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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.03.2017 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 104/1997

Änderung

BGBl. I Nr. 146/1999 (NR: GP XX RV 1479 AB 2023 S. 182. BR: 6016 AB 6025 S. 657.)

BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

BGBl. I Nr. 114/2007 (NR: GP XXIII RV 272 S. 42. BR: 7807 AB 7875 S. 751.)

BGBl. I Nr. 132/2009 (NR: GP XXIV RV 391 AB 431 S. 46. BR: AB 8274 S. 780.)

BGBl. I Nr. 13/2012 (NR: GP XXIV RV 1520 AB 1657 S. 144. BR: 8665 AB 8671 S. 805.)

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 161/2013 (NR: GP XXIV RV 2211 AB 2547 S. 215. BR: 9046 AB 9058 S. 823.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück Amtshilfe

1. Abschnitt Leisten von Amtshilfe

Aufgabe

Zuständigkeit

Aufgabenerfüllung

2. Abschnitt Inanspruchnahme von Amtshilfe

Grundsatz

Verfahren

3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten

Verwendungsbeschränkung und Löschung übermittelter Daten

Verständigung

Protokollierung

Verfahren zur Auskunftserteilung

Erklärung zur Sicherheitsorganisation

3. Hauptstück Einschreiten der Sicherheitsbehörden im Ausland und ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet

Allgemeine Voraussetzungen

Einschreiten auf fremdem Hoheitsgebiet

Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet

Besonderer Rechtsschutz

4. Hauptstück

Ermächtigung zum Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen

5. Hauptstück Schlussbestimmungen

Verweisungen

Inkrafttreten

Außerkrafttreten

Vollziehung

Anmerkung

Das Polizeikooperationsgesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 104/1997 kundgemacht.

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

. (1) Die internationale polizeiliche Kooperation erfolgt für Zwecke

1. der Sicherheitspolizei,

2. der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege (Kriminalpolizei),

3. des Paßwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.

(2) Die internationale polizeiliche Kooperation umfaßt

1. die internationale polizeiliche Amtshilfe,

2. das Einschreiten von Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Ausland sowie von ausländischen Sicherheitsbehörden und deren Organen im Bundesgebiet, insbesondere durch grenzüberschreitende Nacheile und Observation.

(3) Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.

Begriffsbestimmungen

. (1) Die internationale polizeiliche Amtshilfe (im weiteren: Amtshilfe) ist die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zu gemeinsamer Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits.

(2) Sicherheitsorganisationen sind internationale Organisationen, die der polizeilichen Kooperation dienen. Es sind dies

1. das Europäische Polizeiamt (EUROPOL),

2. das Generalsekretariat der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (im weiteren: Interpol),

3. andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß zu Sicherheitsorganisationen erklärt hat.

(3) Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit des Staates Gefahrenerforschung obliegt.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz von Rechten und Pflichten von Menschen die Rede ist, sind darunter auch Rechte und Pflichten juristischer Personen zu verstehen.

2. Hauptstück

Amtshilfe

1. Abschnitt

Leisten von Amtshilfe

Aufgabe

. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,

1. auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung,

2. wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oder

3. wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach einer Sicherheitsorganisation dient.

(2) Auch ohne Ersuchen obliegt den Sicherheitsbehörden, Amtshilfe zu leisten,

1. durch Verwenden von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oder

2. wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder

3. wenn diese für die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von Interpol erforderlich ist.

Zuständigkeit

. (1) Zur Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Inneres zuständig. Darüber hinaus ist jede nachgeordnete Sicherheitsbehörde, deren Sprengel an jenen einer regionalen ausländischen Sicherheitsbehörde grenzt, zuständig, dieser Amtshilfe zu leisten; wenn jedoch die Leistung von Amtshilfe nach Völkerrecht im Wege einer zentralen Stelle oder zufolge einer Weisung des Bundesministers für Inneres durch diesen zu geschehen hat, so hat die nachgeordnete Sicherheitsbehörde sonst von dieser Zuständigkeit keinen Gebrauch zu machen.

