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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 31.12.2004 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 281/1990

Änderung

BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

BGBl. Nr. 20/1992 (NR: GP XVIII IA 259/A AB 355 S. 52. BR: AB 4197 S. 548.)

BGBl. Nr. 209/1992 (NR: GP XVIII IA 290/A AB 444 S. 65. BR: AB 4246 S. 552.)

BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)]

[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)]

BGBl. Nr. 755/1996 (NR: GP XX RV 370 AB 464 S. 47. BR: AB 5316 S. 619.)

BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

BGBl. I Nr. 126/1998 (NR: GP XX RV 1187 AB 1241 S. 129. BR: 5722 AB 5695 S. 642.)

BGBl. I Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

BGBl. I Nr. 73/2000 (NR: GP XXI RV 173 AB 245 S. 33. BR: AB 6191 S. 667.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 97/2001 (NR: GP XXI RV 641 AB 714 S. 76. BR: AB 6423 S. 679.)

BGBl. I Nr. 9/2002 (NR: GP XXI RV 775 AB 861 S. 84. BR: AB 6517 S. 682.)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 80/2003 (NR: GP XXII RV 97 AB 139 S. 27. BR: AB 6850 S. 700.)

[CELEX-Nr.: 32001L0107, 32001L0108]

BGBl. I Nr. 135/2003 idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB) (NR: GP XXII RV 276 AB 326 S. 40. BR: AB 6937 S. 704.)

BGBl. I Nr. 13/2004 (NR: GP XXII AB 348 S. 46. BR: 6971 S. 705.)

BGBl. I Nr. 70/2004 (NR: GP XXII RV 456 AB 520 S. 66. BR: AB 7073 S. 711.)

[CELEX-Nr.: 32002L0087]

BGBl. I Nr. 161/2004 (NR: GP XXII RV 677 AB 739 S. 90. BR: AB 7165 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32003L0051, 32003L0038]

BGBl. I Nr. 8/2005 (NR: GP XXII RV 707 AB 790 S. 93. BR: AB 7209 S. 718.)

[CELEX-Nr.: 32003L0041]

BGBl. I Nr. 37/2005 (NR: GP XXII AB 895 S. 109. BR: AB 7262 S. 722.)

BGBl. I Nr. 59/2005 (NR: GP XXII RV 927 AB 985 S. 112. BR: AB 7308 S. 723.)

BGBl. I Nr. 48/2006 (NR: GP XXII RV 1279 AB 1321 S. 140. BR: AB 7494 S. 732.)

BGBl. I Nr. 104/2006 (NR: GP XXII RV 1421 AB 1522 S.153. BR: AB 7572 S. 735.)

[CELEX-Nr.: 32003L0072]

BGBl. I Nr. 134/2006 (NR: GP XXII RV 1436 AB 1469 S. 150. BR: 7536)

BGBl. I Nr. 141/2006 (NR: GP XXII RV 1558 AB 1585 S. 160. BR: AB 7629 S. 737.)

[CELEX-Nr. 32006L0048, 32006L0049]

BGBl. I Nr. 107/2007 (NR: GP XXIII RV 286 AB 387 S. 42. BR: 7806 AB 7860 S. 751.)

[CELEX-Nr.: 32005L0060, 32006L0070]

BGBl. I Nr. 73/2009 (NR: GP XXIV IA 670/A AB 279 S. 29. BR: AB 8141 S. 774.)

BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

BGBl. I Nr. 77/2011 (NR: GP XXIV RV 1254 AB 1326 S. 114. BR: AB 8561 S. 799.)

[CELEX-Nr.: 32009L0065, 32010L0043, 32010L0044, 32010L0078]

BGBl. I Nr. 22/2012 (NR: GP XXIV RV 1680 AB 1707 S. 148. BR: 8685 AB 8687 S. 806.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 54/2012 (NR: GP XXIV RV 1749 AB 1779 S. 155. BR: AB 8734 S. 809.)

BGBl. I Nr. 70/2013 (NR: GP XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)

BGBl. I Nr. 184/2013 (NR: GP XXIV RV 2438 AB 2514 S. 216. BR: 9050 AB 9087 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32013L0036, 32011L0089]

BGBl. I Nr. 70/2014 (NR: GP XXV RV 176 AB 190 S. 34. BR: 9201 AB 9208 S. 832.)

[CELEX-Nr.: 32013L0014, 32013L0036]

BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)

[CELEX-Nr.: 32009L0138, 32014L0051]

BGBl. I Nr. 68/2015 (NR: GP XXV RV 560 AB 589 S. 73. BR: AB 9374 S. 842.)

[CELEX-Nr.: 32013L0034]

BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32017L0593]

BGBl. I Nr. 81/2018 (NR: GP XXVI RV 206 AB 324 S. 43. BR: AB 10051 S. 885.)

[CELEX-Nr.: 32016L2341]

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 36/2022 (NR: GP XXVII RV 1364 AB 1374 S. 147. BR: 10912 AB 10944 S. 939.)

[CELEX-Nr.: 32019L2177, 32020L1504]

BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)

[CELEX-Nr.: 32022L2556]

BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

[CELEX-Nr.:32023L2864, 32024R0886, 32015L2366, 31998L0026]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

Die Abschnitte II bis XI wurden in der gegenständlichen Rechtsvorschrift nicht dokumentiert. Die Abschnitte XII bis XIV wurden aus technischen Gründen als Artikel XII bis XIV dokumentiert.

ABSCHNITT I

Pensionskassengesetz

Allgemeine Bestimmungen

. (1) Eine Pensionskasse ist ein Unternehmen, das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist, Pensionskassengeschäfte zu betreiben.

(2) Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen (). Jede Pensionskasse hat Zusagen auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren; zusätzlich können Zusagen auf Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Pensionskassenvertrag zu leisten. Die von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn

1. bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Leistungsanspruches 9 300 Euro nicht übersteigt oder

2. sich eine Person, die einen Anspruch im Sinne dieses Bundesgesetzes auf eine Witwen- oder Witwerpension hat, wiederverehelicht hat. Die Betragsgrenze der Z 1 gilt in diesem Falle nicht.

(2a) Der in Abs. 2 genannte Abfindungsgrenzbetrag von 9 300 Euro vermindert oder erhöht sich jeweils dann in Schritten zu 300 Euro, wenn seine Veränderung auf Grund Valorisierung mit dem entsprechend dem von der Bundesanstalt “Statistik Österreich” für den Monat Juli eines Kalenderjahres verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem für den Monat Jänner 2002 verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 den Betrag von 300 Euro übersteigt oder unterschreitet. Der neue Abfindungsgrenzbetrag gilt ab 1. Jänner des auf die Anpassung folgenden Kalenderjahres. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den neuen Abfindungsgrenzbetrag sowie den Zeitpunkt, ab dem dieser wirksam wird, im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung kundzumachen.

(3) Pensionskassen dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht mit der Verwaltung von Pensionskassen zusammenhängen.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme des insoweit keine Anwendung, als sie den Pensionskassengeschäften ähnliche Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.

(5) Für Pensionszusagen an Personen, die dem Bundesbezügegesetz (BBG) oder gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, ist das PKG mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. An die Stelle des Arbeitnehmers treten die in oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift genannten Personen;

2. an die Stelle des Arbeitgebers tritt der Bund oder eine andere Gebietskörperschaft;

3. an die Stelle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt das Ende des Anspruches auf einen Bezug nach dem BBG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift;

4. an die Stelle des (BPG) tritt Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG) oder eine gleichartige landesgesetzliche Vorschrift.

(6) Für Pensionskassenzusagen gemäß § 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, tritt in und an die Stelle des Betriebsrates der Österreichische Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie in an die Stelle der Betriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 BPG der Kollektivvertrag.

(7) Für Anwartschaftsberechtigte gemäß sublit. cc tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Bund.

(8) Für Pensionszusagen an öffentlich-rechtliche Bedienstete ist das PKG mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. An die Stelle des Arbeitnehmers tritt der Anwartschaftsberechtigte gemäß sublit. dd;

2. an die Stelle des Arbeitgebers tritt die Gebietskörperschaft, mit der das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis besteht;

3. an die Stelle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses;

4. in tritt an die Stelle des Begriffes “Arbeitsverhältnis” der Begriff “Dienstverhältnis”;

5. in und geht das Informationsrecht des Betriebsrats auf die Personalvertretung über.

. (1) Die Pensionskasse hat die Pensionskassengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen.

(2) Wenn die jährlichen Veranlagungserträge abzüglich der Zinsenerträge gemäß (Anlage 2 zu , Formblatt B, Pos. A. I. abzüglich der Zinsenerträge gemäß ) bezogen auf das für die Berechnung des Mindestertrages maßgebliche Vermögen (Anlage 2 zu , Formblatt A, Summe der Aktivposten I. - X. und XI. Z 2 lit. a abzüglich des Passivpostens III. Z 1) einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der vorangegangen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte erreichen, so ist ein Fehlbetrag zu ermitteln. Bei der erstmaligen Feststellung des Fehlbetrages ist die Pension, die sich aus der Verrentung des Fehlbetrages ergibt, dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.

(3) Nach der erstmaligen Feststellung eines Fehlbetrages ist in Folgejahren zusätzlich zur Berechnung gemäß Abs. 2 ein Vergleichswert zu ermitteln und jeweils dem Fehlbetrag gegenüber zu stellen, wobei die Berechnung gemäß Abs. 2 zu erfolgen hat. Der Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung des Vergleichswertes verlängert sich dabei von 60 Monaten um jeweils zwölf Monate pro Folgejahr. Die Pension, die sich aus der Verrentung des höheren der beiden Werte ergibt, ist dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben. Diese zusätzliche Berechnung ist jährlich solange weiter zu führen, bis aus ihr erstmals kein positiver Vergleichswert mehr entsteht. Ist in weiteren Folgejahren erneut ein Fehlbetrag gemäß Abs. 2 zu ermitteln, so ist der Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei Ermittlung des Mindestertrages ist das für den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten am jeweiligen Bilanzstichtag zugeordnete Vermögen heranzuziehen. Die FMA kann die für die Vollziehung der Abs. 2 und 3 notwendigen Berechnungsmodalitäten, insbesondere auch hinsichtlich des Soll- und Istwertes, der Ermittlung der Differenz gemäß Abs. 2, der Vergleichsrechnung gemäß Abs. 3 sowie der Gutschrift auf die Konten der Leistungsberechtigten durch Verordnung festsetzen, wobei sie dabei die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu beachten hat.

Beachte: Abs. 2, 3 und 4 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die

nach dem 31. Dezember 2002 beginnen (vgl. idF BGBl. I

Nr. 71/2003).

Betriebliche Pensionskassen

. (1) Betriebliche Pensionskassen sind berechtigt, Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers durchzuführen.

(2) Am Grundkapital betrieblicher Pensionskassen dürfen nur der beitragleistende Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bei diesen beschäftigt und Anwartschaftsberechtigte sind, beteiligt sein. Die Satzung der betrieblichen Pensionskasse hat Übertragungsbestimmungen für die Aktien vorzusehen.

(3) Mehrere Arbeitgeber, die zu einem Konzern nach oder nach § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, sind einem Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.

(4) Einem Konzern im Sinne des Abs. 3 sind auch gleichzuhalten:

1. Der Bund samt

a) jenen Gesellschaften, an denen eine nach dem 1. Jänner 1990 begründete unmittelbare oder mittelbare mehrheitliche Kapitalbeteiligung des Bundes besteht; im Falle einer mittelbaren mehrheitlichen Kapitalbeteiligung des Bundes an einer Gesellschaft gilt dies allerdings nur dann, wenn die mittelbare mehrheitliche Beteiligung des Bundes an der betroffenen Gesellschaft 100 vH beträgt; sowie

b) jenen Stiftungen, Anstalten und Fonds, die gemäß der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen;

2. die durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes jeweils zur Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder errichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes.

Überbetriebliche Pensionskassen

. Überbetriebliche Pensionskassen sind berechtigt, Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mehrerer Arbeitgeber durchzuführen.

Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Anwartschaftsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, die

a) auf Grund

aa) eines bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnisses oder

bb) § 1 Abs. 2 BPG oder

cc) § 78a Abs. 1 Z 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder

dd) eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, für das die Anwendbarkeit der für Pensionskassen relevanten Bestimmungen des BPG gesetzlich normiert ist,

in Folge von Beiträgen des Arbeitgebers und allenfalls auch eigener Beiträge einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Pensionskassenvertrag haben oder

b) als Arbeitgeber den Arbeitnehmern seines Betriebes eine Beteiligung am Pensionskassensystem ermöglicht haben und für sich selbst Pensionskassenbeiträge leisten oder geleistet haben oder

c) als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit andere Einkünfte als solche aus nicht selbstständiger Tätigkeit gemäß beziehen, wenn der Arbeitgeber Träger einer betrieblichen Pensionskasse ist oder zugunsten seiner Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse beigetreten ist;

d) auf Grund des BBG oder gleichartiger landesgesetzlicher Vorschriften einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem PKVG oder gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften haben;

e) auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß beziehen, sofern im Zuge der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eine direkte Leistungszusage gemäß auf eine Pensionskasse übertragen wird;

2. Leistungsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, denen die Pensionskasse entsprechend dem Pensionskassenvertrag bereits folgende Pensionen zu erbringen hat:

a) Eigenpensionen (insbesonders Alters- und Invaliditätspension) oder

b) Hinterbliebenenpensionen (Witwer-, Witwen- und Waisenpension) nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten oder Berechtigten aus einer Eigenpension;

3. Nachschußpflicht: die Verpflichtung des Arbeitgebers

a) unvorhergesehene Deckungslücken, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen () entstanden sind, binnen längstens zehn Jahren zu schließen; die Überweisung der Beiträge hat jährlich mit mindestens je einem Zehntel der ursprünglichen Deckungslücke zu erfolgen,

b) andere Deckungslücken unverzüglich durch Leistung von Einmalbeiträgen zu schließen.

Rechtsform

. (1) Eine Pensionskasse darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland betrieben werden. Die Aktien müssen auf Namen lauten. Wenn der Vorstand der Pensionskasse von der Übertragung von Aktien Kenntnis erlangt, hat er den Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung darüber zu informieren.

(2) Auf Pensionskassen sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.

Eigentümerbestimmungen

. (1) Wer beabsichtigt, wenigstens 10 vH des Grundkapitals einer Pensionskasse direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.

(2) Wer beabsichtigt, seine Beteiligung im Ausmaß von wenigstens 10 vH an einer Pensionskasse derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder die Pensionskasse zu seinem Tochterunternehmen zu machen, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen.

(3) Die FMA hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in und 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist vorschreiben, innerhalb der die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden dürfen.

(4) Die Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 und für die beabsichtigte Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einer Pensionskasse.

