Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel II

(Anm.: Abs. 1 und 2 zu des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)

(Anm.: Abs. 3 zu des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Lehrer des Ruhestandes, Hinterbliebene und Angehörige sinngemäß anzuwenden.