← Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 01.01.2003 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 340/1965

Weitere Inhalte

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32019L1158, 32021L1883

Änderung

BGBl. Nr. 176/1966 (NR: GP XI RV 44 AB 171 S. 23. BR: S. 243.)

BGBl. Nr. 236/1967 (NR: GP XI RV 532 AB 570 S. 60. BR: S. 256.)

BGBl. Nr. 200/1969 (NR: GP XI RV 1224 AB 1299 S. 140. BR: S. 277.)

BGBl. Nr. 226/1970 (NR: GP XII RV 44 AB 63 u. 85 S. 9. u. 10. BR: S. 292.)

BGBl. Nr. 245/1970 (NR: GP XII RV 57 AB 97 S. 11. BR: S. 292.)

BGBl. Nr. 73/1971 (NR: GP XII RV 281 AB 332 S. 35. BR: S. 299.)

BGBl. Nr. 280/1971 (NR: GP XII RV 436 AB 485 S. 47. BR: S. 303.)

BGBl. Nr. 216/1972 (NR: GP XIII RV 313 AB 369 S. 33. BR: S. 311.)

BGBl. Nr. 320/1973 (NR: GP XIII RV 758 AB 826 S. 75. BR: S. 323.)

BGBl. Nr. 393/1974 (NR: GP XIII RV 1127 AB 1170 S. 110. BR: S. 333.)

BGBl. Nr. 774a/1974 (NR: GP XIII RV 139/A AB 1415 S. 131. BR: S. 337.)

BGBl. Nr. 396/1975 (NR: GP XIII RV 1556 AB 1619 S. 149. BR: S. 344.)

BGBl. Nr. 291/1976 (NR: GP XIV RV 225 AB 249 S. 26. BR: S. 352.)

BGBl. Nr. 280/1978 (NR: GP XIV RV 136 u. 289 AB 916 S. 96. BR: S. 377.)

BGBl. Nr. 345/1978 (NR: GP XIV RV 908 AB 930 S. 98. BR: S. 378.)

BGBl. Nr. 684/1978 (NR: GP XIV RV 1084 AB 1141 S. 116. BR: S. 382.)

BGBl. Nr. 104/1979 (NR: GP XIV RV 1147 AB 1178 S. 119. BR: S. 384.)

BGBl. Nr. 136/1979 (NR: GP XIV RV 1207 AB 1227 S. 121. BR: S. 385.)

BGBl. Nr. 558/1980 (NR: GP XV RV 394 AB 513 S. 52. BR: S. 403.)

BGBl. Nr. 591/1980 (NR: GP XV RV 526 AB 592 S. 58. BR: S. 404.)

BGBl. Nr. 306/1981 (NR: GP XV RV 714 AB 755 S. 77. BR: S. 412.)

BGBl. Nr. 565/1981 (NR: GP XV RV 915 AB 935 S. 95. BR: S. 417.)

BGBl. Nr. 350/1982 (NR: GP XV RV 1128 AB 1156 S. 120. BR: S. 426.)

BGBl. Nr. 656/1983 (NR: GP XVI RV 149 AB 187 S. 28. BR: AB 2779 S. 441.)

BGBl. Nr. 406/1984 (NR: GP XVI IA 84/A S. 52. BR: 2853 AB 2864 S. 450. NR: Einspr. d. BR: 358 AB 413 S. 59.)

BGBl. Nr. 548/1984 (NR: GP XVI RV 461 AB 506 S. 72. BR: AB 2912 S. 455.)

BGBl. Nr. 426/1985 (NR: GP XVI RV 667 AB 717 S. 105. BR: AB 3017 S. 467.)

BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)

BGBl. Nr. 230/1988 (NR: GP XVII RV 236 AB 531 S. 57. BR: AB 3460 S. 500.)

BGBl. Nr. 288/1988 (NR: GP XVII RV 551 AB 600 S. 64. BR: AB 3486 S. 502.)

BGBl. Nr. 737/1988 (NR: GP XVII RV 810 AB 827 S. 88. BR: AB 3630 S. 510.)

BGBl. Nr. 344/1989 (NR: GP XVII RV 970 AB 1001 S. 109. BR: 3694 AB 3710 S. 518.)

BGBl. Nr. 651/1989 (NR: GP XVII IA 298/A und 309/A AB 1166 S. 124. BR: AB 3781 S. 523.)

BGBl. Nr. 408/1990 (NR: GP XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.)

BGBl. Nr. 447/1990 (NR: GP XVII RV 1333 AB 1450 S. 151. BR: AB 3993 S. 533.)

BGBl. Nr. 24/1991 (NR: GP XVIII RV 16 AB 30 S. 7. BR: AB 4013 S. 535.)

BGBl. Nr. 363/1991 (NR: GP XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.) ersetzt durch BGBl. Nr. 466/1991

BGBl. Nr. 466/1991 (NR: GP XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.)

BGBl. Nr. 314/1992 (NR: GP XVIII RV 457 AB 543 S. 71. BR: AB 4271 S. 554.)

BGBl. Nr. 315/1992 (NR: GP XVIII RV 458 AB 544 S. 71. BR: AB 4272 S. 554.)

BGBl. Nr. 873/1992 (NR: GP XVIII RV 814 AB 902 S. 95. BR: AB 4403 S. 563.)

BGBl. Nr. 110/1993 (NR: GP XVIII RV 776 AB 908 S. 100. BR: AB 4442 S. 564.)

BGBl. Nr. 256/1993 (NR: GP XVIII RV 656 AB 1003 S. 109. BR: 4502 AB 4511 S. 568.)

BGBl. Nr. 334/1993 (NR: GP XVIII RV 1014 AB 1030 S. 114. BR: 4521 AB 4526 S. 569.)

BGBl. Nr. 518/1993 (NR: GP XVIII RV 1079 AB 1145 S. 129. BR: AB 4609 S. 573.)

BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)]

[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)]

BGBl. Nr. 16/1994 (NR: GP XVIII RV 1358 AB 1387 S. 144. BR: AB 4697 S. 578.)

BGBl. Nr. 389/1994 (NR: GP XVIII RV 1506 AB 1575 S. 162. BR: AB 4783 S. 584.)

[CELEX-Nr.: 389L0048]

BGBl. Nr. 550/1994 (NR: GP XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.)

BGBl. Nr. 665/1994 (NR: GP XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171. BR: AB 4894 S. 589.)

BGBl. Nr. 43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

BGBl. Nr. 132/1995 (NR: GP XIX IA 126/A AB 82 S. 16. BR: AB 4967 S. 595.)

BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 522/1995 (NR: GP XIX RV 223 AB 289 S. 47. BR: 5089 AB 5082 S. 603.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 375/1996 (NR: GP XX RV 134 AB 189 S. 31. BR: AB 5206 S. 615.)

[CELEX-Nr.: 392L0051]

BGBl. Nr. 392/1996 (NR: GP XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.)

BGBl. Nr. 758/1996 (NR: GP XX RV 398 AB 478 S. 47. BR: AB 5315 S. 619.)

BGBl. I Nr. 61/1997 idF BGBl. I Nr. 35/1998 (DFB) (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

BGBl. I Nr. 109/1997 (NR: GP XX RV 691 AB 783 S. 81. BR: AB 5511 S. 629.)

BGBl. I Nr. 138/1997 idF BGBl. I Nr. 35/1998 (DFB) (NR: GP XX RV 885 AB 911 S. 93. BR: 5558 AB 5581 S. 632.)

BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

BGBl. I Nr. 5/1999 (NR: GP XX RV 1467 AB 1506 S. 150. BR: AB 5842 S. 647.)

BGBl. I Nr. 6/1999 (NR: GP XX RV 1476 AB 1538 S. 152. BR: AB 5847 S. 647.)

BGBl. I Nr. 7/1999 (NR: GP XX RV 1519 AB 1547 S. 152. BR: AB 5836 S. 647.)

BGBl. I Nr. 9/1999 (NR: GP XX IA 976/A AB 1564 S. 154. BR: AB 5858 S. 648.)

BGBl. I Nr. 10/1999 (NR: GP XX AB 1561 S. 154. BR: AB 5856 S. 648.)

BGBl. I Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

BGBl. I Nr. 6/2000 (NR: GP XXI RV 2 und Zu 2 AB 10 S. 4. BR: AB 6079 S. 659.)

BGBl. I Nr. 94/2000 (NR: GP XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

BGBl. I Nr. 95/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000 (DFB) (NR: GP XXI RV 175 AB 259 S. 32. BR: 6163 AB 6175 S. 667.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 86/2001 (NR: GP XXI IA 438/A AB 699 S. 74. BR: 6372 AB 6406 S. 679.)

BGBl. I Nr. 87/2001 (NR: GP XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

BGBl. I Nr. 155/2001 (NR: GP XXI RV 842 AB 887 S. 83. BR: AB 6498 S. 682.)

