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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 16.10.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Teilpension

. (1) Eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststandes mit herabgesetzter Wochendienstzeit nach § 50g BDG 1979 hat ab dem Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit Anspruch auf eine Teilpension nach Abs. 2.

(2) Die Teilpension ist nach bis 5 zu berechnen und gebührt im folgenden Ausmaß:

a) zu 75% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 25% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß § 213 Abs. 11 Z 1 BDG 1979

b) zu 50% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 50% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß § 213 Abs. 11 Z 2 BDG 1979

c) zu 25% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 75% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß § 213 Abs. 11 Z 3 BDG 1979.

Zur Teilpension gebührt ein allfälliger Frühstarterbonus, jedoch kein Kinderzuschuss und keine Ergänzungszulage. gilt sinngemäß.

(3) Bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 BDG 1979 erlischt auch der Anspruch auf eine Teilpension. Bei einer Abgängigkeit der Beamtin oder des Beamten ruht die Teilpension bis zur Rückkehr.