Außerordentliche Einmalzahlung
. § 772a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person entsprechend dem einschließlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 zu bilden ist.