BGBl. I Nr. 87/2002 (NR: GP XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

BGBl. I Nr. 11/2003 (NR: GP XXII IA 35/A AB 17 S. 5. BR: AB 6769 S. 694.)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]

BGBl. I Nr. 134/2004 (NR: GP XXII RV 619 AB 656 S. 82. BR: AB 7146 S. 715.)

BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)

BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: GP XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

BGBl. I Nr. 176/2004 (NR: GP XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)

BGBl. I Nr. 80/2005 (NR: GP XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)

BGBl. I Nr. 165/2005 (NR: GP XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

BGBl. I Nr. 89/2006 (NR: GP XXII RV 1409 AB 1467 S. 150. BR: 7535 AB 7550 S. 735.)

BGBl. I Nr. 117/2006 (NR: GP XXII RV 1417 AB 1550 S. 155. BR: AB 7585 S. 736.)

BGBl. I Nr. 129/2006 (NR: GP XXII RV 1315 AB 1394 S. 145. Einspr. d. BR: 1560 AB 1581 S. 158. BR: 7520 AB 7547 S. 735.)

BGBl. I Nr. 165/2006 (NR: GP XXIII IA 27/A AB 8 S. 4. BR: AB 7646 S. 739.)

BGBl. I Nr. 169/2006 (NR: GP XXIII RV 12 AB 19 S. 8. BR: 7649 AB 7651 S. 740.)

BGBl. I Nr. 170/2006 (NR: GP XXIII IA 28/A AB 16 S. 8. BR: AB 7652 S. 740.)

BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

BGBl. I Nr. 96/2007 (NR: GP XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB 7841 S. 751.)

BGBl. I Nr. 14/2008 (NR: GP XXIII AB 353 S. 40. BR: AB 7829 S. 751.)

BGBl. I Nr. 129/2008 (NR: GP XXIII IA 889/A S. 72. BR: 8013 AB 8022 S. 760.)

BGBl. I Nr. 147/2008 (NR: GP XXIV RV 1 AB 30 S. 8. BR: AB 8037 S. 763.)

BGBl. I Nr. 15/2009 (NR: GP XXIV IA 401/A AB 56 S. 14. BR: AB 8050 S. 767.)

BGBl. I Nr. 76/2009 (NR: GP XXIV AB 280 S. 29. BR: AB 8142 S. 774.)

BGBl. I Nr. 83/2009 (NR: GP XXIV RV 179 AB 242 S. 31. BR: AB 8155 S. 774.)

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 153/2009 (NR: GP XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

BGBl. I Nr. 62/2010 (NR: GP XXIV RV 785 AB 826 S. 72. BR: AB 8359 S. 787.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 140/2011 (NR: GP XXIV RV 1514 AB 1610 S. 137. BR: 8613 AB 8642 S. 803.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 76/2012 (NR: GP XXIV IA 1987/A AB 1858 S. 164. BR: AB 8772 S. 812.)

BGBl. I Nr. 120/2012 (NR: GP XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)

[CELEX-Nr.: 31989L0391, 31989L0654, 32000L0078]

BGBl. I Nr. 86/2013 (NR: GP XXIV RV 2246 AB 2280 S. 200. BR: 8947 AB 8950 S. 820.)

BGBl. I Nr. 210/2013 (NR: GP XXV IA 41/A AB 8 S. 7. BR: AB 9129 S. 825.)

BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)

BGBl. I Nr. 32/2015 (NR: GP XXV RV 454 AB 457 S. 59. BR: 9317 AB 9320 S. 838.)

BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

BGBl. I Nr. 64/2016 (NR: GP XXV RV 1188 AB 1195 S. 138. BR: AB 9628 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

BGBl. I Nr. 13/2017 (NR: GP XXV AB 1431 S. 158. BR: AB 9676 S. 862.)

BGBl. I Nr. 151/2017 (NR: GP XXV RV 1767 S. 199. BR: 9896 AB 9903 S. 873.)

BGBl. I Nr. 167/2017 (NR: GP XXVI IA 16/A AB 1 S. 4. BR: AB 9917 S. 874.)

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

BGBl. I Nr. 99/2018 (NR: GP XXVI RV 293 AB 363 S. 51. BR: 10053 AB 10069 S. 888.)

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 102/2018 (NR: GP XXVI RV 352 AB 464 S. 55. BR: 10074 AB 10101 S. 888.)

BGBl. I Nr. 98/2019 (NR: GP XXVI AB 688 S. 88. BR: 10235 AB 10247 S. 897.)

BGBl. I Nr. 112/2019 (NR: GP XXVII IA 46/A AB 9 S. 6. BR: 10268 AB 10269 S. 899.)

BGBl. I Nr. 85/2020 (NR: GP XXVII IA 709/A AB 266 S. 45. BR: AB 10388 S. 911.)

BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

BGBl. I Nr. 116/2021 (NR: GP XXVII AB 890 S. 113. BR: AB 10665 S. 927.)

BGBl. I Nr. 210/2021 (NR: GP XXVII RV 1105 AB 1127 S. 131. BR: 10772 AB 10785 S. 934.)

BGBl. I Nr. 28/2022 (NR: GP XXVII IA 2217/A AB 1335 S. 143. BR: AB 10908 S. 938.)

BGBl. I Nr. 93/2022 (NR: GP XXVII IA 2662/A AB 1563 S. 165. BR: 10982 AB 10999 S. 942.)

BGBl. I Nr. 175/2022 (NR: GP XXVII IA 2810/A AB 1721 S. 178. BR: 11073 AB 11080 S. 946.)

BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)

[CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158]

BGBl. I Nr. 36/2023 (NR: GP XXVII IA 3241/A AB 1995 S. 207. BR: 11193 AB 11198 S. 952.)

BGBl. I Nr. 134/2023 (NR: GP XXVII AB 2242 S. 233. BR: 11306 AB 11314 S. 959.)

BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)

BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)

BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)

BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1984

2. ÜR: Art. VII, BGBl. Nr. 230/1988

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich

. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. bleibt unberührt.

(2) Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes - im folgenden kurz „Beamte” genannt - sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten.

(3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.

(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.

(5) Kinder sind

a) die ehelichen Kinder,

b) die legitimierten Kinder,

c) die Wahlkinder,

d) die unehelichen Kinder und

e) die Stiefkinder.

(6) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.

(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

(8) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2 erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige, soweit diese nicht schon im bis c des Pensionsüberleitungsgesetzes aufgezählt sind.

(9) Auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sowie auf die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Personen ist dieses Bundesgesetz insoweit sinngemäß anzuwenden, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(10) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der bis 57 auf die Pensionsansprüche der nach dem Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 313, behandelten ehemaligen Betriebsbeamten der Post- und Telegraphenverwaltung, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, anzuwenden.

(11) Dieses Bundesgesetz ist auf Beamte, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, nicht anzuwenden.

(12) Verweise in diesem Bundesgesetz auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), gelten gleichzeitig als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 (RDG). Insbesondere entspricht die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach oder 2 RDG, die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach der Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 87 Abs. 1 RDG und die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b RDG.

Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte

. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

1. die Höhe von Einkünften nach den , 15c Abs. 1 Z 1 bis 3, 17 Abs. 5 und

2. die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 und

3. die Höhe der für die Vollziehung des Wertausgleiches nach maßgeblichen Pensionen.

(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.

(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.

Anwartschaft

. (1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des , BGBl. Nr. 333,

b) Verzicht,

c) Austritt,

d) Kündigung,

e) Entlassung.

ABSCHNITT II

RUHEBEZUG

Anspruch auf Ruhegenuß

. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

Ruhegenußermittlungsgrundlagen

. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Ruhegenußberechnungsgrundlage

. (1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.

2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten

a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „209”,

b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „202”,

c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „195”,

d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „188”,

e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „180”.

4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem für die Zeit der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung geltenden Mindestsatz nach für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung einem Dreißigstel hievon.

(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Ruhegenußbemessungsgrundlage

. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(3) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach oder § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage abweichend von Abs. 2 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder

2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.

(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf - abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach oder § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, - 62% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)

Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

a) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,

b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,

c) den angerechneten Ruhestandszeiten,

d) den zugerechneten Zeiträumen,

e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.

(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit

1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und

2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(2a) Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.

(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz ‑ MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz ‑ VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.

(Anm.: Abs. 2c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)

(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

Ausmaß des Ruhegenusses

. (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

1. für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und

2. für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Der Ruhegenuß darf

1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach nicht übersteigen und

2. 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit

. (1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.

Zurechnung

. Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.

Universitätsprofessoren

. (1) Der emeritierte Universitätsprofessor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt

1. im Fall des monatlich 90% und

2. im Fall des monatlich 100% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach .

