Inkrafttreten
. (1) Die Änderungen im Titel, die Überschrift vor , und 4, der Entfall des und 5, die Überschrift vor , und 2, , 3, 3a bis 3e und 4, samt Überschrift, die Überschrift vor , , 6, 8 und 9, die Überschrift vor , , , die Überschrift vor , bis 3, die Überschrift vor , , , und 2, § 16Abs. 1 und 2, die Überschrift vor , und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) , , , und 3, und 3, und 2, , bis 4, , , bis 4, , samt Überschrift, , sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2025 treten zwölf Wochen nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
