Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Teilpension

. (1) Eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststandes mit herabgesetzter Wochendienstzeit nach hat ab dem Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit Anspruch auf eine Teilpension nach Abs. 2.

(2) Die Teilpension ist nach bis 5 zu berechnen und gebührt im folgenden Ausmaß:

a) zu 75% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 25% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß

b) zu 50% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 50% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß

c) zu 25% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 75% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß .

Zur Teilpension gebührt ein allfälliger Frühstarterbonus, jedoch kein Kinderzuschuss und keine Ergänzungszulage. gilt sinngemäß.

(3) Bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses nach erlischt auch der Anspruch auf eine Teilpension. Bei einer Abgängigkeit der Beamtin oder des Beamten ruht die Teilpension bis zur Rückkehr.