Hygiene
(1) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben einen Hygieneplan für ihre Pflegeeinrichtungen festzulegen und dessen Einhaltung sicherzustellen.
(2) Das Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 bleibt unberührt.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Hygiene
(1) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben einen Hygieneplan für ihre Pflegeeinrichtungen festzulegen und dessen Einhaltung sicherzustellen.
(2) Das Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 bleibt unberührt.