Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT XIV

Sonderbestimmungen für Beamte nach und nach

. (1) Die Vollziehung der auf Beamte nach und nach anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. Die und sind nicht anzuwenden. Die in (, ) für Zeiten nach , e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab 1. Jänner 2005 – an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen. Die §§ 22 Abs. 6 bis 8a, 13 und 13a und 22b Abs. 5 letzter Satz GehG sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der in Abs. 1 angeführten Beamten sind an den Bund abzuführen. Der Bund trägt den Pensionsaufwand für diese Beamten. Die den Beitragsleistungen des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind in dem von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu führenden Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.

(3) Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:

1. eine Versetzung in den Ruhestand nach oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Berufsunfähigkeitspension nach den , und ,

2. eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach , einer Schwerarbeitspension nach bzw. und

3. eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Korridorpension nach .

(4) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.

(5) Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde hat die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und rechtzeitig der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach den vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau erstellten Vorgaben liegt bei den Dienstbehörden.

(6) ist sinngemäß anzuwenden.

(7) ist sinngemäß anzuwenden.

(8) § 4a Abs. 1 bis 3, 6 und 8 sowie sind sinngemäß anzuwenden. und sind anzuwenden.