(2) Jede nachgeordnete Sicherheitsbehörde ist bei Gefahr im Verzug zuständig, ausländischen Sicherheitsbehörden Amtshilfe zu leisten; hievon ist der Bundesminister für Inneres unverzüglich zu unterrichten.

Aufgabenerfüllung

. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe zu leisten

1. durch jegliche Maßnahme, die nicht in Rechte eines Menschen eingreift, oder

2. durch das Verwenden von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze und des dritten Abschnitts.

(2) Wenn bindendes Völkerrecht nicht anderes vorsieht, darf zum Zwecke der Leistung von Amtshilfe in Rechte von Menschen (Abs. 1 Z 2) nur eingegriffen werden, soweit dies auch bei einem in die Zuständigkeit einer österreichischen Sicherheitsbehörde fallenden vergleichbaren Sachverhalt zulässig wäre; solche Eingriffe haben den für eine solche innerstaatliche Aufgabenerfüllung geltenden Verfahrensnormen zu entsprechen.

(3) Ein Ermitteln von Daten zum Zwecke des Leistens von Amtshilfe ist nur zulässig

1. durch Verwenden von Daten, die die Behörde in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes selbst ermittelt hat,

2. durch Einholen von Auskünften anderer Sicherheitsbehörden,

3. durch Einholen von Auskünften von Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, der von diesen betriebenen Anstalten und von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a, 3b und 3c des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, sowie § 90 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG), BGBl. Nr. 70/2003,

4. durch Befragen von Menschen, die in Kenntnis des amtlichen Charakters der Befragung freiwillig Auskunft erteilen (offene Befragung),

5. durch Observieren, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur wirksamen Leistung von Amtshilfe darstellt.

(4) Bei der offenen Befragung und der Observation durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anwesend sein, wenn dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht. Bei einer offenen Befragung ist der Befragte in diesem Falle auf die Anwesenheit des Organs einer ausländischen Sicherheitsbehörde hinzuweisen.

(5) Mit der Ermittlung von Daten gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 kann der Bundesminister für Inneres auch andere Sicherheitsbehörden betrauen. Für die Übermittlung an eine Sicherheitsorganisation oder eine ausländische Sicherheitsbehörde ist dies nur zulässig, insoweit die betroffenen Daten ihrer Art nach feststehen.

2. Abschnitt

Inanspruchnahme von Amtshilfe

Grundsatz

. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Amtshilfe in Anspruch zu nehmen. Sie dürfen hiebei nur um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie zur Erfüllung der Aufgabe, die dem Ersuchen zugrunde liegt, auch selbst ermächtigt wären. Ausländische Sicherheitsbehörden, denen ausschließlich Gefahrenerforschung obliegt, dürfen für Zwecke der kriminalpolizeilichen Amtshilfe nicht in Anspruch genommen werden.

Verfahren

. (1) Nachgeordnete Sicherheitsbehörden nehmen Amtshilfe im Wege des Bundesministers für Inneres in Anspruch. Dieser ist ermächtigt, die ihm hiefür übermittelten Daten zu verwenden oder von der weiteren Übermittlung auszunehmen, soweit dies erforderlich ist, um die Amtshilfe bindendem Völkerrecht entsprechend in Anspruch nehmen zu können.

(2) Eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde, deren Sprengel an jenen einer regionalen ausländischen Sicherheitsbehörde grenzt, darf von dieser Amtshilfe unmittelbar in Anspruch nehmen, es sei denn, die Inanspruchnahme der Amtshilfe hätte nach bindendem Völkerrecht oder zufolge einer Weisung des Bundesministers für Inneres im Wege einer zentralen Stelle zu geschehen.

(3) Jede nachgeordnete Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Gefahr im Verzug Amtshilfe in Anspruch zu nehmen; hievon ist jedoch der Bundesminister für Inneres unverzüglich zu unterrichten.

(4) Der Bundesminister kann in diesen Fällen die ausländische Sicherheitsbehörde oder die Sicherheitsorganisation ersuchen, die Amtshilfe direkt einer nachgeordneten Sicherheitsbehörde zu leisten und diese ermächtigen, die Amtshilfe auf diesem Wege anzunehmen.