(5) Besteht die Gefahr, daß der durch Eigentümer, die zu mehr als 10 vH direkt oder indirekt an der Pensionskasse beteiligt sind, ausgeübte Einfluß den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1. Maßnahmen gemäß oder

2. Sanktionen gegen die Mitglieder des Vorstandes gemäß oder

3. die Stellung des Antrages bei dem für den Sitz der Pensionskasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden,

a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

b) bis zum Erwerb dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3;

der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(6) Die FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Abs. 5 Z 1 und 2, gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Aktionäre zu ergreifen, wenn sie ihren Anzeigeverpflichtungen nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder außerhalb einer gemäß dieser Bestimmung gesetzten Frist erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen

1. bis zur Feststellung der FMA, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt wird oder

2. bis zur Feststellung der FMA, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(7) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5, so hat er gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 hat die FMA unverzüglich beim gemäß Abs. 5 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders zu beantragen, sobald ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Pensionskasse und die betreffenden Aktionäre haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

(8) Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist anzuwenden.

Eigenmittel

. (1) Jede Pensionskasse muss im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit ihrem Risiko entsprechende Eigenmittel halten. Diese haben jederzeit zumindest 1 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag abzüglich der durch Versicherungen gemäß gedeckten Teile der Verpflichtung zu betragen.

(1a) Eigenmittel im Sinne des Abs. 1 sind

1. das eingezahlte Grundkapital,

2. die Kapitalrücklagen,

3. die Gewinnrücklagen,

4. der nicht zur Ausschüttung bestimmte Bilanzgewinn,

5. die unversteuerten Rücklagen und

6. Ergänzungskapital gemäß Abs. 4.

Ein Bilanzverlust ist von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen.

(2) Das eingezahlte Grundkapital einer überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens 5 Millionen Euro zu betragen.

(3) Abs. 1 ist auf Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschußpflicht nicht anzuwenden.

(4) Ergänzungskapital sind jene eingezahlten Eigenmittel,

1. die vereinbarungsgemäß der Pensionskasse auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; seitens der Pensionskasse ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Z 5 zulässig;

2. für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuss (vor Rücklagenbewegung) gedeckt sind,

3. die vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während ihrer Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden dürfen,

4. die nachrangig gemäß sind,

5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; die Pensionskasse kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und die Pensionskasse zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft und der Abschlussprüfer dies bestätigt hat,

6. das bis zu 100 vH der Eigenmittel gemäß Abs. 1a Z 1 bis 5 anrechenbar ist.

(5) Zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß und 3 hat jede Pensionskasse eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, der jährlich mindestens 0,3 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag zuzuführen sind, bis jeweils 3 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag erreicht sind. Die Mindestertragsrücklage darf nur für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß und 3 herangezogen werden. Jene Betragsteile einer Rückstellung, die aus der Mindestertragsrücklage dotiert wurden und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendet werden, sind wieder der Mindestertragsrücklage zuzuführen.

(6) Wenn die Aufwendungen für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß und 3 höher sind als die nach Zuweisung im Geschäftsjahr bilanzierte Mindestertragsrücklage, so darf bis zu einer Höhe von 2 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag ein gesonderter Aktivposten unter der Bezeichnung “Unterschiedsbetrag nach ” gebildet werden. Der Aktivposten ist jährlich in Höhe des in Abs. 5 erster Satz angeführten Betrages aufzulösen; erst nach vollständiger Auflösung des Aktivpostens ist die Zuführung zur Mindestertragsrücklage nach Abs. 5 erster Satz vorzunehmen.

(7) Abs. 5 und 6 sind auf Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschusspflicht von betrieblichen Pensionskassen nicht anzuwenden, sofern die Nachschusspflicht auch die Verpflichtung gemäß und 3 umfasst und die betroffene betriebliche Pensionskasse der FMA das Vorliegen dieser Nachschusspflicht unter Anschluss aussagekräftiger Unterlagen anzeigt. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 5 und 6.

Beachte: Die Überschrift, Abs. 1, 1a und 4 bis 7 sind erstmals auf

Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen

(vgl. idF BGBl. I Nr. 71/2003).

Konzession

. (1) Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf der Konzession der FMA. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über:

1. den Sitz;

2. die Satzung;

3. die Aktionäre;

4. das dem Vorstand im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital;

5. die vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes und deren Qualifikation zum Betrieb der Pensionskasse;

6. die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, für die die Pensionskasse tätig werden will;

7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 755/1996)

8. bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster.

(3) Der Geschäftsbetrieb darf erst nach Bewilligung des Geschäftsplanes () aufgenommen werden.

. Die Konzession ist zu erteilen, wenn

1. weder die Satzung noch der Geschäftsplan Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Pensionskasse nicht gewährleisten;

2. die Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen genügen;

3. die Struktur eines Konzerns, dem Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über die Pensionskasse nicht behindert;

4. die Pensionskasse für einen Kreis von mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmt ist;

5. das Eigenkapital gemäß bis 4 abzüglich eines Bilanzverlustes dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;

6. der Sitz der Pensionskasse und ihre Hauptverwaltung im Inland liegen;

7. die Pensionskasse in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben wird;

8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1998)

9. bei keinem Mitglied des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinne des bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vorliegt und über das Vermögen keines der Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Mitglied des Vorstandes maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde;

10. gegen kein Mitglied des Vorstandes eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Feiheitsstrafe (Anm.: richtig: Freiheitsstrafe) bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

11. die Mitglieder des Vorstandes auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitgliedes des Vorstandes setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer

a) überbetrieblichen Pensionskasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit im Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesen nachgewiesen wird;

b) betrieblichen Pensionskasse ist auch dann anzunehmen, wenn eine leitende Tätigkeit im Personal- oder Finanzbereich oder in ähnlichen Bereichen des Arbeitgebers nachgewiesen wird;

12. mindestens ein Mitglied des Vorstandes den Hauptwohnsitz in Österreich hat;

13. mindestens ein Mitglied des Vorstandes die deutsche Sprache beherrscht;

14. die Pensionskasse mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Erteilung einer Einzelvertretungsvollmacht, einer Einzelprokura und einer Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

15. kein Mitglied des Vorstandes einer überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesens sowie der Pensionsvorsorgeberatung ausübt.

. (1) Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen,

1. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwei Jahren nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde;

2. wenn die Pensionskasse nicht binnen zwei Jahren nach Konzessionserteilung für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte tätig ist;

3. wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;

4. wenn die Pensionskasse ihre Verpflichtungen gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht erfüllt;

5. wenn die Voraussetzungen des vorliegen.

(2) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt gesellschaftsrechtlich wie ein Auflösungsbeschluß der Pensionskasse, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Pensionskassengeschäfte als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Registergericht zuzustellen; der Bescheid ist in das Firmenbuch einzutragen.

(3) Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz der Pensionskasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

. (1) Die Konzession erlischt

1. mit ihrer Zurücklegung;

2. mit der Beendigung der Abwicklung der Pensionskasse;

3. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Pensionskasse;

4. mit der Eintragung der Verschmelzung der Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse oder der Eintragung der Umwandlung einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse in das Firmenbuch;

5. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung ().

(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. und 3 gelten sinngemäß.

(3) Die Zurücklegung der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Pensionskassengeschäfte abgewickelt worden sind.

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

. (1) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer Pensionskasse bilden hinsichtlich der versicherungstechnischen Risiken und der Veranlagungsrisiken grundsätzlich eine Gemeinschaft (Veranlagungs- und Risikogemeinschaft).

(2) Abweichend von Abs. 1 ist jedoch die Führung mehrerer Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in einer Pensionskasse zulässig, sofern diese jeweils für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt werden.

(3) Die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft darf längstens auf die Dauer von fünf Jahren nach Errichtung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder nach dem letztmaligen Unterschreiten der Mindestanzahl unterschritten werden. Die Anzahl der die in Abs. 2 genannte Grenze unterschreitenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse darf jedoch nie über drei steigen.

(4) Die Weiterführung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, die die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl an Anwartschafts- und Leistungsberechtigten unterschritten hat, ist entgegen Abs. 3 auch zulässig, wenn

1. die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nur mehr ausschließlich für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers geführt wird,

2. keine neuen Anwartschaftsberechtigten oder Leistungsberechtigten im Sinne von hinzukommen und

3. der Prüfaktuar bestätigt, daß in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die Belange der Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

Abs. 3 letzter Satz ist auf die Fälle des Abs. 4 nicht anzuwenden. Die Beschränkung der Z 2 gilt solange nicht für betriebliche Pensionskassen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers, als die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl nicht um mehr als 30 vH unterschritten wird.

(5) Sowohl die Trennung als auch die Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag und nur dann erfolgen, wenn

1. bei Trennung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mindestens eine der betroffenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften weiterhin für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt wird und

2. der Prüfaktuar bestätigt, daß dadurch die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen weiterhin als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

Die Trennung oder Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist der FMA unter Anschluß der Bestätigung des Prüfaktuars gemäß Z 2 unverzüglich anzuzeigen.

Haftungsverhältnisse

. (1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Pensionskasse für das einer von ihrer verwalteten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen wirksam begründet wurden, kann nur auf dieses Exekution geführt werden.

(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Pensionskasse nicht für das einer von ihr verwalteten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen begründet wurden, kann auf dieses nicht Exekution geführt werden.

Verfügungsbeschränkungen

. (1) Die in einer Veranlagungsgemeinschaft zusammengefaßten Vermögenswerte können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Ausgenommen sind vorübergehende Belastungen von Grundstücken und Gebäuden zu deren Verbesserung oder Sanierung.

(2) Kurssicherungsgeschäfte sind nur zulässig, wenn sie als Nebengeschäfte im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß zu deren Absicherung dienen.

(3) Forderungen gegen die Pensionskasse und Forderungen, die zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehören, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

(4) Bei Eintragungen des Eigentums in das Grundbuch ist auf Ansuchen der Pensionskasse ersichtlich zu machen, welcher Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Vermögenswert gewidmet ist.

Pensionskassenvertrag

. (1) Der Pensionskassenvertrag ist zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Darin sind entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der Pensionskasse zu regeln.

(2) Die Festlegung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen hat nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Geschäftsplan zu erfolgen.

(3) Der Pensionskassenvertrag hat - entsprechend der Art der Leistungszusage - insbesondere zu enthalten:

1. Die Höhe der Beitragszahlungen, die der Arbeitgeber zu leisten hat;

2. die Höhe vereinbarter Beitragszahlungen der Arbeitnehmer;

3. Zahlungsweise und Fälligkeit der laufenden Beitragszahlungen;

4. die Höhe der Verzugszinsen gemäß ;

5. die Art der Beitrags- oder Leistungsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;

6. Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers, der Anwartschafts- und der Leistungsberechtigten, der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, die Anwartschaften und die Pensionsleistungen und deren Änderung maßgebliche Umstände mitzuteilen;

7. die zulässigen Veranlagungsformen;

8. die Grundsätze der Veranlagungspolitik;

9. die Voraussetzungen für Veranlagungen gemäß ;

10. die Voraussetzungen weiterer Beitragsleistungen des Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses;

11. die Berechnung der unverfallbar gewordenen Anwartschaften bei Ausscheiden eines Anwartschaftsberechtigten während des Jahres;

12. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Arbeitnehmer auch den Arbeitgeberbeitrag leisten kann ();

13. die Voraussetzungen für den beitragsfreien Verbleib eines Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, insbesondere die Art der Kostenberechnung und die Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag) gegenüber dem Arbeitnehmer;

14. die Art der Kostenberechnung und Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag) gegenüber dem Arbeitgeber sowie gegenüber dem beitragleistenden Arbeitnehmer für den Fall, daß der Arbeitgeber die Beitragszahlung vorübergehend aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen aussetzt oder einschränkt oder die Leistungszusage widerruft;

15. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung;

16. die Art der Übertragung der dem Arbeitgeber und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögensanteile für den Fall der Kündigung;

17. die Höhe der gemäß zu übertragenden Vermögensanteile und des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß ;

18. die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber der Pensionskasse, daß des Betriebspensionsgesetzes eingehalten wurde.

(3a) Verbleibt ein Arbeitnehmer gemäß oder 5 BPG oder gemäß oder 3 BPG bei der Pensionskasse, so ist darauf der Pensionskassenvertrag weiterhin anzuwenden. Wenn der Anhang zum Pensionskassenvertrag eine entsprechende Mustervereinbarung enthält, dann kann zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über folgende Punkte abgeschlossen werden:

1. Informationspflichten des Arbeitnehmers gegenüber der Pensionskasse;

2. Informationspflichten der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitnehmer;

3. eine allfällige Erklärung des Arbeitnehmers gemäß oder 6 Abs. 3 Z 3 BPG;

4. Zahlungsweise und Fälligkeit allfälliger Beitragszahlungen;

5. Zahlungsweise und Fälligkeit der Leistungen.

Änderungen des Pensionskassenvertrages und der Betriebsvereinbarung in der Mustervereinbarung sind unzulässig und rechtsunwirksam. Eine zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer abgeschlossene Vereinbarung erlischt, sobald der Arbeitgeber seine Zahlungen wieder aufnimmt und der Arbeitnehmer dann noch in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht.

(4) Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den Vorschriften des des Betriebspensionsgesetzes, so hat die FMA die Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen; kommt die Pensionskasse diesem Auftrag binnen längstens sechs Monaten nicht nach, so ist der Pensionskassenvertrag nichtig.

. (1) Personen gemäß oder c dürfen nur einbezogen werden, wenn bei der Gestaltung der Pensionskassenzusage dem § 18 Abs. 2 BPG Rechnung getragen wurde und das Beitrags- und Leistungsrecht in seiner Gesamtheit dem der Personen gemäß entspricht, wobei jedenfalls

1. sämtliche im PKG und BPG normierten Fristen für alle Anwartschaftsberechtigten gleich anzuwenden sind und

2. keine Differenzierung nach Stichtagen für die Einbeziehung in die Pensionskasse oder den Ausschluß aus der Pensionskasse bestehen darf.

(2) Sofern Personen gemäß oder c einbezogen werden, so

1. hat der Pensionskassenvertrag zusätzlich folgende Bestimmungen zu enthalten:

a) Die Höhe der Bemessungsgrundlage des Beitrages für Personen gemäß oder c, wobei die Bemessungsgrundlage das Maximum aus der doppelten jährlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und 150 vH der Bemessungsgrundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers nicht übersteigen darf;

b) das Pensionsalter; dieses hat dem Pensionsalter, das im Pensionskassenvertrag für Anwartschaftsberechtigte gemäß festgesetzt ist, zu entsprechen;

c) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsvorsorge, wobei eine Leistung nur dann erbracht werden darf, wenn ein rechtskräftiger Bescheid einer gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt oder einer berufsständischen Altersvorsorgeeinrichtung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension vorliegt;

2. sind folgende Bestimmungen zusätzlich anzuwenden:

a) § 3 Abs. 4 BPG hinsichtlich einer zusätzlichen eigenen Beitragsleistung;

b) § 4 BPG hinsichtlich der Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen von gemäß Z 3 in Verbindung mit § 5 BPG unverfallbaren Anwartschaften;

c) § 5 BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung;

das Ausscheiden aus der Funktion im Sinne des oder c ist einer Beendigung des Dienstverhältnisses gleichzusetzen;

d) § 6 BPG hinsichtlich des Einstellens, Aussetzens oder Einschränkens der Beitragsleistung.

(3) Sofern Personen gemäß einbezogen werden, hat der Pensionskassenvertrag auf Basis einer zwischen diesen Personen und dem Arbeitgeber abzuschließenden Einzelvereinbarung insbesondere die Höhe des Deckungserfordernisses gemäß , das Leistungsrecht sowie die Anwendbarkeit des § 5 BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung zu enthalten.

