← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2002.

Heutige Fassung öffnen

Versorgungsgenußzulage

. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf Ruhegenußzulage () gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß (Versorgungsgenußzulage).

(2) Die Versorgungsgenußzulage beträgt

1. für den überlebenden Ehegatten den sich aus , und ergebenden Hundertsatz,

2. für jede Halbwaise 24% und

3. für jede Vollwaise 36%

der nach in Betracht kommenden Ruhegenußzulage.