(5) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe durch das Verwenden von Daten, die von ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen in gemeinsam geführten Informationssammlungen verarbeitet werden, unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Besondere Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben davon unberührt.

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten

. (1) Soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, kann die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Amtshilfe unter Auflagen geschehen.

(2) Wenn Grund zur Annahme besteht, daß

1. hiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder

2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden, insbesondere jene Rechte, die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 591/1978) gewährt werden oder

3. die ersuchende Sicherheitsbehörde oder -organisation nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) des Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde mißachten werde,

hat eine Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Amtshilfe zu unterbleiben. Für im Anwendungsbereich des EU-Polizeikooperationsgesetzes (EU-PolKG) befindliche Staaten ( und 38 EUV) sowie bei internationalen Fahndungen über richterlichen Auftrag kommen für eine solche Annahme nur bestimmte Tatsachen des Einzelfalls in Betracht.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsorganisationen oder ausländische Sicherheitsbehörden ist nur zulässig, wenn ihnen auferlegt ist,

1. die übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken zu verwenden,

2. die übermittelten Daten zu löschen, sobald

a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,

b) die übermittelnde Sicherheitsbehörde mitteilt, daß die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder

c) die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, daß eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, und

3. im Falle eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde Auskunft über jegliche Verwendung zu geben; eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde hat ein solches Ersuchen im Wege des Bundesministers für Inneres zu übermitteln.

(4) Soweit die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten von der Zustimmung oder Genehmigung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft abhängig ist, hat die Amtshilfe leistende Sicherheitsbehörde vor der Übermittlung der Daten die Zustimmung oder Genehmigung einzuholen.

Verwendungsbeschränkung und Löschung übermittelter Daten

. (1) Personenbezogene Daten, die von Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verwendet werden.

(2) Von Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelte Daten sind zu löschen, wenn sich ergibt, daß die übermittelnde Stelle zur Löschung der Daten deshalb verpflichtet ist, weil die Ermittlung oder Verarbeitung dieser Daten in Widerspruch zu Gesetzen oder völkerrechtlichen Übereinkommen erfolgt ist; jedoch werden Daten, die auf Grund eines völkerrechtlichen Übereinkommens in einer gemeinsam geführten Informationssammlung verarbeitet werden oder zur Erfüllung der Aufgaben einer Sicherheitsorganisation erforderlich sind, nach Maßgabe hiefür vereinbarter völkerrechtlicher Regelungen gelöscht. Die Unauffindbarkeit von Daten – insbesondere zufolge der Beseitigung der Auswählbarkeit der Daten aus einer Gesamtmenge – ist deren Löschung gleichzuhalten.

Verständigung

. (1) Die Sicherheitsbehörde hat, wenn sie feststellt, daß personenbezogene Daten, die von einer Sicherheitsorganisation oder von einer ausländischen Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, diese Organisation oder Behörde darauf hinzuweisen.

(2) Die Sicherheitsbehörde hat, wenn sie feststellt, daß personenbezogene Daten, die an eine Sicherheitsorganisation oder an eine ausländische Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, diese Organisation oder Behörde darauf hinzuweisen.

Protokollierung

. Anfragen in Bezug auf Daten, die in einer automationsunterstützt geführten Evidenz verarbeitet werden, und die Übermittlung personenbezogener Daten sind aktenkundig zu machen oder zu protokollieren. Protokollaufzeichnungen sind, sofern völkerrechtlich nicht anderes vereinbart ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren. Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verwendung von personenbezogenen Daten verwendet werden.

Verfahren zur Auskunftserteilung

. Begehrt jemand Auskunft über personenbezogene Daten, die zu Zwecken der Sicherheits- oder Kriminalpolizei von einer Sicherheitsorganisation oder einer ausländischen Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, so hat die Sicherheitsbehörde vor der Entscheidung über die Erteilung einer Auskunft nach den hiefür maßgeblichen Bestimmungen der Sicherheitsorganisation oder der ausländischen Sicherheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde hat diese im Wege der Zentralstelle einzuholen. Die Auskunft ist binnen drei Monaten zu erteilen.