. (1) Für Pensionskassenverträge zwischen dem Bund oder einer Gebietskörperschaft und einer Pensionskasse im Sinne des oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift tritt an die Stelle der in genannten Vereinbarungen nach dem BPG die Erklärung gemäß oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift.

(2) Pensionskassenverträge gemäß Abs. 1 dürfen dem PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift nicht widersprechen. § 3 BPG ist auf solche Pensionskassenverträge nicht anzuwenden.

(3) Die Z 12, 14 und 18 des sind auf Pensionskassenverträge gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden.

Pensionskassenbeiträge

. (1) Pensionskassenbeiträge sind die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an die Pensionskasse; sie enthalten auch den Verwaltungskostenbeitrag.

(2) Der Arbeitgeber hat seine Beiträge und die vereinbarten Arbeitnehmerbeiträge, die vom Lohn oder Gehalt abzuziehen sind, zu den jeweiligen Lohn- oder Gehaltsauszahlungsfälligkeiten an die Pensionskasse rechtzeitig zu überweisen. Abweichende Vereinbarungen im Pensionskassenvertrag sind zulässig.

(3) Im Pensionskassenvertrag sind Verzugszinsen in marktgerechter Höhe vorzusehen.

Kündigung und Ausscheiden

. (1) Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber und/oder durch die Pensionskasse ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile auf eine andere Pensionskasse sichergestellt ist. Die Kündigung des Pensionskassenvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Pensionskassenvertrag erfaßten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung laut Vertragsmuster festgelegt ist, daß bei Kündigung des Pensionskassenvertrages alle Leistungsberechtigten bei der Pensionskasse verbleiben.

(2) Die Kündigungsfrist für den Pensionskassenvertrag durch den Arbeitgeber und/oder die Pensionskasse beträgt ein Jahr; die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der Pensionskasse ausgesprochen werden.

(3) Nach Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß sind, soweit Übertragungsbedarf besteht, die gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Bilanzstichtag der betroffenen betrieblichen Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse zu übertragen.

(4) Der Wert der im Falle der Kündigung zu übertragenden Vermögensteile ist im Pensionskassenvertrag festzulegen. Das Mindestausmaß beträgt 98 vH der geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung zuzüglich 98 vH der Schwankungsrückstellung der betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, bei Zusagen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers kann der Pensionskassenvertrag jedoch anstelle dessen auch 100 vH der geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung vorsehen.

(5) Die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages ( und 1a BPG) eines Anwartschaftsberechtigten nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses oder nach Widerruf durch den Arbeitgeber hat zuzüglich angemessener Verzinsung binnen sechs Monaten nach Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen. Die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages ist im Pensionskassenvertrag festzulegen.

Pensionskonten

. (1) Die Pensionskasse hat für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ein Konto, aufgeteilt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, zu führen. Dieses Konto muß alle wesentlichen Daten für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten enthalten und dient der Berechnung der Deckungsrückstellung und der Pensions- und Unverfallbarkeitsbeträge. Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich zum Abschlußstichtag schriftlich über die erworbenen Ansprüche auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen und im Falle des Beitragsprimates zusätzlich über die geleisteten Beiträge zu informieren, sofern Änderungen gegenüber dem Vorjahresstichtag eingetreten sind; die Leistungsberechtigten sind bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren.

(2) Der Arbeitgeber hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten über den Abschluß eines Pensionskassenvertrages und über jede spätere Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren. Die Pensionskassen und der Arbeitgeber haben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über den Inhalt des Pensionskassenvertrages Auskunft zu erteilen.

Informationspflichten

. Der Arbeitgeber, die Anwartschafts- und die Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, Anwartschaften und Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände in dem im Pensionskassenvertrag festgelegten Ausmaß unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag festzulegen.

. Die Gebietskrankenkassen sind verpflichtet, die Todesmeldungen gemäß in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten an die Pensionskassen weiterzuleiten.

Geschäftsplan

. (1) Die Pensionskasse hat einen Geschäftsplan zu erstellen. Versicherungstechnische Risiken, die die Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplanes nicht selbst tragen kann, sind über Versicherungsunternehmen abzudecken.

(2) Der Geschäftsplan hat sämtliche zum Betrieb des Pensionskassengeschäftes erforderlichen Angaben und Parameter zu enthalten, insbesondere:

1. Die Arten der angebotenen Leistungen;

2. die Darlegung der Verhältnisse, die für die Wahrung der Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und für die Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Pensionskasse erheblich sind;

3. die Rechnungsgrundlagen (Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszins, Kostenzuschläge, vorgesehener rechnungsmäßiger Überschuß);

4. die Art und Führung der Schwankungsrückstellung;

5. die Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie die Aufteilung des zugeordneten Vermögens und des zugeordneten durchschnittlichen Vermögens auf die Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten;

6. die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen; diese sind durch Zahlenbeispiele zu erläutern;

7. die Formeln für die Berechnung des Mindestertrages gemäß und 3 und die Grundlagen zur Bildung und Auflösung des Aktivpostens gemäß ;

8. die Formeln für die Berechnung der zugeordneten Vermögensteile gemäß ;

9. die grundsätzliche Zulässigkeit einer Bewertung gemäß a und jener Modus, der für die Berechnung eines Auszahlungsbetrages erforderlich ist.

(2a) Der Rechnungszins und der rechnungsmäßige Überschuss sind mit der gebotenen Vorsicht zu wählen. Dabei sind

1. die Renditen von Anlagen, die unter Berücksichtigung der künftigen Anlageerträge mit von der Pensionskasse für das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gehaltenen Anlagen vergleichbar sind, oder

2. die Marktrenditen öffentlicher oder anderer hochwertiger Schuldverschreibungen

oder ein Mischsatz aus beiden jeweils abzüglich angemessener Sicherheitsabschläge anzusetzen. Die FMA kann mit Verordnung einen oder mehrere höchstzulässige Prozentsätze für Rechnungszins und rechnungsmäßigen Überschuss jeweils für neu abzuschließende Pensionskassenverträge festlegen.

(3) Die Kostenzuschläge im Sinne des Abs. 2 Z 3 haben angemessen und marktüblich zu sein.

(4) Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedürfen der Bestätigung durch den Prüfaktuar und der Bewilligung der FMA. Der Prüfaktuar darf den Geschäftsplan nur bestätigen, wenn dieser den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entspricht. Die Bewilligung der FMA ist zu versagen, wenn die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

(5) Die FMA kann unter Beachtung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik Kriterien für die Führung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten durch Verordnung festsetzen. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie

1. auf das Erfordernis einer ausreichenden Dotierung dieser Rückstellung, durch die eine kostenfreie Auszahlung der Leistungen gewährleistet sein wird,

2. auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und

3. auf das Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

Bedacht zu nehmen.

Beachte: Abs. 2 Z 7 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 2002 beginnen (vgl. idF BGBl. I Nr.

71/2003).

Aktuar

. (1) Die Pensionskasse hat mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung des Geschäftsplanes vorzunehmen oder zu leiten und dessen Einhaltung zu überwachen hat. Soll zum versicherungsmathematischen Sachverständigen ein Mitglied des Vorstandes der Pensionskasse bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat.

(2) Als Aktuar einer Pensionskasse darf eine Person, bei der Ausschließungsgründe vorliegen, nicht tätig sein. Als Ausschließungsgründe sind jene Umstände anzusehen, die eine ordnungsgemäße versicherungsmathematische Durchführung der Pensionskassengeschäfte nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

1. der Aktuar einen Tatbestand im Sinne des bis 6 GewO 1994 erfüllt;

2. gegen den Aktuar eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

3. der Aktuar die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen theoretischen und praktischen versicherungsmathematischen Kenntnisse nicht besitzt oder keine ausreichende Berufserfahrung nachweisen kann.

(3) Hat nicht mindestens ein Aktuar seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so hat die Pensionskasse der FMA einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Zumindest ein Aktuar muß die deutsche Sprache beherrschen.

(4) Die Pensionskasse hat jede Bestellung eines Aktuars der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, die dies binnen eines Monats untersagen kann.

(5) Der Aktuar hat seine Tätigkeit unter Beachtung der für seine Tätigkeit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auszuüben.

Prüfaktuar

. (1) Die Pensionskasse hat zur versicherungsmathematischen Überprüfung einen unabhängigen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Prüfaktuar) zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Aufsichtsrat.

(2) Als Prüfaktuar einer Pensionskasse darf eine Person, bei der Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden. Als Ausschließungsgründe sind jene Umstände anzusehen, die eine ordnungsgemäße versicherungsmathematische Überprüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

1. der Prüfaktuar die zur Erfüllung der Aufgaben eines versicherungsmathematischen Sachverständigen erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt;

2. der Prüfaktuar von der zu prüfenden Pensionskasse ein regelmäßig zu leistendes Jahreshonorar bezieht, das 30 vH seiner Gesamtjahreseinnahmen aus gleichartigen beruflichen Tätigkeiten überschreitet;

3. die personelle Unabhängigkeit des Prüfaktuars von der zu prüfenden Pensionskasse insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil er für die zu prüfende Pensionskasse eine andere Tätigkeit als die Prüfung ausübt oder bei der Erstellung von Geschäftsplänen oder in sonstigen Belangen mitwirkt, die er selbst prüfen soll.

(3) Jede beabsichtigte Bestellung des Prüfaktuars ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, die dies binnen eines Monats untersagen kann.

(4) Hat der Prüfaktuar seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland, so hat er im Wege der Pensionskasse der FMA einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.

(5) Der Prüfaktuar hat seine Tätigkeit in eigener Verantwortung sorgfältig unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auszuüben. Kommt der Prüfaktuar seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die FMA der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zweier Monate einen neuen Prüfaktuar zu bestellen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag nicht nach, so ist anzuwenden.

(6) Der Prüfaktuar hat insbesondere zu überprüfen:

1. ob der Geschäftsplan eingehalten wird,

2. ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und Leistungsordnung erforderlich sind,

3. ob und in welchem Ausmaß und in welcher Frist der Arbeitgeber aufgetretene Deckungslücken zu schließen hat und

4. ob den Versicherungserfordernissen () in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.

(7) Der Vorstand hat dem Prüfaktuar die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Bücher, Schriftstücke und Datenträger vorzulegen. Der Prüfaktuar kann vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.

(8) Die Prüfungsergebnisse sind einmal jährlich in einem Prüfbericht festzuhalten und dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse sowie dem Abschlussprüfer spätestens fünf Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, der FMA spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zuzustellen. Die FMA hat Mindestgliederung und -inhalt des Prüfberichtes durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und auf das Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Der Vorstand der Pensionskasse hat den Prüfbericht oder einen vom Prüfaktuar erstellten, mit den notwendigen Informationen und Schlussfolgerungen versehenen Kurzbericht auf Verlangen unverzüglich den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebsräten zu übermitteln.

(9) Werden vom Prüfaktuar bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er

1. die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder

2. Bestimmungen

a) dieses Bundesgesetzes oder

b) einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides oder

c) des § 5 BPG

für verletzt erachtet,

so hat er diese Tatsachen mit den erforderlichen Erläuterungen der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt sich es jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist die Anzeige erst dann zu erstatten, wenn die Pensionskasse nicht binnen einer vom Prüfaktuar gesetzten angemessenen Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Eine Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Prüfaktuar geforderte Auskunft innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.

(10) Die FMA kann Mindestinhalt und Mindestgliederung des über die Prüfung des Geschäftsplanes und der Änderungen des Geschäftsplanes zu erstellenden Berichtes durch Verordnung festlegen, wenn dies im Sinne der Vergleichbarkeit, im Interesse der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen oder im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist.

. (1) Der Prüfaktuar ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Pensionskasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht eines Prüfaktuars, der fahrlässig gehandelt hat, beschränkt sich auf 350 000 Euro für eine Prüfung.

(3) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

Bewertungsregeln

. (1) Die den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen:

1. Auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen dürfen, soweit in Z 3 nichts anderes bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt werden;

2. Aktiva in fremder Währung sind mit dem Devisen-Mittelkurs anzusetzen;

3. auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird (Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen), Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des oder § 73c Abs. 1 VAG, über Ergänzungskapital im Sinne des oder § 73c Abs. 2 VAG, über Genußrechte und über Optionsrechte und Genußscheine gemäß Beteiligungsfondsgesetz sind mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt anzusetzen;

3a. Abweichend von Z 3 sind direkt veranlagte

a) Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,

b) Schuldverschreibungen von Kreditinstituten der Zone A ( und 20 BWG) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut der Zone A haftet,

mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind, bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies im Geschäftsplan für zulässig erklärt wurde. Für die gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 60 vH des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Über ein als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden.

4. Anteilsscheine von Kapitalanlagefonds sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 10 Abs. 2 InvFG 1993 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen;

4a. Anteilscheine von Immobilienfonds gemäß und Immobilienspezialfonds gemäß , BGBl. I Nr. 80/2003 (ImmoInvFG) sowie von Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des anzusetzen;

5. andere Sachwerte, insbesondere Liegenschaften, sind mit dem Verkehrswert anzusetzen; die Feststellung der Verkehrswerte ist mindestens alle drei Jahre durch geeignete Prüfer vorzunehmen;

insbesondere Auf- und Abwertungen sind zu begründen;

6. commercial papers und in den Z 1 bis 5 nicht angeführte Vermögenswerte sind mit dem Marktwert zu bewerten; existiert für einen Vermögenswert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt.

(2) Bei Ermittlung des Gesamtwertes der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte zum Abschlußstichtag sind erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind. Notwendige Wertberichtigungen sind bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu berücksichtigen.

Schwankungsrückstellung - allgemeine Bestimmungen

. (1) Zum Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus der Veranlagung des Vermögens und aus dem versicherungstechnischen Ergebnis ist in jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine Schwankungsrückstellung zu bilden. Die Dotierung oder Auflösung der Schwankungsrückstellung hat auf dem Wert der Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres aufzusetzen und hat in der durch vorgeschriebenen Reihenfolge zu erfolgen.

(2) Die Schwankungsrückstellung kann grundsätzlich entweder getrennt für einzelne Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten (individuell) oder gemeinsam für Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten (global) geführt werden. Folgende Kombinationsmöglichkeiten sind zulässig:

1. Für eine gesamte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

a) individuell für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten,

b) individuell für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten,

c) global für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten oder

d) global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; dies ist jedoch nur zulässig, wenn es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten handelt;

2. für Teile einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, abweichend von Z 1:

a) bei unbeschränkter Nachschußpflicht eines Arbeitgebers global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers oder global für alle Anwartschaftsberechtigten dieses Arbeitgebers und global für alle Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers,

b) für Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers oder einer Gruppe von Arbeitgebern global für alle Leistungsberechtigte dieses Arbeitgebers oder der Gruppe von Arbeitgebern, sofern es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Z 1 lit. b oder c handelt,

c) für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers global für diese Anwartschaftsberechtigte und global für diese Leistungsberechtigte, sofern es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Z 1 lit. b oder c handelt.

(3) Das für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgebliche Vermögen entspricht der Summe der Aktivposten I. - X. und XI. Z 2 lit. a abzüglich des Passivposten III. Z 1 gemäß Anlage 2 zu , Formblatt A, bewertet gemäß zum jeweiligen Stichtag.

