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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 04.10.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Online-Berufsausübung

. (1) Berufsangehörige dürfen gesundheitspsychologische bzw. klinisch-psychologische Leistungen bei fachlich oder örtlich begründeter Notwendigkeit im Einvernehmen mit Patientinnen bzw. Patienten IT‑gestützt (Informationstechnologie-gestützt) oder fernmündlich jeweils synchron audio- und videobasiert erbringen, sofern hierbei die Einhaltung aller Berufspflichten, der Verschwiegenheit sowie der bestmöglichen Barrierefreiheit im digitalen Raum gewährleistet ist.

(2) Die Begründung der Notwendigkeit einer Online-Berufsausübung gemäß Abs. 1 ist zu dokumentieren.