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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 281/1990

Änderung

BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

BGBl. Nr. 20/1992 (NR: GP XVIII IA 259/A AB 355 S. 52. BR: AB 4197 S. 548.)

BGBl. Nr. 209/1992 (NR: GP XVIII IA 290/A AB 444 S. 65. BR: AB 4246 S. 552.)

BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)]

[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)]

BGBl. Nr. 755/1996 (NR: GP XX RV 370 AB 464 S. 47. BR: AB 5316 S. 619.)

BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

BGBl. I Nr. 126/1998 (NR: GP XX RV 1187 AB 1241 S. 129. BR: 5722 AB 5695 S. 642.)

BGBl. I Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

BGBl. I Nr. 73/2000 (NR: GP XXI RV 173 AB 245 S. 33. BR: AB 6191 S. 667.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 97/2001 (NR: GP XXI RV 641 AB 714 S. 76. BR: AB 6423 S. 679.)

BGBl. I Nr. 9/2002 (NR: GP XXI RV 775 AB 861 S. 84. BR: AB 6517 S. 682.)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 80/2003 (NR: GP XXII RV 97 AB 139 S. 27. BR: AB 6850 S. 700.)

[CELEX-Nr.: 32001L0107, 32001L0108]

BGBl. I Nr. 135/2003 idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB) (NR: GP XXII RV 276 AB 326 S. 40. BR: AB 6937 S. 704.)

BGBl. I Nr. 13/2004 (NR: GP XXII AB 348 S. 46. BR: 6971 S. 705.)

BGBl. I Nr. 70/2004 (NR: GP XXII RV 456 AB 520 S. 66. BR: AB 7073 S. 711.)

[CELEX-Nr.: 32002L0087]

BGBl. I Nr. 161/2004 (NR: GP XXII RV 677 AB 739 S. 90. BR: AB 7165 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32003L0051, 32003L0038]

BGBl. I Nr. 8/2005 (NR: GP XXII RV 707 AB 790 S. 93. BR: AB 7209 S. 718.)

[CELEX-Nr.: 32003L0041]

BGBl. I Nr. 37/2005 (NR: GP XXII AB 895 S. 109. BR: AB 7262 S. 722.)

BGBl. I Nr. 59/2005 (NR: GP XXII RV 927 AB 985 S. 112. BR: AB 7308 S. 723.)

BGBl. I Nr. 48/2006 (NR: GP XXII RV 1279 AB 1321 S. 140. BR: AB 7494 S. 732.)

BGBl. I Nr. 104/2006 (NR: GP XXII RV 1421 AB 1522 S.153. BR: AB 7572 S. 735.)

[CELEX-Nr.: 32003L0072]

BGBl. I Nr. 134/2006 (NR: GP XXII RV 1436 AB 1469 S. 150. BR: 7536)

BGBl. I Nr. 141/2006 (NR: GP XXII RV 1558 AB 1585 S. 160. BR: AB 7629 S. 737.)

[CELEX-Nr. 32006L0048, 32006L0049]

BGBl. I Nr. 107/2007 (NR: GP XXIII RV 286 AB 387 S. 42. BR: 7806 AB 7860 S. 751.)

[CELEX-Nr.: 32005L0060, 32006L0070]

BGBl. I Nr. 73/2009 (NR: GP XXIV IA 670/A AB 279 S. 29. BR: AB 8141 S. 774.)

BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

BGBl. I Nr. 77/2011 (NR: GP XXIV RV 1254 AB 1326 S. 114. BR: AB 8561 S. 799.)

[CELEX-Nr.: 32009L0065, 32010L0043, 32010L0044, 32010L0078]

BGBl. I Nr. 22/2012 (NR: GP XXIV RV 1680 AB 1707 S. 148. BR: 8685 AB 8687 S. 806.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 54/2012 (NR: GP XXIV RV 1749 AB 1779 S. 155. BR: AB 8734 S. 809.)

BGBl. I Nr. 70/2013 (NR: GP XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)

BGBl. I Nr. 184/2013 (NR: GP XXIV RV 2438 AB 2514 S. 216. BR: 9050 AB 9087 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32013L0036, 32011L0089]

BGBl. I Nr. 70/2014 (NR: GP XXV RV 176 AB 190 S. 34. BR: 9201 AB 9208 S. 832.)

[CELEX-Nr.: 32013L0014, 32013L0036]

BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)

[CELEX-Nr.: 32009L0138, 32014L0051]

BGBl. I Nr. 68/2015 (NR: GP XXV RV 560 AB 589 S. 73. BR: AB 9374 S. 842.)

[CELEX-Nr.: 32013L0034]

BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32017L0593]

BGBl. I Nr. 81/2018 (NR: GP XXVI RV 206 AB 324 S. 43. BR: AB 10051 S. 885.)

[CELEX-Nr.: 32016L2341]

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 36/2022 (NR: GP XXVII RV 1364 AB 1374 S. 147. BR: 10912 AB 10944 S. 939.)

[CELEX-Nr.: 32019L2177, 32020L1504]

BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)

[CELEX-Nr.: 32022L2556]

BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

[CELEX-Nr.:32023L2864, 32024R0886, 32015L2366, 31998L0026]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

Die Abschnitte II bis XI wurden in der gegenständlichen Rechtsvorschrift nicht dokumentiert. Die Abschnitte XII bis XIV wurden aus technischen Gründen als Artikel XII bis XIV dokumentiert.

ABSCHNITT I

Pensionskassengesetz

Allgemeine Bestimmungen

. (1) Eine Pensionskasse ist ein Unternehmen, das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist, Pensionskassengeschäfte zu betreiben.

(2) Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen (). Jede Pensionskasse hat Zusagen auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren; zusätzlich können Zusagen auf Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Pensionskassenvertrag zu leisten. Die von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn

1. bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages 9 300 Euro nicht übersteigt oder

2. sich eine Person, die einen Anspruch im Sinne dieses Bundesgesetzes auf eine Hinterbliebenenpension hat, wiederverehelicht hat. Die Betragsgrenze der Z 1 gilt in diesem Falle nicht.

(2a) Der in Abs. 2 genannte Abfindungsgrenzbetrag von 9 300 Euro vermindert oder erhöht sich jeweils dann in Schritten zu 300 Euro, wenn seine Veränderung auf Grund Valorisierung mit dem entsprechend dem von der Bundesanstalt “Statistik Österreich” für den Monat Juli eines Kalenderjahres verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem für den Monat Jänner 2002 verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 den Betrag von 300 Euro übersteigt oder unterschreitet. Der neue Abfindungsgrenzbetrag gilt ab 1. Jänner des auf die Anpassung folgenden Kalenderjahres. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den neuen Abfindungsgrenzbetrag sowie den Zeitpunkt, ab dem dieser wirksam wird, im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung kundzumachen.

(3) Pensionskassen dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht mit der Verwaltung von Pensionskassen zusammenhängen.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme des insoweit keine Anwendung, als sie den Pensionskassengeschäften ähnliche Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.

(5) Für Pensionszusagen an Personen, die dem Bundesbezügegesetz (BBG) oder gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, ist das PKG mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. An die Stelle des Arbeitnehmers treten die in oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift genannten Personen;

2. an die Stelle des Arbeitgebers tritt der Bund oder eine andere Gebietskörperschaft;

3. an die Stelle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt das Ende des Anspruches auf einen Bezug nach dem BBG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift;

4. an die Stelle des (BPG) tritt Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG) oder eine gleichartige landesgesetzliche Vorschrift.

(6) Für Pensionskassenzusagen gemäß § 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, tritt in und an die Stelle des Betriebsrates der Österreichische Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie in an die Stelle der Betriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 BPG der Kollektivvertrag.

(7) Für Anwartschaftsberechtigte gemäß sublit. cc tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Bund.

(8) Für Pensionszusagen an öffentlich-rechtliche Bedienstete ist das PKG mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. An die Stelle des Arbeitnehmers tritt der Anwartschaftsberechtigte gemäß sublit. dd;

2. an die Stelle des Arbeitgebers tritt die Gebietskörperschaft, mit der das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis besteht;

3. an die Stelle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses;

4. in tritt an die Stelle des Begriffes “Arbeitsverhältnis” der Begriff “Dienstverhältnis”;

5. in und geht das Informationsrecht des Betriebsrats auf die Personalvertretung über.

. (1) Die Pensionskasse hat die Pensionskassengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen. Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Mindestertrag gemäß Abs. 2 bis 4 zu garantieren (Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie). Im Pensionskassenvertrag kann die Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse ausgeschlossen werden (Pensionskassenzusage ohne Mindestertragsgarantie). Der Ausschluss des Mindestertrages muss im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift vereinbart werden. Bei leistungsorientierten Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers kann die Vereinbarung des Ausschlusses des Mindestertrages im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz unterbleiben; kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, hat die Pensionskasse den Mindestertrag ab diesem Zeitpunkt wieder zu garantieren. Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie dürfen nur dann in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemeinsam verwaltet werden, wenn eine Verwaltung in getrennten Veranlagungs- und Risikogemeinschaften nach den Bestimmungen des bis 5 nicht möglich ist oder der FMA nachgewiesen wird, dass dadurch die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen weiterhin als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

(2) Wenn die jährlichen Veranlagungserträge abzüglich der Zinsenerträge gemäß (in der Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesener Veranlagungsüberschuss abzüglich der Zinsenerträge gemäß ) bezogen auf das für die Berechnung des Mindestertrages maßgebliche Vermögen einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Gesamtsumme des in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesenen veranlagten Vermögens abzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von Vermögenswerten) im Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der vorangegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte erreichen, so ist ein Fehlbetrag zu ermitteln. Bei der erstmaligen Feststellung des Fehlbetrages ist die Pension, die sich aus der Verrentung des Fehlbetrages ergibt, dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.

(3) Nach der erstmaligen Feststellung eines Fehlbetrages ist in Folgejahren zusätzlich zur Berechnung gemäß Abs. 2 ein Vergleichswert zu ermitteln und jeweils dem Fehlbetrag gegenüber zu stellen, wobei die Berechnung gemäß Abs. 2 zu erfolgen hat. Der Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung des Vergleichswertes verlängert sich dabei von 60 Monaten um jeweils zwölf Monate pro Folgejahr. Die Pension, die sich aus der Verrentung des höheren der beiden Werte ergibt, ist dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben. Diese zusätzliche Berechnung ist jährlich solange weiter zu führen, bis aus ihr erstmals kein positiver Vergleichswert mehr entsteht. Ist in weiteren Folgejahren erneut ein Fehlbetrag gemäß Abs. 2 zu ermitteln, so ist der Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei Ermittlung des Mindestertrages ist das für den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten am jeweiligen Bilanzstichtag zugeordnete Vermögen heranzuziehen. Die FMA kann die für die Vollziehung der Abs. 2 und 3 notwendigen Berechnungsmodalitäten, insbesondere auch hinsichtlich des Soll- und Istwertes, der Ermittlung der Differenz gemäß Abs. 2, der Vergleichsrechnung gemäß Abs. 3 sowie der Gutschrift auf die Konten der Leistungsberechtigten durch Verordnung festsetzen, wobei sie dabei die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu beachten hat.

Betriebliche Pensionskassen

. (1) Betriebliche Pensionskassen sind berechtigt, Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers durchzuführen.

(2) Am Grundkapital betrieblicher Pensionskassen dürfen nur der beitragleistende Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bei diesen beschäftigt und Anwartschaftsberechtigte sind, beteiligt sein. Die Satzung der betrieblichen Pensionskasse hat Übertragungsbestimmungen für die Aktien vorzusehen.

(3) Mehrere Arbeitgeber, die zu einem Konzern nach oder nach § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, sind einem Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.

(4) Einem Konzern im Sinne des Abs. 3 sind auch gleichzuhalten:

1. Der Bund samt

a) jenen Gesellschaften, an denen eine nach dem 1. Jänner 1990 begründete unmittelbare oder mittelbare mehrheitliche Kapitalbeteiligung des Bundes besteht; im Falle einer mittelbaren mehrheitlichen Kapitalbeteiligung des Bundes an einer Gesellschaft gilt dies allerdings nur dann, wenn die mittelbare mehrheitliche Beteiligung des Bundes an der betroffenen Gesellschaft 100 vH beträgt; sowie

b) jenen Stiftungen, Anstalten und Fonds, die gemäß der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen;

2. die durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes jeweils zur Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder errichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes.

Überbetriebliche Pensionskassen

. Überbetriebliche Pensionskassen sind berechtigt, Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mehrerer Arbeitgeber durchzuführen.

Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Anwartschaftsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, die

a) auf Grund

aa) eines bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnisses oder

bb) § 1 Abs. 2 BPG oder

cc) § 78a Abs. 1 Z 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder

dd) eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, für das die Anwendbarkeit der für Pensionskassen relevanten Bestimmungen des BPG gesetzlich normiert ist,

in Folge von Beiträgen des Arbeitgebers und allenfalls auch eigener Beiträge einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Pensionskassenvertrag haben oder

b) als Arbeitgeber den Arbeitnehmern seines Betriebes eine Beteiligung am Pensionskassensystem ermöglicht haben und für sich selbst Pensionskassenbeiträge leisten oder geleistet haben oder

c) als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit andere Einkünfte als solche aus nicht selbstständiger Tätigkeit gemäß beziehen, wenn der Arbeitgeber Träger einer betrieblichen Pensionskasse ist oder zugunsten seiner Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse beigetreten ist;

d) auf Grund des BBG oder gleichartiger landesgesetzlicher Vorschriften einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem PKVG oder gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften haben;

e) auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß beziehen, sofern im Zuge der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eine direkte Leistungszusage gemäß auf eine Pensionskasse übertragen wird;

2. Leistungsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, denen die Pensionskasse entsprechend dem Pensionskassenvertrag bereits folgende Pensionen zu erbringen hat:

a) Eigenpensionen (insbesonders Alters- und Invaliditätspension) oder

b) Hinterbliebenenpensionen (Witwer-, Witwen- und Waisenpension) nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten oder Berechtigten aus einer Eigenpension;

3. Nachschusspflicht: die Verpflichtung des Arbeitgebers

a) unvorhergesehene Deckungslücken, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen () entstanden sind, binnen längstens zehn Jahren zu schließen; die Überweisung der Beiträge hat jährlich mit mindestens je einem Zehntel der ursprünglichen Deckungslücke zu erfolgen,

b) andere Deckungslücken unverzüglich durch Leistung von Einmalbeiträgen zu schließen;

Eine unbeschränkte Nachschusspflicht liegt vor, wenn jede Deckungslücke gemäß lit. a und b geschlossen wird;

4. Einrichtung: die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die ungeachtet der jeweiligen Rechtsform nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitet und rechtlich unabhängig vom Arbeitgeber zu dem Zweck eingerichtet ist, unter Einhaltung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften Pensionskassengeschäfte zu erbringen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben und die nach den Bestimmungen der Richtlinie 2003/41/EG von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zugelassen ist und deren Voraussetzungen für den Betrieb von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats genehmigt sind;

5. Herkunftsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung hat oder, falls sie keinen Sitz hat, ihre Hauptverwaltung hat;

6. Tätigkeitsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern für die betriebliche Altersversorgung maßgebend sind.

Beachte: Z 3 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 2004 beginnen (vgl. 51 Abs. 20 idF BGBl. I Nr. 8/2005).

Rechtsform

. (1) Eine Pensionskasse darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland betrieben werden. Die Aktien müssen auf Namen lauten. Wenn der Vorstand der Pensionskasse von der Übertragung von Aktien Kenntnis erlangt, hat er den Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung darüber zu informieren.

(2) Auf Pensionskassen sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.

Eigentümerbestimmungen

. (1) Wer beabsichtigt, wenigstens 10 vH des Grundkapitals einer Pensionskasse direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.

(2) Wer beabsichtigt, seine Beteiligung im Ausmaß von wenigstens 10 vH an einer Pensionskasse derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder die Pensionskasse zu seinem Tochterunternehmen zu machen, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen.

(3) Die FMA hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in und 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist vorschreiben, innerhalb der die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden dürfen.

(4) Die Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 und für die beabsichtigte Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einer Pensionskasse.

(5) Besteht die Gefahr, daß der durch Eigentümer, die zu mehr als 10 vH direkt oder indirekt an der Pensionskasse beteiligt sind, ausgeübte Einfluß den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1. Maßnahmen gemäß oder

2. Sanktionen gegen die Mitglieder des Vorstandes gemäß oder

3. die Stellung des Antrages bei dem für den Sitz der Pensionskasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden,

a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

b) bis zum Erwerb dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3;

der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(6) Die FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Abs. 5 Z 1 und 2, gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Aktionäre zu ergreifen, wenn sie ihren Anzeigeverpflichtungen nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder außerhalb einer gemäß dieser Bestimmung gesetzten Frist erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen

1. bis zur Feststellung der FMA, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt wird oder

2. bis zur Feststellung der FMA, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(7) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5, so hat er gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 hat die FMA unverzüglich beim gemäß Abs. 5 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders zu beantragen, sobald ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Pensionskasse und die betreffenden Aktionäre haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

(8) Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist anzuwenden.

Eigenmittel

. (1) Jede Pensionskasse muss im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit ihrem Risiko entsprechende Eigenmittel halten. Diese haben jederzeit zumindest 1 vH des in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesenen Gesamtwertes der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften abzüglich der durch Versicherungen gemäß gedeckten Teile der Verpflichtung zu betragen.

(2) Eigenmittel im Sinne des Abs. 1 sind

1. das eingezahlte Grundkapital,

2. die Kapitalrücklagen,

3. die Gewinnrücklagen,

4. der nicht zur Ausschüttung bestimmte Bilanzgewinn,

5. die unversteuerten Rücklagen und

6. das Ergänzungskapital gemäß Abs. 5.

Ein Bilanzverlust ist von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen.

(3) Zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß und 3 hat jede Pensionskasse zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, der jährlich mindestens 0,45 vH des Gesamtwertes der in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zuzuführen sind, bis 3 vH des Gesamtwertes der in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften erreicht sind. Jene Betragsteile einer Rückstellung, die aus der Mindestertragsrücklage dotiert wurden und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendet werden, sind wieder der Mindestertragsrücklage zuzuführen. Insoweit die Mindestertragsrücklage das gesetzliche Erfordernis nicht überschreitet, darf sie nur für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß und 3 herangezogen werden.