(4) Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist vom Vorstand festzulegen, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 15 vH des Vermögens gemäß Abs. 3 zum jeweiligen Bilanzstichtag betragen darf.

(5) Sofern in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Unverfallbarkeitsbetrag sowohl gemäß § 5 Abs. 1a Z 1 BPG als auch gemäß § 5 Abs. 1a Z 2 BPG berechnet wird, ist das durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles entstehende versicherungstechnische Ergebnis () für die zwei Gruppen der Anwartschaftsberechtigten getrennt zu berechnen und entsprechend zuzuordnen.

(6) Ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge noch nicht eingetreten (§ 5 Abs. 1 BPG), so können diese Arbeitgeberbeiträge bei Zusagen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers mit künftigen Arbeitgeberbeiträgen gegenverrechnet werden, ansonsten sind sie dem versicherungstechnischen Ergebnis hinzuzurechnen.

Aufbau der Schwankungsrückstellung

. (1) Sofern in den Beiträgen des Arbeitgebers Beträge enthalten sind, die für die Schwankungsrückstellung bestimmt sind, so sind sie in die Schwankungsrückstellung einzustellen. Wird die Schwankungsrückstellung für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte getrennt und für Leistungsberechtigte global geführt, ist bei Wechsel eines Anwartschaftsberechtigten in die Gruppe der Leistungsberechtigten dessen anteilige Schwankungsrückstellung rückwirkend zum 1. Jänner des Jahres, in dem der Wechsel wirksam wird, auf die Schwankungsrückstellung der Leistungsberechtigten umzubuchen.

(2) Übersteigt der Veranlagungsüberschuß I (Anlage 2 zu , Formblatt B, Pos. A. III.) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß , bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß I (Anlage 2 zu , Formblatt B, Pos. A. III.) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß , bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen.

(3) Sofern dies notwendig ist, hat der Vorstand

1. zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte und

2. zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte

a) mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers oder

b) deren Schwankungsrückstellung individuell geführt wird oder

c) deren Schwankungsrückstellung global geführt wird, wenn der Unverfallbarkeitsbetrag mindestens das Maximum aus der Deckungsrückstellung abzüglich der Verwaltungskosten für die Leistung des Unverfallbarkeitsbetrages und 95 vH der dem Anwartschaftsberechtigten zugeordneten Deckungsrückstellung zuzüglich 95 vH des Anteils an der Schwankungsrückstellung beträgt,

eine zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung zu beschließen.

(4) Versicherungstechnische Gewinne sind der Schwankungsrückstellung zuzuführen, versicherungstechnische Verluste sind aus der Schwankungsrückstellung zu decken.

(5) Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung 20 vH des zugeordneten Vermögens (), so ist sie im Ausmaß des Unterschiedsbetrages sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 20 vH des zugeordneten Vermögens () zuzüglich der Forderungen gemäß nicht übersteigt.

(6) Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung den durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert, so sind 10 vH der Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 20 vH des zugeordneten Vermögens () zuzüglich der Forderungen gemäß nicht übersteigt.

(7) Entsteht nach Anwendung der Abs. 1 bis 4 eine negative Schwankungsrückstellung, so ist

1. für Anwartschaftsberechtigte die negative Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen und

2. für Leistungsberechtigte der 5 vH des zugeordneten Vermögens übersteigende Teil der negativen Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen.

Abweichend von Z 1 kann bei unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers und globaler Führung der Schwankungsrückstellung für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers auch für Anwartschaftsberechtigte Z 2 angewendet werden.

Beachte: Abs. 3 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 2000 beginnen (vgl. idF BGBl. I Nr.

97/2001).

Veranlagungsvorschriften

. (1) Die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens darf nur in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:

1. Forderungsrechte:

a) Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, dazu gehören insbesondere Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, fundierte Bankschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Kassenobligationen und commercial papers;

b) Kredite und Ausleihungen

aa) an den Bund, ein Bundesland, einen anderen EWR-Mitgliedstaat oder einen Gliedstaat eines anderen EWR-Mitgliedstaates;

bb) mit Haftung des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates für die Verzinsung und Rückzahlung;

cc) mit Haftung eines Kreditinstitutes im Sinne von und b BWG für Verzinsung und Rückzahlung;

dd) Hypothekardarlehen;

ee) an beitragleistende Arbeitgeber im Rahmen eines Konzernclearings;

c) Guthaben bei Zentralbanken eines OECD-Mitgliedstaates und Postgiroämtern, Forderungen an Kreditinstitute im Sinne von . und b BWG und Barreserve;

2. Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des oder § 73c Abs. 1 VAG und Ergänzungskapital im Sinne des oder § 73c Abs. 2 VAG, Genussscheine gemäß Beteiligungsfondsgesetz, Wertpapiere über sonstige Genussrechte, Wertpapiere über Optionsrechte, Schuldverschreibungen, in denen anstelle oder zusätzlich zu einem bestimmten Geldbetrag eine vom jeweiligen Wert eines bestimmten Aktienindex abhängige Geldleistung versprochen wird (Indexzertifikate) und

3. in einem OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude.

(2) Die Veranlagungen des Abs. 1 dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erfolgen:

1. Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, ausgenommen Kassenobligationen, commercial papers und Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates,

a) müssen an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden und

b) dürfen im ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben werden, wenn die Ausgabebedingungen die Verpflichtung enthalten, daß die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter lit. a angeführten Märkte beantragt wird;

2. Veranlagungen in auf Euro lautenden Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 müssen mindestens 35 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen;

3. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

4. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 3 sind mit höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

5. Veranlagungen in auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 3, die sich im Ausland befinden, sind mit insgesamt höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; unbeschadet dieser Grenze sowie der Grenzen gemäß Z 3 und 4 sind Veranlagungen in

a) auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 2 mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und

b) Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 3, die sich im Ausland befinden, mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

6. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 desselben Ausstellers mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen Mitgliedstaates sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von zwei Ausstellern, von denen der eine am Grundkapital (Stammkapital) des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers; Wertpapiere über Optionsrechte sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann; bei indirekten Veranlagungen in Indices oder Indexzertifikate muss nicht durchgerechnet werden;

Indexzertifikate sind dem Aussteller des Indexzertifikates zuzurechnen;

6a. bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c ist eine Überschreitung der in Z 6 normierten Grenze bis zu einem Monat zulässig, wenn die veranlagten Gelder aus substanziellen Zuflüssen in eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder aus Zuflüssen im Rahmen einer Neugründung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft stammen;

7. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 2, die einem Aussteller im Sinne der Z 6 zuzuordnen sind, sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

8. Veranlagungen in Wertpapieren über Optionsrechte sind mit insgesamt 3 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

9. Veranlagungen in Aktien einer Aktiengesellschaft sind mit höchstens 5 vH des Grundkapitals dieser Aktiengesellschaft begrenzt;

10. mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes und der Länder ist die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt und darf nur

a) in Wertpapieren gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2, die die Bedingungen von Abs. 2 Z 1 lit. a oder b erfüllen,

b) in Darlehen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa bis dd,

c) in Guthaben gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c und

d) zu höchstens 20 vH der 10 vH Grenze in Darlehen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. ee

erfolgen;

11. Veranlagungen in commercial papers sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt und dürfen nur erfolgen, wenn sie

a) von erstklassigen Schuldnern ausgestellt wurden,

b) auf inländische Währung lauten,

c) eine Laufzeit von maximal einem Jahr haben und

d) ihr Handel im Interbankenmarkt vorgesehen ist;

12. abweichend von Z 1 dürfen von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD begebene Veranlagungen

a) in Vermögenswerten, die in Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht angeführt sind, bis höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden,

b) in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zusammen mit Veranlagungen gemäß lit. a bis höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden,

wenn deren Wert jederzeit oder zumindest in den in § 7 Abs. 3 InvFG 1993 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann; auf Euro lautende Veranlagungen gemäß lit. a sind der Grenze des Abs. 2 Z 3 und auf ausländische Währung lautende Veranlagungen gemäß lit. a sind der Grenze des Abs. 2 Z 5 lit. a zuzurechnen;

13. Veranlagungen in Indexzertifikate dürfen nur erfolgen, wenn sie von einem Kreditinstitut, Finanzinstitut oder einer Wertpapierfirma mit Sitz oder Hauptverwaltung in einem Zone-A-Staat () ausgestellt werden.

(3) Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds sind insoweit zulässig, als

1. das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen insgesamt bei Hinzurechnung der im Kapitalanlagefonds enthaltenen, durchgerechneten anteiligen Vermögenswerte den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 entspricht,

2. die Anteilscheine von einer Kapitalanlagegesellschaft begeben werden, die ihren Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat hat und

3. für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten keine Kostennachteile gegenüber entsprechender Direktveranlagung entstehen.

(4) Abweichend von Abs. 3 Z 1 können folgende Vereinfachungen angewendet werden:

1. Veranlagt ein Kapitalanlagefonds mindestens zur Hälfte in Vermögensgegenständen gemäß Abs. 1 Z 1 und ist dies in den Fondsbestimmungen verpflichtend vorgeschrieben, so gelten Veranlagungen in Anteilscheinen dieses Kapitalanlagefonds als Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1;

2. veranlagt ein Kapitalanlagefonds mindestens zur Hälfte in auf Euro lautenden Vermögensgegenständen gemäß Abs. 1 Z 1 und/oder Z 2 und ist dies in den Fondsbestimmungen verpflichtend vorgeschrieben, so gelten Veranlagungen in Anteilscheinen dieses Kapitalanlagefonds als auf Euro lautende Veranlagungen;

3. für Kapitalanlagefonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen und Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 InvFG 1993 ist eine Durchrechnung in bezug auf Abs. 2 Z 6 bis 10 nicht erforderlich.

(5) Kapitalanlagefonds dürfen abweichend von

1. Abs. 3 Z 1

a) derivative Produkte gemäß § 21 InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, bis zu 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten und

b) Anteile an anderen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs entsprechend den Bestimmungen des b und 8c InvFG 1993 enthalten; die Anwendung der Vereinfachungen des Abs. 4 ist bei anteilig erworbenen Kapitalanlagefonds ausgeschlossen;

2. Abs. 2 Z 1 lit. a Wertpapiere, die an einem in Abs. 2 Z 1 lit. a angeführten Markt außerhalb der OECD-Mitgliedstaaten zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden, enthalten;

der Gesamtwert solcher Wertpapiere darf durchgerechnet jedoch nur bis zu 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen und zusammen mit Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 12 die dort genannte Grenze nicht übersteigen.

(5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von anderen Sondervermögen im Sinne des § 20a InvFG 1993 sind abweichend von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, als Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG 1993 innerhalb der Grenze des Abs. 5 Z 1 lit. a mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt sind und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß c InvFG 1993 insgesamt nur bis zu 30 vH des Fondsvermögens erworben werden dürfen. Die Anwendung der Vereinfachungen des Abs. 4 ist bei anderen Sondervermögen ausgeschlossen. Veranlagungsgegenstände des anderen Sondervermögens, die in Abs. 1 nicht angeführt sind, sind den Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 2 zuzuordnen.

(6) Veranlagungen in

1. Aktien oder Geschäftsanteilen (§§ 75ff des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) von Kapitalgesellschaften, die in einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz haben und deren ausschließlicher Unternehmenszweck in dem Erwerb und der Verwaltung von ertragbringenden Grundstücken und Gebäuden liegt und

2. Immobilienfonds gemäß und Immobilienspezialfonds gemäß sowie Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, sofern die Fondsbestimmungen des Fonds ausschließlich die Veranlagung des Fondsvermögens in in einem OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude vorsehen,

gelten als Veranlagungen nach Abs. 1 Z 3.

(7) Wird bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, die auf ausländische Währung lauten, durch Kurssicherungsgeschäfte das Währungsrisiko beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.

Depotbank

. (1) Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Wertpapiere und Anteilscheine von Kapitalanlagefonds hat die Pensionskasse eine oder mehrere Depotbanken zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes nach berechtigt ist oder eine gemäß errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes mit entsprechender Berechtigung bestellt werden.

(2) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß der Exekutionsordnung durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß begründete Forderung gegen eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft handelt. Die die betreffende Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltende Pensionskasse ist von der Depotbank über alle notwendigen Schritte unverzüglich zu informieren.

Aufsichtsrat

. (1) Der Aufsichtsrat in überbetrieblichen Pensionskassen besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf von der Hauptversammlung gewählten Vertretern des Grundkapitals und aus einer gegenüber diesen um zwei verminderten Zahl von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in der Satzung festzulegen. Die Satzung kann eine höhere Beteiligung der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vorsehen.

(2) Im Aufsichtsrat von betrieblichen Pensionskassen stellen die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einen Vertreter weniger als die Vertreter des Grundkapitals. Bei Stimmengleichheit gibt – sofern die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz nichts anderes bestimmen – die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen Wahl sowohl der Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder als auch der Mehrheit der Vertreter des Grundkapitals bedarf, den Ausschlag. Abweichend vom ersten Satz können die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz vorsehen, daß Abs. 1 gilt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 755/1996)

(4) (ArbVG) gilt mit der Maßgabe, daß der Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat) der Pensionskasse berechtigt ist, zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 festgelegten Aufsichtsratssitzen einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden.

(5) Wahlberechtigt für die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat sind die Anwartschaftsberechtigten gemäß und die Leistungsberechtigten gemäß nach folgenden Grundsätzen:

1. Die Wahl hat im Rahmen der Hauptversammlung der Pensionskasse stattzufinden; der Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Tag der Hauptversammlung. Sofern der Stichtag für die Wahlberechtigung vom Tag der Hauptversammlung abweicht, ist er in der Satzung festzulegen. Der Stichtag darf nicht länger als sechs Monate, längstens jedoch bis zum letzten Bilanzstichtag zurückreichen. In der Satzung kann die Briefwahl an Stelle der Wahl in der Hauptversammlung vorgesehen werden, wenn dies wegen der Zahl der Wahlberechtigten notwendig erscheint;

2. die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat werden auf Grund von Wahlvorschlägen, die jeder Wahlberechtigte bzw. Beauftragte spätestens eine Woche vor Beginn der Wahl schriftlich beim Vorstand einbringen kann, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (d’Hondtsches System) gewählt; in der Satzung kann die Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen mit spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahl festgesetzt werden;

3. wird oder wurde der Wahlberechtigte vom Betriebsrat, der für die Betriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 BPG zuständig ist, vertreten, so gilt dieser Betriebsrat als Beauftragter für die Ausübung des Wahlrechts;

4. der Wahlberechtigte oder Betriebsrat kann die Beauftragung ohne Angabe von Gründen widerrufen;

5. die Vollmachterteilung an andere Beauftragte als den Betriebsrat ist zulässig;

6. der Widerruf gemäß Z 4 und die Vollmachtserteilung gemäß Z 5 sind der Pensionskasse längstens bis zum Beginn der Wahl schriftlich mitzuteilen;

7. jeder Wahlberechtigte, der durch keinen Beauftragten im Wahlrecht vertreten wird, hat eine Stimme; jeder Beauftragte hat soviele Stimmen, wie er Wahlberechtigte vertritt;

8. Wahlberechtigte, die durch keinen Beauftragten vertreten werden und auch vom Wahlrecht bei der Hauptversammlung oder der Briefwahl nicht Gebrauch machen, verlieren dieses und werden auch für allfällige satzungsgemäße Anwesenheits- und Stimmzahlenerfordernisse sowie für die Ermittlung des Wahlergebnisses nach dem Verhältniswahlsystem nicht berücksichtigt;

9. die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht;

10. kommt es bei der Hauptversammlung nicht zu einer satzungsgemäßen Wahl, so geht das Entsendungsrecht bis zur nächsten Wahl bei überbetrieblichen Pensionskassen auf die nach dem Sitz der Pensionskasse zuständige Arbeiterkammer über, bei betrieblichen Pensionskassen auf den Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung).

