Versorgungsgenußzulage
. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf Ruhegenußzulage () gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß (Versorgungsgenußzulage).
(2) Die Versorgungsgenußzulage beträgt
1. für den überlebenden Ehegatten den sich aus , und ergebenden Hundertsatz,
2. für jede Halbwaise 24% und
3. für jede Vollwaise 36%
der nach in Betracht kommenden Ruhegenußzulage.