(4) Das eingezahlte Grundkapital einer überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens 5 Millionen Euro zu betragen.

(5) Ergänzungskapital sind jene eingezahlten Eigenmittel,

1. die vereinbarungsgemäß der Pensionskasse auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; seitens der Pensionskasse ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Z 5 zulässig;

2. für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuss (vor Rücklagenbewegung) gedeckt sind,

3. die vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während ihrer Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden dürfen,

4. die nachrangig gemäß sind,

5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; die Pensionskasse kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und die Pensionskasse zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft;

6. das bis zu 100 vH der Eigenmittel gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 anrechenbar ist.

(6) Abs. 1 ist auf jenen Teil der in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung ohne Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften nicht anzuwenden, die für Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers gebildet wurde. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1.

(7) Abs. 1, 3 und 9 sind auf jene Teile der in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften nicht anzuwenden, die für Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers gebildet wurden, sofern die Nachschusspflicht auch die Verpflichtung gemäß und 3 umfasst und die betroffene Pensionskasse der FMA das Vorliegen dieser Nachschusspflicht unter Anschluss aussagekräftiger Unterlagen anzeigt. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 9.

(8) Übersteigen die Eigenmittel gemäß Abs. 2 das Erfordernis gemäß Abs. 1, so kann der das Erfordernis übersteigende Teil der Eigenmittel auf die gemäß Abs. 3 und 9 erforderliche Mindestertragsrücklage angerechnet werden.

(9) Abweichend von hat jede Pensionskasse für Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie, die aus einer Tätigkeit gemäß verwaltet werden, zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß und 3 zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln sofort eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) in der Höhe von 3 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Pensionskassenzusagen, die aus einer Tätigkeit gemäß verwaltet werden, zu halten.

Konzession

. (1) Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf der Konzession der FMA. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über:

1. den Sitz;

2. die Satzung;

3. die Aktionäre;

4. das dem Vorstand im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital;

5. die vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes und deren Qualifikation zum Betrieb der Pensionskasse;

6. die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, für die die Pensionskasse tätig werden will;

7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 755/1996)

8. bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster.

(3) Der Geschäftsbetrieb darf erst nach Bewilligung des Geschäftsplanes () aufgenommen werden.

. Die Konzession ist zu erteilen, wenn

1. weder die Satzung noch der Geschäftsplan Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Pensionskasse nicht gewährleisten;

2. die Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen genügen;

3. die Struktur eines Konzerns, dem Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über die Pensionskasse nicht behindert;

4. die Pensionskasse für einen Kreis von mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmt ist;

5. das Grundkapital

a) für betriebliche Pensionskassen gemäß und

b) für überbetriebliche Pensionskassen gemäß dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;

6. der Sitz der Pensionskasse und ihre Hauptverwaltung im Inland liegen;

7. die Pensionskasse in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben wird;

8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1998)

9. bei keinem Mitglied des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinne des bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vorliegt und über das Vermögen keines der Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Mitglied des Vorstandes maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde;

10. gegen kein Mitglied des Vorstandes eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Feiheitsstrafe (Anm.: richtig: Freiheitsstrafe) bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

11. die Mitglieder des Vorstandes auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitgliedes des Vorstandes setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer

a) überbetrieblichen Pensionskasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit im Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesen nachgewiesen wird;

b) betrieblichen Pensionskasse ist auch dann anzunehmen, wenn eine leitende Tätigkeit im Personal- oder Finanzbereich oder in ähnlichen Bereichen des Arbeitgebers nachgewiesen wird;

12. mindestens ein Mitglied des Vorstandes den Hauptwohnsitz in Österreich hat;

13. mindestens ein Mitglied des Vorstandes die deutsche Sprache beherrscht;

14. die Pensionskasse mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Erteilung einer Einzelvertretungsvollmacht, einer Einzelprokura und einer Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

15. kein Mitglied des Vorstandes einer überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesens sowie der Pensionsvorsorgeberatung ausübt.

. (1) Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen,

1. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwei Jahren nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde;

2. wenn die Pensionskasse nicht binnen zwei Jahren nach Konzessionserteilung für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte tätig ist;

3. wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;

4. wenn die Pensionskasse ihre Verpflichtungen gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht erfüllt;

5. wenn die Voraussetzungen des vorliegen.

(2) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt gesellschaftsrechtlich wie ein Auflösungsbeschluß der Pensionskasse, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Pensionskassengeschäfte als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Registergericht zuzustellen; der Bescheid ist in das Firmenbuch einzutragen.

(3) Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz der Pensionskasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

. (1) Die Konzession erlischt

1. mit ihrer Zurücklegung;

2. mit der Beendigung der Abwicklung der Pensionskasse;

3. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Pensionskasse;

4. mit der Eintragung der Verschmelzung der Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse oder der Eintragung der Umwandlung einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse in das Firmenbuch;

5. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung ();

6. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. und 3 gelten sinngemäß.

(3) Die Zurücklegung der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Pensionskassengeschäfte abgewickelt worden sind.

Österreichische Pensionskassen in Mitgliedstaaten

. (1) Eine Pensionskasse darf ihre Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle ausüben.

(2) Beabsichtigt eine Pensionskasse mit einem Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, hat sie der FMA vor Vertragsabschluss Folgendes anzuzeigen:

1. Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit ausgeübt werden soll;

2. den Namen des Arbeitgebers;

3. die Hauptmerkmale des für diesen Arbeitgeber zu betreibenden Altersversorgungssystems.

(3) Beabsichtigt eine Pensionskasse eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu errichten, hat sie dies der FMA unter Anschluss folgender Angaben anzuzeigen:

1. Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;

2. die Anschrift, unter der die Unterlagen der Pensionskasse im Tätigkeitsmitgliedstaat angefordert werden können und an die die für die verantwortlichen Leiter bestimmten Mitteilungen gerichtet werden können;

3. die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle, die mit einer ausreichenden Vollmacht versehen sein müssen, um die Pensionskasse gegenüber Dritten zu verpflichten und sie bei den Behörden und vor den Gerichten des Tätigkeitsmitgliedstaates zu vertreten.

(4) Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstruktur und der Finanzlage der Pensionskasse sowie die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Führungskräfte im Verhältnis zu dem in dem Tätigkeitsmitgliedstaat geplanten Vorhaben anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 und 3 längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln; die Pensionskasse ist von der Übermittlung der Angaben unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung nicht vor, so hat die FMA gegenüber der Pensionskasse darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.

(5) Die Pensionskasse hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Abs. 2 und 3 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln.

(6) Die FMA hat der Pensionskasse jene einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, die von der Pensionskasse einzuhalten sind sowie jene Vorschriften mitzuteilen, die gemäß Art. 18 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie 2003/41/EG anzuwenden sind, sobald sie diese Informationen von der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates erhalten hat.

(7) Die Pensionskasse darf die Tätigkeit im betroffenen Mitgliedstaat im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs. 6 ausüben. Im Falle der Nichtäußerung der zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates darf die Pensionskasse die Tätigkeit längstens nach zwei Monaten nach Übermittlung der Angaben durch die FMA gemäß Abs. 3 oder 4 unter Beachtung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und aller gemäß Art. 18 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie 2003/41/EG anzuwendenden Vorschriften aufnehmen.

(8) Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle Pensionskassen, die ihre Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle ausüben, jeweils unter Angabe jener Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, eingetragen sind.

Einrichtungen aus Mitgliedstaaten in Österreich

. (1) Pensionskassengeschäfte dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 von einer Einrichtung gemäß in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbracht werden.

(2) Beabsichtigt eine Einrichtung die Pensionskassenzusage eines Arbeitgebers in Österreich zu verwalten, so erfordert dies eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Angaben gemäß und 3 an die FMA.

(3) Bei Errichtung einer Zweigstelle in Österreich kann die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates um Übermittlung aller Angaben über die Einrichtung gemäß und 3 ersuchen.

(4) Nach Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 hat die FMA binnen zwei Monaten der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen, dass von der Einrichtung die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere

1. , , , , , , , , , und § 19 BPG und

2. und 2a, , , , , , , und einzuhalten sind sowie

3. , , , und , 6 und 7 anzuwenden sind.

(5) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 4, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist nach der Mitteilung gemäß Abs. 2, darf die Einrichtung gemäß Abs. 1 die Tätigkeit in Österreich in Bezug auf das angezeigte Pensionskassengeschäft erbringen. Für Streitigkeiten zwischen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sowie zwischen beitragleistenden Arbeitgebern und der Einrichtung gemäß aus solchen grenzüberschreitenden Pensionskassengeschäften ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes 1. Instanz befindet, das für Streitigkeiten aus dem der Pensionskassenzusage zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis zuständig wäre. Die Vereinbarung eines davon abweichenden inländischen Gerichtsstandes ist vorbehaltlich anders lautender Regelungen zulässig. Der Pensionskassenvertrag und alle wesentlichen Unterlagen sind von der Einrichtung gemäß , sofern nicht im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde, in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Einrichtung gemäß Abs. 1 hat der FMA jede Änderung der Angaben nach mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Abs. 4 äußern.

(7) Einrichtungen gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbringen, haben die in Abs. 4 genannten Vorschriften und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(8) Die FMA hat die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über wesentliche Änderungen der Bestimmungen gemäß Abs. 4 zu informieren, sofern sich diese auf die Tätigkeit einer Einrichtung in Österreich auswirken.

(9) Die FMA kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates ersuchen, die Bildung eines separaten Abrechnungsverbandes für jene aus der Tätigkeit in Österreich stammenden Verbindlichkeiten und entsprechenden Vermögenswerte zu verlangen, die von einer Einrichtung gemäß Abs. 1 verwaltet werden.

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

. (1) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer Pensionskasse bilden hinsichtlich der versicherungstechnischen Risiken und der Veranlagungsrisiken grundsätzlich eine Gemeinschaft (Veranlagungs- und Risikogemeinschaft).

(2) Abweichend von Abs. 1 ist jedoch die Führung mehrerer Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in einer Pensionskasse zulässig, sofern diese jeweils für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt werden.

(3) Die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft darf längstens auf die Dauer von fünf Jahren nach Errichtung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder nach dem letztmaligen Unterschreiten der Mindestanzahl unterschritten werden. Die Anzahl der die in Abs. 2 genannte Grenze unterschreitenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse darf jedoch nie über drei steigen.

(4) Die Weiterführung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, die die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl an Anwartschafts- und Leistungsberechtigten unterschritten hat, ist entgegen Abs. 3 auch zulässig, wenn

1. die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nur mehr ausschließlich für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers geführt wird,

2. keine neuen Anwartschaftsberechtigten oder Leistungsberechtigten im Sinne von hinzukommen und

3. der FMA nachgewiesen wird, dass in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die Belange der Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

Abs. 3 letzter Satz ist auf die Fälle des Abs. 4 nicht anzuwenden. Die Beschränkung der Z 2 gilt solange nicht für betriebliche Pensionskassen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers, als die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl nicht um mehr als 30 vH unterschritten wird.

(5) Sowohl die Trennung als auch die Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag und nur dann erfolgen, wenn

1. bei Trennung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mindestens eine der betroffenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften weiterhin für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt wird und

2. der FMA nachgewiesen wird, dass dadurch die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen weiterhin als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

Die Trennung oder Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist der FMA unter Anschluss geeigneter Nachweise gemäß Z 2 unverzüglich anzuzeigen.

Haftungsverhältnisse

. (1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Pensionskasse für das einer von ihrer verwalteten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen wirksam begründet wurden, kann nur auf dieses Exekution geführt werden.

(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Pensionskasse nicht für das einer von ihr verwalteten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen begründet wurden, kann auf dieses nicht Exekution geführt werden.

Verfügungsbeschränkungen

. (1) Die in einer Veranlagungsgemeinschaft zusammengefaßten Vermögenswerte können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Ausgenommen sind vorübergehende Belastungen von Grundstücken und Gebäuden zu deren Verbesserung oder Sanierung.

(2) Kurssicherungsgeschäfte sind nur zulässig, wenn sie als Nebengeschäfte im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß zu deren Absicherung dienen.

(3) Forderungen gegen die Pensionskasse und Forderungen, die zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehören, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

(4) Bei Eintragungen des Eigentums in das Grundbuch ist auf Ansuchen der Pensionskasse ersichtlich zu machen, welcher Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Vermögenswert gewidmet ist.

Pensionskassenvertrag

. (1) Der Pensionskassenvertrag ist zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Darin sind

1. für Pensionskassenzusagen, die dem Betriebspensionsgesetz unterliegen, entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz oder

2. für Zusagen aus einem anderen Mitgliedstaat entsprechend den in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften

die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der Pensionskasse zu regeln.

(2) Die Festlegung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen hat zumindest am Bilanzstichtag nach einem hinreichend vorsichtigen versicherungsmathematischen Verfahren entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erfolgen und dabei alle Verpflichtungen hinsichtlich der Beiträge und der Leistungen gemäß der Pensionskassenzusage zu berücksichtigen, sodass eine gleichmäßige Finanzierung des Deckungserfordernisses gewährleistet ist.

(3) Der Pensionskassenvertrag hat - entsprechend der Art der Leistungszusage - insbesondere zu enthalten:

1. Die Höhe der Beitragszahlungen, die der Arbeitgeber zu leisten hat;

2. die Höhe vereinbarter Beitragszahlungen der Arbeitnehmer;

3. Zahlungsweise und Fälligkeit der laufenden Beitragszahlungen;

4. die Höhe der Verzugszinsen gemäß ;

5. die Art der Beitrags- oder Leistungsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;

6. Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers, der Anwartschafts- und der Leistungsberechtigten, der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, die Anwartschaften und die Pensionsleistungen und deren Änderung maßgebliche Umstände mitzuteilen;

7. der allfällige Ausschluss der Leistung des Mindestertrages durch die Pensionskasse;

8. die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pensionskassenvertrages geltenden Grundsätze der Veranlagungspolitik; dies kann auch durch Beifügung der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik () als Anhang zum Pensionskassenvertrag erfolgen;

9. die Art der mit der Pensionskassenzusage verbundenen Risiken aus der Veranlagung sowie der versicherungstechnischen Risiken sowie die Aufteilung dieser Risiken auf Pensionskasse, Arbeitgeber, Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte;

10. die Voraussetzungen weiterer Beitragsleistungen des Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses;

11. die Berechnung der unverfallbar gewordenen Anwartschaften bei Ausscheiden eines Anwartschaftsberechtigten während des Jahres;

12. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Arbeitnehmer auch den Arbeitgeberbeitrag leisten kann ();

13. die Voraussetzungen für den beitragsfreien Verbleib eines Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, insbesondere die Art der Kostenberechnung und die Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag) gegenüber dem Arbeitnehmer;

14. die Art der Kostenberechnung und Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskosten) gegenüber

a) dem Arbeitgeber,

b) den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie

c) gegenüber dem beitragleistenden Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber die Beitragszahlung vorübergehend aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen aussetzt oder einschränkt oder die Leistungszusage widerruft;

15. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung;

16. die Art der Übertragung der dem Arbeitgeber und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögensanteile für den Fall der Kündigung;

17. die Höhe der gemäß zu übertragenden Vermögensanteile und des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß ;

18. die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber der Pensionskasse, daß des Betriebspensionsgesetzes eingehalten wurde.

(3a) Verbleibt ein Arbeitnehmer gemäß oder 5 BPG oder gemäß oder 3 BPG bei der Pensionskasse, so ist darauf der Pensionskassenvertrag weiterhin anzuwenden. Wenn der Anhang zum Pensionskassenvertrag eine entsprechende Mustervereinbarung enthält, dann kann zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über folgende Punkte abgeschlossen werden:

1. Informationspflichten des Arbeitnehmers gegenüber der Pensionskasse;

2. Informationspflichten der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitnehmer;

3. eine allfällige Erklärung des Arbeitnehmers gemäß oder 6 Abs. 3 Z 3 BPG;

4. Zahlungsweise und Fälligkeit allfälliger Beitragszahlungen;

5. Zahlungsweise und Fälligkeit der Leistungen.

Änderungen des Pensionskassenvertrages und der Betriebsvereinbarung in der Mustervereinbarung sind unzulässig und rechtsunwirksam. Eine zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer abgeschlossene Vereinbarung erlischt, sobald der Arbeitgeber seine Zahlungen wieder aufnimmt und der Arbeitnehmer dann noch in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht.

(4) Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den Vorschriften des des Betriebspensionsgesetzes, so hat die FMA die Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen; kommt die Pensionskasse diesem Auftrag binnen längstens sechs Monaten nicht nach, so ist der Pensionskassenvertrag nichtig.

. (1) Personen gemäß oder c dürfen nur einbezogen werden, wenn bei der Gestaltung der Pensionskassenzusage dem § 18 Abs. 2 BPG Rechnung getragen wurde und das Beitrags- und Leistungsrecht in seiner Gesamtheit dem der Personen gemäß entspricht, wobei jedenfalls

1. sämtliche im PKG und BPG normierten Fristen für alle Anwartschaftsberechtigten gleich anzuwenden sind und

2. keine Differenzierung nach Stichtagen für die Einbeziehung in die Pensionskasse oder den Ausschluß aus der Pensionskasse bestehen darf.

(2) Sofern Personen gemäß oder c einbezogen werden, so

1. hat der Pensionskassenvertrag zusätzlich folgende Bestimmungen zu enthalten:

a) Die Höhe der Bemessungsgrundlage des Beitrages für Personen gemäß oder c, wobei die Bemessungsgrundlage das Maximum aus der doppelten jährlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und 150 vH der Bemessungsgrundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers nicht übersteigen darf;

b) das Pensionsalter; dieses hat dem Pensionsalter, das im Pensionskassenvertrag für Anwartschaftsberechtigte gemäß festgesetzt ist, zu entsprechen;

c) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsvorsorge, wobei eine Leistung nur dann erbracht werden darf, wenn ein rechtskräftiger Bescheid einer gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt oder einer berufsständischen Altersvorsorgeeinrichtung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension vorliegt;

2. sind folgende Bestimmungen zusätzlich anzuwenden:

a) § 3 Abs. 4 BPG hinsichtlich einer zusätzlichen eigenen Beitragsleistung;

b) § 4 BPG hinsichtlich der Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen von gemäß Z 3 in Verbindung mit § 5 BPG unverfallbaren Anwartschaften;

c) § 5 BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung;

das Ausscheiden aus der Funktion im Sinne des oder c ist einer Beendigung des Dienstverhältnisses gleichzusetzen;

d) § 6 BPG hinsichtlich des Einstellens, Aussetzens oder Einschränkens der Beitragsleistung.