(6) Neben den in geregelten Geschäften bedürfen folgende weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates:

1. Die Rückveranlagung von Pensionskassenbeiträgen gemäß sublit. ee;

2. Veranlagungen gemäß ;

3. die Bildung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in der Pensionskasse.

Die Satzung kann darüber hinaus weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates vorbehalten.

(7) Den Aufsichtsratsmitgliedern in Pensionskassen darf neben dem Ersatz der Barauslagen nur ein angemessenes Entgelt für ihre Tätigkeit gewährt werden. Die Höhe dieses allfälligen Entgelts ist in der Hauptversammlung festzulegen.

Beratungsausschuß

. (1) Die Pensionskasse kann für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Beratungsausschuß errichten.

(2) Der Beratungsausschuß hat folgende Aufgaben und Rechte:

1. Die Erstattung von Vorschlägen über die Veranlagungspolitik der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;

2. die Einsicht in den Jahresabschluß und in den Rechenschaftsbericht der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;

3. Informationsrechte gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat hinsichtlich der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft betreffenden Geschäfte;

4. das Recht auf Berichterstattung und Antragstellung in der Hauptversammlung der Pensionskasse;

5. die Erstattung von Vorschlägen an den Aufsichtsrat zur Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte und das Recht auf Entsendung eines Vertreters mit beratender Stimme in die Aufsichtsratssitzung, in der dieser Tagesordnungspunkt behandelt wird.

(3) Der Beratungsausschuß besteht aus einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Anzahl von Personen, die zu gleichen Teilen vom Vorstand der Pensionskasse und von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat zu bestellen sind.

(4) Der Beratungsausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Empfehlungen und Anträge werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

Hauptversammlung

. (1) Zur Hauptversammlung der Pensionskasse sind auch die beitragleistenden Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten gemäß und die Leistungsberechtigten gemäß einzuladen. Die Satzung kann vorsehen, daß eine Anmeldung für die Teilnahme an der Hauptversammlung erforderlich ist. In diesem Fall erlischt das Recht auf Teilnahme des berechtigten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, wenn er nicht bis zu dem in der Satzung festgelegten Stichtag vor der Hauptversammlung gegenüber der Pensionskasse schriftlich die beabsichtigte Teilnahme an der Hauptversammlung bekanntgibt. Der Zeitraum zwischen dem Stichtag und der Hauptversammlung darf drei Monate nicht überschreiten.

(2) Jedem Teilnehmer gemäß Abs. 1 stehen die Informationsrechte des , insbesondere in bezug auf ihre eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, zu. und 3 Aktiengesetz ist anzuwenden.

(3) Die Einladungen zur Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß Abs. 1, spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen. Ist eine Wahl der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in den Aufsichtsrat vorgesehen, ist dies in der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben. Darüber hinaus ist der jeweils zuständige Betriebsrat () mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß Abs. 1, spätestens aber zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzuladen.

Jahresabschluß und Rechenschaftsbericht

. (1) Das Geschäftsjahr der Pensionskassen und der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist das Kalenderjahr.

(2) Für die Rechnungslegung der Pensionskassen gelten die Vorschriften des HGB, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse, in der die Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen sämtlicher Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse in zusammengefaßter Form enthalten sind, ist für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ein Rechenschaftsbericht aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlußprüfer der Pensionskasse zu prüfen.

(4) Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Rechenschaftsbericht sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des eingehalten wird. Die FMA kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften oder die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dies erfordern.

(5) Die mit römischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Rechenschaftsberichtes sind auch anzuführen, wenn sie keinen Betrag ausweisen. Die Aufnahme weiterer, mit römischen Zahlen versehenen Posten ist nicht zulässig. Im Formblatt B der Anlage 2 brauchen die entsprechenden Beträge des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht angegeben werden.

(6) Der Abschlußprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluß, die sich auf die Posten Aktiva, Pos. D. und Passiva, Pos. F. der Anlage 1, Formblatt A, sowie auf Pos. I. der Anlage 1, Formblatt B, beziehen, gesondert und aufgeteilt bei den jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu erläutern. Eine gesonderte Erläuterung der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften betreffenden Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu unterbleiben.

(7) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluß entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.``

. (1) Der geprüfte Jahresabschluß der Pensionskasse, die geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen.

(2) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse sowie für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte.

(3) Für die Offenlegung für Pensionskassen gilt folgendes:

1. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zu enthalten und

2. der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 236 Z 1 und 3 und § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 HGB zu enthalten.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von den Pensionskassen Auskünfte einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. Sie hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die von ihr erhobenen und verarbeiteten Daten über Pensionskassen zu ermöglichen.

Abschlußprüfer

. (1) Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden. Ausschließunggründe liegen neben den in § 271 HGB normierten Ausschließungsgründen insbesondere dann vor, wenn der Abschlussprüfer schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren die Pensionskasse als Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenige Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.

(2) Die Bestellung des Abschlußprüfers ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB gegen die Bestellung des Abschlußprüfers erheben, wenn gesetzlich normierte Ausschließungsgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden.

(3) Werden vom Abschlußprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide der FMA für verletzt erachtet, so hat er diese Tatsachen mit Erläuterungen der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt sich es jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist die Anzeige erst dann zu erstatten, wenn die Pensionskasse nicht binnen einer vom Abschlußprüfer bestimmten angemessenen Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Eine Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Abschlußprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.

(4) Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

1. Die Richtigkeit der Bewertung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;

2. die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der , 12 und 18;

3. die Einhaltung des ;

4. die Einhaltung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

Interne Revision

. (1) Jede Pensionskasse hat eine interne Revision zu bestellen, die unmittelbar dem Vorstand untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes der Pensionskasse dient. Sie muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so eingerichtet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.

(2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

1. den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis fehlt oder

2. sie gleichzeitig zum Abschlußprüfer bei derselben Pensionskasse bestellt sind.

(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Mitgliedern des Vorstandes zu berichten.

Aufsicht

. (1) Die Pensionskassen unterliegen der Aufsicht der FMA.

(2) Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen.

(3) Zur Erfüllung der ihr gemäß Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse

1. von den Pensionskassen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Pensionskassen und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Pensionskassen Einsicht nehmen und durch Abschlussprüfer, Prüfaktuare sowie sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen;

2. von den Abschlussprüfern und von den Prüfaktuaren Prüfungsberichte und Auskünfte einholen und diesen die erforderlichen Auskünfte erteilen; weiters kann sie von dem gemäß Abs. 4 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesem erteilen;

3. eigene Prüfer beauftragen;

4. einen Prüfaktuar bestellen, wenn die Pensionskasse ihrer Verpflichtung zur Bestellung eines Prüfaktuars nicht nachkommt.

(4) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Sie kann durch Bescheid insbesondere

1. den Mitgliedern des Vorstands der Pensionskasse unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung des Vorstands zuständigen Organs die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Vorstandsmitgliedern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Vorstände nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;

2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört, und der alle Rechte des Abs. 3 Z 1 und 2 zustehen; die Aufsichtsperson hat

a) der Pensionskasse alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern und

b) im Falle, daß der Pensionskasse die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;

3. Kapitalherabsetzungen oder Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;

4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(4a) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch der Pensionskasse zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.

(5) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 4 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 4a zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldung möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz der Pensionskasse zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr im Verzug kann die FMA

1. einen Rechtsanwalt oder

2. einen Wirtschaftsprüfer

vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.

(6) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt eine Pensionskasse Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, des Pensionskassenvertrages oder eines Bescheides der FMA (Pensionskassenaufsicht), so hat die FMA

1. der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Leistungsberechtigten angemessen ist;

2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Mitgliedern des Vorstandes der Pensionskasse die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse nicht sicherstellen können.

(7) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.

(8) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 4, 5 und 6 durch Abdruck im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 6 Z 1 sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können alternativ oder kumulativ getroffen werden.

(9) Die Pensionskassen haben unverzüglich alle auf Grund der in genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zur Kenntnis zu bringen.

. (1) Prüfungen gemäß sind der betroffenen Pensionskasse eine Woche vor Beginn der Prüfung, oder, wenn sonst der Zweck der Prüfung vereitelt werden könnte, mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.

(2) Die Pensionskassen haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren.

(3) Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen von

1. den Vorstandsmitgliedern,

2. Mitarbeitern, die von den Vorstandsmitgliedern namhaft gemacht wurden und

3. von jeder im Unternehmen beschäftigten Person, sofern die zu prüfenden Umstände in den dieser übertragenen Aufgabenbereich fallen,

verlangen.

(4) Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen von der Pensionskasse geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind von der Pensionskasse auf deren Kosten innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.

(5) Die Prüfungsorgane haben bei Prüfungen gemäß darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(6) Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten. Der Pensionskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

. Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Pensionskasse einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 9 BWG sind anzuwenden.

Kosten

. (1) Die Zuordnung der Kosten der Pensionskassenaufsicht zu den konzessionierten Pensionskassen () hat innerhalb des Rechnungskreises 4 gemäß (FMABG) nach folgenden Kriterien zu erfolgen:

1. 25 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß sind von den konzessionierten Pensionskassen zu gleichen Teilen zu tragen;

2. 25 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der Anzahl der von einer Pensionskasse geführten

Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zur Gesamtanzahl der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften aller Pensionskassen zu tragen;

3. 25 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer Pensionskasse zur Gesamtanzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aller Pensionskassen zu tragen;

4. 25 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der von einer Pensionskasse ausgewiesenen Deckungsrückstellung zur Gesamtsumme der ausgewiesenen Deckungsrückstellungen aller Pensionskassen zu tragen.

(2) Die Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 dürfen 1,5 vT jenes Betrages nicht übersteigen, der sich aus der Summe der laufenden Beiträge für Anwartschaftsberechtigte und der Auszahlung von Alterspensionen, Hinterbliebenenpensionen und Invaliditätspensionen für das jeweilige Geschäftsjahr ergibt.

Beachte: Abs. 2 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 2002 beginnen (vgl. idF BGBl. I Nr.

71/2003).

Anzeigepflichten

. (1) Die Pensionskasse hat der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1. Die Verlegung des Sitzes der Pensionskasse;

2. jede Satzungsänderung;

3. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß bis 12 und 15 bei Mitgliedern des Vorstandes;

4. jede Änderung in der Person der Mitglieder des Vorstandes sowie die Einhaltung von bis 13 und 15;

5. jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der Pensionskasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß , 2 und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;

6. jede Änderung des Zustellungsbevollmächtigten gemäß den und 21 Abs. 4;

7. jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den , 9 Z 4 und 12;

8. jede Bildung einer gesonderten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nach ;

9. jede Kündigung eines Pensionskassenvertrages gemäß sowie jeden Wechsel der Pensionskasse gemäß ;

10. jede Beauftragung oder jeden Entzug der Beauftragung einer Depotbank;

11. Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Pensionskassenverträge zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte.

(2) Die Pensionskassen haben binnen drei Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September der FMA das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte (Anlage 2 zu , Formblatt A, Aktiva, Pos. I. - X.) jeweils zu diesen Stichtagen nachzuweisen.

(3) Abweichend von Abs. 2 muß bei Veranlagungen gemäß sublit. aa und Z 3 in bezug auf im Inland gelegene Grundstücke und Gebäude der Nachweis nur jeweils zum Stichtag 30. Juni erbracht werden.

Insolvenz

. (1) Über das Vermögen einer Pensionskasse kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren nicht eröffnet werden.

(2) Im Konkurs einer Pensionskasse findet ein Zwangsausgleich nicht statt.

(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA gestellt werden. § 70 der Konkursordnung ist anzuwenden.

(4) Die einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse ( der Konkursordnung).

(5) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Pensionskassenverträgen.

Kurator

. (1) Das Konkursgericht hat bei Konkurseröffnung einen Kurator zur Geltendmachung der Ansprüche aus Pensionskassenverträgen zu bestellen. Ansprüche aus Pensionskassenverträgen gegen die Pensionskasse können nur vom Kurator geltend gemacht werden. Der Kurator ist verpflichtet, die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf ihr Verlangen vor Anmeldung des Anspruches zu hören. Die aus den Büchern der Pensionskasse feststellbaren Ansprüche gelten als angemeldet.

(2) Der Masseverwalter hat dem Kurator und auf Verlangen den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Unternehmens zu gewähren.

(3) Der Kurator hat gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. § 125 der Konkursordnung gilt sinngemäß.

Befriedigung der Ansprüche

. (1) Das Konkursgericht hat eine abschließende Aufstellung der Pensionskonten für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu veranlassen.

(2) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten haben auf die ihrer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte entsprechend dem gemäß Abs. 1 ermittelten Stand ihres Pensionskontos Anspruch.

(3) Soweit die den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus dem Pensionskassenvertrag zustehenden Ansprüche gemäß Abs. 2 nicht zur Gänze befriedigt werden, gehen sie den übrigen Konkursforderungen vor.

Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer Pensionskasse

. Der Beschluß auf Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Übertragung der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte nach unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen sowie deren Sicherheit im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten durchführbar ist.

Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens

. (1) Die FMA hat das einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen mittels Bescheid auf eine andere Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung zu übertragen, wenn

1. die Konzession der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse zurückgenommen wird oder erlischt;

2. der Antrag auf Eröffnung des Konkurses der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse gemäß gestellt wird oder

3. ein Antrag auf Auflösung der Pensionskasse gemäß bewilligt wird.

(2) Die Auflösung der Pensionskasse und die Übertragung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.

(3) Die Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere Pensionskasse bewirkt deren Eintritt in alle von der früheren Pensionskasse für die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft abgeschlossenen Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

(4) Die FMA kann bis zur Durchführung der Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens dessen provisorische Verwaltung durch eine andere Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung anordnen, wenn dies im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten liegt.

Eintragungen in das Firmenbuch

. Eine Pensionskasse und jede nach den und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen in das Firmenbuch nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen sind der FMA zuzustellen.

Schutz von Bezeichnungen

. (1) Die Bezeichnung „Pensionskasse“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Pensionskassen verwendet werden.

(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, daß eine Pensionskasse betrieben wird, ist verboten.

Erwerbsverbote

. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Pensionskasse dürfen Vermögenswerte weder aus dem einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögen, das von dieser Pensionskasse verwaltet wird, erwerben, noch an ein solches Vermögen verkaufen.

Verfahrens- und Strafbestimmungen

. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1950 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 20 000 Euro.

. (1) Wer den Bestimmungen der und 44 zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher

Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei fahrlässiger

Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG 1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ein Jahr.

