Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 28.03.2025.

Heutige Fassung öffnen

Pharmazeutisches Fachpersonal

. (1) Das pharmazeutische Fachpersonal umfaßt alle in öffentlichen oder in Anstaltsapotheken verwendeten Pharmazeuten.

(2) Hiezu gehören:

1. allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker im Sinne des § 3b des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, in der jeweils geltenden Fassung,

2. Magistra/Magister der Pharmazie, die die einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß § 3a des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung absolvieren (Aspirantin/Aspirant),

3. Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren, und

4. Apothekerinnen und Apotheker, die gemäß § 3g des Apothekengesetzes vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen tätig werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 360/2011)