(3) Sofern Personen gemäß einbezogen werden, hat der Pensionskassenvertrag auf Basis einer zwischen diesen Personen und dem Arbeitgeber abzuschließenden Einzelvereinbarung insbesondere die Höhe des Deckungserfordernisses gemäß , das Leistungsrecht sowie die Anwendbarkeit des § 5 BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung zu enthalten.

. (1) Für Pensionskassenverträge zwischen dem Bund oder einer Gebietskörperschaft und einer Pensionskasse im Sinne des oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift tritt an die Stelle der in genannten Vereinbarungen nach dem BPG die Erklärung gemäß oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift.

(2) Pensionskassenverträge gemäß Abs. 1 dürfen dem PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift nicht widersprechen. § 3 BPG ist auf solche Pensionskassenverträge nicht anzuwenden.

(3) Die Z 12, 14 und 18 des sind auf Pensionskassenverträge gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden.

Pensionskassenbeiträge

. (1) Pensionskassenbeiträge sind die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an die Pensionskasse; sie enthalten auch den Verwaltungskostenbeitrag.

(2) Der Arbeitgeber hat seine Beiträge und die vereinbarten Arbeitnehmerbeiträge, die vom Lohn oder Gehalt abzuziehen sind, zu den jeweiligen Lohn- oder Gehaltsauszahlungsfälligkeiten an die Pensionskasse rechtzeitig zu überweisen. Abweichende Vereinbarungen im Pensionskassenvertrag sind zulässig.

(3) Im Pensionskassenvertrag sind Verzugszinsen in marktgerechter Höhe vorzusehen.

Verwaltungskosten

. (1) Die Pensionskasse ist berechtigt, von den Pensionskassenbeiträgen und vom Deckungserfordernis gemäß eine Vergütung einzubehalten, die angemessen und marktüblich sein muss.

(2) Die Pensionskasse ist berechtigt, bei Berechnung oder Übertragung eines Unverfallbarkeitsbetrages ( und 1a BPG) jeweils einen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 1,0 vH des Unverfallbarkeitsbetrages einzubehalten, wobei der Kostenbeitrag den Betrag von 300 Euro je Unverfallbarkeitsbetrag nicht übersteigen darf.

(3) Die Pensionskasse ist berechtigt, für die Verwaltung beitragsfreier Anwartschaften jährlich einen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 0,5 vH der jeweiligen Deckungsrückstellung zu verrechnen, wobei der Kostenbeitrag den Betrag von 100 Euro je beitragsfreier Anwartschaft nicht übersteigen darf.

(4) Für die Veranlagung des Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist die Pensionskasse berechtigt, vom Veranlagungsergebnis eine Vergütung einzubehalten, die angemessen und marktüblich sein muss.

(5) Die Absolutbeträge gemäß Abs. 2 und 3 werden entsprechend dem von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 - Sondergliederung “Dienstleistungen” mit dem Wert valorisiert, der sich aus der Veränderung des Wertes für den Monat Juli eines Kalenderjahres gegenüber dem für Jänner 2006 verlautbarten Wert ergibt. Der neue Betrag ist von der FMA kundzumachen und gilt ab 1. Jänner des Folgejahres.

(6) Sämtliche Verwaltungskosten gemäß Abs. 1 bis 4 sind im Pensionskassenvertrag zu vereinbaren (). Das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft darf mit Kosten, die nicht in den Abs. 2 bis 4 angeführt sind, nicht belastet werden.

Kündigung und Ausscheiden

. (1) Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber oder durch die Pensionskasse oder eine einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung () oder eine betriebliche Kollektivversicherung ( - VAG) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmen sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Pensionskassenvertrag erfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Pensionskassenvertrages alle Leistungsberechtigten bei der Pensionskasse verbleiben.

(2) Die Kündigungsfrist für den Pensionskassenvertrag durch den Arbeitgeber oder die Pensionskasse beträgt ein Jahr; die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der Pensionskasse ausgesprochen werden. Die einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der Pensionskasse wirksam, der zumindest sechs Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Pensionskassenvertrages liegt.

(3) Nach Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß sind, soweit Übertragungsbedarf besteht, die gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Bilanzstichtag der betroffenen betrieblichen Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung () oder eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f VAG) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmen zu übertragen.

(4) Der Wert der im Falle der Kündigung zu übertragenden Vermögensteile ist im Pensionskassenvertrag festzulegen. Das Mindestausmaß beträgt 98 vH der geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung zuzüglich 98 vH der Schwankungsrückstellung der betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, bei Zusagen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers kann der Pensionskassenvertrag jedoch anstelle dessen auch 100 vH der geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung vorsehen.

(5) Die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages ( und 1a BPG) eines Anwartschaftsberechtigten nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses oder nach Widerruf durch den Arbeitgeber hat zuzüglich angemessener Verzinsung binnen sechs Monaten nach Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen. Die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages ist im Pensionskassenvertrag festzulegen.

Pensionskonten

. Die Pensionskasse hat für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ein Konto, aufgeteilt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten enthalten und dient der Berechnung der Deckungsrückstellung und der Pensions- und Unverfallbarkeitsbeträge.

Informationspflichten

. (1) Der Arbeitgeber, die Anwartschafts- und die Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, Anwartschaften und Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände in dem im Pensionskassenvertrag festgelegten Ausmaß unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag festzulegen.

(2) Der Arbeitgeber hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bei Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge über den Abschluss eines Pensionskassenvertrages, insbesondere über die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages gemäß , 2, 3, 6, 7, 8 bis 14 und 17 zu informieren. Sofern sie davon betroffen sind, haben der Arbeitgeber die Anwartschaftsberechtigten und die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über jede spätere Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren. Die Pensionskassen und der Arbeitgeber haben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über den Inhalt des Pensionskassenvertrages Auskunft zu erteilen.

(3) Die Pensionskasse hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Beitrags- und Kapitalentwicklung, die einbehaltenen Verwaltungskosten sowie über die erworbenen Ansprüche ihrer Pensionskassenzusage zu informieren. Diese Information hat auch eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten. Weiters hat die Pensionskasse die Anwartschaftsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt.

(4) Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Kapitalentwicklung und die einbehaltenen Verwaltungskosten zu informieren. Weiters hat die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren.

(5) Die Pensionskasse hat jeden Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten der Pension schriftlich zu informieren.

(6) Die FMA kann den Mindestinhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 3 bis 5 durch Verordnung festlegen, wenn dies im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, einer besseren Vergleichbarkeit und Transparenz sowie unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen erforderlich ist.

(7) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten anstelle der schriftlichen Information gemäß Abs. 2 bis 5 auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information bei der Pensionskasse ermöglicht werden.

. Die Gebietskrankenkassen sind verpflichtet, die Todesmeldungen gemäß in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten an die Pensionskassen weiterzuleiten.

Geschäftsplan

. (1) Die Pensionskasse hat einen Geschäftsplan zu erstellen. Versicherungstechnische Risiken, die die Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplanes nicht selbst tragen kann, sind über Versicherungsunternehmen abzudecken.

(2) Der Geschäftsplan hat sämtliche zum Betrieb des Pensionskassengeschäftes erforderlichen Angaben und Parameter zu enthalten, insbesondere:

1. Die Arten der angebotenen Leistungen;

2. die Darlegung der Verhältnisse, die für die Wahrung der Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und für die Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Pensionskasse erheblich sind;

3. die Rechnungsgrundlagen (Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszins, vorgesehener rechnungsmäßiger Überschuß);

4. die Art und Führung der Schwankungsrückstellung;

5. die Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie die Aufteilung des zugeordneten Vermögens und des zugeordneten durchschnittlichen Vermögens auf die Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten;

6. die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen; diese sind durch Zahlenbeispiele zu erläutern;

7. die Formeln für die Berechnung des Mindestertrages gemäß und 3 oder gegebenenfalls einen Verweis auf die Verordnung der FMA gemäß ;

8. die Formeln für die Berechnung der zugeordneten Vermögensteile gemäß ;

9. die grundsätzliche Zulässigkeit einer Bewertung gemäß a und jener Modus, der für die Berechnung eines Auszahlungsbetrages erforderlich ist.

(2a) Der Rechnungszins und der rechnungsmäßige Überschuss sind mit der gebotenen Vorsicht zu wählen. Dabei sind

1. die Renditen von Anlagen, die unter Berücksichtigung der künftigen Anlageerträge mit von der Pensionskasse für das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gehaltenen Anlagen vergleichbar sind, oder

2. die Marktrenditen öffentlicher oder anderer hochwertiger Schuldverschreibungen

oder ein Mischsatz aus beiden jeweils abzüglich angemessener Sicherheitsabschläge anzusetzen. Die FMA kann mit Verordnung einen oder mehrere höchstzulässige Prozentsätze für Rechnungszins und rechnungsmäßigen Überschuss jeweils für neu abzuschließende Pensionskassenverträge festlegen.

(3) Den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln ist das Vorsichtsprinzip zugrunde zu legen, wobei die wichtigsten Merkmale der Anwartschaftsberechtigten und der Pensionskassenzusagen und insbesondere die zu erwartenden Änderungen der relevanten Risiken zu beachten sind.

(3a) Die Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Bemessungsgrundlage dürfen sich nicht von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr ändern. Abweichungen können allerdings bei einer Änderung der den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen, demographischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zulässig sein.

(3b) Eine Deckungslücke, die sich durch Umstellung der Rechnungsgrundlagen ergibt, ist binnen längstens zehn Jahren und jährlich mindestens zu einem Zehntel zu schließen. Sofern die Deckungslücke in einem Geschäftsjahr zu mehr als einem Zehntel geschlossen wurde, kann in einem späteren Geschäftsjahr höchstens in diesem Ausmaß die Schließung der Deckungslücke unterbleiben. Im Falle der Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung eines Pensionskassenvertrages ist bei Berechnung der zu übertragenden Vermögensteile gemäß die noch nicht geschlossene Deckungslücke in Abzug zu bringen.

(4) Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedürfen der Bewilligung der FMA; diese kann mit entsprechenden Auflagen und Fristen versehen werden. Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes sind vom Prüfaktuar zu prüfen; dem Antrag auf Bewilligung ist der Bericht des Prüfaktuars über das Prüfungsergebnis anzuschließen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Geschäftsplan den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entspricht, wenn die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und insbesondere die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind. Die Pensionskasse hat der FMA das Vorliegen dieser Umstände nachzuweisen.

(5) Die FMA kann unter Beachtung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik Kriterien für die Führung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten durch Verordnung festsetzen. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie

1. auf das Erfordernis einer ausreichenden Dotierung dieser Rückstellung, durch die eine kostenfreie Auszahlung der Leistungen gewährleistet sein wird,

2. auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und

3. auf das Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

Bedacht zu nehmen.

Aktuar

. (1) Die Pensionskasse hat mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung des Geschäftsplanes vorzunehmen oder zu leiten und dessen Einhaltung zu überwachen hat. Soll zum versicherungsmathematischen Sachverständigen ein Mitglied des Vorstandes der Pensionskasse bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat.

(2) Als Aktuar einer Pensionskasse darf eine Person, bei der Ausschließungsgründe vorliegen, nicht tätig sein. Als Ausschließungsgründe sind jene Umstände anzusehen, die eine ordnungsgemäße versicherungsmathematische Durchführung der Pensionskassengeschäfte nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

1. der Aktuar einen Tatbestand im Sinne des bis 6 GewO 1994 erfüllt;

2. gegen den Aktuar eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

3. der Aktuar die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen theoretischen und praktischen versicherungsmathematischen Kenntnisse nicht besitzt oder keine ausreichende Berufserfahrung nachweisen kann.

(3) Hat nicht mindestens ein Aktuar seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so hat die Pensionskasse der FMA einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Zumindest ein Aktuar muß die deutsche Sprache beherrschen.

(4) Die Pensionskasse hat jede Bestellung eines Aktuars der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist unter Anschluss aller Unterlagen zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Die Pensionskasse und der Aktuar haben der FMA auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und weiteren Unterlagen zu übermitteln. Besteht Grund zur Annahme, dass Ausschließungsgründe vorliegen oder werden der FMA die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen nicht erteilt oder übermittelt, so ist gemäß vorzugehen. Kommt der Aktuar seinen Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangstrafe aufzutragen, binnen zweier Monate einen neuen Aktuar zu bestellen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag nicht nach, so ist anzuwenden.

(5) Der Aktuar hat seine Tätigkeit unter Beachtung der für seine Tätigkeit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auszuüben.

Prüfaktuar

. (1) Die Pensionskasse hat zur versicherungsmathematischen Überprüfung einen unabhängigen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Prüfaktuar) zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Aufsichtsrat.

(2) Als Prüfaktuar einer Pensionskasse darf eine Person, bei der Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden. Als Ausschließungsgründe sind jene Umstände anzusehen, die eine ordnungsgemäße versicherungsmathematische Überprüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

1. der Prüfaktuar die zur Erfüllung der Aufgaben eines versicherungsmathematischen Sachverständigen erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt;

2. der Prüfaktuar von der zu prüfenden Pensionskasse ein regelmäßig zu leistendes Jahreshonorar bezieht, das 30 vH seiner Gesamtjahreseinnahmen aus gleichartigen beruflichen Tätigkeiten überschreitet;

3. die personelle Unabhängigkeit des Prüfaktuars von der zu prüfenden Pensionskasse insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil er für die zu prüfende Pensionskasse eine andere Tätigkeit als die Prüfung ausübt oder bei der Erstellung von Geschäftsplänen oder in sonstigen Belangen mitwirkt, die er selbst prüfen soll.

(3) Die Pensionskasse hat jede Bestellung eines Prüfaktuars der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist unter Anschluss aller Unterlagen zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Die Pensionskasse und der Prüfaktuar haben der FMA auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und weiteren Unterlagen zu übermitteln. Besteht Grund zur Annahme, dass Ausschließungsgründe vorliegen oder werden der FMA die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen nicht erteilt oder übermittelt, so ist gemäß vorzugehen.

(4) Hat der Prüfaktuar seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland, so hat er im Wege der Pensionskasse der FMA einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.

(5) Der Prüfaktuar hat seine Tätigkeit in eigener Verantwortung sorgfältig unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auszuüben. Kommt der Prüfaktuar seinen Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zweier Monate einen neuen Prüfaktuar zu bestellen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag nicht nach, so ist anzuwenden.

(6) Der Prüfaktuar hat insbesondere zu überprüfen:

1. ob der Geschäftsplan eingehalten wird,

2. ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und Leistungsordnung erforderlich sind,

3. ob und in welchem Ausmaß und in welcher Frist der Arbeitgeber aufgetretene Deckungslücken zu schließen hat und

4. ob den Versicherungserfordernissen () in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.

(7) Der Vorstand hat dem Prüfaktuar die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Bücher, Schriftstücke und Datenträger vorzulegen. Der Prüfaktuar kann vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.

(8) Die Prüfungsergebnisse sind einmal jährlich in einem Prüfungsbericht festzuhalten und dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse sowie dem Abschlussprüfer spätestens fünf Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zu übermitteln; die Pensionskasse hat den Prüfungsbericht spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln. Die FMA hat Mindestgliederung und -inhalt des Prüfberichtes durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und auf das Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Der Vorstand der Pensionskasse hat den Prüfbericht oder einen vom Prüfaktuar erstellten, mit den notwendigen Informationen und Schlussfolgerungen versehenen Kurzbericht auf Verlangen unverzüglich den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebsräten zu übermitteln.

(9) Werden vom Prüfaktuar bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen festgestellt, die

1. den Bestand der Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen für gefährdet oder

2. Bestimmungen

a) dieses Bundesgesetzes oder

b) einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides oder

c) des § 5 BPG

für verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen mit den erforderlichen Erläuterungen dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse und der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt sich es jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die Pensionskasse nicht binnen einer Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Ein Bericht an den Aufsichtsrat und die FMA ist auch dann zu erstatten, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Prüfaktuar geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2005)

. (1) Der Prüfaktuar ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Pensionskasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht eines Prüfaktuars, der fahrlässig gehandelt hat, beschränkt sich auf 350 000 Euro für eine Prüfung.

(3) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

Bewertungsregeln

. (1) Die den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen:

1. Auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen dürfen, soweit in Z 3 nichts anderes bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt werden;

2. Aktiva in fremder Währung sind mit dem Devisen-Mittelkurs anzusetzen;

3. Wertpapiere sind

a) mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt anzusetzen oder

b) mit dem Marktwert zu bewerten; existiert für einen Vermögenswert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt;

3a. Abweichend von Z 3 sind direkt oder über Spezialfonds gemäß oder vergleichbare ausländische Spezialfonds, bei denen die Pensionskasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte

a) Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,

b) Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gemäß mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut, das gemäß mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, haftet,

mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies im Geschäftsplan für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Fondsbestimmungen von Spezialfonds haben Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung zu enthalten. Diese Fondsbestimmungen sind der FMA bei Widmung vorzulegen. Über ein von der Pensionskasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Rückgabe von Anteilscheinen durch die Pensionskasse, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA erfolgen darf, zulässig;

4. Anteilsscheine von Kapitalanlagefonds sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 10 Abs. 2 InvFG 1993 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen;

4a. Anteilscheine von Immobilienfonds gemäß und Immobilienspezialfonds gemäß , BGBl. I Nr. 80/2003 (ImmoInvFG) sowie von Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des anzusetzen;

5. andere Sachwerte, insbesondere Liegenschaften, sind mit dem Verkehrswert anzusetzen; die Feststellung der Verkehrswerte ist mindestens alle drei Jahre durch geeignete Prüfer vorzunehmen;

insbesondere Auf- und Abwertungen sind zu begründen;

6. der Wert von Veranlagungen in derivative Produkte gemäß § 21 InvFG 1993 ist mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen und hat in die Bewertung der der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte einzufließen.