(2) Der Bemessung der den Angehörigen und Hinterbliebenen eines emeritierten Universitätsprofessors gebührenden wiederkehrenden Leistungen ist der Ruhegenuß zugrundezulegen, der dem emeritierten Universitätsprofessor am Tag seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Zeit der Emeritierung zählt bei der Beurteilung, ob dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht, nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen auf Emeritierungsbezüge anzuwenden. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren haben keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zum Emeritierungsbezug.

Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß

. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des ,

b) Verzicht,

c) Austritt,

d) Ablösung,

e) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,

f) Amtsverlust gemäß des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974. Der Anspruch erlischt nicht, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

Ablösung des Ruhebezuges

. (1) Dem Beamten, dessen Ruhestand voraussichtlich dauernd ist, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn

a) berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und

b) die Personen, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(3) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.

(4) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(5) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablöse mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.

(6) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.

ABSCHNITT IIA

BEITRAG

. (1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag beträgt

1. 2,1% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,

2. 2,3% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.

Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach .

(3) Die Kinderzulage und die Zulage gemäß bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(4) Der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(5) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.

(6) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach nicht unterschritten werden.

ABSCHNITT III

VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN

UNTERABSCHNITT A

VERSORGUNGSBEZUG DES ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN

Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß

. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,

2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,

2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,

3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

(5) Der Versorgungsgenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen bilden zusammen den Versorgungsbezug.

Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

. (1) Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

1. für den Fall, daß der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, § 145 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 136 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,

2. für den Fall, daß der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Abs. 3 oder 4 angeführte Berechnungsgrundlage.

(1a) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

1. für den Fall, daß der Verstorbene in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, die Berechnungsgrundlage gemäß , oder § 136 Abs. 4

BSVG,

2. für den Fall, daß der Verstorbene an seinem Sterbetag selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden ist und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hatte, die in den Abs. 5 oder 6 angeführte Berechnungsgrundlage.

(2) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 1a Z 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche

1. auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

2. auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

3. auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

4. auf Grund des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

5. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,

6. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/1997)

8. auf Grund der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,

9. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und

b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

9a. auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793,

10. auf Grund sonstiger gemäß pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

11. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft

sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten.

(3) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder emeritierter Universitätsprofessor ist:

1. die Ruhegenußberechnungsgrundlage nach den und 91 Abs. 3 und 2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach und und 2 mit 1% des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% der Ruhegenußberechnungsgrundlage.

(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist:

1. der Ruhegenuss des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche Prozentausmaß,

2. die Ruhegenusszulage des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenusszulagenbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß der Ruhegenusszulage maßgebliche Prozentausmaß,

3. die Nebengebührenzulage des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß.

(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes oder eines emeritierten Universitätsprofessors bilden:

1. die Ruhegenußberechnungsgrundlage nach den und 91 Abs. 3 und 2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den verstorbenen Beamten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach und und 2 mit 1% des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% der Ruhegenußberechnungsgrundlage.

(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes bilden:

1. der Ruhegenuss des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche Prozentausmaß,

2. die Ruhegenusszulage des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenusszulagenbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß der Ruhegenusszulage maßgebliche Prozentausmaß, und

3. die Nebengebührenzulage des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß.

(7) Stichtag im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist der letzte Tag des Kalendermonates, der dem Sterbetag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch an einem Monatsletzten verstorben, dann dieser Tag.

(8) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen(Witwer)pension oder eines Witwen- und Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der und .

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.

(5) Läßt sich eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinne des oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuß nicht ermitteln, so gelten 125% der gebührenden Leistung als Berechnungsgrundlage.

Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

. (1) Erreicht die Summe aus

1. eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten und

2. dem Versorgungsbezug

nicht den Betrag von 1 481,2 €, so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Zulage gemäß gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze der Bestandteile des Versorgungsbezuges dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.

(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages tritt jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.

(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten

1. jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,

2. die Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und sonstige Funktionsgebühren,

3. wiederkehrende Geldleistungen

a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, oder

b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und der im genannten Vorschriften,

5. außerordentliche Versorgungsbezüge und

6. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.

(4) Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn,

1. daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder

2. der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.

(5) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). ist anzuwenden.

(6) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)

Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges

. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

1. dem eigenen Erwerbseinkommen,

2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung,

3. einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der in genannten Vorschriften und

4. dem Witwen(Witwer)versorgungsbezug

des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach , so ist solange diese Voraussetzung zutrifft der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer)versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug zu beginnen.

(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in bis c des Teilpensionsgesetzes genannten Einkünfte.

Meldung des Einkommens

. (1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach erhöhten oder nach verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.

(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.

(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.

Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug

. (1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach oder ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.

(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Bund gemäß zu ersetzen.

Übergangsbeitrag

. (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.

(2) Die Bestimmungen der bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

UNTERABSCHNITT B

VERSORGUNGSBEZUG DER WAISE

Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

. (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage oder der früheren Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

(2a) Besucht das Kind eine im des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:

1. die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder

2. die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden.

(2b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

(2c) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b wird verlängert durch

1. eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder

2. ein nachgewiesenes Auslandsstudium.

Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.

(2d) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 2a und 2b wird gehemmt durch

1. Zeiten des Mutterschutzes oder

2. Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.

(2e) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

(2f) Hat

1. das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß oder

2. eine andere Person für ein solches Kind gemäß

des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.

(3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(4) Der Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind

a) Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

b) einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,

c) verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

(5) Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die im des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch

1. wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,

2. die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück sowie nach den bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,

3. die Geldleistungen nach des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001,

4. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und

5. die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.

(6) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(7) Der Waisenversorgungsgenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.

Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

. (1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhegenusses, der dem Beamten

1. gebührte oder

2. im Falle des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.

(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.

UNTERABSCHNITT C

Versorgungsbezug des früheren Ehegatten

. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der bis 6 und 24 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten

1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,

2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod

nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.

(2) Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.

(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf

1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder

2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,

nicht übersteigen.

(4a) Abs. 4 gilt jedoch nicht, wenn

1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807, enthält,

2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und

3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn

a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.

(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.

(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.

(9) Ein Versorgungsgenuss nach Abs. 1a gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.

UNTERABSCHNITT D

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR HINTERBLIEBENE

Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten

. (1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach zugerechnet worden wäre.

(Anm.: Abs. 3 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)

Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß, Abfindung des

überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben

des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten

. (1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durch

a) Verzicht,

b) Ablösung,

c) Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener

strafbarer Handlungen zu einer mehr als

einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird, oder wenn kraft

besonderer gesetzlicher Bestimmung die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten.

(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.

(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn

a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder

b) bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.

(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.

(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind

1. die Einkünfte ( und 6) und

2. wiederkehrende Unterhaltsleistungen

anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten aufgrund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.

Ablösung des Versorgungsbezuges

. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.

(2) bis 6 ist auf die Ablösung des Versorgungsbezuges anzuwenden.

Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise

. (1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.

(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.

(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.

(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.

(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 vH, die Abfertigung der Vollwaise 60 vH der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.

ABSCHNITT IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDES

UND HINTERBLIEBENE

Kinderzulage

. (1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.

(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.

(4) Eine Zulage nach dem Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

Kinderzurechnungsbetrag

. (1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuß für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme

1. in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund oder

2. in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft

liegen.

(2) Als eigene Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Kinder im Sinne des und

2. Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.

(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.

(4) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die und anzuwenden.

(5) Wurden Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG gemäß beitragsfrei als Vordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung die jeweilige Karenz in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1.

(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenußbemessungsgrundlage und Ruhegenuß nicht übersteigen.

(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 bis 7 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.

(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus , und ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24% und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36% des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

Ergänzungszulage

. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus

1. dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,

2. den anderen Einkünften nach und 6 des Anspruchsberechtigten,

3. den Einkünften nach und 6 der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und

4. wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.

(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen

Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte

a) Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,

b) Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964,

c) Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht,

d) Einkünfte eines früheren Ehegatten des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten erhöht.

(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen. Hiebei sind folgende

Grundsätze zu beachten:

1. Die Mindestsätze sind so festzusetzen, daß der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen des Beamten gesichert ist.

2. Die Mindestsätze sind für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten gesondert festzusetzen.

3. Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen.

4. Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden.

5. Der Mindestsatz für

a) verheiratete Beamte und

b) Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen,

hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen.

(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte ( und 6) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder

Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder

Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.

(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.

Gebührenfreiheit

. Schriften, die dem Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen für die

1. nach diesem Bundesgesetz oder

2. nach vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden Leistungen dienen, sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Sonderzahlung

. (1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.

(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 vH des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.

(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.

(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.

Vorschuss und Geldaushilfe

. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn sie

1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder

2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie

1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder

2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Sachleistungen

. Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.

Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuß auf Grund einer

früheren Auslandsverwendung

. (1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wenn

1. sie im Ausland wohnen,

2. es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und

3. der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.

