Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kosten

. (1) Die Zuordnung der Kosten der Pensionskassenaufsicht zu den konzessionierten Pensionskassen () hat innerhalb des Rechnungskreises 4 gemäß (FMABG) nach folgenden Kriterien zu erfolgen:

1. 10 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß sind von den konzessionierten Pensionskassen zu gleichen Teilen zu tragen;

2. 30 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der Anzahl der von einer Pensionskasse geführten

Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zur Gesamtanzahl der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften aller Pensionskassen zu tragen;

3. 30 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer Pensionskasse zur Gesamtanzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aller Pensionskassen zu tragen;

4. 30 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der von einer Pensionskasse ausgewiesenen Deckungsrückstellung zur Gesamtsumme der ausgewiesenen Deckungsrückstellungen aller Pensionskassen zu tragen.

(2) Die Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 dürfen 1,5 vT jenes Betrages nicht übersteigen, der sich aus der Summe der laufenden Beiträge für Anwartschaftsberechtigte und der Auszahlung von Alterspensionen, Hinterbliebenenpensionen und Invaliditätspensionen für das jeweilige Geschäftsjahr ergibt.