(2) Bei Ermittlung des Gesamtwertes der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte zum Abschlußstichtag sind erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind. Notwendige Wertberichtigungen sind bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu berücksichtigen.

Schwankungsrückstellung - allgemeine Bestimmungen

. (1) Zum Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus der Veranlagung des Vermögens und aus dem versicherungstechnischen Ergebnis ist in jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine Schwankungsrückstellung zu bilden. Die Dotierung oder Auflösung der Schwankungsrückstellung hat auf dem Wert der Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres aufzusetzen und hat in der durch vorgeschriebenen Reihenfolge zu erfolgen.

(2) Die Schwankungsrückstellung kann grundsätzlich entweder getrennt für einzelne Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten (individuell) oder gemeinsam für Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten (global) geführt werden. Folgende Kombinationsmöglichkeiten sind zulässig:

1. Für eine gesamte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

a) individuell für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten,

b) individuell für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten,

c) global für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten oder

d) global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; dies ist jedoch nur zulässig, wenn es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten handelt;

2. für Teile einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, abweichend von Z 1:

a) bei unbeschränkter Nachschußpflicht eines Arbeitgebers global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers oder global für alle Anwartschaftsberechtigten dieses Arbeitgebers und global für alle Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers,

b) für Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers oder einer Gruppe von Arbeitgebern global für alle Leistungsberechtigte dieses Arbeitgebers oder der Gruppe von Arbeitgebern, sofern es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Z 1 lit. b oder c handelt,

c) für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers global für diese Anwartschaftsberechtigte und global für diese Leistungsberechtigte, sofern es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Z 1 lit. b oder c handelt.

Sofern Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemeinsam verwaltet werden, ist bei Führung der Schwankungsrückstellung gemäß Z 1 lit. b oder c unbeschadet der Z 2 die Schwankungsrückstellung jedenfalls getrennt nach Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie zu führen.

(3) Das für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgebliche Vermögen entspricht der Gesamtsumme des in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesenen veranlagten Vermögens abzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von Vermögenswerten, bewertet gemäß zum jeweiligen Stichtag.

(4) Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist vom Vorstand festzulegen und im Geschäftsplan anzugeben, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 20 vH des Vermögens gemäß Abs. 3 zum jeweiligen Bilanzstichtag betragen darf.

(5) Sofern in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Unverfallbarkeitsbetrag sowohl gemäß § 5 Abs. 1a Z 1 BPG als auch gemäß § 5 Abs. 1a Z 2 BPG berechnet wird, ist das durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles entstehende versicherungstechnische Ergebnis () für die zwei Gruppen der Anwartschaftsberechtigten getrennt zu berechnen und entsprechend zuzuordnen.

(6) Ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge noch nicht eingetreten (§ 5 Abs. 1 BPG), so können diese Arbeitgeberbeiträge bei Zusagen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers mit künftigen Arbeitgeberbeiträgen gegenverrechnet werden, ansonsten sind sie dem versicherungstechnischen Ergebnis hinzuzurechnen.

Aufbau der Schwankungsrückstellung

. (1) Sofern in den Beiträgen des Arbeitgebers Beträge enthalten sind, die für die Schwankungsrückstellung bestimmt sind, so sind sie in die Schwankungsrückstellung einzustellen. Wird die Schwankungsrückstellung für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte getrennt und für Leistungsberechtigte global geführt, ist bei Wechsel eines Anwartschaftsberechtigten in die Gruppe der Leistungsberechtigten dessen anteilige Schwankungsrückstellung rückwirkend zum 1. Jänner des Jahres, in dem der Wechsel wirksam wird, auf die Schwankungsrückstellung der Leistungsberechtigten umzubuchen.

(2) Übersteigt der in der Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesene Veranlagungsüberschuss abzüglich der Rechnungszinsen gemäß , bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der in der Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesene Veranlagungsüberschuss abzüglich der Rechnungszinsen gemäß , bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen.

(3) Sofern dies notwendig ist, hat der Vorstand

1. zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte und

2. zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte

a) mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers oder

b) deren Schwankungsrückstellung individuell geführt wird oder

c) deren Schwankungsrückstellung global geführt wird, wenn der Unverfallbarkeitsbetrag mindestens das Maximum aus der Deckungsrückstellung abzüglich der Verwaltungskosten für die Leistung des Unverfallbarkeitsbetrages und 95 vH der dem Anwartschaftsberechtigten zugeordneten Deckungsrückstellung zuzüglich 95 vH des Anteils an der Schwankungsrückstellung beträgt,

eine zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung zu beschließen.

(4) Versicherungstechnische Gewinne sind der Schwankungsrückstellung zuzuführen, versicherungstechnische Verluste sind aus der Schwankungsrückstellung zu decken.

(5) Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung 25 vH des zugeordneten Vermögens (), so ist sie im Ausmaß des Unterschiedsbetrages sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 25 vH des zugeordneten Vermögens () zuzüglich der Forderungen gemäß nicht übersteigt.

(6) Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung den durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert, so sind 10 vH der Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 25 vH des zugeordneten Vermögens () zuzüglich der Forderungen gemäß nicht übersteigt.

(7) Entsteht nach Anwendung der Abs. 1 bis 4 eine negative Schwankungsrückstellung, so ist die negative Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen.

(8) Die FMA kann auf Antrag der Pensionskasse in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft abweichend von Abs. 7 die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung bis höchstens 5 vH des zugeordneten Vermögens bewilligen. Dem Antrag der Pensionskasse ist ein Finanzierungsplan anzuschließen, aus dem hervorgeht, wie und in welchem Zeitraum die negative Schwankungsrückstellung wieder aufgelöst werden kann. Bei Erstellung des Finanzierungsplanes ist insbesondere auf die Rechnungsgrundlagen gemäß , eine Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers gemäß , die Risikostruktur, die Struktur der Aktiva und Passiva und die Struktur der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen.

(9) Die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß Abs. 8 ist

1. für Anwartschaftsberechtigte ohne Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers gemäß und

2. in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen aus einer Tätigkeit gemäß verwaltet werden

nicht zulässig.

Veranlagungsvorschriften

. (1) Der Vorstand der Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und die insbesondere in den Bereichen Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie Asset-Liability-Management eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagement zur Verfügung stehen. Die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens hat nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip und unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen und es ist dabei insbesondere Folgendes zu beachten:

1. Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen Nutzen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu veranlagen;

2. im Falle eines möglichen Interessenkonfliktes haben die Veranlagungsentscheidungen einzig und allein im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu erfolgen;

3. die Vermögenswerte sind so zu veranlagen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens insgesamt gewährleistet ist;

4. die Vermögenswerte sind nach Art und Dauer in einer den erwarteten künftigen Altersversorgungsleistungen entsprechenden Weise zu veranlagen;

5. Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente müssen vorrangig

a) an einem geregelten Markt gemäß notiert oder gehandelt werden oder

b) an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines EWR-Mitgliedstaates gehandelt werden oder

c) an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes () amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden;

Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind, müssen in der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik vorgesehen sein und auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten werden;

6. derivative Produkte gemäß § 21 InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, dürfen nur dann erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens beitragen; die Risikokonzentration in Bezug auf eine einzige Gegenpartei oder auf andere Veranlagungen in derivative Produkte ist zu vermeiden;

7. die Vermögenswerte sind in angemessener Weise zu streuen und eine Risikokonzentration ist zu vermeiden;

8. der Erwerb von Vermögenswerten ein und desselben Ausstellers oder von Ausstellern, die derselben Unternehmensgruppe angehören, darf nicht zu einer übermäßigen Risikokonzentration führen.

(2) Die zugunsten einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft erworbenen Vermögenswerte sind folgenden Veranlagungskategorien zuzuordnen:

1. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände;

2. Darlehen und Kredite;

3. Forderungswertpapiere;

4. Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere;

5. Immobilien;

6. sonstige Vermögenswerte.

(2a) Vermögensgegenstände gemäß Abs. 2 Z 1 dürfen nur bis zu einer Höhe von 25 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe () gehalten werden. Diese Grenze darf während des ersten Jahres ab Bildung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft vorübergehend überschritten werden.

(3)

1. Veranlagungen in Vermögenswerte gemäß Abs. 2 Z 4 und 6 sind gemeinsam mit höchstens 70 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

2. Abweichend von Z 1 sind Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 4 und 6 mit Ausnahme von investment grade corporate bonds in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

(4) Veranlagungen in Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als die der Verbindlichkeiten lauten, sind mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Wird das Währungsrisiko durch Kurssicherungsgeschäfte beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.

(5) Die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, ist mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

(6) Veranlagungen in Schuldverschreibungen, Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

(7) Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers, mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates, sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die einer einzigen Unternehmensgruppe im Sinne des angehören, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

(8) Veranlagungen in Anteilscheine von Kapitalanlagefonds und Immobilienfonds sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 aufzuteilen. Für Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds, der die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt (OGAW), kann eine Durchrechnung in Bezug auf Abs. 7 unterbleiben, wenn

1. in Anteilscheine dieses Kapitalanlagefonds im Ausmaß von höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens veranlagt wird oder

2. Anteilscheine dieses Kapitalanlagefonds von einem anderen Kapitalanlagefonds im Ausmaß von höchstens 5 vH des Fondsvermögens dieses anderen Kapitalanlagefonds gehalten werden.

(9) Die FMA hat durch Verordnung Mindeststandards für das Risikomanagement festzulegen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Mindeststandards sind insbesondere hinsichtlich

1. Risikosteuerung,

2. Risikostreuung,

3. Risikoreduzierung,

4. Asset-Liability-Management,

5. Art und Inhalt des Nachweises der Pensionskasse, dass ihr Risikomanagement diesen Mindeststandards entspricht und

6. der Frist, binnen der dieser Nachweis zu erbringen ist,

festzulegen. Die FMA kann anordnen, dass dieser Nachweis in regelmäßigen Abständen erbracht werden muss.

(10) Die FMA hat mit Verordnung besondere Veranlagungsvorschriften zu erlassen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. In den besonderen Veranlagungsvorschriften können

1. im Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für

a) Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 6 jeweils eine Obergrenze in einer Bandbreite von 5 vH bis 20 vH,

b) Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5 eine Obergrenze in einer Bandbreite von 10 vH bis 30 vH

des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens festgesetzt werden und

2. im Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für Veranlagungen gemäß Abs. 6 detaillierte Bedingungen für den Erwerb festgesetzt werden.

Solange Pensionskassen den Nachweis über die Erfüllung der Mindeststandards gemäß Abs. 9 nicht erbringen, haben sie die besonderen Veranlagungsvorschriften zwingend anzuwenden.

(11) Die FMA kann im Einzelfall mit Bescheid für die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens Veranlagungsvorschriften festsetzen, die strenger als die besonderen Veranlagungsvorschriften sind, soweit dies aufgrund der Besonderheit der in der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen und für die Wahrung der Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist.

Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik

. (1) Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik aufzustellen. Diese Erklärung hat jedenfalls

1. die Verfahren zur Bewertung des Veranlagungsrisikos,

2. das Risikomanagement,

3. die Strategien hinsichtlich der Auswahl der Vermögenswerte sowie in Bezug auf die Mischung und Streuung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der eingegangenen Verbindlichkeiten,

4. die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in derivative Produkte,

5. die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind und/oder an Risikokapitalmärkten gehandelt werden sowie

6. die allfällige Auswahl der Vermögenswerte nach ethischen, ökologischen und/oder sozialen Kriterien

zu umfassen.

(2) Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Veranlagungspolitik zu aktualisieren, mindestens aber alle drei Jahre zu überprüfen.

(3) Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik sowie jede Änderung ist der FMA unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln.

Depotbank

. (1) Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Wertpapiere und Anteilscheine von Kapitalanlagefonds hat die Pensionskasse eine oder mehrere Depotbanken zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 93/22/EWG oder 2000/12/EG zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG anerkannt ist, beauftragt werden. Die Pensionskasse hat der FMA zusammen mit der Anzeige der Beauftragung eine Erklärung des Kreditinstituts oder der Verwahrstelle vorzulegen, in der die Rechte und Pflichten des Abs. 2 zur Kenntnis genommen werden.

(2) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß der Exekutionsordnung durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß begründete Forderung gegen eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft handelt. Die die betreffende Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltende Pensionskasse ist von der Depotbank über alle notwendigen Schritte unverzüglich zu informieren.

(3) Untersagt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einer Einrichtung die freie Verfügung über die Vermögenswerte, so hat die FMA auf Antrag dieser Behörde der mit der Verwahrung der Vermögenswerte dieser Einrichtung beauftragten inländischen Depotbank gemäß Abs. 1 die freie Verfügung über diese Vermögenswerte zu untersagen.

Aufsichtsrat

. (1) Der Aufsichtsrat in überbetrieblichen Pensionskassen besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf von der Hauptversammlung gewählten Vertretern des Grundkapitals und aus einer gegenüber diesen um zwei verminderten Zahl von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in der Satzung festzulegen. Die Satzung kann eine höhere Beteiligung der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vorsehen.

(2) Im Aufsichtsrat von betrieblichen Pensionskassen stellen die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einen Vertreter weniger als die Vertreter des Grundkapitals. Bei Stimmengleichheit gibt – sofern die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz nichts anderes bestimmen – die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen Wahl sowohl der Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder als auch der Mehrheit der Vertreter des Grundkapitals bedarf, den Ausschlag. Die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz können eine höhere Beteiligung der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vorsehen. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in der Satzung festzulegen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 755/1996)

(4) (ArbVG) gilt mit der Maßgabe, daß der Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat) der Pensionskasse berechtigt ist, zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 festgelegten Aufsichtsratssitzen einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden.

(5) Wahlberechtigt für die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat sind die Anwartschaftsberechtigten gemäß und die Leistungsberechtigten gemäß nach folgenden Grundsätzen:

1. Die Wahl hat im Rahmen der Hauptversammlung der Pensionskasse stattzufinden; der Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Tag der Hauptversammlung. Sofern der Stichtag für die Wahlberechtigung vom Tag der Hauptversammlung abweicht, ist er in der Satzung festzulegen. Der Stichtag darf nicht länger als sechs Monate, längstens jedoch bis zum letzten Bilanzstichtag zurückreichen. In der Satzung kann die Briefwahl an Stelle der Wahl in der Hauptversammlung vorgesehen werden, wenn dies wegen der Zahl der Wahlberechtigten notwendig erscheint;

2. die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat werden auf Grund von Wahlvorschlägen, die jeder Wahlberechtigte bzw. Beauftragte spätestens eine Woche vor Beginn der Wahl schriftlich beim Vorstand einbringen kann, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (d’Hondtsches System) gewählt; in der Satzung kann die Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen mit spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahl festgesetzt werden;

3. wird oder wurde der Wahlberechtigte vom Betriebsrat, der für die Betriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 BPG zuständig ist, vertreten, so gilt dieser Betriebsrat als Beauftragter für die Ausübung des Wahlrechts;

4. der Wahlberechtigte oder Betriebsrat kann die Beauftragung ohne Angabe von Gründen widerrufen;

5. die Vollmachterteilung an andere Beauftragte als den Betriebsrat ist zulässig;

6. der Widerruf gemäß Z 4 und die Vollmachtserteilung gemäß Z 5 sind der Pensionskasse längstens bis zum Beginn der Wahl schriftlich mitzuteilen;

7. jeder Wahlberechtigte, der durch keinen Beauftragten im Wahlrecht vertreten wird, hat eine Stimme; jeder Beauftragte hat soviele Stimmen, wie er Wahlberechtigte vertritt;

8. Wahlberechtigte, die durch keinen Beauftragten vertreten werden und auch vom Wahlrecht bei der Hauptversammlung oder der Briefwahl nicht Gebrauch machen, verlieren dieses und werden auch für allfällige satzungsgemäße Anwesenheits- und Stimmzahlenerfordernisse sowie für die Ermittlung des Wahlergebnisses nach dem Verhältniswahlsystem nicht berücksichtigt;

9. die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht;

10. kommt es bei der Hauptversammlung nicht zu einer satzungsgemäßen Wahl, so geht das Entsendungsrecht bis zur nächsten Wahl bei überbetrieblichen Pensionskassen auf die nach dem Sitz der Pensionskasse zuständige Arbeiterkammer über, bei betrieblichen Pensionskassen auf den Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung).

(6) Neben den in geregelten Geschäften bedürfen folgende weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates:

1. Die Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat;

2. die Bildung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in der Pensionskasse;

3. Veranlagungen in Immobilien;

4. der Sanierungsplan gemäß .

Die Satzung kann darüber hinaus weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates vorbehalten.

(7) Den Aufsichtsratsmitgliedern in Pensionskassen darf neben dem Ersatz der Barauslagen nur ein angemessenes Entgelt für ihre Tätigkeit gewährt werden. Die Höhe dieses allfälligen Entgelts ist in der Hauptversammlung festzulegen.

Beratungsausschuß

. (1) Die Pensionskasse kann für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Beratungsausschuß errichten.

(2) Der Beratungsausschuß hat folgende Aufgaben und Rechte:

1. Die Erstattung von Vorschlägen über die Veranlagungspolitik der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;

2. die Einsicht in den Jahresabschluß und in den Rechenschaftsbericht der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;

3. Informationsrechte gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat hinsichtlich der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft betreffenden Geschäfte;

4. das Recht auf Berichterstattung und Antragstellung in der Hauptversammlung der Pensionskasse;

5. die Erstattung von Vorschlägen an den Aufsichtsrat zur Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte und das Recht auf Entsendung eines Vertreters mit beratender Stimme in die Aufsichtsratssitzung, in der dieser Tagesordnungspunkt behandelt wird.

(3) Der Beratungsausschuß besteht aus einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Anzahl von Personen, die zu gleichen Teilen vom Vorstand der Pensionskasse und von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat zu bestellen sind.

