Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Hygiene

(1) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben einen Hygieneplan für ihre Pflegeeinrichtungen festzulegen und dessen Einhaltung sicherzustellen.

(2) Das Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 bleibt unberührt.