(2) Der Folgekostenzuschuß nach des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.

Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung

. (1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, daß diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Dienstbehörde abhängig.

(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.

Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen

. (1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im voraus fällig.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.

(4) Geldleistungen, die in das Ausland zuzustellen oder auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen anzuweisen. Eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers.

Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages

. Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Pension Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung”).

Auszahlung der Geldleistungen

. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Europäischen Union überwiesen werden. Die Änderung der Auszahlungsart oder der Wechsel des Kreditinstitutes kann - abgesehen vom Fall der Wohnsitzverlegung - jeweils nur bis zum 1. November jedes Jahres mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres begehrt werden.

(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland trägt der Bund, diejenigen für die Überweisung auf ein Girokonto bei einem ausländischen Kreditinstitut der Empfänger.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem muß sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Bund zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.

(4) Die Überweisung auf ein Konto eines ausländischen Kreditinstitutes ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist.

(5) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

Ärztliche Untersuchung

. (1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

(2) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.

Kostenersatz

. Wer zur Durchführung dieses Bundesgesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.

Meldepflicht

. (1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.

(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.

(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß bleibt unberührt.

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991 hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Gegen die Rückforderung von Leistungen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

Verjährung

. (1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.

(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden.

Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen

. (1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß und sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß und festgesetzten Anpassungsfaktor.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

Wertausgleich

. Wird Beziehern einer Pension nach dem ASVG ein Wertausgleich nach gewährt, so gebührt Beziehern einer wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz unter denselben Voraussetzungen zu denselben Terminen ein Wertausgleich in derselben Höhe.

Anrechnung von Leistungen aus der Pensionskassenvorsorge

. Auf den Beitrag des Bundes entfallende wiederkehrende Leistungen aus der Pensionskassenvorsorge gemäß § 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, sind auf die wiederkehrenden Leistungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.

ABSCHNITT V

TODESFALLBEITRAG, BESTATTUNGSKOSTENBEITRAG,

PFLEGEKOSTENBEITRAG

Anspruch auf Todesfallbeitrag

. (1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag;

1. der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,

2. das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat.

3. das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.

(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

Ausmaß des Todesfallbeitrages

. Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

Bestattungskostenbeitrag

. (1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des verstorbenen Beamten des Dienststandes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

Pflegekostenbeitrag

. (1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die den verstorbenen Beamten des Dienststandes vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.

(2) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

ABSCHNITT VI

VERSORGUNG BEI ABGÄNGIGKEIT

Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes

. (1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.

(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des gilt nicht.

(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, daß der Beamte abgängig geworden ist oder daß er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.

(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, daß es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.

(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach Abs. 4 erhöht werden.

(6) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.

(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchberechtigten Angehörigen, kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.

(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Bundesgesetz geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.

(9) Im Falle des Todes des Beamten ist das nach diesem Bundesgesetz geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.

(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.

(11) Die Bestimmungen der bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.

Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes

. (1) Die Bestimmungen des , 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des gilt nicht.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, daß der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.

(3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Bundesgesetz geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.

Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten

. Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

ABSCHNITT VII

UNTERHALTSBEZUG

Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen eines entlassenen Beamten

. (1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust gemäß des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gleichzuhalten, wenn dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist.

(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß nicht übersteigen, auf die der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monates, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 vH.

(3) Auf den Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes

. Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuß infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 vH des Ruhegenusses, auf die der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes

. (1) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf die der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Fall einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 vH.

(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuß infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 vH des Versorgungsgenusses, auf die er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(4) Dem früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.

Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von

Unterhaltsbeiträgen

. (1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der bis 41b sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.

(4) Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des § 159 lit. c des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, gebührenden Leistungen anzurechnen.

ABSCHNITT VIII

ANRECHNUNG VON RUHEGENUSSVORDIENSTZEITEN, ANRECHNUNG

IM RUHESTAND VERBRACHTER ZEITEN

Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten

. (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind

anzurechnen:

a) die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber

zurückgelegte Zeit,

b) die im Lehrberuf an einer inländischen

öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,

c) die im Seelsorgedienst einer gesetzlich

anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,

d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,

e) die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen

inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,

f) die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,

g) die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,

h) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,

i) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche

Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,

j) die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,

k) die in einem Berufsausbildungsverhältnis

zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,

l) die Zeit einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigung,

m) die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften.

(3) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden:

a) die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,

b) die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,

c) die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.

(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.

(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben

Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig.

(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenußvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Bei Universitätsassistenten hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Definitivstellung anzurechnen. Bei Militärpersonen auf Zeit hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überstellung in ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzurechnen.

Ausschluß der Anrechnung und Verzicht

. (1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:

a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß , d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;

b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge

nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte

aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.

(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.

(5) Abs. 2 lit. a zweiter Satz gilt nur für Beamte, auf die nicht anzuwenden ist.

(6) Zeiten gemäß sind abweichend von Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.

(7) Ist für die in Abs. 2 lit. a letzter Halbsatz genannten Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß , nach oder nach , jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten abweichend von Abs. 2 lit. a letzter Halbsatz als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.

Wirksamkeit der Anrechnung

. Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.

Besonderer Pensionsbeitrag

. (1) Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

a) soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach handelt,

b) soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes () oder die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG angerechnet worden ist,

c) soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,

d) soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Bund abgetreten worden sind.

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen und allfälliger Teuerungszulagen.

(3a) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt.

(3b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)

(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.

(5) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.

(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.

(7) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.

(8) Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.

(9) Der Bundespräsident kann bei der Ernennung eines Universitätsprofessors die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten bewilligen, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe gegen die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages durch den Universitätsprofessor sprechen. In der betreffenden Entschließung kann auch ausgesprochen werden, daß die beitragsfrei angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten nur bedingt für den Fall des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses pensionswirksam werden. Als Universitätsprofessoren im Sinne des ersten Satzes gelten alle in genannten Universitätslehrer.

(10) Universitäts(Hochschul)professoren, die in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1994 und dem 1. März 1998 ernannt worden sind und denen die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nicht bewilligt worden ist, wird die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in dem für einen Anspruch auf Pensionsversorgung erforderlichen Mindestausmaß bedingt für den Fall des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren nach ihrem Dienstantritt eingeräumt. Als Universitäts(Hochschul)professoren im Sinne des ersten Satzes gelten alle in genannten Hochschullehrer.

Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

. (1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte durch Disziplinarerkenntnis oder wegen einer auf “nicht entsprechend” lautenden Gesamtbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.

(2) Soweit der Bund für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz 12,55 beträgt und die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen und allfälliger Teuerungszulagen.

(3) Die Wiederaufnahme eines Beamten in den Dienststand ist nur zulässig, wenn es wahrscheinlich ist, daß der Beamte noch durch mindestens fünf Jahre seinen Dienstposten ordnungsgemäß versehen kann.

(4) Der Ruhegenuß eines gemäß des Richterdienstgesetzes in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richters und allfällige Versorgungsbezüge nach einem solchen Richter sind so zu bemessen, als ob die Zeit der Mitgliedschaft im unabhängigen Verwaltungssenat im Dienststand verbracht worden wäre.

Abschnitt IX

Nebengebührenzulage

Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in

Nebengebührenwerten

. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

1. Überstundenvergütungen nach ,

2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach ,

3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach ,

4. Journaldienstzulagen nach ,

5. Bereitschaftsentschädigungen nach ,

6. Mehrleistungszulagen nach ,

7. Erschwerniszulagen nach ,

8. Gefahrenzulagen nach ,

9. 75% der Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992,

10. Vergütungen nach den §§ 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 62 Abs. 2, 66, 71, 82, 82a, 83, 101, 112 und 153 des GehG,

11. die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,

12. die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,

13. die auf Grund des Art. II der 30. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach , Z 2 lit. a und Z 3, und der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, BGBl. Nr. 484/1977, gebührenden besonderen Vergütungen.

(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen

1. die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist oder

2. eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den oder 8a VKG in Anspruch genommen worden ist,

begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 10, 11 und 13 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12c Abs. 4 oder entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Pensionsbeitrag für anspruchsbegründende Nebengebühren

. (1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß nicht zahlbar gestellt werden.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit

ab 1. Jänner 2003

12,15%,

ab 1. Jänner 2004

12,05%,

ab 1. Jänner 2005

11,95%,

ab 1. Jänner 2006

11,85%,

ab 1. Jänner 2007

11,75%,

ab 1. Jänner 2008

11,65%,

ab 1. Jänner 2009

11,55%,

ab 1. Jänner 2010

11,45%,

ab 1. Jänner 2011

11,35%,

ab 1. Jänner 2012

11,25%,

ab 1. Jänner 2013

11,15% und

ab 1. Jänner 2014

11,05%.

(3) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.