(4) Der Beratungsausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Empfehlungen und Anträge werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

Hauptversammlung

. (1) Zur Hauptversammlung der Pensionskasse sind auch die beitragleistenden Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten gemäß und die Leistungsberechtigten gemäß einzuladen. Die Satzung kann vorsehen, daß eine Anmeldung für die Teilnahme an der Hauptversammlung erforderlich ist. In diesem Fall erlischt das Recht auf Teilnahme des berechtigten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, wenn er nicht bis zu dem in der Satzung festgelegten Stichtag vor der Hauptversammlung gegenüber der Pensionskasse schriftlich die beabsichtigte Teilnahme an der Hauptversammlung bekanntgibt. Der Zeitraum zwischen dem Stichtag und der Hauptversammlung darf drei Monate nicht überschreiten.

(2) Jedem Teilnehmer gemäß Abs. 1 stehen die Informationsrechte des , insbesondere in bezug auf ihre eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, zu. und 3 Aktiengesetz ist anzuwenden.

(3) Die Einladungen zur Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß Abs. 1, spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen. Ist eine Wahl der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in den Aufsichtsrat vorgesehen, ist dies in der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben. Darüber hinaus ist der jeweils zuständige Betriebsrat () mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß Abs. 1, spätestens aber zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzuladen.

Jahresabschluß und Rechenschaftsbericht

. (1) Das Geschäftsjahr der Pensionskassen und der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist das Kalenderjahr.

(2) Für die Rechnungslegung der Pensionskassen gelten die Vorschriften des HGB, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse, in der die Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen sämtlicher Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse in zusammengefaßter Form enthalten sind, ist für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ein Rechenschaftsbericht aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlußprüfer der Pensionskasse zu prüfen.

(4) Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Rechenschaftsbericht sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des eingehalten wird. Die FMA kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften oder die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dies erfordern.

(5) Die mit römischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Rechenschaftsberichtes sind auch anzuführen, wenn sie keinen Betrag ausweisen. Die Aufnahme weiterer, mit römischen Zahlen versehenen Posten ist nicht zulässig. Im Formblatt B der Anlage 2 brauchen die entsprechenden Beträge des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht angegeben werden.

(6) Der Abschlussprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluss, die sich in der Bilanz der Pensionskasse auf die Aktiva und Passiva der Vermögensaufstellung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse auf das Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften beziehen, gesondert und aufgeteilt bei den jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu erläutern. Eine gesonderte Erläuterung der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften betreffenden Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu unterbleiben.

(7) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluß entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.“

. (1) Der geprüfte Jahresabschluss der Pensionskasse, die geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind von der Pensionskasse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Pensionskassen der FMA längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form zu übermitteln. Die FMA kann für die elektronische Meldung mit Verordnung eine von der in den Anlagen 1 und 2 zu vorgesehenen Gliederung abweichende Gliederung vorschreiben, wenn dies aus aufsichtsrechtlichen Gründen geboten ist; sie hat dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen Bedacht zu nehmen.

(2) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sowie der Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse unverzüglich zu übermitteln. Der Jahresabschluss sowie der Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte.

(3) Für die Offenlegung für Pensionskassen gilt folgendes:

1. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zu enthalten und

2. der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 236 Z 1 und 3 und § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 HGB zu enthalten.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von den Pensionskassen Auskünfte einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. Sie hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die von ihr erhobenen und verarbeiteten Daten über Pensionskassen zu ermöglichen.

Abschlußprüfer

. (1) Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschlussgründe gemäß § 271 und § 271a HGB vorliegen, nicht bestellt werden. Die Ausschlussgründe gemäß § 271a HGB sind ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.

(2) Die Bestellung des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB gegen die Bestellung des Abschlussprüfers erheben, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe zu entscheiden.

(3) Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand der geprüften Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Pensionskassenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 HGB mit Erläuterungen auch der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die Pensionskasse nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.

(4) Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

1. Die Richtigkeit der Bewertung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;

2. die Beachtung der , 12 und 18;

3. die Beachtung des ;

4. die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Pensionskassen mit einer Bilanzsumme

1. bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,

2. bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,

3. bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro,

4. bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro,

5. bis zu 5 Milliarden Euro auf 9 Millionen Euro,

6. bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,

7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf 18 Millionen Euro

je geprüfter Pensionskasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 HGB anzuwenden.

Interne Revision

. (1) Jede Pensionskasse hat eine interne Revision zu bestellen, die unmittelbar dem Vorstand untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes der Pensionskasse dient. Sie muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so eingerichtet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.

(2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

1. den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis fehlt oder

2. sie gleichzeitig zum Abschlußprüfer bei derselben Pensionskasse bestellt sind.

(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Mitgliedern des Vorstandes zu berichten. Sie hat über wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.

Aufsicht

. (1) Die Pensionskassen unterliegen der Aufsicht der FMA.

(2) Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen.

(3) In ihrem Zuständigkeitsbereich als Pensionskassenaufsichtsbehörde (Abs. 1 und 2) kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse

1. von den Pensionskassen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Pensionskassen und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern und in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Pensionskassen Einsicht nehmen;

2. von den Abschlussprüfern und von den Prüfaktuaren Auskünfte einholen; weiters kann sie von dem gemäß Abs. 4 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesem erteilen;

2a. durch Abschlussprüfer, Prüfaktuare sowie sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die Ausschließungsgründe gemäß und sind anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrags zweckdienlich ist;

3. eigene Prüfer beauftragen;

3a. zur Prüfung von Zweigstellen in Mitgliedstaaten auch die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.

(4) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Sie kann durch Bescheid insbesondere

1. den Mitgliedern des Vorstands der Pensionskasse unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung des Vorstands zuständigen Organs die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Vorstandsmitgliedern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Vorstände nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;

2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört, und der alle Rechte des Abs. 3 Z 1 und 2 zustehen; die Aufsichtsperson hat

a) der Pensionskasse alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern und

b) im Falle, daß der Pensionskasse die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;

3. Kapitalherabsetzungen oder Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;

4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(4a) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch der Pensionskasse zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.

(5) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 4 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 4a zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldung möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz der Pensionskasse zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr im Verzug kann die FMA

1. einen Rechtsanwalt oder

2. einen Wirtschaftsprüfer

vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.

(6) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt eine Pensionskasse Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, des Pensionskassenvertrages oder eines Bescheides der FMA (Pensionskassenaufsicht), so hat die FMA

1. der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Leistungsberechtigten angemessen ist;

2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Mitgliedern des Vorstandes der Pensionskasse die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse nicht sicherstellen können.

(7) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.

(8) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 4, 5 und 6 durch Abdruck im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 6 Z 1 sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können alternativ oder kumulativ getroffen werden.

(9) Die Pensionskassen haben unverzüglich alle auf Grund der in genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zur Kenntnis zu bringen.

. (1) Prüfungen gemäß sind der betroffenen Pensionskasse eine Woche vor Beginn der Prüfung, oder, wenn sonst der Zweck der Prüfung vereitelt werden könnte, mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.

(2) Die Pensionskassen haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren.

(3) Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen von

1. den Vorstandsmitgliedern,

2. Mitarbeitern, die von den Vorstandsmitgliedern namhaft gemacht wurden und

3. von jeder im Unternehmen beschäftigten Person, sofern die zu prüfenden Umstände in den dieser übertragenen Aufgabenbereich fallen,

verlangen.

(4) Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen von der Pensionskasse geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind von der Pensionskasse auf deren Kosten innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.

(5) Die Prüfungsorgane haben bei Prüfungen gemäß darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(6) Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten. Der Pensionskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Solvabilitäts- und Sanierungsplan

. (1) Verfügt eine Pensionskasse nicht über Eigenmittel in dem gemäß erforderlichen Ausmaß, so hat sie der FMA einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse („Solvabilitätsplan“) vorzulegen. Hat die FMA berechtigten Grund zur Annahme, dass eine Pensionskasse in absehbarer Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat sie von der Pensionskasse die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Im Solvabilitätsplan ist darzulegen, auf welche Weise gewährleistet wird, dass die Eigenmittel das erforderliche Ausmaß erreichen oder nicht unter dieses sinken. Der Solvabilitätsplan bedarf der Bewilligung durch die FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten lässt.

(2) Hat die FMA auf Grund einer Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse berechtigten Grund zur Annahme, dass die ausreichende Eigenmittelausstattung der Pensionskasse voraussichtlich nicht mehr dauerhaft gewährleistet ist, so kann die FMA die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangen. Ergibt sich aus dem Sanierungsplan, dass eine unzureichende Eigenmittelausstattung droht, so kann die FMA die Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel verlangen. Ein Sanierungsplan kann auch zusätzlich zu einem Solvabilitätsplan verlangt werden.

(3) Im Sanierungsplan gemäß Abs. 2 sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben:

1. die voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen der Pensionskasse,

2. die voraussichtliche Entwicklung der geschäftsplanmäßigen Verwaltungskostenrückstellung,

3. die voraussichtliche Entwicklung der Mindestertragsrücklage,

4. die voraussichtlichen Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß und 3,

5. die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen.

(4) Die FMA hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag die freie Verfügung über die Vermögenswerte der Pensionskasse einzuschränken oder zu untersagen, wenn

1. keine ausreichende Vorsorge für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gebildet wurde oder

2. die Voraussetzungen nach Abs. 1 erster Satz vorliegen und infolge der außergewöhnlichen Umstände zu erwarten ist, dass sich die finanzielle Lage der Pensionskasse weiter verschlechtern wird.

(5) Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte gemäß Abs. 4 eingeschränkt oder untersagt wurde, kann die Pensionskasse über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag nicht gefährdet.

(6) Die FMA hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Pensionskassenleistungen die freie Verfügung der Pensionskasse über die Vermögenswerte einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einzuschränken oder zu untersagen, wenn

1. keine ausreichende Deckungsrückstellung für die Gesamtheit der in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen gebildet wurde oder

2. keine ausreichenden Vermögenswerte zur Bedeckung der Deckungsrückstellung dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft geschaffen wurden.

(7) Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Abs. 6 eingeschränkt oder untersagt wurde, kann die Pensionskasse über die Vermögenswerte dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus der Gesamtheit der in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen nicht gefährdet.

(8) Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.

Aufsicht im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

. (1) Verletzt eine Einrichtung, die ihre Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbringt, die in genannten Bestimmungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen und zu ersuchen, in Abstimmung mit der FMA die geeigneten Maßnahmen zur Unterbindung der festgestellten Verletzungen zu ergreifen.

(2) Verletzt die Einrichtung trotz der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen oder weil diese keine geeigneten Maßnahmen ergriffen haben, weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates

1. der Einrichtung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen jener Frist anzuordnen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Leistungsberechtigten angemessen ist;

2. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle der Einrichtung die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

3. bei weiteren Verstößen die Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Einrichtung gemäß Abs. 1 gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, insbesondere für die Sicherheit der ihr anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.

(4) Wird der Einrichtung die Zulassung entzogen, so hat ihr die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. und 3 sind anzuwenden.

(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die aufsichtsrechtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen im Sinne des und der Richtlinie 2003/41/EG bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates kann die FMA solche Prüfungen auch selbst nach einem der in bis 3 genannten Verfahren vornehmen.

. Verletzt eine Pensionskasse, die ihre Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Tätigkeitsmitgliedstaat herzustellen. Die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates sind von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Zustellungen

. Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörden eines Tätigkeitsmitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne des enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß § 12 Abs. 2 ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefasst sind.

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten

. (1) Die FMA ist berechtigt, über die ihrer Überwachung unterliegenden Pensionskassen den für die Beaufsichtigung der Pensionskassen oder Einrichtungen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgende Gegenstände betreffen:

1. Konzessionen, Zweigstellen und Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

2. Aktionäre, Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Pensionskasse;

3. den von der FMA bewilligten Geschäftsplan in Bezug auf jene Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen aus dem jeweiligen Mitgliedstaat verwaltet werden;

4. Eigenmittelerfordernis und Eigenmittel der Pensionskasse;

5. den Jahresabschluss der Pensionskasse sowie die Rechenschaftsberichte jener Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen aus dem jeweiligen Mitgliedstaat verwaltet werden;

6. Wahrnehmungen und Maßnahmen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß und 33a;

7. Strafverfahren gemäß .

(2) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über die Tätigkeit von Pensionskassen in Mitgliedstaaten und die Lage von Einrichtungen, die in Österreich tätig sind, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen oder im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist.

(3) Wird einer Pensionskasse die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß dazu ermächtigt ist, auf Vorschlag der FMA im Rahmen des Abs. 1 sowie der , 11b, 33c und 33d Abkommen mit zuständigen Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA zur Überwachung und Beaufsichtigung der Einrichtungen und Pensionskassen schließen.

. Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Pensionskasse einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 9 BWG sind anzuwenden.

Kosten

. (1) Die Zuordnung der Kosten der Pensionskassenaufsicht zu den konzessionierten Pensionskassen () hat innerhalb des Rechnungskreises 4 gemäß (FMABG) nach folgenden Kriterien zu erfolgen:

1. 25 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß sind von den konzessionierten Pensionskassen zu gleichen Teilen zu tragen;

2. 25 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der Anzahl der von einer Pensionskasse geführten

Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zur Gesamtanzahl der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften aller Pensionskassen zu tragen;

3. 25 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer Pensionskasse zur Gesamtanzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aller Pensionskassen zu tragen;

4. 25 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der von einer Pensionskasse ausgewiesenen Deckungsrückstellung zur Gesamtsumme der ausgewiesenen Deckungsrückstellungen aller Pensionskassen zu tragen.

(2) Die Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 dürfen 1,5 vT jenes Betrages nicht übersteigen, der sich aus der Summe der laufenden Beiträge für Anwartschaftsberechtigte und der Auszahlung von Alterspensionen, Hinterbliebenenpensionen und Invaliditätspensionen für das jeweilige Geschäftsjahr ergibt.

Beachte: Abs. 2 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 2002 beginnen (vgl. idF BGBl. I Nr.

71/2003).

Anzeigepflichten

. (1) Die Pensionskasse hat der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1. Die Verlegung des Sitzes der Pensionskasse;

2. jede Satzungsänderung;

3. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß bis 12 und 15 bei Mitgliedern des Vorstandes;

4. jede Änderung in der Person der Mitglieder des Vorstandes sowie die Einhaltung von bis 13 und 15;

5. jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der Pensionskasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß , 2 und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;

6. jede Änderung des Zustellungsbevollmächtigten gemäß den und 21 Abs. 4;

7. jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den , 9 Z 4 und 12;

8. jede Bildung einer gesonderten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nach und jede Schließung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;

9. jede Kündigung oder einvernehmliche Beendigung eines Pensionskassenvertrages gemäß sowie jeden Wechsel der Pensionskasse gemäß ;

10. jede Beauftragung oder jeden Entzug der Beauftragung einer Depotbank;

11. Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Pensionskassenverträge zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte.

(2) Die Pensionskassen haben binnen drei Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise, mit denen die Einhaltung der und 25a sowie das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte jeweils zu diesen Stichtagen nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 4 vorgesehenen Gliederung auf elektronischen Datenträgern in standardisierter Form zu übermitteln.

(3) Abweichend von Abs. 2 muss bei Veranlagungen gemäß in Bezug auf im Inland gelegene Grundstücke und Gebäude der Nachweis nur jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember erbracht werden.

(4) Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.

Insolvenz

. (1) Über das Vermögen einer Pensionskasse kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren nicht eröffnet werden.

(2) Im Konkurs einer Pensionskasse findet ein Zwangsausgleich nicht statt.

(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA gestellt werden. § 70 der Konkursordnung ist anzuwenden.

(4) Die einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse ( der Konkursordnung).

(5) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Pensionskassenverträgen.

Kurator

. (1) Das Konkursgericht hat bei Konkurseröffnung einen Kurator zur Geltendmachung der Ansprüche aus Pensionskassenverträgen zu bestellen. Ansprüche aus Pensionskassenverträgen gegen die Pensionskasse können nur vom Kurator geltend gemacht werden. Der Kurator ist verpflichtet, die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf ihr Verlangen vor Anmeldung des Anspruches zu hören. Die aus den Büchern der Pensionskasse feststellbaren Ansprüche gelten als angemeldet.

(2) Der Masseverwalter hat dem Kurator und auf Verlangen den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Unternehmens zu gewähren.

(3) Der Kurator hat gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. § 125 der Konkursordnung gilt sinngemäß.

Befriedigung der Ansprüche

. (1) Das Konkursgericht hat eine abschließende Aufstellung der Pensionskonten für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu veranlassen.

(2) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten haben auf die ihrer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte entsprechend dem gemäß Abs. 1 ermittelten Stand ihres Pensionskontos Anspruch.

(3) Soweit die den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus dem Pensionskassenvertrag zustehenden Ansprüche gemäß Abs. 2 nicht zur Gänze befriedigt werden, gehen sie den übrigen Konkursforderungen vor.

Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer Pensionskasse

. Der Beschluß auf Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Übertragung der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte nach unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen sowie deren Sicherheit im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten durchführbar ist.

Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens

. (1) Die FMA hat das einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen mittels Bescheid auf eine andere Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung zu übertragen, wenn

1. die Konzession der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse zurückgenommen wird oder erlischt;

2. der Antrag auf Eröffnung des Konkurses der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse gemäß gestellt wird oder

3. ein Antrag auf Auflösung der Pensionskasse gemäß bewilligt wird.

(2) Die Auflösung der Pensionskasse und die Übertragung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.

(3) Die Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere Pensionskasse bewirkt deren Eintritt in alle von der früheren Pensionskasse für die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft abgeschlossenen Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

(4) Die FMA kann bis zur Durchführung der Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens dessen provisorische Verwaltung durch eine andere Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung anordnen, wenn dies im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten liegt.

Eintragungen in das Firmenbuch

. Eine Pensionskasse und jede nach den und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen in das Firmenbuch nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen sind der FMA zuzustellen.

Schutz von Bezeichnungen

. (1) Die Bezeichnung „Pensionskasse“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Pensionskassen verwendet werden. Die Bezeichnung „Einrichtung“ oder „Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Einrichtungen oder Pensionskassen verwendet werden.

(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, daß eine Pensionskasse oder Einrichtung betrieben wird, ist verboten.

Erwerbsverbote

. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Pensionskasse dürfen Vermögenswerte weder aus dem einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögen, das von dieser Pensionskasse verwaltet wird, erwerben, noch an ein solches Vermögen verkaufen.

Verfahrens- und Strafbestimmungen

. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1950 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 30 000 Euro.

