Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Mit der Vollziehung

1. des ist der Bundesminister für Justiz,

2. der und 5 Abs. 2 die Bundesregierung,

3. der und 12 der Bundesminister für Justiz,

4. des der Bundesminister für Finanzen, soweit jedoch Bundesverwaltungsabgaben betroffen sind, die Bundesregierung,

5. des , im Rahmen ihrer Zuständigkeit, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen,

6. aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres

betraut.