. (1) Wer als Verantwortlicher () einer Pensionskasse

1. gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß auch nach Mahnung nicht nachkommt,

2. dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß auch nach Mahnung nicht nachkommt,

3. die Anzeige der beabsichtigten Bestellung des Prüfaktuars nach unterlässt,

4. der Vorlagepflicht gemäß nicht fristgerecht nachkommt,

5. die Anzeige der Bestellung des Abschlussprüfers nach unterlässt,

6. die unverzügliche Anzeige von in genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,

6a. die in a festgelegten Grenzen verletzt;

7. den Veranlagungsvorschriften des zuwiderhandelt oder

8. Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 bis 6 mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, hinsichtlich der Z 6a und 7 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Z 8 mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Prüfaktuar

1. den Prüfbericht nach der FMA nicht fristgerecht übermittelt oder

2. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher () einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher () des Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

. (1) Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag der FMA zu verfolgen.

Übertragung

. (1) Die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen oder von Ansprüchen aus dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 oder auf Grund gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen, auf eine Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen an die Pensionskasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens zehn Jahren zu erfolgen;

2. die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen hat jährlich mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig;

3. die übernommene Verpflichtung des Arbeitgebers, das Deckungserfordernis in Raten zu übertragen, bleibt durch

a) den Eintritt des Leistungsfalles,

b) den Entfall des Anspruches oder

c) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Übertragungszeitraumes

unberührt. Im Falle einer Abfindung (, § 5 Abs. 4 BPG oder ) oder einer Übertragung ( bis 4 BPG) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an die Pensionskasse zu überweisen.

(2) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Abs. 1 nicht nach, weil die Voraussetzungen

1. des § 6 Abs. 1 Z 2 BPG oder

2. für die Eröffnung des Konkurses (§§ 66 und 67 KO) vorliegen,

so hat die Pensionskasse die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Die Anpassung hat nach den im Geschäftsplan anzugebenden Formeln zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 2 BPG der Pensionskasse gegenüber glaubhaft zu machen. Das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber setzt ferner voraus, daß der Arbeitgeber seine laufenden Beitragsleistungen an die Pensionskasse widerrufen hat.

(3) Kommt der Arbeitgeber auf Grund des Eintrittes einer der in Abs. 2 Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen seiner Verpflichtungen zur Überweisung des Deckungserfordernisses nicht nach, so entsteht aus dem noch ausstehenden Teil des Deckungserfordernisses ein Anspruch aus einer direkten Leistungszusage des Arbeitgebers. Die Errechnung des Anspruches hat nach den Rechnungsgrundlagen, die in der Pensionskasse für diesen Pensionskassenvertrag verwendet werden, zu erfolgen. Auf diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist Abschnitt 3 des BPG anzuwenden. Die sonstigen Leistungsbedingungen dieser direkten Leistungszusage ergeben sich aus den dem Pensionskassenvertrag zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.

(4) Aus dem Anspruch nach Abs. 3 ist der Unverfallbarkeitsbetrag, auf den der Anwartschaftsberechtigte gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu errechnen:

1. Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht dem Barwert der Anwartschaften, die sich aus dem Anspruch nach Abs. 3 ergeben;

2. bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist der in der Pensionskasse verwendete Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen; er darf jedoch 6 vH nicht unterschreiten;

3. bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist das Risiko der Invalidität nicht zu berücksichtigen;

4. der Unverfallbarkeitsbetrag ist mit der Höhe des ausstehenden Teils des Deckungserfordernisses beschränkt.

(5) Wenn der nach den Vorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 BPG für die direkte Leistungszusage nach Abs. 3 errechnete Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß Abs. 4 errechneten Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (), übersteigt, so gilt dieser höhere Wert.

(6) Bei einer Übertragung nach Abs. 1 können auch geleistete Arbeitnehmerbeiträge übertragen werden, wobei

1. der Arbeitnehmer diese Übertragung nur vor der Übertragung nach Abs. 1 verlangen kann und

2. die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge zum Zeitpunkt der Übertragung nach Abs. 1 zur Gänze zu erfolgen hat.

(7) Bei der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus einer direkten Leistungszusage ohne Hinterbliebenenversorgung nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1990 erteilt wurde, ist abweichend von die Zusage der Pensionskasse auf Hinterbliebenenversorgung nicht erforderlich. Dies erstreckt sich jedoch nur auf jene Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, denen diese Leistung bereits vor dem 1. Juli 1990 zugesagt wurde und auf jene direkten Leistungszusagen, bei denen seit 1. Juli 1990 sowie im Zuge der Übertragung keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind. Nach erfolgter Übertragung dürfen solche Zusagen nur dann geändert werden, wenn sie danach entsprechen. Für die Überweisung des Deckungserfordernisses sind Abs. 1 bis 5 anzuwenden.

(8) Die Übertragung der Ansprüche aus einer Lebens- oder Gruppenrentenversicherung ist nach Abs. 1 zulässig, wobei zum Zeitpunkt der Übertragung die Überweisung zur Gänze zu erfolgen hat.

. Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, deren direkte Leistungszusage ohne Vereinbarung einer Nachschusspflicht des Arbeitgebers () gemäß auf eine Pensionskasse übertragen wurde, können die zum 31. Dezember 2003 ausgewiesene Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen unter folgenden Bedingungen als Deckungsrückstellung aus Arbeitnehmerbeiträgen in eine andere Veranlagungs- und Risikogemeinschaft dieser Pensionskasse überleiten:

1. Die Übertragung gemäß muss vor dem 1. Jänner 2003 erfolgt sein.

2. Die Überleitung muss vom Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten bis spätestens 30. November 2003 bei der Pensionskasse schriftlich beantragt werden und die Überleitung ist von der Pensionskasse bis spätestens 30. Juni 2004 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 durchzuführen.

3. Die Rahmenbedingungen für die Überleitung sind in einem Kollektivvertrag oder – sofern in dieser Angelegenheit kein Kollektivvertrag wirksam ist – in einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz zu regeln sowie in einer Änderung des Pensionskassenvertrages festzulegen. Leistungsberechtigte, die von keinem Betriebsrat vertreten sind und für die ein solcher Kollektivvertrag nicht gilt, können einen entsprechenden Zusatz zum für sie geltenden Pensionskassenvertrag mit der Pensionskasse einzelvertraglich vereinbaren, wobei von der Pensionskasse für solche Vereinbarungen ein nach einheitlichen Grundsätzen gestaltetes Vertragsmuster zu verwenden ist. Ein solches Vertragsmuster ist der FMA zu übermitteln.

4. Die Pensionskasse hat für diese Überleitung eine eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einzurichten, wobei die verwendeten Zinssätze (Rechnungszins und rechnungsmäßiger Überschuss) den Anforderungen des entsprechen müssen, die für neu abzuschließende Pensionskassenverträge anzuwenden sind und jedenfalls niedriger sein müssen, als jene Zinssätze, die in jener Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwendet werden, in der die Ansprüche verwaltet wurden. Wird in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im ersten Jahr nach Errichtung die Anzahl von 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht erreicht, so hat der Prüfaktuar zu bestätigen, dass in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die Belange der Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind. Wird die Bestätigung vom Prüfaktuar versagt, ist diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zum nächstfolgenden Bilanzstichtag mit einer anderen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zusammenzulegen.

5. Durch die Überleitung werden die bisherigen Arbeitgeberbeiträge in Arbeitnehmerbeiträge () umgewandelt. Übergeleitete Arbeitgeberbeiträge unterliegen einer pauschalen Einkommensteuer von 25 vH. Die Pensionskasse hat die Steuer im Zuge der Überleitung einzubehalten und spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Überleitung durchgeführt wurde, an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Diese Umwandlung von Arbeitgeberbeiträgen in Arbeitnehmerbeiträge gilt als Zufluss eines Ruhe- und Versorgungsbezuges.

Übergangsbestimmungen

. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. (Zu ) Enthält der bewilligte Geschäftsplan Bestimmungen, die diesem Bundesgesetz nicht entsprechen, so sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden und verlieren entgegenstehende Bestimmungen des Geschäftsplans ihre Geltung. Mit der nächsten Änderung des Geschäftsplans ist dieser an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

2. (Zu ) Wird in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (Formblatt A) zum 31. Dezember 1996 ein Fehlbetrag gemäß (Formblatt A, Aktiva, Pos. XV.) ausgewiesen, so ist dieser binnen längstens drei Jahren aufzulösen.

3. (Zu ) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Veranlagungen, die die Grenzen des überschreiten, dürfen nicht mehr erhöht werden; sie sind bis innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Grenzen des anzupassen.

4. (zu )

In ist das Wort „Euro” bis 1. Jänner 1999 durch das Wort „Schilling” zu ersetzen.

5. (zu , Abs. 4 Z 2 und Abs. 7)

Veranlagungen in nationale Währungseinheiten jener Mitgliedstaaten, die an der 3. Stufe der WWU teilnehmen, sind den auf Euro lautenden Veranlagungen gleichzusetzen.

6. Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß und 46a in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach und 46a in der Fassung vor BGBl. I Nr. 97/2001 strafbar.

7. Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 6 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der am 31. März 2002 zuständigen Behörde weiterzuführen.

8. Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 6 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.

9. Am 31. März 2002 anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden auf Grund des sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.

10. Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2002 in Vollziehung des erlassenen Bescheide wird durch den mit BGBl. I Nr. 97/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Pensionskassenaufsicht auf die FMA nicht berührt.

11. Die bis zum 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.

12. Soweit in den in genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.

13. Der Ausschließungsgrund gemäß ist auf jene Abschlussprüfer, Prüfungsleiter und Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben, erstmals in jenem Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt.

Vollzugsklausel

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der , 27 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, 37 Abs. 1 und 2, 38, 39 und 47 der Bundesminister für Justiz;

2. hinsichtlich der und 3, 11 Abs. 2, 30 Abs. 2, 4 und 6, 30a Abs. 3, 42, 46 und 46a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

3. hinsichtlich der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft, die , 24 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 sowie 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 20/1992 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(1a) und 2a, , samt Überschrift, , samt Überschrift, , der Entfall des , , , , , , , , bis 5, , , , , , , , und 4, der Entfall des , samt Überschrift, , , samt Überschrift, samt Überschrift, , , und 4 bis 6, der Entfall des , , und 3, , , bis 4, samt Überschrift, bis 8, , der Entfall des , , , , , , bis 8, , und 2, und 1b und die Anlagen 1 und 2 zu dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 755/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(1b) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die von den Pensionskassen zu verwendenden Formblätter für die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, BGBl. Nr. 198/1991, und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Änderung von Formblättern für Pensionskassen, BGBl. Nr. 93/1991, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

(1c) , , , und erster Satz dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft.

(1d) Der Entfall des , , , , , und dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. August 1998, , , sublit. aa und bb, , , und dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(1e) und 7, , sublit. bb und cc und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten mit 1. August 1999 in Kraft.

(1f) , und sublit. cc und dd dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(1g) , , , , , 3, 5, 6, 6a, 7, 12 und 13, und dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

(1h) und dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(1i) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen.

(1j) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(1k) und Abs. 2a, , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1l) , 2, 3, 5, 6 und 7, (Anm.: von Novelle nicht betroffen), , 2 und 3, , , , und 5, und 4, , 4, 5, 9 und 10, , und 4, und 3, , 2, 3, 4, 4a, 5, 6, 7, 8 und 9, , und 2, , , und 4, , , , und bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(1m) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2002 tritt mit 1. Dezember 2001 in Kraft.

(1n) , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2002 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(1o) , 3 und 4, die Überschrift vor , , 1a und 4 bis 7, , und die Anlage 1 zu Art. I, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen.

(1p) a und und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(1q) und Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2003 tritt mit 13. Februar 2004 in Kraft.

(1r) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.

(2) Soweit durch dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

Anlage 1

--------------------

zu Artikel I,

Formblatt A - Bilanz der Pensionskasse

AKTIVA

A. Unterschiedsbetrag nach

B. Anlagevermögen *1)

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

II. Sachanlagen

III. Finanzanlagen

C. Umlaufvermögen *1)

I. Vorräte

II. Forderungen

III. Wertpapiere und Anteile

IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Banken

D. Rechnungsabgrenzungsposten

E. Aktiva der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften

I. Bargeld und Guthaben auf Euro lautend

II. Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautend

III. Darlehen auf Euro lautend

IV. Darlehen auf ausländische Währungen lautend

V. Schuldverschreibungen auf Euro lautend

VI. Schuldverschreibungen auf ausländische Währungen lautend

VII. Sonstige Wertpapiere auf Euro lautend

VIII. Sonstige Wertpapiere auf ausländische Währungen lautend

IX. Grundstücke und Gebäude im Inland

X. Grundstücke und Gebäude im Ausland

XI. Forderungen

XII. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

XIII. Sonstige Aktiva

PASSIVA

A. Eigenkapital

I. Grundkapital

II. Kapitalrücklagen *1)

III. Gewinnrücklagen *1)

IV. Mindestertragsrücklage

V. Bilanzgewinn/Bilanzverlust

B. Unversteuerte Rücklagen *1)

C. Ergänzungskapital gemäß

D. Rückstellungen

I. Geschäftsplanmäßige Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten

II. Andere Rückstellungen *1)

E. Verbindlichkeiten *1)

F. Rechnungsabgrenzungsposten

G. Passiva der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften

I. Deckungsrückstellung

II. Schwankungsrückstellung

III. Verbindlichkeiten

IV. Passive Rechnungsabgrenzungsposten

V. Sonstige Passiva

Formblatt B - Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse

I. Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

1. Veranlagungsergebnis +-............

2. Beiträge + ............

3. Leistungen - ............

4. Veränderung der

Deckungsrückstellung +-............

5. Veränderung der

Schwankungsrückstellung +-............

6. Sonstige Aufwendungen

und Erträge +- -----------

7. Verbleibendes Ergebnis 0

--------------

II. Erträge und Aufwendungen

der Pensionskasse

1. Vergütung zur Deckung der

Betriebsaufwendungen + ............

2. Betriebsaufwendungen

a) Personalaufwand

- Löhne - ............

- Gehälter - ............

- Aufwendungen für

Abfertigungen und

Leistungen an betriebliche

Mitarbeitervorsorgekassen - ............

- Aufwendungen für

Altersversorgung - ............

- Aufwendungen für

gesetzlich

vorgeschriebene

Sozialabgaben sowie

vom Entgelt abhängige

Abgaben und

Pflichtbeiträge - ............

- sonstige

Sozialaufwendungen - ------------

- ............

b) Abschreibungen auf das

Anlagevermögen - ............

c) sonstige Betriebs-

Verwaltungs- und

Vertriebsaufwendungen - ------------ - ............

3. Veränderung der

geschäftsplanmäßigen

Verwaltungskostenrückstellung +- ...........

4. Finanzerträge

a) Erträge aus Beteiligungen + ............

b) Zinsenerträge und sonstige

laufende Erträge aus der

Veranlagung der Eigenmittel

und der nicht zu

Veranlagungs- und

Risikogemeinschaften

zugeordneten Fremdmittel + ............

c) Erträge aus dem Abgang von

und der Zuschreibung zu

Finanzanlagen, die nicht

den Veranlagungs- und

Risikogemeinschaften

zugeordnet sind + ------------ + ............