. (1) Wer den Bestimmungen der und 44 zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2005)

. (1) Wer als Verantwortlicher () einer Pensionskasse

1. die Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach und 3 unterlässt;

2. die Anzeige nach über Änderung der Bedingungen der Angaben nach und 3 unterlässt;

3. dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß auch nach Mahnung nicht nachkommt;

4. gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß , 4 und 5 nicht nachkommt;

5. die Anzeige der Bestellung des Prüfaktuars nach unterlässt;

5a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2006)

6. den Nachweis gemäß , dass das Risikomanagement den Mindeststandards entspricht, der FMA nicht fristgerecht vorlegt;

7. der Vorlagepflicht gemäß nicht unverzüglich nachkommt;

8. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß auch nach Mahnung nicht nachkommt;

9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2006)

10. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß auch nach Mahnung nicht nachkommt;

11. die Anzeige der Bestellung des Abschlussprüfers nach unterlässt;

12. die unverzügliche Anzeige von in genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;

13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2006)

14. die in a festgelegten Grenzen verletzt;

15. den Veranlagungsvorschriften des zuwiderhandelt oder

16. Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 bis 13 mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, hinsichtlich der Z 14 und 15 mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und hinsichtlich der Z 16 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Prüfaktuar die unverzügliche schriftliche Anzeige von in genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher () einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher () des Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.

. Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den , 46a und 47 gilt anstelle der Verjährungsfrist des von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Übertragung

. (1) Die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen oder von Ansprüchen aus dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 oder auf Grund gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen, auf eine Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen an die Pensionskasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens zehn Jahren zu erfolgen;

2. die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen hat jährlich mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig;

3. die übernommene Verpflichtung des Arbeitgebers, das Deckungserfordernis in Raten zu übertragen, bleibt durch

a) den Eintritt des Leistungsfalles,

b) den Entfall des Anspruches oder

c) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Übertragungszeitraumes

unberührt. Im Falle einer Abfindung (, § 5 Abs. 4 BPG oder ) oder einer Übertragung ( bis 4 BPG) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an die Pensionskasse zu überweisen.

(2) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Abs. 1 nicht nach, weil die Voraussetzungen

1. des § 6 Abs. 1 Z 2 BPG oder

2. für die Eröffnung des Konkurses (§§ 66 und 67 KO) vorliegen,

so hat die Pensionskasse die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Die Anpassung hat nach den im Geschäftsplan anzugebenden Formeln zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 2 BPG der Pensionskasse gegenüber glaubhaft zu machen. Das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber setzt ferner voraus, daß der Arbeitgeber seine laufenden Beitragsleistungen an die Pensionskasse widerrufen hat.

(3) Kommt der Arbeitgeber auf Grund des Eintrittes einer der in Abs. 2 Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen seiner Verpflichtungen zur Überweisung des Deckungserfordernisses nicht nach, so entsteht aus dem noch ausstehenden Teil des Deckungserfordernisses ein Anspruch aus einer direkten Leistungszusage des Arbeitgebers. Die Errechnung des Anspruches hat nach den Rechnungsgrundlagen, die in der Pensionskasse für diesen Pensionskassenvertrag verwendet werden, zu erfolgen. Auf diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist Abschnitt 3 des BPG anzuwenden. Die sonstigen Leistungsbedingungen dieser direkten Leistungszusage ergeben sich aus den dem Pensionskassenvertrag zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.

(4) Aus dem Anspruch nach Abs. 3 ist der Unverfallbarkeitsbetrag, auf den der Anwartschaftsberechtigte gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu errechnen:

1. Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht dem Barwert der Anwartschaften, die sich aus dem Anspruch nach Abs. 3 ergeben;

2. bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist der in der Pensionskasse verwendete Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen; er darf jedoch 6 vH nicht unterschreiten;

3. bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist das Risiko der Invalidität nicht zu berücksichtigen;

4. der Unverfallbarkeitsbetrag ist mit der Höhe des ausstehenden Teils des Deckungserfordernisses beschränkt.

(5) Wenn der nach den Vorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 BPG für die direkte Leistungszusage nach Abs. 3 errechnete Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß Abs. 4 errechneten Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (), übersteigt, so gilt dieser höhere Wert.

(6) Bei einer Übertragung nach Abs. 1 können auch geleistete Arbeitnehmerbeiträge übertragen werden, wobei

1. der Arbeitnehmer diese Übertragung nur vor der Übertragung nach Abs. 1 verlangen kann und

2. die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge zum Zeitpunkt der Übertragung nach Abs. 1 zur Gänze zu erfolgen hat.

(7) Bei der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus einer direkten Leistungszusage ohne Hinterbliebenenversorgung nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1990 erteilt wurde, ist abweichend von die Zusage der Pensionskasse auf Hinterbliebenenversorgung nicht erforderlich. Dies erstreckt sich jedoch nur auf jene Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, denen diese Leistung bereits vor dem 1. Juli 1990 zugesagt wurde und auf jene direkten Leistungszusagen, bei denen seit 1. Juli 1990 sowie im Zuge der Übertragung keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind. Nach erfolgter Übertragung dürfen solche Zusagen nur dann geändert werden, wenn sie danach entsprechen. Für die Überweisung des Deckungserfordernisses sind Abs. 1 bis 5 anzuwenden.

(8) Die Übertragung der Ansprüche aus einer Lebens- oder Gruppenrentenversicherung ist nach Abs. 1 zulässig, wobei zum Zeitpunkt der Übertragung die Überweisung zur Gänze zu erfolgen hat.

. Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, deren direkte Leistungszusage ohne Vereinbarung einer Nachschusspflicht des Arbeitgebers () gemäß auf eine Pensionskasse übertragen wurde, können die zum 31. Dezember 2003 ausgewiesene Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen unter folgenden Bedingungen als Deckungsrückstellung aus Arbeitnehmerbeiträgen in eine andere Veranlagungs- und Risikogemeinschaft dieser Pensionskasse überleiten:

1. Die Übertragung gemäß muss vor dem 1. Jänner 2003 erfolgt sein.

2. Die Überleitung muss vom Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten bis spätestens 30. November 2003 bei der Pensionskasse schriftlich beantragt werden und die Überleitung ist von der Pensionskasse bis spätestens 30. Juni 2004 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 durchzuführen.

3. Die Rahmenbedingungen für die Überleitung sind in einem Kollektivvertrag oder – sofern in dieser Angelegenheit kein Kollektivvertrag wirksam ist – in einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz zu regeln sowie in einer Änderung des Pensionskassenvertrages festzulegen. Leistungsberechtigte, die von keinem Betriebsrat vertreten sind und für die ein solcher Kollektivvertrag nicht gilt, können einen entsprechenden Zusatz zum für sie geltenden Pensionskassenvertrag mit der Pensionskasse einzelvertraglich vereinbaren, wobei von der Pensionskasse für solche Vereinbarungen ein nach einheitlichen Grundsätzen gestaltetes Vertragsmuster zu verwenden ist. Ein solches Vertragsmuster ist der FMA zu übermitteln.

4. Die Pensionskasse hat für diese Überleitung eine eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einzurichten, wobei die verwendeten Zinssätze (Rechnungszins und rechnungsmäßiger Überschuss) den Anforderungen des entsprechen müssen, die für neu abzuschließende Pensionskassenverträge anzuwenden sind und jedenfalls niedriger sein müssen, als jene Zinssätze, die in jener Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwendet werden, in der die Ansprüche verwaltet wurden. Wird in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im ersten Jahr nach Errichtung die Anzahl von 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht erreicht, so hat der Prüfaktuar zu bestätigen, dass in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die Belange der Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind. Wird die Bestätigung vom Prüfaktuar versagt, ist diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zum nächstfolgenden Bilanzstichtag mit einer anderen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zusammenzulegen.

5. Durch die Überleitung werden die bisherigen Arbeitgeberbeiträge in Arbeitnehmerbeiträge () umgewandelt. Übergeleitete Arbeitgeberbeiträge unterliegen einer pauschalen Einkommensteuer von 25 vH. Die Pensionskasse hat die Steuer im Zuge der Überleitung einzubehalten und spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Überleitung durchgeführt wurde, an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Diese Umwandlung von Arbeitgeberbeiträgen in Arbeitnehmerbeiträge gilt als Zufluss eines Ruhe- und Versorgungsbezuges.

Übergangsbestimmungen

. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. (Zu ) Enthält der bewilligte Geschäftsplan Bestimmungen, die diesem Bundesgesetz nicht entsprechen, so sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden und verlieren entgegenstehende Bestimmungen des Geschäftsplans ihre Geltung. Mit der nächsten Änderung des Geschäftsplans ist dieser an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

2. (Zu ) Wird in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (Formblatt A) zum 31. Dezember 1996 ein Fehlbetrag gemäß (Formblatt A, Aktiva, Pos. XV.) ausgewiesen, so ist dieser binnen längstens drei Jahren aufzulösen.

3. (Zu ) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Veranlagungen, die die Grenzen des überschreiten, dürfen nicht mehr erhöht werden; sie sind bis innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Grenzen des anzupassen.

4. (zu )

In ist das Wort „Euro” bis 1. Jänner 1999 durch das Wort „Schilling” zu ersetzen.

5. (zu , Abs. 4 Z 2 und Abs. 7)

Veranlagungen in nationale Währungseinheiten jener Mitgliedstaaten, die an der 3. Stufe der WWU teilnehmen, sind den auf Euro lautenden Veranlagungen gleichzusetzen.

6. Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß und 46a in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach und 46a in der Fassung vor BGBl. I Nr. 97/2001 strafbar.

7. Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 6 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der am 31. März 2002 zuständigen Behörde weiterzuführen.

8. Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 6 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.

9. Am 31. März 2002 anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden auf Grund des sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.

10. Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2002 in Vollziehung des erlassenen Bescheide wird durch den mit BGBl. I Nr. 97/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Pensionskassenaufsicht auf die FMA nicht berührt.

11. Die bis zum 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.

12. Soweit in den in genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.

13. (zu ):

Für die Prüfung des Jahresabschlusses für das erste Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt, ist der Abschlussprüfer vor Ablauf dieses Geschäftsjahres zu wählen.

14. Zu :

Der Ausschluss des Mindestertrages für Fünfjahreszeiträume (), die vor dem 1. Jänner 2005 enden, ist nicht zulässig.

15. Zu :

Der Bezugswert für die Mindestertragsrücklage zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2005 ist der Gesamtwert der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2004 abzüglich jener Teile der Deckungsrückstellung, für die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 auf die Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse verzichtet wurde. Wird im Pensionskassenvertrag die Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2005 ausgeschlossen () und diese Vertragsanpassung bis spätestens 30. November 2005 vereinbart, ist eine in der Bilanz der Pensionskasse zum 31. Dezember 2004 gebildete und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendete Mindestertragsrücklage in jenem Ausmaß aufzulösen, in dem die Mindestertragsrücklage in Bezug auf diesen Pensionskassenvertrag gebildet wurde. Die aufgelöste Mindestertragsrücklage ist den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und den Arbeitgebern insoweit gutzuschreiben, als diese zu ihrer Bildung beigetragen haben. Erfolgt der Verzicht bis zur Feststellung der Bilanz für das Geschäftsjahr 2004 und wird die Dotierung der Mindestertragsrücklage für das Geschäftsjahr 2004 nicht für die Erfüllung von Mindestertragsverpflichtungen für die vom Verzicht betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten für den nicht vom Verzicht erfassten Zeitraum bis 31. Dezember 2004 benötigt, so kann die Dotierung der Mindestertragsrücklage in diesen Fällen für das Geschäftsjahr 2004 unterbleiben.

in Verbindung mit in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2003 kann letztmalig in der Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 2005 angewendet werden. Wird zum 31. Dezember 2005 in der Bilanz der Pensionskasse ein “Unterschiedsbetrag nach ” ausgewiesen, so ist dieser bis längstens 31. Dezember 2009 aufzulösen.

16. Zum Entfall einer Wortfolge in :

Für Pensionskassenverträge, die vor dem 23. September 2005 abgeschlossen wurden und die nicht entsprechen, sind, sofern sie nicht an angepasst werden, hinsichtlich der Verwaltungskosten die Bestimmungen des Geschäftsplanes in der vor dem 23. September 2005 zuletzt von der FMA bewilligten Fassung weiter anzuwenden.

17. Zu :

Wird zum 31. Dezember 2004 im Rechenschaftsbericht einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine negative Schwankungsrückstellung ausgewiesen, so ist diese binnen längstens zehn Jahren und jährlich mindestens mit je einem Zehntel aufzulösen; vorzeitige Auflösungen sind zulässig. Wird in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft Pensionskassengeschäft aus grenzüberschreitender Mitgliedschaft verwaltet, so ist die in Bezug auf diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gebildete negative Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen.

Die FMA kann durch Verordnung festlegen, dass die Auflösung der negativen Schwankungsrückstellung in einem Geschäftsjahr unterbleiben kann, wenn

a) die Ertragslage auf den Kapitalmärkten erheblich vom Durchschnitt der Vorjahre abweicht und

b) zumindest ein Teil der Leistungsberechtigten in diesem Geschäftsjahr durch geringe oder negative Erträge vor Auflösung der negativen Schwankungsrückstellung von Leistungskürzungen betroffen ist.

18. Zu und 10:

Bis zur Erlassung von Verordnungen gemäß und 10 durch die FMA, längstens aber bis 30. September 2006 haben die Pensionskassen bei der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens folgende zusätzliche Veranlagungsvorschriften einzuhalten:

a) Veranlagungen gemäß sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

b) Veranlagungen gemäß sind mit insgesamt höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

c) Veranlagungen gemäß sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

d) Veranlagungen in Wertpapiere über Optionsrechte sind mit insgesamt höchstens 3 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

e) für Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie verwaltet werden, sind Veranlagungen gemäß mit insgesamt höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

19. Zu und 4:

Die Quartalsausweise haben erstmals zum 31. Dezember 2005 der durch Verordnung der FMA festgesetzten Gliederung zu entsprechen.

Sprachliche Gleichbehandlung

. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise und Verordnungen

. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

Vollzugsklausel

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der , 27 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, 37 Abs. 1 und 2, 38, 39 und 47 der Bundesminister für Justiz;

2. hinsichtlich der und 3, 11 Abs. 2, 30 Abs. 2, 4 und 6, 30a Abs. 3, 42, 46 und 46a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

3. hinsichtlich und der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft, die , 24 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 sowie 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 20/1992 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) und 2a, , samt Überschrift, , samt Überschrift, , der Entfall des , , , , , , , , bis 5, , , , , , , , und 4, der Entfall des , samt Überschrift, , , samt Überschrift, samt Überschrift, , , und 4 bis 6, der Entfall des , , und 3, , , bis 4, samt Überschrift, bis 8, , der Entfall des , , , , , , bis 8, , und 2, und 1b und die Anlagen 1 und 2 zu dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 755/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die von den Pensionskassen zu verwendenden Formblätter für die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, BGBl. Nr. 198/1991, und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Änderung von Formblättern für Pensionskassen, BGBl. Nr. 93/1991, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

(4) , , , und erster Satz dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft.

(5) Der Entfall des , , , , , und dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. August 1998, , , sublit. aa und bb, , , und dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(6) und 7, , sublit. bb und cc und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten mit 1. August 1999 in Kraft.

(7) , und sublit. cc und dd dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(8) , , , , , 3, 5, 6, 6a, 7, 12 und 13, und dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(9) und dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(10) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen.

(11) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(12) und Abs. 2a, , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(13) , 2, 3, 5, 6 und 7, (Anm.: von Novelle nicht betroffen), , 2 und 3, , , , und 5, und 4, , 4, 5, 9 und 10, , und 4, und 3, , 2, 3, 4, 4a, 5, 6, 7, 8 und 9, , und 2, , , und 4, , , , und bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(14) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2002 tritt mit 1. Dezember 2001 in Kraft.

(15) , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2002 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(16) , 3 und 4, die Überschrift vor , , 1a und 4 bis 7, , und die Anlage 1 zu Art. I, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen.

(17) a und und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(18) und Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2003 tritt mit 13. Februar 2004 in Kraft.

(19) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.

(20) , , bis 8, , bis 9, , 15 und 17, die Pos. G. I. der Anlage 1 zu Artikel I, Formblatt A - Bilanz der Pensionskasse, Passiva und die Pos. I. der Anlage 2 zu Artikel I, Formblatt A - Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Passiva in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

(21) und 2 (Anm.: richtig: und 2), bis 6, , , samt Überschrift, samt Überschrift, , 2 und 3 Z 7 bis 9 und 14, samt Überschrift, bis 3, , , , Abs. 3, 3a, 3b und 4, und 6, , , samt Überschrift, und 3, und 6, und 2, , samt Überschrift, samt Überschrift, , samt Überschrift, samt Überschrift, und 9, Abs. 2 und 4, und 2, und 5, , , , 18 und 19, samt Überschrift, samt Überschrift, , die Pos. E. der Anlage 1 zu Artikel I, Formblatt A - Bilanz der Pensionskasse, Aktiva, die Anlage 2 zu Artikel I, Formblatt A - Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva und die Pos. IIa. der Anlage 2 zu Artikel I, Formblatt A - Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und die Pos. B. IIa. und C. VIa. der Anlage 2 zu Artikel I, Formblatt B - Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 treten mit 23. September 2005 in Kraft.

(22) Die Wortfolge in , und die Pos. A. II. der Anlage 2 zu Artikel I, Formblatt B - Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft treten mit Ablauf des 22. September 2005 außer Kraft.

(23) Die Quartalsmeldungsverordnung BGBl. II Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 444/1998 tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2005 außer Kraft.

(24) und Abs. 5, , , Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 9, und Abs. 4 Z 2 bis 4 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. tritt mit 1. Juli 2005 außer Kraft.

(25) , , , , , und und 5a und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2005 treten mit 24. September 2005 in Kraft.

(26) und 2, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(27) , und die Pos. VII. 3. und VIII.

3. der Anlage 2 zu Artikel I, Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 24. September 2005 in Kraft.