(4) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichts keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.

(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum

Ruhegenuss

. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich

1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach , nach und nach des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und

2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten

a) nach den und 68 und

b) nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß und 3 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Bei Beamten, auf die und 113c GehG anzuwenden ist, darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.

(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach oder sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.

Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss

. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:

1. für den überlebenden Ehegatten den sich aus , und ergebenden Hundertsatz,

2. für jede Halbwaise 24% und

3. für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag

. (1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die gemäß bemessene Nebengebührenzulage ist in jenem Ausmaß zu kürzen, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.

(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus der Anwendung des auf den Unterhaltsbeitrag nach Abs. 1 ergibt.

(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. ist anzuwenden.

Abfindung von Nebengebührenzulagen

. Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 € nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.

Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund; Festhalten der Nebengebühren

. (1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren ‑ soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen ‑ zu berücksichtigen:

1. anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogen hat, und

2. den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ‑ ausgenommen in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen ‑ bezogen hat.

(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.

(3) Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten und der zeitverpflichteten Soldaten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.

(4) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte mitzuteilen.

(5) Anlässlich der Aufnahme des Beamten sind die in früheren Dienstverhältnissen zum Bund festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.

Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

. (1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

1. anspruchsbegründende Nebengebühren oder

2. diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis

bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das Gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.

(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.

(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.

(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.

Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes

. (1) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er

1. sich am 1. Jänner 1970 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden und

2. für das Jahr 1970 eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat.

(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig ist,

von 1946 bis 1950

1/4

von 1951 bis 1960

3/8

von 1961 bis 1971

3/4

der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1 Z 2. Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen.

(3) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1970 und 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.

(4) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst im Jahre 1971 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.

(5) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 aus einem Landeslehrerdienstverhältnis ausgeschieden ist und unmittelbar darauf in ein Dienstverhältnis zum Bund oder als Landeslehrer in ein Dienstverhältnis zu einem Bundesland aufgenommen worden ist, gebührt die Gutschrift mit der Maßgabe, dass der Berechnung derselben der Durchschnitt der anspruchsbegründenden Nebengebühren zugrunde zu legen ist, die in den im Jahre 1970 bestandenen Dienstverhältnissen für dieses Jahr bezogen worden ist.

Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlass der Aufnahme eines Beamten

. Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in einem Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des vorzunehmen.

Übergangsbestimmungen

. (1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.

(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor “700” in jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:

Jahr

Divisor

2000

455

2001

472,5

2002

490

2003

507,5

2004

525

2005

542,5

2006

560

2007

577,5

2008

595

2009

612,5

2010

630

2011

647,5

2012

665

2013

682,5

ABSCHNITT X

Anwendung dieses Bundesgesetzes auf privatrechtliche

Pensionsansprüche gegen den Bund

. Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der ständigen Salinenarbeiter, die am 1. Jänner 1968 bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung gegen den Bund erworben hatten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt der Bundesminister für Finanzen, an die Stelle der Dienstbehörde das Bundespensionsamt.

2. Rückforderbare Leistungen sind auf gerichtlichem Weg hereinzubringen. ist nicht anzuwenden.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche

1. der unter die Verordnungen der Bundesregierung vom 27. April 1922, BGBl. Nr. 266 (Post- und Telegraphenpensionsverordnung 1922 und vom 12. April 1927, BGBl. Nr. 150, in der Fassung der Verordnung vom 2. April 1930, BGBl. Nr. 124, fallenden ehemaligen Postexpedienten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, und

2. der unter die Verordnungen der Bundesregierung vom 25. Juli 1922, BGBl. Nr. 611 (Postbotenprovisionsverordnung), und vom 7. Dezember 1926, BGBl. Nr. 375, in der Fassung der Verordnung vom 2. April 1930, BGBl. Nr. 123, oder unter das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, fallenden Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds für Postboten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen,

mit den Maßgaben gemäß Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(2) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage und die Kinderzulage sind bei Bediensteten, die im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder des Todes nicht vollbeschäftigt waren, im gleichen Verhältnis wie bei der erstmaligen Festsetzung oder, falls sie erst nach dem 31. Dezember 1965 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, im Verhältnis der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Bediensteten zur Arbeitszeit des betreffenden Bediensteten zu kürzen.

(3) Die bis 57 sind nicht anzuwenden.

. Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, die auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1923 Anspruch auf Pensionsversorgung haben, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Als ruhegenußfähiger Monatsbezug gilt das Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe E in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse III.

2. Abschnitt VIII ist nicht anzuwenden.

Abschnitt XI

Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste und der Österreichischen Bundesforste AG

Anwendungsbereich

. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten an die Stelle bisheriger und künftiger kollektivvertraglicher Regelungen nach Abschnitt VII des Kollektivvertrages gemäß des Bundesforstegesetzes 1996 (KV), BGBl. Nr. 793. Mit In-Kraft-Treten der Bestimmungen dieses Abschnittes treten die Bestimmungen des Abschnittes VII KV außer Kraft.

(2) Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche der vor dem 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zum Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste eingetretenen Bediensteten, die in den Anwendungsbereich des KV fallen, im Folgenden kurz Bedienstete genannt, und ihrer Hinterbliebenen auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.

(3) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf

1. Bedienstete, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2. Bedienstete, die auf bestimmte Zeit aufgenommen wurden;

3. Bedienstete, die bei ihrer Aufnahme in den Dienst der Österreichischen Bundesforste das 45. Lebensjahr überschritten haben, es sei denn, dass es sich um Bedienstete handelt, die am 1. Juli 1953 bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten standen oder nach diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, in den Personalstand der Österreichischen Bundesforste übernommen wurden;

4. Bedienstete, die im des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 202/1949 oder im § 93 KV angeführt sind, wenn ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich zusteht;

5. Angestellte der Österreichischen Bundesforste AG, die dem Kollektivvertrag für ab 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zu der Österreichischen Bundesforste AG eingetretene Angestellte unterliegen.

(4) Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach § 67 KV.

(5) Soweit die folgenden Bestimmungen des Abschnitts XI keine Sonderregelungen enthalten, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der , 26, 32 Abs. 1, 41a, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 anzuwenden.

Anwartschaft

. (1) Der Bedienstete hat mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt erworben, es sei denn, dass er vorher auf diese Leistungen verzichtet.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2. Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß § 67 KV; der Verzicht ist unwiderruflich;

3. Kündigung;

4. Entlassung;

5. vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;

6. einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.

(3) Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Abs. 2 Z 3 bei Kündigung durch die Österreichische Bundesforste AG und des Abs. 2 Z 6 nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.

Leistungen

. (1) Nach Maßgabe der bis 85 gebühren folgende Leistungen:

1. Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den überlebenden Ehegatten, die Waisen und den früheren Ehegatten sowie

2. Sonderzahlungen.

(2) Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach § 67 Abs. 6 KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.

Dauer des Anspruchs auf Zuschüsse

. (1) Dem Bediensteten gebührt der Zuschuss ab dem der Beendigung des Dienstverhältnisses nächstfolgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung rechtskräftig zuerkannt wird.

(2) Der Anspruch auf Zuschüsse nach diesem Abschnitt besteht längstens für die Dauer des Anspruches auf die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, zu der der Zuschuss gebührt.

Ausmaß der Zuschüsse und Sonderzahlungen

. (1) Der Zuschuss für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach ermittelten Vergleichsruhegenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen nach ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuss zurückbleibt.

(2) Der Zuschuss für den überlebenden oder den früheren Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und einer allfälligen nach ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.

(3) Der Zuschuss für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage und einer allfälligen nach ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.

(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.

(5) Die nach diesem Abschnitt gebührenden Zuschüsse mit Ausnahme der Kinderzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß und zu vervielfachen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Zuschüssen im Sinne des Abs. 1 abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(6) Sonderzahlungen sind vom Zuschuss zu berechnen.

Vergleichsruhe(versorgungs)genuss

. (1) Der Vergleichsruhegenuss (Vergleichsversorgungsgenuss) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln.

(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nach Abs. 1, insbesondere bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften, tritt an Stelle der Beitragsgrundlage nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 die Beitragsgrundlage nach dieses Abschnittes. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.

(Anm.: Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft)

(4) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.

(5) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, dass die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Leistungszulage und Ergänzungszulage bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist nach erfolgter Vordienstzeitenanrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuss nach diesem Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.

(6) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuss haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.

(7) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge () im vollen Ausmaß entrichtet hat.

(8) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums der Einleitung der Versetzung in den Ruhestand das Datum des Antrages auf die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung tritt, zu der der Zuschuss nach diesem Abschnitt gebührt.

Berücksichtigung von Nebengebühren

. Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach ist Abschnitt IX mit Ausnahme des anzuwenden.

Beitrag

. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.

(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige anspruchsbegründende Nebengebühren.

