Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Artikel II

(Anm.: Abs. 1 und 2 gegenstandslos)

(3) Einem Beamten der Allgemeinen Verwaltung, der in eine höhere Dienstklasse befördert wird, gebühren für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses jedenfalls die Bezüge, die ihm als Beamten der niedrigeren Dienstklasse zugekommen wären, wenn er nicht in die höhere Dienstklasse befördert worden wäre.

Beachte: Gemäß weiterhin in Kraft.