Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Kosten

. (1) Die Zuordnung der Kosten der Pensionskassenaufsicht zu den konzessionierten Pensionskassen () hat innerhalb des Rechnungskreises 4 gemäß (FMABG) nach folgenden Kriterien zu erfolgen:

1. 25 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß sind von den konzessionierten Pensionskassen zu gleichen Teilen zu tragen;

2. 25 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der Anzahl der von einer Pensionskasse geführten

Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zur Gesamtanzahl der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften aller Pensionskassen zu tragen;

3. 25 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer Pensionskasse zur Gesamtanzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aller Pensionskassen zu tragen;

4. 25 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der von einer Pensionskasse ausgewiesenen Deckungsrückstellung zur Gesamtsumme der ausgewiesenen Deckungsrückstellungen aller Pensionskassen zu tragen.

(2) Die Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 dürfen 1,5 vT jenes Betrages nicht übersteigen, der sich aus der Summe der laufenden Beiträge für Anwartschaftsberechtigte und der Auszahlung von Alterspensionen, Hinterbliebenenpensionen und Invaliditätspensionen für das jeweilige Geschäftsjahr ergibt.

Beachte: Abs. 2 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 2002 beginnen (vgl. idF BGBl. I Nr.

71/2003).