(3) Der monatliche Beitrag beträgt 2,3% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 12,55% des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.

(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 KV und eine Dienstfreistellung gemäß § 57a Abs. 1 KV wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.

(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des und 7 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.

(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete infolge

1. Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder

2. Karenzurlaubes nach § 56a KV oder

3. Präsenz- oder Zivildienstes

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Beitrag zu entrichten.

(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.

Geltendmachung und Bevorschussung der Leistungen; Meldepflicht

. (1) Die Österreichische Bundesforste AG hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe des gemäß ermittelten Vergleichsruhe(versorgungs)genusses und die Höhe der gemäß § 67 KV in Betracht kommenden Abfertigung schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich der Österreichischen Bundesforste AG vorzulegen. Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Österreichische Bundesforste AG alles zu veranlassen, um die Österreichische Bundesforste AG in die Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen. Allfällige Kosten der Vertretung trägt die Österreichische Bundesforste AG.

(3) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG schriftlich geltend zu machen.

(4) Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG schriftlich geltend zu machen.

(5) Die Geltendmachung des Anspruches nach den Abs. 3 und 4 ist unwiderruflich.

(6) Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen ist, können die Zuschüsse von der Österreichischen Bundesforste AG in angemessener Höhe bevorschusst werden.

(7) Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Österreichischen Bundesforste AG zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch die Österreichische Bundesforste AG vorzulegen.

Ruhen und Wegfall monatlich wiederkehrender Geldleistungen

. (1) Beim Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Bediensteten nach diesem Abschnitt gebühren, mit einem Erwerbseinkommen ist das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, anzuwenden.

(2) Als Pension im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften gilt dabei jede wiederkehrende Geldleistung, die Bediensteten nach diesem Bundesgesetz gebührt.

(3) Grobe Treueverstöße des ehemaligen Bediensteten berechtigen die Österreichische Bundesforste AG zur Einstellung der Leistungen nach diesem Abschnitt.

Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften und Einzelverträgen

. Soweit in anderen Gesetzen, Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen auf die Bestimmungen des Abschnittes VII der Bf-DO 1986 oder die Bestimmungen des Abschnittes VII KV verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf die Bestimmungen dieses Abschnittes.

Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH

. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat auf Verlangen der Österreichichen Bundesforste AG die Auszahlung und gegebenenfalls die gemeinsame Versteuerung der nach diesem Abschnitt ab dem 1. Jänner 2002 gebührenden Leistungen gegen angemessenes Entgelt seitens der Österreichischen Bundesforste AG durchzuführen.

Wahrnehmung der Dienstgeberfunktion

. (1) Die Österreichische Bundesforste AG nimmt auf Dienstgeberseite die Rechte und Pflichten in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahr.

(2) Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, örtlich zuständige Gericht.

Weitergeltung aufgehobener Bestimmungen

. (1) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 einen Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlangt haben, sind die bis 62 dieses Bundesgesetzes und die §§ 16a bis 17 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, sowie auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Bescheide weiterhin anzuwenden. Durch das Außer-Kraft-Treten dieser Normen wird in die aus diesen resultierenden Ansprüche nicht eingegriffen.

(2) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, ist § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auf Vorschüsse anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2003 beantragt werden. Auf Vorschüsse, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, ist in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Übergangsbestimmungen für den Versorgungsgenuß und die Versorgungsgenußzulage

. (1) Auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen weiterhin anzuwenden.

(2) Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den bis 15d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.

Übergangsbestimmungen zu den Novellen BGBl. Nr. 297/1995

. (1) Die , 7 Abs. 1, 8 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von zehn Jahre.

2. Der Ruhegenuß beträgt abweichend von bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

a) für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und

b) für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167%

der Ruhegenußbemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

3. Auf die unter Abs. 1 fallenden Beamten ist in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung anzuwenden.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)

(2) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.

(3) Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des

1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,

2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,

3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,

4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),

5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder

6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)

erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des nach den Z 1 bis 6 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden. Auf Beamte, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist und 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung ist

1. auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, weiterhin anzuwenden,

2. auf Beamte, die in der Zeit vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.

(5) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.

(6) Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gelten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind, ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.

(7) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die bis 45 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

. (1) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Mit Ablauf des 31. Mai 1996 treten außer Kraft:

1. die Geschäftsordnung zum Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 716/1993,

2. die Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996, BGBl. Nr. 72.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997

. (1) Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die , 5, 12 und 22 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Gebührt ein Witwen(Witwer)versorgungsbezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „560” in und Abs. 5 Z 2 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

Jahr Zahl

---------------------------

2000 364

2001 378

2002 392

2003 406

2004 420

2005 434

2006 448

2007 462

2008 476

2009 490

2010 504

2011 518

2012 532

2013 546

(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die Zahlen „216” in jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

Jahr Zahl

---------------------------

2003 12

2004 24

2005 36

2006 48

2007 60

2008 72

2009 84

2010 96

2011 108

2012 120

2013 132

2014 144

2015 156

2016 168

2017 180

2018 192

2019 204

(4) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen in bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

Jahr lit. a lit. b lit. c lit. d lit. e

----------------------------------------------------------

2003 11 11 10 10 10

2004 23 22 21 20 20

2005 35 33 32 31 30

2006 46 44 43 42 40

2007 58 55 54 52 50

2008 70 67 65 63 60

2009 81 78 75 73 70

2010 93 89 86 84 80

2011 105 101 97 94 90

2012 116 112 108 105 100

2013 128 124 119 115 110

2014 140 135 130 125 120

2015 152 146 140 136 130

2016 163 157 151 146 140

2017 174 169 162 157 150

2018 186 180 173 168 160

2019 197 191 184 178 170

(5) Der Beitrag gemäß beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,

1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 2,17%,

2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 2,04%,

3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,92%,

4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,79%,

5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,66%,

6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,53%,

7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,41%,

8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,28%,

9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,15%,

10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,02%,

11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,89%,

12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,77%,

13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,64%,

14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,51%.

15. die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,38%,

16. die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,26%,

17. die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, 0,13%.

(6) Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, ist kein Beitrag nach zu entrichten. Die in Abs. 5 Z 1 bis 17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.

(7) Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die frühestens mit Ablauf des 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses in der am 1. Jänner 1998 geltenden Fassung angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen ihr Ruhe(Versorgungs)genuß, die Ruhe(Versorgungs) genußzulage und die Nebengebührenzulage unter Anwendung des § 83a Abs. 1 bis 3 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu bemessen.

(8) Die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 7 die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des § 83a Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Bescheid festzustellen.

(9) Ist gemäß Abs. 7 ein Ruhe(Versorgungs)bezug neu zu bemessen, so kann auch die Jubiläumszuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 83a Abs. 2 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 gewährt werden.

(10) ist nur auf Beamte und deren Hinterbliebene anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam wird.

(11) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß oder vermindert sich für Beamte, auf die nicht anzuwenden ist, um 1,5 Prozentpunkte.

(12) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages nach § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß oder vermindert sich für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,5 Prozentpunkte.

Erhöhung des Ruhegenusses

. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß zu berechnen. Soweit nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Beachte: Zum Außerkrafttreten vgl. idF BGBl. I Nr. 71/2003 bzw. ab 1.1.2005 § 109 Abs. 25.

. (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. bis 5 ist anzuwenden.

(3) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus

1. dem Gehalt und

2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der

1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,

2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,

3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,

4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),

5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder

6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)

erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.

(5) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder

2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des

a) des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,

ermäßigt war oder

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)

4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach in Anspruch genommen und sich nicht nach des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder

5. die Lehrverpflichtung nach herabgesetzt war,

so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.

(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

1. Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:

a) In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach sind in vollem Ausmaß zu zählen.

b) Dienstleistungszeiten nach , während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 5 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus und 2 GehG ergibt.

c) Zeiten einer Freistellung nach sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.

3. Zeiten nach und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.

4. Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.

5. Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.

(7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung

1. der in Abs. 5 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,

2. von Zeiten einer Freistellung nach und

3. von Zeiten nach und d

für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.

(8) Die Abs. 5 und 6 sind auf Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 3 nicht anzuwenden, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den Ruhestand nach oder 15a BDG 1979 liegen. Solche Zeiten

zählen nur in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß (Ausmaß der Lehrverpflichtung oder der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters) im jeweiligen Monat entspricht. Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Zeiten der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach zählen in demjenigen Ausmaß zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung entspricht.

(9) Der Vergleichsruhegenuß darf

1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach bis 5 nicht übersteigen und

2. 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(10) Der Emeritierungsbezug beträgt

1. im Fall des monatlich 100%,

2. im Fall des monatlich 90%

des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitätsprofessor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.

(11) Hat der Beamte Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage - im folgenden kurz „Aktivzulage” genannt - gehabt, so ist eine Zulage zum Vergleichsruhegenuß (Vergleichsruhegenußzulage) zu berechnen.