(28) a lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Anlage 1

zu Artikel I,

Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse

AKTIVA

A. Unterschiedsbetrag nach

B. Anlagevermögen 1)

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

II. Sachanlagen

III. Finanzanlagen

C. Umlaufvermögen 1)

I. Vorräte

II. Forderungen

III. Wertpapiere und Anteile

IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Banken

D. Rechnungsabgrenzungsposten

E. Aktiva der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften

I. Guthaben und Kassenbestände auf Euro lautend

II. Guthaben und Kassenbestände auf ausländische Währung lautend

III. Darlehen und Kredite auf Euro lautend

IV. Darlehen und Kredite auf ausländische Währung lautend

V. Forderungswertpapiere auf Euro lautend

VI. Forderungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

VII. Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige

Beteiligungswertpapiere auf Euro lautend

VIII. Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige

Beteiligungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

IX. Immobilien im Inland

X. Immobilien im Ausland

XI. sonstige Vermögenswerte auf Euro lautend

XII. sonstige Vermögenswerte auf ausländische Währungen lautend

XIII. Forderungen

XIV. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

XV. Sonstige Aktiva

PASSIVA

A. Eigenkapital

I. Grundkapital

II. Kapitalrücklagen 1)

III. Gewinnrücklagen 1)

IV. Mindestertragsrücklage

V. Bilanzgewinn/Bilanzverlust

B. Unversteuerte Rücklagen 1)

C. Ergänzungskapital gemäß

D. Rückstellungen

I. Geschäftsplanmäßige Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten

II. Andere Rückstellungen 1)

E. Verbindlichkeiten 1)

F. Rechnungsabgrenzungsposten

G. Passiva der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften

I. Deckungsrückstellung

1. Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie

– Anteil der Deckungsrückstellung mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers und Übernahme der Verpflichtung gem. und 3

2. Deckungsrückstellung ohne Mindestertragsgarantie

– Anteil der Deckungsrückstellung mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers

II. Schwankungsrückstellung

III. Verbindlichkeiten

IV. Passive Rechnungsabgrenzungsposten

V. Sonstige Passiva

Formblatt B – Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse

I. Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

1. Veranlagungsergebnis

±

2. Beiträge

+

3. Leistungen

4. Veränderung der Deckungsrückstellung

±

5. Veränderung der Schwankungsrückstellung

±

6. Sonstige Aufwendungen und Erträge

±

7. Verbleibendes Ergebnis

0

II. Erträge und Aufwendungen der Pensionskasse

1. Vergütung zur Deckung der Betriebsaufwendungen

+

………………

2. Betriebsaufwendungen

 

a)

Personalaufwand

 

 

 

Löhne

………………..

 

 

Gehälter

……………….

 

 

Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen

……………….

 

 

Aufwendungen für Altersversorgung

……………….

 

 

Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge

……………….

 

 

sonstige Sozialaufwendungen

_____________

 

 

b)

Abschreibungen auf das Anlagevermögen

………………..

 

 

c)

sonstige Betriebs- Verwaltungs- und Vertriebsaufwendungen

_____________

………………

3. Veränderung der geschäftsplanmäßigen Verwaltungskostenrückstellung

±

……………..

4. Finanzerträge

+

…………………

 

 

a)

Erträge aus Beteiligungen

+

………………….

 

 

b)

Zinsenerträge und sonstige laufende Erträge aus der Veranlagung der Eigenmittel und der nicht zu Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Fremdmittel

+

………………….

 

 

c)

Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen, die nicht den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordnet sind

+

______________

+

………………..

5. Finanzaufwendungen

 

 

 

a)

Aufwendungen aus Beteiligungen

…………………

 

 

b)

Abschreibungen auf sonstige Finanzanlagen, die nicht den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordnet sind

…………………

 

 

c)

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

_______________

……………….

6. Sonstige Erträge und Aufwendungen

 

 

 

a)

Erträge

+

…………………

 

 

b)

Aufwendungen

_______________

±

……………..

7. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

 

±

……………..

8. Außerordentliches Ergebnis

 

 

 

a)

außerordentliche Erträge

+

………………….

 

 

b)

außerordentliche Aufwendungen

_______________

±

……………..

9. Steuern von Einkommen und vom Ertrag

 

____________

10. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag

 

±

……………..

11. Veränderung von Rücklagen

 

 

 

a)

Zuweisungen

 

 

 

 

– zu unversteuerten Rücklagen

+

…………………

 

 

 

– zu Gewinnrücklagen

+

………………….

 

 

 

– zur Mindestertragsrücklage

 

 

 

b)

Auflösungen

 

 

 

 

– unversteuerter Rücklagen

………………..

 

 

 

– von Kapitalrücklagen

…………………

 

 

 

– von Gewinnrücklagen

_______________

±

……………..

 

 

– der Mindestertragsrücklage

 

 

12. Gewinn-/Verlustvortrag

 

±

……………..

13. Bilanzgewinn/-verlust

 

±

……………..

__________________________________

1) Die mit Fußnote „1)“ gekennzeichneten, mit Buchstaben oder römischen Zahlen bezeichneten Hauptposten sind in die im HGB mit arabischen Zahlen bezeichneten Einzelposten zu untergliedern.

Beachte: Pos. G. I. in Formblatt A, Passiva ist erstmals auf Geschäftsjahre

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen (vgl. 51 Abs. 20 idF BGBl. I Nr. 8/2005).

Anlage 2

zu Artikel I,

Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

AKTIVA

I. Guthaben und Kassenbestände auf Euro lautend

1. Bargeld

2. Guthaben bei Kreditinstituten

3. Anteilscheine von Investmentfonds oder Immobilienfonds

II. Guthaben und Kassenbestände auf ausländische Währung lautend

1. Bargeld

2. Guthaben bei Kreditinstituten

3. Anteilscheine von Investmentfonds oder Immobilienfonds

III. Darlehen und Kredite auf Euro lautend

1. Darlehen und Kredite mit Haftung eines Mitgliedstaates

2. Darlehen und Kredite mit Haftung eines Kreditinstitutes

3. sonstige Darlehen und Kredite

IV. Darlehen und Kredite auf ausländische Währung lautend

1. Darlehen und Kredite mit Haftung eines Mitgliedstaates

2. Darlehen und Kredite mit Haftung eines Kreditinstitutes

3. sonstige Darlehen und Kredite

V. Forderungswertpapiere auf Euro lautend

1. an Märkten gemäß bis c gehandelte Forderungswertpapiere

2. an nicht geregelten Märkten gehandelte Forderungswertpapiere

3. bis zur Endfälligkeit gehaltene Forderungswertpapiere

4. Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

VI. Forderungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

1. an Märkten gemäß bis c gehandelte Forderungswertpapiere

2. an nicht geregelten Märkten gehandelte Forderungswertpapiere

3. bis zur Endfälligkeit gehaltene Forderungswertpapiere

4. Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

VII. Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, coporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere auf Euro lautend

1. Aktien

a) an Märkten gemäß bis c gehandelt

b) an nicht geregelten Märkten gehandelt

2. aktienähnliche begebbare Wertpapiere

a) an Märkten gemäß bis c gehandelt

b) an nicht geregelten Märkten gehandelt

3. corporate bonds

a) an Märkten gemäß bis c gehandelt davon investment grade corporate bonds

b) an nicht geregelten Märkten gehandelt

davon investment grade corporate bonds

4. sonstige Beteiligungswertpapiere

a) an Märkten gemäß bis c gehandelt

b) an nicht geregelten Märkten gehandelt

5. Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

VIII. Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

1. Aktien

a) an Märkten gemäß bis c gehandelt

b) an nicht geregelten Märkten gehandelt

2. aktienähnliche begebbare Wertpapiere

a) an Märkten gemäß bis c gehandelt

b) an nicht geregelten Märkten gehandelt

3. corporate bonds

a) an Märkten gemäß bis c gehandelt davon investment grade corporate bonds

b) an nicht geregelten Märkten gehandelt

davon investment grade corporate bonds

4. sonstige Beteiligungswertpapiere

a) an Märkten gemäß bis c gehandelt

b) an nicht geregelten Märkten gehandelt

5. Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

IX. Immobilien im Inland

1. Grundstücke und Gebäude

2. Anteilscheine von Immobilienfonds

3. Aktien oder Geschäftsanteile von Kapitalgesellschaften

X. Immobilien im Ausland

1. Grundstücke und Gebäude

2. Anteilscheine von Immobilienfonds

3. Aktien oder Geschäftsanteile von Kapitalgesellschaften

XI. sonstige Vermögenswerte auf Euro lautend

1. an Märkten gemäß bis c gehandelte Vermögenswerte

2. an nicht geregelten Märkten gehandelte Vermögenswerte

3. Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

XII. sonstige Vermögenswerte auf ausländische Währungen lautend

1. an Märkten gemäß bis c gehandelte Vermögenswerte

2. an nicht geregelten Märkten gehandelte Vermögenswerte

3. Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

XIII. Forderungen

1. für ausstehende Beiträge

a) laufende Beiträge

b) Beiträge aus einer Übertragung gemäß

2. für Zinsen

a) abgegrenzte Zinsen

b) Zinsforderungen aus einer Übertragung gemäß

3. gegenüber einer anderen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

4. gegenüber der Pensionskasse AG

5. sonstige

XIV. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

XV. Sonstige Aktiva

PASSIVA

I. Deckungsrückstellung

1. mit Mindestertragsgarantie

a) für Anwartschaften

aa) Arbeitgeberanteil ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß und 3

bb) Arbeitgeberanteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht und Übernahme der Verpflichtung gemäß und 3

cc) Arbeitnehmeranteil ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß und 3 durch den Arbeitgeber

dd) Arbeitnehmeranteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers und Übernahme der Verpflichtung gemäß und 3 durch den Arbeitgeber

b) für laufende Leistungen

aa) Arbeitgeberanteil ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß und 3

bb) Arbeitgeberanteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht und Übernahme der Verpflichtung gemäß und 3

cc) Arbeitnehmeranteil ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß und 3 durch den Arbeitgeber

dd) Arbeitnehmeranteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers und Übernahme der Verpflichtung gemäß und 3 durch den Arbeitgeber

2. ohne Mindestertragsgarantie

a) für Anwartschaften

aa) Arbeitgeberanteil ohne unbeschränkte Nachschusspflicht

bb) Arbeitgeberanteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht

cc) Arbeitnehmeranteil ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers

dd) Arbeitnehmeranteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers

b) für laufende Leistungen

aa) Arbeitgeberanteil ohne unbeschränkte Nachschusspflicht

bb) Arbeitgeberanteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht

cc) Arbeitnehmeranteil ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers

dd) Arbeitnehmeranteil mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers

II. Schwankungsrückstellung

IIa. Schwankungsrückstellung gemäß

III. Verbindlichkeiten

1. aus dem Ankauf von Vermögenswerten

2. gegenüber Leistungsberechtigten

3. gegenüber Arbeitgebern

4. gegenüber Kreditinstituten

5. gegenüber einer anderen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

6. gegenüber der Pensionskasse AG

7. sonstige

IV. Passive Rechnungsabgrenzungsposten

V. Sonstige Passiva

Formblatt B – Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

A. Veranlagungsergebnis

I.

Veranlagungserträge

 

 

 

Zinsenerträge aus Guthaben und Ausleihungen

+

………………..

 

 

Zinsenerträge gemäß

+

………………..

 

 

Erträge aus Schuldverschreibungen

±

…………………

 

 

Erträge aus sonstigen Wertpapieren

±

…………………

 

 

Grundstückserträge (nach Abzug von Aufwendungen)

±

…………………

 

 

Sonstige laufende Veranlagungserträge

±

…………………

 

 

Zinsenaufwendungen

…………………..

 

 

Verwaltungskosten der Veranlagung

_______________

±

…………………

 

 

 

 

II. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2005)

III.

Veranlagungsüberschuß I

 

±

_____________

IV.

Übertrag in die Ergebnisverwendung (Pos. C. I.)

 

±

________________

0

B. Versicherungstechnisches Ergebnis

I.

Nettobeiträge

 

 

 

laufende Beiträge für Anwartschaftsberechtigte

+

……………………..

 

 

Einmalbeiträge

+

……………………..

 

 

Beiträge gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 BPG

+

……………………

 

 

Beiträge gemäß

+

……………………..

 

 

Beiträge gemäß

+

……………………..

 

 

Beiträge gemäß

+

……………………

+

______________

II.

Einstellung der in den Beiträgen enthaltenen Schwankungsrückstellung in die Schwankungsrückstellung

 

_______________

IIa.

Zuschüsse aus dem Pensionskassenvermögen zum Ausgleich von Mindererfolgen aus der Veranlagung ( und 3 PKG)

 

_______________

III.

Auszahlungen von Leistungen

 

 

 

Alterspensionen, Hinterbliebenenpensionen und Invaliditätspensionen

…………………….

 

 

Unverfallbarkeitsleistungen und Abfindungen

________________

______________

IV.

Versicherungsergebnis

 

 

 

Versicherungsprämien

……………………..

 

 

Leistungen der Versicherer

+

_________________

±

________________

V.

Umbuchung der Deckungsrückstellung

 

 

 

Auflösung

+

……………………..

 

 

Dotierung

_________________

±

________________

VI.

Rechnungsmäßige Zinsen (Pos. C IX.)

 

+

________________

VII.

Zuweisung an die Deckungsrückstellung

 

_______________

VIII.

Verminderung der Deckungsrückstellung

 

 

 

Alterspensionen, Hinterbliebenenpensionen und Invaliditätspensionen

+

……………………..

 

 

Unverfallbarkeitsleistungen und Abfindungen

+

……………………...

 

 

für ohne Leistung erloschene Ansprüche

+

……………………..

 

 

für Übertragungen gemäß § 5 Abs. 2 BPG

+

……………………..

 

 

für Übertragungen gemäß

+

……………………..

 

 

für Übertragungen gemäß

+

_________________

+

______________

IX.

Übertrag von Arbeitgeberbeiträgen gemäß in die Ergebnisverwendung (Pos. C. VIII.)

 

_______________

X.

Versicherungstechnisches Ergebnis

 

±

________________

XI.

Übertrag in die Ergebnisverwendung (Pos. C. III.)

 

±

________________

0

C. Ergebnisverwendung

I.

Übertrag des Veranlagungsüberschusses I (Pos. A. IV.)

 

±

…………………

II.

Veränderung der Schwankungsrückstellung aus dem Veranlagungsergebnis Zuweisung gemäß

 

 

 

Auflösung gemäß

………………………

 

 

Zuweisung gemäß

………………………

±

…………………

III.

Übertrag des versicherungstechnischen Ergebnisses (Pos. B. XI.)

 

±

…………………

IV.

Veränderung der Schwankungsrückstellung aus dem versicherungstechnischen Ergebnis

 

 

 

Zuweisung gemäß

………………………

 

 

Auflösung gemäß

+

………………………

±

…………………

V.

Auflösung von Überbeständen der Schwankungsrückstellung

 

 

 

Auflösung gemäß

+

……………………..

 

 

Auflösung gemäß

+

________________

+

_______________

VI.

Auflösung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß

 

______________

VIa.

Auflösung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß

 

 

VII.

Aufwendungen für

 

 

 

für die Ermittlung von Überweisungsbeträgen

…………………….

 

 

beitragsfrei gestellte Anwartschaften

________________

______________

VIII.

Arbeitgeberbeiträge gemäß (Pos. B. IX.)

 

+

_______________

IX.

Rechnungsmäßige Zinsen laut Pos. B. VI.

 

______________

X.

Verbleibendes Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

 

±

…………………

XI.

Verwendung des verbleibenden Ergebnisses der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

 

 

 

Einstellung in die Deckungsrückstellung

____________________

 

 

Entnahme aus der Deckungsrückstellung

+

____________________

 

 

Guthaben des Arbeitgebers

____________________

 

 

Nachschuß des Arbeitgebers

+

___________________

 

Formblatt C

– Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

I. Eckdaten der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

II. Erläuterungen zur Vermögensaufstellung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nach Formblatt A

III. Erläuterungen zur Ertragsrechnung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nach Formblatt B

IV. Erläuterungen zur Schwankungsrückstellung

1. Art der Führung der Schwankungsrückstellung gemäß

2. Höhe des Sollwertes der Schwankungsrückstellung (als Vomhundertsatz und betragsmäßig)

3. Dotierung der Schwankungsrückstellung gemäß

4. Auflösung der Schwankungsrückstellung gemäß oder 6

V. Erläuterungen zur Bewertung

1. Allgemeines

2. Berücksichtigung erkennbarer Risken und drohender Verluste sowie Vornahme notwendiger Wertberichtigungen ()

VI. Invaliditätsvorsorge

VII. Erläuterungen zur Führung der Pensionskonten

VIII. Erläuterungen zur Internen Kontrolle

IX. Anzahl der

– Anwartschaftsberechtigten

– Leistungsberechtigten

X. Bestätigung der Übereinstimmung der Pensionskassenverträge mit dem Pensionskassengesetz sowie mit

XI. Kurzbericht des Prüfaktuars

XII. Bestätigung des Abschlußprüfers

Beachte: Pos. I. in Formblatt A, Passiva ist erstmals auf Geschäftsjahre

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen (vgl. 51 Abs. 20 idF BGBl. I Nr. 8/2005).

ABSCHNITT XII

Handelsrechtliche Übergangsbestimmung

(1) Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen von einem Arbeitgeber auf eine Pensionskasse gemäß übertragen, so hat die Pensionskasse das nach versicherungsmathematischen Grundsätzen samt Rechnungszinsen ermittelte Deckungserfordernis vom Arbeitgeber zu fordern. Der Arbeitgeber hat das Deckungserfordernis in voller Höhe als Verbindlichkeit in die Bilanz einzustellen. Der Unterschiedsbetrag zwischen der in der Bilanz zum Zeitpunkt der Übertragung ausgewiesenen Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis kann in der Bilanz unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden und ist über längstens zehn Jahre gleichmäßig verteilt aufzulösen. Der Betrag ist im Anhang zur Bilanz zu erläutern.

(2) Ansprüche nach sind gemäß § 211 Abs. 2 HGB zu bilanzieren. Art. X Abs. 4 RLG ist anzuwenden.

ABSCHNITT XIII

Sondervorschrift für den Betrieb von Pensionskassen durch Körperschaften öffentlichen Rechts

Körperschaften öffentlichen Rechts sind berechtigt, Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes zu errichten und sich an solchen zu beteiligen.