5. Finanzaufwendungen

a) Aufwendungen aus

Beteiligungen - ............

b) Abschreibungen auf

sonstige Finanzanlagen,

die nicht den Veranlagungs-

und Risikogemeinschaften

zugeordnet sind - ............

c) Zinsen und ähnliche

Aufwendungen - ------------

6. Sonstige Erträge und Aufwendungen

a) Erträge + ............

b) Aufwendungen - ------------ +- -----------

7. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit +- ...........

8. Außerordentliches Ergebnis

a) außerordentliche Erträge + ............

b) außerordentliche

Aufwendungen - ------------ +- ...........

9. Steuern von Einkommen und vom

Ertrag - ------------

10. Jahresüberschuß/

Jahresfehlbetrag +- ...........

11. Veränderung von Rücklagen

a) Zuweisungen

- zu unversteuerten

Rücklagen + ............

- zu Gewinnrücklagen + ............

- zur Mindestertragsrücklage

b) Auflösungen

- unversteuerter Rücklagen - ............

- von Kapitalrücklagen - ............

- von Gewinnrücklagen - ------------ +- -----------

- der Mindestertragsrücklage

12. Gewinn-/Verlustvortrag +- -----------

13. Bilanzgewinn/-verlust +- -----------

--------------

---------------------------------------------------------------------

*1) Die mit Fußnote “1)” gekennzeichneten, mit Buchstaben oder römischen Zahlen bezeichneten Hauptposten sind in die im HGB mit arabischen Zahlen bezeichneten Einzelposten zu untergliedern.

Anlage 2

------------------

zu Artikel I,

Formblatt A - Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

AKTIVA

I. Bargeld und Guthaben auf Euro lautend

1. Bargeld

2. Guthaben bei Kreditinstituten

II. Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautend

1. Bargeld

2. Guthaben bei Kreditinstituten

III. Ausleihungen auf Euro lautend

1. Ausleihungen an den Bund oder an die Länder, Ausleihungen mit Bundes- oder Landeshaftung

2. Ausleihungen mit Haftung eines Kreditinstitutes

3. Hypothekardarlehen

4. Guthaben beim Arbeitgeber

IV. Ausleihungen auf ausländische Währungen lautend

1. Ausleihungen an den Bund oder an die Länder, Ausleihungen mit Bundes- oder Landeshaftung

2. Ausleihungen mit Haftung eines Kreditinstitutes

3. Hypothekardarlehen

4. Guthaben beim Arbeitgeber

V. Schuldverschreibungen auf Euro lautend

1. Schuldverschreibungen

2. Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen Fundierte Bankschuldverschreibungen, Kassenobligationen

3. Commercial papers

4. Anteile von Kapitalanlagefonds, die zu (1) Z 1 hinzuzurechnen sind

5. Unterschiedsbetrag zum fortgeführten Anschaffungswert für bis zur Endfälligkeit gehaltene Wertpapiere

VI. Schuldverschreibungen auf ausländische Währungen lautend

1. Schuldverschreibungen

2. Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen Fundierte Bankschuldverschreibungen, Kassenobligationen

3. Commercial papers

4. Anteile von Kapitalanlagefonds, die zu (1) Z 1 hinzuzurechnen sind

5. Unterschiedsbetrag zum fortgeführten Anschaffungswert für bis zur Endfälligkeit gehaltene Wertpapiere

VII. Sonstige Wertpapiere auf Euro lautend

1. Aktien

2. Partizipationskapital, Ergänzungskapital

Genußscheine, Genußrechte

3. Wandelschuldverschreibungen

4. Wertpapiere über Optionsrechte

4a. Veranlagungen gemäß

5. Anteile von Kapitalanlagefonds, die zu (1) Z 2 hinzuzurechnen sind

6. Unterschiedsbetrag zum fortgeführten Anschaffungswert für bis zur Endfälligkeit gehaltene Wertpapiere

VIII. Sonstige Wertpapiere auf ausländische Währungen lautend

1. Aktien

2. Partizipationskapital, Ergänzungskapital

Genußscheine, Genußrechte

3. Wandelschuldverschreibungen

4. Wertpapiere über Optionsrechte

4a. Veranlagungen gemäß

5. Anteile von Kapitalanlagefonds, die zu (1) Z 2 hinzuzurechnen sind

6. Unterschiedsbetrag zum fortgeführten Anschaffungswert für bis zur Endfälligkeit gehaltene Wertpapiere

IX. Grundstücke und Gebäude im Inland

1. Grundstücke und Gebäude

2. Veranlagungen gemäß

X. Grundstücke und Gebäude im Ausland

1. Grundstücke und Gebäude

2. Veranlagungen gemäß

XI. Forderungen

1. für ausstehende Beiträge

a) laufende Beiträge

b) Beiträge aus einer Übertragung gemäß

2. für Zinsen

a) abgegrenzte Zinsen

b) Zinsforderungen aus einer Übertragung gemäß

3. gegenüber einer anderen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

4. gegenüber der Pensionskasse AG

5. sonstige

XII. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

XIII. Sonstige Aktiva

PASSIVA

I. Deckungsrückstellung

1. für Anwartschaften

a) Arbeitgeberanteil

b) Arbeitnehmeranteil

2. für laufende Leistungen

a) Arbeitgeberanteil

b) Arbeitnehmeranteil

II. Schwankungsrückstellung

III. Verbindlichkeiten

1. aus dem Ankauf von Vermögenswerten

2. gegenüber Leistungsberechtigten

3. gegenüber Arbeitgebern

4. gegenüber Kreditinstituten

5. gegenüber einer anderen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

6. gegenüber der Pensionskasse AG

7. sonstige

IV. Passive Rechnungsabgrenzungsposten

V. Sonstige Passiva

Formblatt B - Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

A. Veranlagungsergebnis

I. Veranlagungserträge

Zinsenerträge aus Guthaben

und Ausleihungen + ............ Zinsenerträge gemäß + ............ Erträge aus

Schuldverschreibungen +- ........... Erträge aus sonstigen

Wertpapieren +- ........... Grundstückserträge (nach Abzug von Aufwendungen) +- ........... Sonstige laufende

Veranlagungserträge +- ...........

Zinsenaufwendungen - ............

Verwaltungskosten der

Veranlagung - ------------ +- -----------

--------------

II. Zuschüsse aus dem

Pensionskassenvermögen zum

Ausgleich von Mindererfolgen

aus der Veranlagung

() + ------------

--------------

III. Veranlagungsüberschuß I +- -----------

IV. Übertrag in die

Ergebnisverwendung

(Pos. C. I.) +- -----------

--------------

0

B. Versicherungstechnisches

Ergebnis

I. Nettobeiträge

laufende Beiträge für

Anwartschaftsberechtigte + ............ Einmalbeiträge + ............ Beiträge gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 BPG + ............ Beiträge gemäß + ............ Beiträge gemäß + ............

Beiträge gemäß + ------------ + ------------

--------------

II. Einstellung der in den

Beiträgen enthaltenen

Schwankungsrückstellung in

die Schwankungsrückstellung - ------------

III. Auszahlungen von Leistungen

Alterspensionen,

Hinterbliebenenpensionen

und Invaliditätspensionen - ............

Unverfallbarkeitsleistungen

und Abfindungen - ------------ - ------------

--------------

IV. Versicherungsergebnis

Versicherungsprämien - ............ +- ----------- Leistungen der Versicherer + ------------ V. Umbuchung der Deckungsrückstellung

Auflösung + ............

Dotierung - ------------ +- -----------

--------------

VI. Rechnungsmäßige

Zinsen (Pos. C IX.) + ------------

VII. Zuweisung an die

Deckungsrückstellung - ------------

VIII. Verminderung der

Deckungsrückstellung

Alterspensionen,

Hinterbliebenenpensionen und

Invaliditätspensionen + ............

Unverfallbarkeitsleistungen

und Abfindungen + ............

für ohne Leistung erloschene

Ansprüche + ............

für Übertragungen gemäß

Abs. 2 BPG + ............

für Übertragungen gemäß

+ ............

für Übertragungen gemäß

PKG + ------------ + ------------

--------------

IX. Übertrag von

Arbeitgeberbeiträgen gemäß

Ergebnisverwendung

(Pos. C. VIII.) - ------------

--------------

X. Versicherungstechnisches

Ergebnis +- -----------

XI. Übertrag in die

Ergebnisverwendung

(Pos. C. III.) +- -----------

--------------

0

C. Ergebnisverwendung

I. Übertrag des

Veranlagungsüberschusses I

(Pos. A. IV.) +- -----------

II. Veränderung der

Schwankungsrückstellung aus

dem Veranlagungsergebnis

Zuweisung gemäß - ............

Auflösung gemäß + ............

Zuweisung gemäß - ------------ +- -----------

--------------

III. Übertrag des

versicherungstechnischen

Ergebnisses (Pos. B. XI.) +- -----------

IV. Veränderung der

Schwankungsrückstellung aus

dem versicherungstechnischen

Ergebnis

Zuweisung gemäß - ............

Auflösung gemäß + ------------ +- -----------

--------------

V. Auflösung von Überbeständen

der Schwankungsrückstellung

Auflösung gemäß + ............

Auflösung gemäß + ------------ + ------------

--------------

VI. Auflösung einer negativen

Schwankungsrückstellung

gemäß - ------------

VII. Aufwendungen für

die Ermittlung von - ............

Überweisungsbeträgen

beitragsfrei gestellte

Anwartschaften - ------------ - ------------

--------------

VIII. Arbeitgeberbeiträge gemäß

(Pos. B. IX.) + ------------

IX. Rechnungsmäßige Zinsen laut

Pos. B. VI. - ------------

--------------

X. Verbleibendes Ergebnis der

Veranlagungs- und

Risikogemeinschaft +- -----------

XI. Verwendung des verbleibenden

Ergebnisses der Veranlagungs-

und Risikogemeinschaft

Einstellung in die

Deckungsrückstellung - ------------

Entnahme aus der

Deckungsrückstellung + ------------

Guthaben des Arbeitgebers - ------------

Nachschuß des Arbeitgebers + ------------

--------------

0

Formblatt C - Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung

einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

I. Eckdaten der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

II. Erläuterungen zur Vermögensaufstellung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nach Formblatt A

III. Erläuterungen zur Ertragsrechnung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nach Formblatt B

IV. Erläuterungen zur Schwankungsrückstellung

1. Art der Führung der Schwankungsrückstellung gemäß

2. Höhe des Sollwertes der Schwankungsrückstellung (als Vomhundertsatz und betragsmäßig)

3. Dotierung der Schwankungsrückstellung gemäß

4. Auflösung der Schwankungsrückstellung gemäß oder 6

V. Erläuterungen zur Bewertung

1. Allgemeines

2. Berücksichtigung erkennbarer Risken und drohender Verluste sowie Vornahme notwendiger Wertberichtigungen ()

VI. Invaliditätsvorsorge

VII. Erläuterungen zur Führung der Pensionskonten

VIII. Erläuterungen zur Internen Kontrolle

IX. Anzahl der

- Anwartschaftsberechtigten

- Leistungsberechtigten

X. Bestätigung der Übereinstimmung der Pensionskassenverträge mit dem Pensionskassengesetz sowie mit

XI. Kurzbericht des Prüfaktuars

XII. Bestätigung des Abschlußprüfers

ABSCHNITT XII

Handelsrechtliche Übergangsbestimmung

(1) Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen von einem Arbeitgeber auf eine Pensionskasse gemäß übertragen, so hat die Pensionskasse das nach versicherungsmathematischen Grundsätzen samt Rechnungszinsen ermittelte Deckungserfordernis vom Arbeitgeber zu fordern. Der Arbeitgeber hat das Deckungserfordernis in voller Höhe als Verbindlichkeit in die Bilanz einzustellen. Der Unterschiedsbetrag zwischen der in der Bilanz zum Zeitpunkt der Übertragung ausgewiesenen Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis kann in der Bilanz unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden und ist über längstens zehn Jahre gleichmäßig verteilt aufzulösen. Der Betrag ist im Anhang zur Bilanz zu erläutern.

(2) Ansprüche nach sind gemäß § 211 Abs. 2 HGB zu bilanzieren. Art. X Abs. 4 RLG ist anzuwenden.

ABSCHNITT XIII

Sondervorschrift für den Betrieb von Pensionskassen durch Körperschaften öffentlichen Rechts

Körperschaften öffentlichen Rechts sind berechtigt, Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes zu errichten und sich an solchen zu beteiligen.

ABSCHNITT XIV

Inkrafttreten und Vollzugsklausel

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich Abschnitt I , 27 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, 37 Abs. 1 und 2, 38, 39 und 47 der Bundesminister für Justiz;

2. hinsichtlich Abschnitt IV der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

3. hinsichtlich Abschnitt I und 3, 11 Abs. 2 und 42 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

4. hinsichtlich Abschnitt I der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

5. hinsichtlich Abschnitt XIII der mit der Aufsicht über die jeweilige Körperschaft betraute Bundesminister;

6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 035 vom 11. 2. 2003, S. 1) in österreichisches Recht umgesetzt.

Artikel VIII

Hinweis auf Umsetzung

. Durch dieses Bundesgesetz werden Art. 5 lit. b) und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards („IAS-Verordnung“), ABl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, die Richtlinie 2003/51/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen („Modernisierungsrichtlinie“), ABl. Nr. L 178 S. 16 vom 17.7.2003, sowie die Richtlinie 2003/38/EG zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge („Schwellenwertrichtlinie“), ABl. Nr. L 120 S. 22 vom 15.5.2003, umgesetzt.

(Anm.: Zu den Anlagen 1 und 2, BGBl. Nr. 281/1990)

. (1) Die geänderten Formblätter sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2001 endende Geschäftsjahre anzuwenden.

(2) Die Anwendung auf ein früheres Geschäftsjahr ist zulässig.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 5/2026kundgemacht am 18.02.2026

Fassungen ab: 19.02.2026

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 11g, § 25a, § 30a, § 36a, § 36b, § 36c, § 46a, § 47b, § 49b, § 49c, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Finanzmarktsammelgesetz

BGBl. I Nr. 5/2026 ↗
BGBl. I Nr. 112/2024kundgemacht am 19.07.2024

Fassungen ab: 17.01.2025, 20.07.2024

Erfasste Bestimmungen: § 11e, § 49b, § 49c, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)

DORA-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Pensionskassengesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und des Zahlungsdienstegesetzes 2018

BGBl. I Nr. 112/2024 ↗
BGBl. I Nr. 36/2022kundgemacht am 08.04.2022

Fassungen ab: 09.04.2022

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 9, § 12a, § 19, § 30, § 33, § 46a, § 49b, § 49c, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 36/2022 (NR: GP XXVII RV 1364 AB 1374 S. 147. BR: 10912 AB 10944 S. 939.)

