. Mit der Vollziehung
1. des ist der Bundesminister für Justiz,
2. der und 5 Abs. 2 die Bundesregierung,
3. der und 12 der Bundesminister für Justiz,
4. des der Bundesminister für Finanzen, soweit jedoch Bundesverwaltungsabgaben betroffen sind, die Bundesregierung,
5. des , im Rahmen ihrer Zuständigkeit, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen,
6. aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres
betraut.