(12) Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenußzulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage.

bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenußzulage mit den Maßgaben anzuwenden, daß

1. die Kürzung der Bemessungsgrundlage für jeden Monat 0,3125 Prozentpunkte beträgt und

2. die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenußzulage 57,5% der Aktivzulage nicht unterschreiten darf.

(12a) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von Abs. 12 Z 1 für Vergleichsruhegenusszulagen,

1. die erstmals im Jahr 2003 zu bemessen sind,

0,2708 Prozentpunkte,

2. die erstmals im Jahr 2004 zu bemessen sind,

0,2917 Prozentpunkte.

(13) Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt

1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und

2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%

der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

(14) Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 12 nicht übersteigen.

(15) gilt sinngemäß.

(16) Die Ruhegenussfähigkeit von Zulagen ist nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(17) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)

(18) Auf Landeslehrer ist und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer , jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.

. (1) Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.

(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.

(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:

1. Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.

2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.

3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.

4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €

nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:

1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 €

abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.

2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.

3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(5) Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 und der Divisor in Abs. 4 Z 1 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß zu orientieren. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat den Vorschlag für die Anpassung jedes Jahr bis spätestens 15. November in der Bundesregierung einzubringen. Die Verordnung über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.

Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000

. (1) Beträgt eine monatlich wiederkehrende Geldleistung nach diesem Bundesgesetz am 1. Dezember 1999 nicht mehr als 22 500 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von und 3 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Die monatlich wiederkehrende Geldleistung ist zu erhöhen,

1. wenn sie nicht mehr als 7 000 S monatlich beträgt, um 1,5%;

2. wenn sie über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Z 1 und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Wertes der monatlich wiederkehrenden Geldleistung zur Zahl 1 000 errechnet;

3. wenn sie über 8 000 S bis zu 9 750 S monatlich beträgt, um 200 S;

4. wenn sie über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Z 3 um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt;

5. wenn sie über 10 400 S bis zu 22 500 S monatlich beträgt, um 135 S.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 sind sämtliche Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz - mit Ausnahme der Kinderzulage, der Zulage gemäß und der Ergänzungszulage - und nach dem Nebengebührenzulagengesetz um den sich aus Abs. 1 Z 1 oder 2 ergebenden Prozentsatz zu erhöhen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 5 ist nur die Grundleistung (Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder entsprechende Leistung) um den sich aus Abs. 1 Z 3 bis 5 ergebenden Betrag zu erhöhen. Sonstige Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung sind nicht zu erhöhen.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

. (1) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und von in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung für Ruhegenüsse,

1. die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,

2. die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,

3. die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,

4. die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,

5. die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.

(2) Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die , 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Abs. 3b und 62b Abs. 1 Z 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, ist , Abs. 7 und Abs. 8 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach oder in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.

(3) Bei Lehrern, die spätestens am 30. September 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß oder in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach und 6 (ab 1. Jänner 2003: und 3) und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage stets der Ablauf des Monats zugrunde zu legen, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden.

(4) Auf Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 1997 vollendet haben und spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihren 738. Lebensmonat vollendet haben, in den Ruhestand versetzt werden, sind die am 31. Dezember 2002 geltenden Regelungen über die Bemessung von Ruhegenüssen und Ruhegenusszulagen anzuwenden.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 87/2001

. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist

1. von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und

2. auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.

Wird im Fall der Z 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen des nachzuzahlen.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt XII enthaltenen Zitierungen.

Besondere Übergangsbestimmungen für Wachebeamte des

Ruhestandes und deren Hinterbliebene

. § 140 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die Bemessung des Ruhegenusses von Beamten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sowie auf die Bemessung des Versorgungsgenusses von Hinterbliebenen nach solchen Beamten nicht anzuwenden.

Besondere Übergangsbestimmungen für Staatsanwälte

des Ruhestandes und deren Hinterbliebene

. (1) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

(2) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

(3) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z 13 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Hinterbliebenen nach solchen Staatsanwälten für die Bemessung des Versorgungsgenusses.

Erlassung von Verordnungen

. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

ABSCHNITT XII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger

pensionsrechtlicher Vorschriften

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1966 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten - soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist - alle pensionsrechtlichen Vorschriften außer Kraft, die bis dahin für die unter dieses Bundesgesetz fallenden Personen gegolten haben. Zu diesen pensionsrechtlichen Vorschriften zählen insbesondere:

1. Hofkanzleidekret vom 5. April 1814, Politische Gesetzessammlung, Band 42, Nr. 28,

2. Hofkammerdekret vom 24. Mai 1832, Politische Gesetzessammlung, Band 60, Nr. 56,

3. der kaiserlichen Verordnung vom 9. Dezember 1866, RGBl. Nr. 157, über das Ausmaß der Abfertigungen der Staatsbeamten und

pensionsfähigen Diener,

4. Gesetz vom 27. Dezember 1875, RGBl. Nr. 158, betreffend die Militärversorgung der Personen des k. k. Heeres, der k. k. Kriegsmarine und der k. k. Landwehr,

5. Gesetz vom 27. April 1887, RGBl. Nr. 41,

betreffend die Militär-Versorgung der Witwen und Waisen von Offizieren und von Mannschaften des Heeres, der Kriegsmarine, der Landwehr und des Landsturmes,

6. Gesetz vom 28. März 1896, RGBl. Nr. 48, betreffend die weitere Ausdehnung beziehungsweise Anwendung des Gesetzes vom 27. April 1887 über die Versorgung der Witwen und Waisen von Offizieren und von Mannschaften des Heeres, der Kriegsmarine, der Landwehr und des Landsturmes,

7. Gesetz vom 14. Mai 1896, RGBl. Nr. 74, betreffend Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse der Civil-Staatsbeamten (Staatslehrpersonen), dann der Diener, sowie deren Witwen und Waisen,

8. Gesetz vom 19. März 1907, RGBl. Nr. 86, betreffend die Abänderung der Gesetze vom 27. April 1887, RGBl. Nr. 41, vom 3. April 1891, RGBl. Nr. 48, und 28. März 1896, RGBl. Nr. 48, über die Militärversorgung der Witwen und Waisen von Offizieren und Mannschaften des Heeres, der Kriegsmarine, der Landwehr und des Landsturmes,

9. bis 63, 65, 66, 78 Abs. 2, 98 und 116 letzter Satz der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914,

10. bis 67, 70, 71, 80 Abs. 2, 106 und 125 letzter Satz der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917,

11. Militärpensions-Ermächtigungsgesetz vom 3. Juli 1919, StGBl. Nr. 355,

12. Unfallhinterbliebenennovelle, StGBl. Nr. 477/1920,

13. Pensionsgesetz 1921, BGBl. Nr. 735/1921,

14. Artikel VI und Artikel X der 3. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 436/1929,

15. Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 310, über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Pensionsparteien des Bundes im Ausland,

16. §§ 37a, 46 bis 58a, 62 und 68a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947,

17. Ruhegenußvordienstzeitengesetz, BGBl. Nr. 193/1949,

18. Bundesgesetz vom 25. Jänner 1950, BGBl. Nr. 56, über die Pensionen von im Ausland wohnhaften Ruhestandsbeamten des Bundes, die im Ausland ihren Dienstort hatten, und von im Ausland wohnhaften Hinterbliebenen nach solchen Beamten,

19. Ruhegenußvordienstzeitengesetz 1956, BGBl. Nr. 26/1956,

20. , 29 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz, 40 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz, 43 zweiter Satz, 50 Abs. 1 zweiter Satz, 56 Abs. 1 zweiter Satz und 66 Abs. 1 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956,

21. und 3 des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/1956,

22. Bundesgesetz vom 18. Dezember 1959, BGBl. Nr. 298, womit Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage abgeändert wird.

(2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) und 6 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(4) Es treten in Kraft:

1. Die bis 13d samt Überschriften, und 2f und die und 68 samt Überschriften in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2. bis 3b und in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994.

(5) Die bis 15e samt Überschriften, , § 22 Abs. 2, und § 62a samt Überschrift in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(6) Es treten in Kraft:

1. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Jänner 1993,

2. in der Fassung des Art. VIII Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Jänner 1993,

3. und 4 in der Fassung des Art. VIII Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993.

(7) Es treten in Kraft:

1. , § 13b Abs. 1 Satz 1, , 4 und 4a, , 5 und 5a, , 4 und 5 Z 3, samt Überschrift, und und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,

2. und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1995.

(8) , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(9) , und 4, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(10) Es treten in Kraft:

1. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1993,

2. § 13d Abs. 6, , Abschnitt IX mit § 57a, die Überschrift zu Abschnitt X und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,

3. , und 5, , samt Überschrift, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994.