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Pensionskassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 und des Konsumentenschutzgesetzes

BGBl. I Nr. 36/2022 ↗
BGBl. I Nr. 100/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2020

Erfasste Bestimmungen: § 19a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG

BGBl. I Nr. 100/2018 ↗
BGBl. I Nr. 81/2018kundgemacht am 30.11.2018

Fassungen ab: 01.01.2019, 01.12.2018, 01.01.2013, 24.09.2005, 23.09.2005

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 11a, § 11b, § 11c, § 11d, § 11e, § 11f, § 11g, § 11h, § 12, § 12a, § 14, § 16a, § 17, § 19, § 20, § 20a, § 21, § 21a, § 21b, § 21c, § 21d, § 21e, § 22a, § 23, § 24a, § 25, § 25a, § 26, § 30, § 30a, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 33c, § 33f, § 33g, § 33h, § 33i, § 34, § 35, § 36, § 36a, § 46a, § 47, § 47a, § 47b, § 49, § 49b, § 51, Anl. 1, Anl. 2, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 81/2018 (NR: GP XXVI RV 206 AB 324 S. 43. BR: AB 10051 S. 885.)

Änderung des Pensionskassengesetzes

BGBl. I Nr. 81/2018 ↗
BGBl. I Nr. 107/2017kundgemacht am 26.07.2017

Fassungen ab: 03.01.2018, 27.07.2017, 01.01.2014, 31.03.2006

Erfasste Bestimmungen: § 6a, § 19, § 19b, § 45, § 46, § 47a, § 51, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

Börsegesetz 2018 und Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 sowie Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes, des Aktiengesetzes, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit, des E-Geldgesetzes 2010, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Energie-Control-Gesetzes, des EU-Verschmelzungsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Glücksspielgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalmarktgesetzes, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Maklergesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des SE-Gesetzes, des SFT-Vollzugsgesetzes, des Spaltungsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Übernahmegesetzes, des Unternehmensgesetzbuches, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Zahlungsdienstegesetzes, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes und des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes

BGBl. I Nr. 107/2017 ↗
BGBl. I Nr. 68/2015kundgemacht am 18.06.2015

Fassungen ab: 20.07.2015, 19.06.2015

Erfasste Bestimmungen: § 23, § 25, § 30, § 30a, § 31, § 31a, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 68/2015 (NR: GP XXV RV 560 AB 589 S. 73. BR: AB 9374 S. 842.)

Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 – RÄ-BG 2015

BGBl. I Nr. 68/2015 ↗
BGBl. I Nr. 34/2015kundgemacht am 20.02.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 21.02.2015

Erfasste Bestimmungen: § 16, § 17, § 19b, § 51, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016 sowie Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Börsegesetzes 1989, des E-Commerce-Gesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalversicherungs-Förderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Pensionskassengesetzes, des Rechtspflegergesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Umgründungssteuergesetzes, des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

BGBl. I Nr. 34/2015 ↗
BGBl. I Nr. 70/2014kundgemacht am 11.08.2014

Fassungen ab: 21.12.2014, 12.08.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 23, § 25, § 26, § 46a, § 51, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/2014 (NR: GP XXV RV 176 AB 190 S. 34. BR: 9201 AB 9208 S. 832.)

Änderung des Pensionskassengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes und des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

BGBl. I Nr. 70/2014 ↗
BGBl. I Nr. 184/2013kundgemacht am 07.08.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 08.08.2013

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 12a, § 19b, § 23, § 25, § 27, § 33, § 49, § 51, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 184/2013 (NR: GP XXIV RV 2438 AB 2514 S. 216. BR: 9050 AB 9087 S. 823.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalmarktgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Sparkassengesetzes, des Stabilitätsabgabegesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Zahlungsdienstegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes

BGBl. I Nr. 184/2013 ↗
BGBl. I Nr. 70/2013kundgemacht am 17.04.2013

Fassungen ab: 18.04.2013

Erfasste Bestimmungen: § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/2013 (NR: GP XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Finanzen

BGBl. I Nr. 70/2013 ↗
BGBl. I Nr. 54/2012kundgemacht am 14.06.2012

Fassungen ab: 01.01.2013, 15.06.2012

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 5, § 7, § 9, § 12, § 12a, § 15, § 16, § 16a, § 17, § 19, § 19b, § 20, § 23, § 24, § 24a, § 25, § 25a, § 26, § 27, § 29, § 31, § 36, § 36a, § 46a, § 49, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 54/2012 (NR: GP XXIV RV 1749 AB 1779 S. 155. BR: AB 8734 S. 809.)

Änderung des Pensionskassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, der Rechtsanwaltsordnung und des Gehaltskassengesetzes 2002

BGBl. I Nr. 54/2012 ↗
BGBl. I Nr. 35/2012kundgemacht am 24.04.2012

Fassungen ab: 01.05.2012, 25.04.2012

Erfasste Bestimmungen: § 46, § 46a, § 47, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012

BGBl. I Nr. 35/2012 ↗
BGBl. I Nr. 22/2012kundgemacht am 31.03.2012

Fassungen ab: 01.04.2012

Erfasste Bestimmungen: § 48b

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 22/2012 (NR: GP XXIV RV 1680 AB 1707 S. 148. BR: 8685 AB 8687 S. 806.)

1. Stabilitätsgesetz 2012 – 1. StabG 2012

BGBl. I Nr. 22/2012 ↗
BGBl. I Nr. 77/2011kundgemacht am 01.08.2011

Fassungen ab: 01.01.2012, 01.09.2011, 02.08.2011

Erfasste Bestimmungen: § 23, § 25, § 33g, § 51, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 77/2011 (NR: GP XXIV RV 1254 AB 1326 S. 114. BR: AB 8561 S. 799.)

Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzsicherheiten-Gesetzes

BGBl. I Nr. 77/2011 ↗
BGBl. I Nr. 58/2010kundgemacht am 27.07.2010

Fassungen ab: 23.09.2010, 01.08.2010, 28.07.2010

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 9, § 37, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz – IRÄ-BG

BGBl. I Nr. 58/2010 ↗
BGBl. I Nr. 29/2010kundgemacht am 20.05.2010

Fassungen ab: 01.07.2010

Erfasste Bestimmungen: § 37, § 38, § 48

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010

BGBl. I Nr. 29/2010 ↗
BGBl. I Nr. 73/2009kundgemacht am 03.08.2009

Fassungen ab: 04.08.2009, 01.01.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 73/2009 (NR: GP XXIV IA 670/A AB 279 S. 29. BR: AB 8141 S. 774.)

1. Dienstrechts-Novelle 2009

BGBl. I Nr. 73/2009 ↗
BGBl. I Nr. 107/2007kundgemacht am 28.12.2007

Fassungen ab: 01.01.2008, 29.12.2007

Erfasste Bestimmungen: § 20, § 51, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 107/2007 (NR: GP XXIII RV 286 AB 387 S. 42. BR: 7806 AB 7860 S. 751.)

Änderung des Börsegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Pensionskassengesetzes

BGBl. I Nr. 107/2007 ↗
BGBl. I Nr. 141/2006kundgemacht am 11.08.2006

Fassungen ab: 01.01.2007, 12.08.2006

Erfasste Bestimmungen: § 23, § 51, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 141/2006 (NR: GP XXII RV 1558 AB 1585 S. 160. BR: AB 7629 S. 737.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des E-Geldgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Pensionskassengesetzes und des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

BGBl. I Nr. 141/2006 ↗
BGBl. I Nr. 134/2006kundgemacht am 02.08.2006

Fassungen ab: 03.08.2006

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 7, § 24, § 24a, § 25, § 30

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 134/2006 (NR: GP XXII RV 1436 AB 1469 S. 150. BR: 7536)

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Pensionskassengesetzes und des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

BGBl. I Nr. 134/2006 ↗
BGBl. I Nr. 104/2006kundgemacht am 26.06.2006

Fassungen ab: 27.06.2006

Erfasste Bestimmungen: § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 104/2006 (NR: GP XXII RV 1421 AB 1522 S.153. BR: AB 7572 S. 735.)

Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006 – GenRÄG 2006

BGBl. I Nr. 104/2006 ↗
BGBl. I Nr. 48/2006kundgemacht am 30.03.2006

Fassungen ab: 31.03.2006

Erfasste Bestimmungen: § 46, § 46a, § 47

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 48/2006 (NR: GP XXII RV 1279 AB 1321 S. 140. BR: AB 7494 S. 732.)

Finanzmarktaufsichtsänderungsgesetz 2005 – FMA-ÄG 2005

BGBl. I Nr. 48/2006 ↗
BGBl. II Nr. 419/2005kundgemacht am 15.12.2005

Fassungen ab: 12.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 419/2005

Formblatt- und Jahresmeldeverordnung – FBJMV

BGBl. II Nr. 419/2005 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 59/2005kundgemacht am 04.07.2005

Fassungen ab: 01.01.2006, 24.09.2005, 05.07.2005

Erfasste Bestimmungen: § 25, § 31, § 31a, § 49, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 59/2005 (NR: GP XXII RV 927 AB 985 S. 112. BR: AB 7308 S. 723.)

Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 – GesRÄG 2005

BGBl. I Nr. 59/2005 ↗
BGBl. I Nr. 37/2005kundgemacht am 09.06.2005

Fassungen ab: 24.09.2005, 01.07.2005, 10.06.2005

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 12, § 19, § 20, § 20a, § 21, § 25a, § 30a, § 31, § 33, § 36, § 46a, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 37/2005 (NR: GP XXII AB 895 S. 109. BR: AB 7262 S. 722.)

Änderung des Investmentfondsgesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Börsegesetzes, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes und des Pensionskassengesetzes

BGBl. I Nr. 37/2005 ↗
BGBl. I Nr. 8/2005kundgemacht am 15.02.2005

Fassungen ab: 23.09.2005, 16.02.2005

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 5, § 7, § 9, § 11a, § 11b, § 15, § 16a, § 17, § 18, § 19, § 20, § 23, § 24, § 24a, § 25, § 25a, § 26, § 27, § 30a, § 33, § 33b, § 33c, § 33d, § 33e, § 33f, § 36, § 43, § 46, § 46a, § 47, § 47a, § 49, § 49a, § 49b, § 50, § 51, Anl. 1, Anl. 2, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 8/2005 (NR: GP XXII RV 707 AB 790 S. 93. BR: AB 7209 S. 718.)

Änderung des Pensionskassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Betriebspensionsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

BGBl. I Nr. 8/2005 ↗
BGBl. I Nr. 161/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 31.12.2004

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1, Art. 8 § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 161/2004 (NR: GP XXII RV 677 AB 739 S. 90. BR: AB 7165 S. 717.)

Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 - ReLÄG 2004

BGBl. I Nr. 161/2004 ↗
BGBl. I Nr. 119/2004kundgemacht am 06.10.2004

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2003 idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB) (NR: GP XXII RV 276 AB 326 S. 40. BR: AB 6937 S. 704.)

Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

BGBl. I Nr. 119/2004 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 70/2004kundgemacht am 14.07.2004

Fassungen ab: 01.08.2004, 15.07.2004

Erfasste Bestimmungen: § 34, § 51, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/2004 (NR: GP XXII RV 456 AB 520 S. 66. BR: AB 7073 S. 711.)

Finanzkonglomerategesetz – FKG sowie Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Börsegesetzes und des Pensionskassengesetzes

BGBl. I Nr. 70/2004 ↗
BGBl. I Nr. 13/2004kundgemacht am 27.02.2004

Fassungen ab: 01.01.2004

Erfasste Bestimmungen: § 49

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 13/2004 (NR: GP XXII AB 348 S. 46. BR: 6971 S. 705.)

Änderung des Bankwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Pensionskassengesetzes

BGBl. I Nr. 13/2004 ↗
BGBl. I Nr. 135/2003

Fassungen ab: 13.02.2004, 31.12.2003

Erfasste Bestimmungen: § 25, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2003 idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB) (NR: GP XXII RV 276 AB 326 S. 40. BR: AB 6937 S. 704.)

BGBl. I Nr. 135/2003 ↗

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BGBl. I Nr. 80/2003

Fassungen ab: 01.09.2003, 27.08.2003

Erfasste Bestimmungen: § 23, § 25, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 80/2003 (NR: GP XXII RV 97 AB 139 S. 27. BR: AB 6850 S. 700.)

BGBl. I Nr. 80/2003 ↗

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BGBl. I Nr. 71/2003

Fassungen ab: 21.08.2003

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 7, § 9, § 20, § 23, § 35, § 46a, § 48a, § 51, Anl. 1, Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

BGBl. I Nr. 71/2003 ↗

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BGBl. II Nr. 14/2002

Fassungen ab: 12.01.2002

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1, Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 14/2002

BGBl. II Nr. 14/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 9/2002

Fassungen ab: 01.04.2002, 05.01.2002, 01.12.2001

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 8, § 36, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 9/2002 (NR: GP XXI RV 775 AB 861 S. 84. BR: AB 6517 S. 682.)

BGBl. I Nr. 9/2002 ↗

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BGBl. I Nr. 97/2001

Fassungen ab: 01.04.2002, 01.01.2002, 01.09.2001, 08.08.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 6a, § 7, § 10, § 11, § 12, § 15, § 20, § 20a, § 21, § 22, § 23, § 24a, § 25, § 30, § 30a, § 31, § 33, § 35, § 36, § 37, § 40, § 41, § 42, § 45, § 46, § 46a, § 47, § 49, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 97/2001 (NR: GP XXI RV 641 AB 714 S. 76. BR: AB 6423 S. 679.)

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BGBl. I Nr. 142/2000

Fassungen ab: 01.01.2001, 30.12.2000

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 15a, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

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BGBl. I Nr. 73/2000

Fassungen ab: 01.09.2000, 09.08.2000, 01.01.2000

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5, § 19a, § 20, § 24a, § 25, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 73/2000 (NR: GP XXI RV 173 AB 245 S. 33. BR: AB 6191 S. 667.)

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BGBl. I Nr. 127/1999

Fassungen ab: 01.08.1999, 24.07.1999

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 5, § 25, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

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BGBl. I Nr. 126/1998

Fassungen ab: 01.01.1999, 15.08.1998, 01.08.1998

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 9, § 23, § 25, § 49, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 126/1998 (NR: GP XX RV 1187 AB 1241 S. 129. BR: 5722 AB 5695 S. 642.)

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BGBl. I Nr. 64/1997

Fassungen ab: 01.08.1997, 04.07.1997

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5, § 15b, § 25, § 48, § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

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BGBl. Nr. 755/1996

Fassungen ab: 01.01.1997, 01.07.1990

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 5, § 6, § 6a, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 15, § 15a, § 17, § 18, § 20, § 20a, § 21, § 23, § 24, § 24a, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 30a, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 35, § 36, § 41, § 46, § 46a, § 48, § 49, § 50, § 51, Anl. 1, Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 755/1996 (NR: GP XX RV 370 AB 464 S. 47. BR: AB 5316 S. 619.)

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BGBl. Nr. 532/1993

Fassungen ab: 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 25, § 26

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

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BGBl. Nr. 209/1992

Fassungen ab: 25.04.1992

Erfasste Bestimmungen: § 51

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 209/1992 (NR: GP XVIII IA 290/A AB 444 S. 65. BR: AB 4246 S. 552.)

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BGBl. Nr. 20/1992

Fassungen ab: 11.01.1992, 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 24, § 48, § 51, Art. 12

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 20/1992 (NR: GP XVIII IA 259/A AB 355 S. 52. BR: AB 4197 S. 548.)

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BGBl. Nr. 10/1991

Fassungen ab: 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 11, § 42, § 49

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

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BGBl. Nr. 281/1990 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.07.1990

Erfasste Bestimmungen: Art. 12, § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50, Anl. 1, Art. 13, Art. 14

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