ABSCHNITT XIV

Inkrafttreten und Vollzugsklausel

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich Abschnitt I , 27 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, 37 Abs. 1 und 2, 38, 39 und 47 der Bundesminister für Justiz;

2. hinsichtlich Abschnitt IV der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

3. hinsichtlich Abschnitt I und 3, 11 Abs. 2 und 42 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

4. hinsichtlich Abschnitt I der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

5. hinsichtlich Abschnitt XIII der mit der Aufsicht über die jeweilige Körperschaft betraute Bundesminister;

6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 035 vom 11. 2. 2003, S. 1) in österreichisches Recht umgesetzt.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2005, zu den , 2, 5, 7, 9, 11a, 11b, 15, 16a bis 19, 20, 23 bis 27, 30a, 32, 33, 33b bis 33f, 36, 43, 46 bis 47a, 49 bis 50, Anlagen 1 und 2, BGBl. Nr. 281/1990)

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235 vom 23. September 2003, S 10) in Österreichisches Recht umgesetzt.

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201).

Artikel VIII

Hinweis auf Umsetzung

. Durch dieses Bundesgesetz werden Art. 5 lit. b) und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards („IAS-Verordnung“), ABl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, die Richtlinie 2003/51/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen („Modernisierungsrichtlinie“), ABl. Nr. L 178 S. 16 vom 17.7.2003, sowie die Richtlinie 2003/38/EG zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge („Schwellenwertrichtlinie“), ABl. Nr. L 120 S. 22 vom 15.5.2003, umgesetzt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 5/2026kundgemacht am 18.02.2026

Fassungen ab: 19.02.2026

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 11g, § 25a, § 30a, § 36a, § 36b, § 36c, § 46a, § 47b, § 49b, § 49c, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Finanzmarktsammelgesetz

BGBl. I Nr. 5/2026
BGBl. I Nr. 112/2024kundgemacht am 19.07.2024

Fassungen ab: 17.01.2025, 20.07.2024

Erfasste Bestimmungen: § 11e, § 49b, § 49c, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)

DORA-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Pensionskassengesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und des Zahlungsdienstegesetzes 2018

BGBl. I Nr. 112/2024
BGBl. I Nr. 36/2022kundgemacht am 08.04.2022

Fassungen ab: 09.04.2022

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 9, § 12a, § 19, § 30, § 33, § 46a, § 49b, § 49c, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 36/2022 (NR: GP XXVII RV 1364 AB 1374 S. 147. BR: 10912 AB 10944 S. 939.)

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Pensionskassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 und des Konsumentenschutzgesetzes

BGBl. I Nr. 36/2022
BGBl. I Nr. 100/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2020

Erfasste Bestimmungen: § 19a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG

BGBl. I Nr. 100/2018
BGBl. I Nr. 81/2018kundgemacht am 30.11.2018

Fassungen ab: 01.01.2019, 01.12.2018, 01.01.2013, 24.09.2005, 23.09.2005

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 11a, § 11b, § 11c, § 11d, § 11e, § 11f, § 11g, § 11h, § 12, § 12a, § 14, § 16a, § 17, § 19, § 20, § 20a, § 21, § 21a, § 21b, § 21c, § 21d, § 21e, § 22a, § 23, § 24a, § 25, § 25a, § 26, § 30, § 30a, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 33c, § 33f, § 33g, § 33h, § 33i, § 34, § 35, § 36, § 36a, § 46a, § 47, § 47a, § 47b, § 49, § 49b, § 51, Anl. 1, Anl. 2, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 81/2018 (NR: GP XXVI RV 206 AB 324 S. 43. BR: AB 10051 S. 885.)

Änderung des Pensionskassengesetzes

BGBl. I Nr. 81/2018
BGBl. I Nr. 107/2017kundgemacht am 26.07.2017

Fassungen ab: 03.01.2018, 27.07.2017, 01.01.2014, 31.03.2006

Erfasste Bestimmungen: § 6a, § 19, § 19b, § 45, § 46, § 47a, § 51, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

Börsegesetz 2018 und Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 sowie Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes, des Aktiengesetzes, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit, des E-Geldgesetzes 2010, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Energie-Control-Gesetzes, des EU-Verschmelzungsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Glücksspielgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalmarktgesetzes, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Maklergesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des SE-Gesetzes, des SFT-Vollzugsgesetzes, des Spaltungsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Übernahmegesetzes, des Unternehmensgesetzbuches, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Zahlungsdienstegesetzes, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes und des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes

BGBl. I Nr. 107/2017
BGBl. I Nr. 68/2015kundgemacht am 18.06.2015

Fassungen ab: 20.07.2015, 19.06.2015

Erfasste Bestimmungen: § 23, § 25, § 30, § 30a, § 31, § 31a, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 68/2015 (NR: GP XXV RV 560 AB 589 S. 73. BR: AB 9374 S. 842.)

Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 – RÄ-BG 2015

BGBl. I Nr. 68/2015
BGBl. I Nr. 34/2015kundgemacht am 20.02.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 21.02.2015

Erfasste Bestimmungen: § 16, § 17, § 19b, § 51, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016 sowie Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Börsegesetzes 1989, des E-Commerce-Gesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalversicherungs-Förderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Pensionskassengesetzes, des Rechtspflegergesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Umgründungssteuergesetzes, des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

BGBl. I Nr. 34/2015
BGBl. I Nr. 70/2014kundgemacht am 11.08.2014

Fassungen ab: 21.12.2014, 12.08.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 23, § 25, § 26, § 46a, § 51, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/2014 (NR: GP XXV RV 176 AB 190 S. 34. BR: 9201 AB 9208 S. 832.)

Änderung des Pensionskassengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes und des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

BGBl. I Nr. 70/2014
BGBl. I Nr. 184/2013kundgemacht am 07.08.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 08.08.2013

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 12a, § 19b, § 23, § 25, § 27, § 33, § 49, § 51, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 184/2013 (NR: GP XXIV RV 2438 AB 2514 S. 216. BR: 9050 AB 9087 S. 823.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalmarktgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Sparkassengesetzes, des Stabilitätsabgabegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Zahlungsdienstegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes

BGBl. I Nr. 184/2013
BGBl. I Nr. 70/2013kundgemacht am 17.04.2013

Fassungen ab: 18.04.2013

Erfasste Bestimmungen: § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/2013 (NR: GP XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Finanzen

BGBl. I Nr. 70/2013
BGBl. I Nr. 54/2012kundgemacht am 14.06.2012

Fassungen ab: 01.01.2013, 15.06.2012

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 5, § 7, § 9, § 12, § 12a, § 15, § 16, § 16a, § 17, § 19, § 19b, § 20, § 23, § 24, § 24a, § 25, § 25a, § 26, § 27, § 29, § 31, § 36, § 36a, § 46a, § 49, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 54/2012 (NR: GP XXIV RV 1749 AB 1779 S. 155. BR: AB 8734 S. 809.)

Änderung des Pensionskassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, der Rechtsanwaltsordnung und des Gehaltskassengesetzes 2002

BGBl. I Nr. 54/2012
BGBl. I Nr. 35/2012kundgemacht am 24.04.2012

Fassungen ab: 01.05.2012, 25.04.2012

Erfasste Bestimmungen: § 46, § 46a, § 47, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012

BGBl. I Nr. 35/2012
BGBl. I Nr. 22/2012kundgemacht am 31.03.2012

Fassungen ab: 01.04.2012

Erfasste Bestimmungen: § 48b

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 22/2012 (NR: GP XXIV RV 1680 AB 1707 S. 148. BR: 8685 AB 8687 S. 806.)

1. Stabilitätsgesetz 2012 – 1. StabG 2012

BGBl. I Nr. 22/2012
BGBl. I Nr. 77/2011kundgemacht am 01.08.2011

Fassungen ab: 01.01.2012, 01.09.2011, 02.08.2011

Erfasste Bestimmungen: § 23, § 25, § 33g, § 51, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 77/2011 (NR: GP XXIV RV 1254 AB 1326 S. 114. BR: AB 8561 S. 799.)

Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzsicherheiten-Gesetzes

BGBl. I Nr. 77/2011
BGBl. I Nr. 58/2010kundgemacht am 27.07.2010

Fassungen ab: 23.09.2010, 01.08.2010, 28.07.2010

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 9, § 37, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz – IRÄ-BG

BGBl. I Nr. 58/2010
BGBl. I Nr. 29/2010kundgemacht am 20.05.2010

Fassungen ab: 01.07.2010

Erfasste Bestimmungen: § 37, § 38, § 48

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010

BGBl. I Nr. 29/2010
BGBl. I Nr. 73/2009kundgemacht am 03.08.2009

Fassungen ab: 04.08.2009, 01.01.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 73/2009 (NR: GP XXIV IA 670/A AB 279 S. 29. BR: AB 8141 S. 774.)

1. Dienstrechts-Novelle 2009

BGBl. I Nr. 73/2009
BGBl. I Nr. 107/2007kundgemacht am 28.12.2007

Fassungen ab: 01.01.2008, 29.12.2007

Erfasste Bestimmungen: § 20, § 51, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 107/2007 (NR: GP XXIII RV 286 AB 387 S. 42. BR: 7806 AB 7860 S. 751.)

Änderung des Börsegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Pensionskassengesetzes

BGBl. I Nr. 107/2007
BGBl. I Nr. 141/2006kundgemacht am 11.08.2006

Fassungen ab: 01.01.2007, 12.08.2006

Erfasste Bestimmungen: § 23, § 51, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 141/2006 (NR: GP XXII RV 1558 AB 1585 S. 160. BR: AB 7629 S. 737.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des E-Geldgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Pensionskassengesetzes und des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

BGBl. I Nr. 141/2006
BGBl. I Nr. 134/2006kundgemacht am 02.08.2006

Fassungen ab: 03.08.2006

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 7, § 24, § 24a, § 25, § 30

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 134/2006 (NR: GP XXII RV 1436 AB 1469 S. 150. BR: 7536)

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Pensionskassengesetzes und des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

BGBl. I Nr. 134/2006
BGBl. I Nr. 104/2006kundgemacht am 26.06.2006

Fassungen ab: 27.06.2006

Erfasste Bestimmungen: § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 104/2006 (NR: GP XXII RV 1421 AB 1522 S.153. BR: AB 7572 S. 735.)

Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006 – GenRÄG 2006

BGBl. I Nr. 104/2006
BGBl. I Nr. 48/2006kundgemacht am 30.03.2006

Fassungen ab: 31.03.2006

Erfasste Bestimmungen: § 46, § 46a, § 47

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 48/2006 (NR: GP XXII RV 1279 AB 1321 S. 140. BR: AB 7494 S. 732.)

Finanzmarktaufsichtsänderungsgesetz 2005 – FMA-ÄG 2005

BGBl. I Nr. 48/2006
BGBl. II Nr. 419/2005kundgemacht am 15.12.2005

Fassungen ab: 12.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 419/2005

Formblatt- und Jahresmeldeverordnung – FBJMV

BGBl. II Nr. 419/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 59/2005kundgemacht am 04.07.2005

Fassungen ab: 01.01.2006, 24.09.2005, 05.07.2005

Erfasste Bestimmungen: § 25, § 31, § 31a, § 49, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 59/2005 (NR: GP XXII RV 927 AB 985 S. 112. BR: AB 7308 S. 723.)

Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 – GesRÄG 2005

BGBl. I Nr. 59/2005
BGBl. I Nr. 37/2005kundgemacht am 09.06.2005

Fassungen ab: 24.09.2005, 01.07.2005, 10.06.2005

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 12, § 19, § 20, § 20a, § 21, § 25a, § 30a, § 31, § 33, § 36, § 46a, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 37/2005 (NR: GP XXII AB 895 S. 109. BR: AB 7262 S. 722.)

Änderung des Investmentfondsgesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Börsegesetzes, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes und des Pensionskassengesetzes

BGBl. I Nr. 37/2005
BGBl. I Nr. 8/2005kundgemacht am 15.02.2005

Fassungen ab: 23.09.2005, 16.02.2005

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 5, § 7, § 9, § 11a, § 11b, § 15, § 16a, § 17, § 18, § 19, § 20, § 23, § 24, § 24a, § 25, § 25a, § 26, § 27, § 30a, § 33, § 33b, § 33c, § 33d, § 33e, § 33f, § 36, § 43, § 46, § 46a, § 47, § 47a, § 49, § 49a, § 49b, § 50, § 51, Anl. 1, Anl. 2, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 8/2005 (NR: GP XXII RV 707 AB 790 S. 93. BR: AB 7209 S. 718.)

Änderung des Pensionskassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Betriebspensionsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

BGBl. I Nr. 8/2005
BGBl. I Nr. 161/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 31.12.2004

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1, Art. 8 § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 161/2004 (NR: GP XXII RV 677 AB 739 S. 90. BR: AB 7165 S. 717.)

Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 - ReLÄG 2004

BGBl. I Nr. 161/2004
BGBl. I Nr. 119/2004kundgemacht am 06.10.2004

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2003 idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB) (NR: GP XXII RV 276 AB 326 S. 40. BR: AB 6937 S. 704.)

Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

BGBl. I Nr. 119/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 70/2004kundgemacht am 14.07.2004

Fassungen ab: 01.08.2004, 15.07.2004

Erfasste Bestimmungen: § 34, § 51, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/2004 (NR: GP XXII RV 456 AB 520 S. 66. BR: AB 7073 S. 711.)

Finanzkonglomerategesetz – FKG sowie Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Börsegesetzes und des Pensionskassengesetzes

BGBl. I Nr. 70/2004
BGBl. I Nr. 13/2004kundgemacht am 27.02.2004

Fassungen ab: 01.01.2004

Erfasste Bestimmungen: § 49

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 13/2004 (NR: GP XXII AB 348 S. 46. BR: 6971 S. 705.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Pensionskassengesetzes

BGBl. I Nr. 13/2004
BGBl. I Nr. 135/2003

Fassungen ab: 13.02.2004, 31.12.2003

Erfasste Bestimmungen: § 25, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2003 idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB) (NR: GP XXII RV 276 AB 326 S. 40. BR: AB 6937 S. 704.)

BGBl. I Nr. 135/2003

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BGBl. I Nr. 80/2003

Fassungen ab: 01.09.2003, 27.08.2003

Erfasste Bestimmungen: § 23, § 25, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 80/2003 (NR: GP XXII RV 97 AB 139 S. 27. BR: AB 6850 S. 700.)

BGBl. I Nr. 80/2003

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BGBl. I Nr. 71/2003

Fassungen ab: 21.08.2003

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 7, § 9, § 20, § 23, § 35, § 46a, § 48a, § 51, Anl. 1, Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

BGBl. I Nr. 71/2003

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BGBl. II Nr. 14/2002

Fassungen ab: 12.01.2002

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1, Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 14/2002

BGBl. II Nr. 14/2002

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BGBl. I Nr. 9/2002

Fassungen ab: 01.04.2002, 05.01.2002, 01.12.2001

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 8, § 36, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 9/2002 (NR: GP XXI RV 775 AB 861 S. 84. BR: AB 6517 S. 682.)

BGBl. I Nr. 9/2002

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BGBl. I Nr. 97/2001

Fassungen ab: 01.04.2002, 01.01.2002, 01.09.2001, 08.08.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 6a, § 7, § 10, § 11, § 12, § 15, § 20, § 20a, § 21, § 22, § 23, § 24a, § 25, § 30, § 30a, § 31, § 33, § 35, § 36, § 37, § 40, § 41, § 42, § 45, § 46, § 46a, § 47, § 49, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 97/2001 (NR: GP XXI RV 641 AB 714 S. 76. BR: AB 6423 S. 679.)

BGBl. I Nr. 97/2001

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BGBl. I Nr. 142/2000

Fassungen ab: 01.01.2001, 30.12.2000

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 15a, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 142/2000

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BGBl. I Nr. 73/2000

Fassungen ab: 01.09.2000, 09.08.2000, 01.01.2000

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5, § 19a, § 20, § 24a, § 25, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 73/2000 (NR: GP XXI RV 173 AB 245 S. 33. BR: AB 6191 S. 667.)

BGBl. I Nr. 73/2000

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BGBl. I Nr. 127/1999

Fassungen ab: 01.08.1999, 24.07.1999

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 5, § 25, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

BGBl. I Nr. 127/1999

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BGBl. I Nr. 126/1998

Fassungen ab: 01.01.1999, 15.08.1998, 01.08.1998

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 9, § 23, § 25, § 49, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 126/1998 (NR: GP XX RV 1187 AB 1241 S. 129. BR: 5722 AB 5695 S. 642.)

BGBl. I Nr. 126/1998

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BGBl. I Nr. 64/1997

Fassungen ab: 01.08.1997, 04.07.1997

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5, § 15b, § 25, § 48, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

BGBl. I Nr. 64/1997

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BGBl. Nr. 755/1996

Fassungen ab: 01.01.1997, 01.07.1990

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 5, § 6, § 6a, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 15, § 15a, § 17, § 18, § 20, § 20a, § 21, § 23, § 24, § 24a, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 30a, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 35, § 36, § 41, § 46, § 46a, § 48, § 49, § 50, § 51, Anl. 1, Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 755/1996 (NR: GP XX RV 370 AB 464 S. 47. BR: AB 5316 S. 619.)

BGBl. Nr. 755/1996

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BGBl. Nr. 532/1993

Fassungen ab: 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 25, § 26

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

BGBl. Nr. 532/1993

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BGBl. Nr. 209/1992

Fassungen ab: 25.04.1992

Erfasste Bestimmungen: § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 209/1992 (NR: GP XVIII IA 290/A AB 444 S. 65. BR: AB 4246 S. 552.)

BGBl. Nr. 209/1992

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BGBl. Nr. 20/1992

Fassungen ab: 11.01.1992, 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 24, § 48, § 51, Art. 12

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 20/1992 (NR: GP XVIII IA 259/A AB 355 S. 52. BR: AB 4197 S. 548.)

BGBl. Nr. 20/1992

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BGBl. Nr. 10/1991

Fassungen ab: 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 11, § 42, § 49

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

BGBl. Nr. 10/1991

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BGBl. Nr. 281/1990 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.07.1990

Erfasste Bestimmungen: Art. 12, § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50, Anl. 1, Art. 13, Art. 14

BGBl. Nr. 281/1990

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.