Erklärung zur Sicherheitsorganisation

. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach dient, zur Sicherheitsorganisation zu erklären, wenn

1. anzunehmen ist, daß die Zusammenarbeit mit dieser Organisation wesentlich zur Erfüllung der Aufgaben nach beiträgt, und

2. gegen eine solche Zusammenarbeit keine Bedenken aus den Gründen des oder 3 bestehen.

3. Hauptstück

Einschreiten der Sicherheitsbehörden im Ausland und ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet

Allgemeine Voraussetzungen

. Soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist, dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf fremdem Hoheitsgebiet und Organe ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet einschreiten, wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach dient. Der Regelungsbereich des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, bleibt unberührt.

Einschreiten auf fremdem Hoheitsgebiet

. (1) Das Handeln von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland ist der Sicherheitsbehörde zuzurechnen, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind. Das Handeln von Zollorganen ist der Landespolizeidirektion jenes Landes zuzurechnen, von dem aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben.

(2) Eingriffe in Rechte Betroffener dürfen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland nur gesetzt werden, wenn sie sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des Staates, in dem die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten, zulässig sind.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen im Ausland keine Handlungen setzen, die Anordnungen einer zuständigen ausländischen Behörde widersprechen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auch beim Einschreiten im Ausland jene Vorschriften zu beachten, die zur Organisation und Führung der Bundespolizei erlassen sind.

Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet

. (1) Organe ausländischer Sicherheitsbehörden dürfen im Bundesgebiet einschreiten, soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist.

(2) Dem Leisten von Amtshilfe () ist gegenüber dem Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet der Vorrang zu geben; wenn Völkerrecht nicht entgegensteht, haben die Sicherheitsbehörden darauf hin zu wirken, daß ein Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden nur erfolgt, soweit eine Aufgabenbesorgung durch eine Sicherheitsbehörde der Sache nach oder wegen Gefahr im Verzug nicht in Betracht kommt.

(3) Im Falle des Einschreitens der Organe ausländischer Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 sind auf das Führen, den Besitz, die Einfuhr und die Ausfuhr ihrer Dienstwaffen die Bestimmungen des Waffengesetzes und des Kriegsmaterialgesetzes nicht anzuwenden.

Besonderer Rechtsschutz

. (1) Auf Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 88, 90 und 91 SPG mit der Maßgabe Anwendung, daß örtlich zuständig das Verwaltungsgericht jenes Landes ist, von dem aus die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Grenze überschritten haben.

(2) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht. Die §§ 88, 90 und 91 SPG gelten.

(3) Ist das Einschreiten der Organe der ausländischen Sicherheitsbehörden, gegen das sich die Beschwerde richtet, sonst keiner Behörde zurechenbar, so findet im Umfang der Beschwerde eine Zurechnung zur Landespolizeidirektion jenes Landes statt, in dem eingeschritten worden ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bund.

(4) Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Abs. 1 oder 2 nicht auf ausländisches Recht berufen.

4. Hauptstück

Ermächtigung zum Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen

. Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Übereinkommen gemäß ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen:

1. über das Übermitteln oder Überlassen von Daten für Zwecke der Amtshilfe; hiebei ist vorzusehen, daß die Verwendung übermittelter Daten unter den Voraussetzungen des erfolgt;

2. über das Einschreiten der Sicherheitsbehörden durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Zollorgane im Ausland oder ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet nach Maßgabe der bis 16; hiebei dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Zollorgane zu Rechtseingriffen nur durch offenes oder verdecktes Ermitteln oder durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Zwecke einer Anhaltung ermächtigt werden; Vereinbarungen über Rechtseingriffe von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden dürfen nur nach Maßgabe jener Regelungen geschlossen werden, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu solchen Rechtseingriffen im Bundesgebiet ermächtigen; überdies ist in solchen Vereinbarungen vorzusehen, daß und in welcher Weise die ausländischen Behörden Bescheiden und Urteilen nach Rechnung tragen;

3. zur Durchführung gemeinsamer Schulungen zu den Aufgabenbereichen nach .

5. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Verweisungen

. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Inkrafttreten

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Das Verwenden personenbezogener Daten ist jedoch schon ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag zulässig, soweit dies für die Vorbereitung der Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 28. April 1995 über den Beitritt der Republik Österreich zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, erforderlich ist.

(2) Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

(3) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(4) und 8 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(5) und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

(7) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(8) sowie und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Außerkrafttreten

. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die internationale kriminalpolizeiliche Amtshilfe, BGBl. Nr. 191/1964, außer Kraft.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung des ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut, jedoch soweit Zollorgane berührt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 87/2025kundgemacht am 12.12.2025

Fassungen ab: 13.12.2025

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 20

Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz

BGBl. I Nr. 87/2025 ↗
BGBl. I Nr. 190/2021kundgemacht am 28.10.2021

Fassungen ab: 01.11.2021, 29.10.2021

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 20

Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021 sowie Änderung des KommAustria-Gesetzes, der Strafprozeßordnung 1975, des Polizeikooperationsgesetzes, des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, des Börsegesetzes 2018, des Postmarktgesetzes, des Kraftfahrgesetzes 1967, des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, des Rundfunkgebührengesetzes, des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes und des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes

BGBl. I Nr. 190/2021 ↗
BGBl. I Nr. 32/2018kundgemacht am 17.05.2018

Fassungen ab: 25.05.2018, 18.05.2018, 01.10.1997

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 5, § 7, § 8, § 8a, § 9, § 10, § 11, § 12, § 18, § 20

Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 32/2018 ↗
BGBl. I Nr. 91/2017kundgemacht am 17.07.2017

Fassungen ab: 18.07.2017

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5, § 8a, § 20

Änderung des Polizeikooperationsgesetzes – PolKG

BGBl. I Nr. 91/2017 ↗
BGBl. I Nr. 161/2013kundgemacht am 31.07.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 01.08.2013

Erfasste Bestimmungen: § 8, § 17, § 20

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 161/2013 (NR: GP XXIV RV 2211 AB 2547 S. 215. BR: 9046 AB 9058 S. 823.)

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres – VwGAnpG-Inneres

BGBl. I Nr. 161/2013 ↗
BGBl. I Nr. 50/2012kundgemacht am 23.05.2012

Fassungen ab: 01.09.2012, 24.05.2012

Erfasste Bestimmungen: § 15, § 17, § 20

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG

BGBl. I Nr. 50/2012 ↗
BGBl. I Nr. 13/2012kundgemacht am 26.03.2012

Fassungen ab: 01.04.2012, 27.03.2012

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 20

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 13/2012 (NR: GP XXIV RV 1520 AB 1657 S. 144. BR: 8665 AB 8671 S. 805.)

SPG-Novelle 2011

BGBl. I Nr. 13/2012 ↗
BGBl. I Nr. 132/2009kundgemacht am 30.12.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 31.12.2009

Erfasste Bestimmungen: § 8, § 20

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 132/2009 (NR: GP XXIV RV 391 AB 431 S. 46. BR: AB 8274 S. 780.)

Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und Änderung des Polizeikooperationsgesetzes

BGBl. I Nr. 132/2009 ↗
BGBl. I Nr. 114/2007kundgemacht am 28.12.2007

Fassungen ab: 01.01.2008, 29.12.2007

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 8, § 20

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 114/2007 (NR: GP XXIII RV 272 S. 42. BR: 7807 AB 7875 S. 751.)

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes, des Grenzkontrollgesetzes und des Polizeikooperationsgesetzes

BGBl. I Nr. 114/2007 ↗
BGBl. I Nr. 151/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 01.07.2005

Erfasste Bestimmungen: § 15

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

SPG-Novelle 2005

BGBl. I Nr. 151/2004 ↗
BGBl. I Nr. 146/1999

Fassungen ab: 01.01.2000, 14.08.1999

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 20

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 146/1999 (NR: GP XX RV 1479 AB 2023 S. 182. BR: 6016 AB 6025 S. 657.)

BGBl. I Nr. 146/1999 ↗

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BGBl. I Nr. 104/1997 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.10.1997

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22

BGBl. I Nr. 104/1997 ↗

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