(11) Die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 110/1993, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

(12) , vierter Satz, § 13d Abs. 6, die bis 15d samt Überschriften, , erster Satz, § 22 Abs. 2, , , § 57b, § 57c und § 62a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 sowie der Entfall des samt Überschrift treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(13) bis 4, , , , und 3 sowie die Aufhebung des , 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(14) Es treten in Kraft:

1. , samt Überschrift (mit Ausnahme der Abs. 3 und 4), , , , § 12 Abs. 3, § 13b Abs. 1 und 2, und 8, , , , , und 4, die und 43 samt Überschriften, § 57b Abs. 2, bis 6 und § 62b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 sowie die Aufhebung des und des durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Mai 1995,

2. und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. September 1995.

(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft:

1. , , und § 62b Abs. 3 und 4 mit 1. Mai 1995,

2. und mit 1. Juli 1995.

(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:

1. bis 5, , § 12 Abs. 2 und § 62c Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

2. und Abschnitt II A samt Überschrift mit 1. Juni 1996.

(17) Es treten in Kraft:

1. zweiter Satz in der Fassung des Art. III Z 1 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 und § 62b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Mai 1995,

2. zweiter Satz in der Fassung des Art. III Z 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. September 1995,

3. zweiter Satz in der Fassung des Art. III Z 1 lit. c des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 und zweiter Satz in der Fassung des Art. III Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Mai 1996,

4. zweiter Satz in der Fassung des Art. III Z 1 lit. d des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996, zweiter Satz in der Fassung des Art. III Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Juni 1996.

(18) und 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 tritt am 1. August 1996 in Kraft.

(19) § 57a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 758/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1. , und und die Aufhebung des mit 1. August 1996,

2. a mit 1. Jänner 1997,

3. bis 5, bis 2b, § 12 Abs. 3, und § 62d samt Überschrift mit 1. Juli 1997.

(21) und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(22) Es treten in Kraft:

1. die Überschrift zu und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997, soweit er sich auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, mit 1. Jänner 1998,

2. , soweit er sich nicht auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, und , beide in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997, sowie die Aufhebung des durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 mit 1. März 1998,

3. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 mit Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997.

(23) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:

1. bis 5 in der Fassung des Art. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes mit 1. August 1997,

2. in der Fassung des Art. 4 Z 1 dieses Bundesgesetzes, und 8 in der Fassung des Art. 4 Z 1a dieses Bundesgesetzes, , die Überschrift zu § 62e und § 62e Abs. 7 bis 9 und 11 mit 1. Jänner 1998,

3. in der Fassung des Art. 4 Z 1a dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Art. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes und § 12 Abs. 7 in der Fassung des Art. 4 Z 9 dieses Bundesgesetzes mit 1. September 1998,

4. und 3 und der Entfall des mit 1. Jänner 1999,

4a. und 5 in der Fassung des Art. 4 Z 11a dieses Bundesgesetzes, , und § 62e Abs. 2 und 12 mit 1. Jänner 2000,

5. die bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Art. 4 Z 3 dieses Bundesgesetzes, , , , bis 6 in der Fassung des Art. 4 Z 11b dieses Bundesgesetzes, , samt Überschrift, , und 2, bis 3, , , § 62d Abs. 2 und § 62e Abs. 1, 3 bis 6 und 10 sowie die Aufhebung des § 12 samt Überschrift, des und des § 22 samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.

(25) Die §§ 62f bis 62h (Anm.: jetzt: bis 94) samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 30. Juni 2021 sind sie nur auf Beamte anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben werden. Die genannten Bestimmungen sind auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse, bei deren Bemessung sie anzuwenden waren, auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens weiter anzuwenden.

(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:

1. in der Fassung des Art. III Z 4 mit 1. Mai 1996,

2. mit 1. August 1996,

3. § 62d Abs. 1 mit 1. Juli 1997,

4. bis 5, , , in der Fassung des Art. III Z 19, in der Fassung des Art. III Z 20, und § 62e Abs. 7 mit 1. Jänner 1998,

5. mit 19. August 1997,

6. mit 1. März 1998,

7. § 12 Abs. 3, und mit 1. Juli 1998,

8. und mit 1. September 1998,

9. , und 2 in der Fassung des Art. III Z 2 und 3, in der Fassung des Art. III Z 4, , , , 4, 8 und 9 sowie die Aufhebung des § 62d samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.

(27) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/1999 tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung des EUB-SVG erfolgt ist.

(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:

1. in der Fassung des Art. IV Z 2 lit. a, und 6 und mit 1. Jänner 1998,

2. mit 1. Jänner 2000 und

3. in der Fassung des Art. IV Z 2 lit. b mit 1. Jänner 2003.

(29) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 in Kraft:

1. mit 1. Dezember 1998,

2. und mit 1. Jänner 1999.

(30) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten in Kraft:

1. mit 1. Jänner 1998,

2. , , , und 7, , , und mit 1. August 1999,

3. samt Überschrift mit 1. Jänner 2000,

4. mit 1. Jänner 2002.

Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 treten § 57a Z 3 sowie Art. VII Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 230/1988 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt außer Kraft.

(31) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(32) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(33) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten in Kraft:

1. , und § 62i mit 1. Jänner 2000,

2. und 5 und mit 1. Jänner 2003.

(34) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:

1. und 6 sowie § 62i mit 1. Jänner 2000,

2. und § 62b Abs. 2 mit 1. Juli 2000,

3. § 62h Abs. 5 mit 1. Jänner 2003.

(35) Es treten in Kraft:

1. a) samt Überschrift, , 4 und 6, , , die und 15b, samt Überschrift, die und 15e, , § 22 Abs. 2 Z 1, , samt Überschrift, , samt Überschrift, , die Überschrift zu § 62j und § 62j Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001,

b) in der Fassung des (Anm.: richtig: Z 8) des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 und

c) die Aufhebung des und 8, des bis 6, des , des § 62b Abs. 1 Z 4 und des durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001

mit 1. Oktober 2000,

2. § 12 Abs. 2 Z 1 mit 1. Jänner 2001,

3. a) in der Fassung des bis 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 und

b) , , § 62e Abs. 5 und 6, § 62g Abs. 2, 8, 12 und 12a und § 62j Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001

mit 1. Jänner 2003.

(36) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten in Kraft:

1. § 12 Abs. 7 mit 1. Jänner 2000,

1a. samt Überschrift, , , und § 62j Abs. 2 sowie die Aufhebung des § 12 Abs. 7, des zweiter Satz, des dritter Satz und des zweiter Satz durch das in der Einleitung angeführte Bundesgesetz mit 1. Oktober 2000,

2. , , , , , Abschnitt IXA samt Überschrift, , die Überschrift zu § 62b und § 62b Abs. 7 sowie die Aufhebung des durch das in der Einleitung angeführte Bundesgesetz mit 1. Jänner 2001,

3. mit 1. Jänner 2002,

4. und § 62h Abs. 3 und 4 sowie die Aufhebung des durch das in der Einleitung angeführte Bundesgesetz mit 1. Jänner 2003.

(37) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:

1. , und § 62k samt Überschrift, soweit er eine rückwirkende Anwendung des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 vorsieht, mit 1. Oktober 2000,

2. , und 2, , die Überschrift zu , Abschnitt IXA samt Überschrift und § 62k samt Überschrift mit 1. Jänner 2002,

3. sowie § 57i Abs. 2 in der Fassung des Art. 4 Z 9 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2003.

(38) § 57i Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

(39) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2001 treten in Kraft:

1. und § 62j Abs. 3 mit 1. Jänner 2002,

2. und 5 mit 1. Jänner 2003.

(40) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:

1. § 62e Abs. 7 mit 1. Jänner 1998,

2. und § 62j Abs. 2 mit 1. Oktober 2000,

3. mit 1. April 2001,

4. mit 1. Juli 2001,

5. , und 2, , § 57i Abs. 7 und § 57k Abs. 6 Z 1 mit 1. Jänner 2002,

6. mit 1. Juli 2002,

7. , , und 3, , , , , und 5, , , § 62e Abs. 3, 4, 6 und 10, § 62g Abs. 5, 6 (bezüglich des Zitates "Abs. 5 Z 1 oder 2"), 8, 9, 10, 14 und 16 und § 62h Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 sowie die Aufhebung des und des § 62g Abs. 17 mit 1. Jänner 2003.

(41) , , , und 5, , samt Überschrift, , mit Ausnahme des Abs. 3, , , die Abschnitte IX bis XII samt Überschriften und den bis 103 sowie die Aufhebung der , 51 Abs. 3, 59 bis 62 und 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(42) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit demjenigen Monatsersten in Kraft, der auf die Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport folgt, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden ist. Bis dahin gilt in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Artikel XV

(Verfassungsbestimmung)

Bemessung von Versorgungsbezügen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den -13d, 15-15e, 17, 18, 22, 38, 56, 58, 61, 62a, 67 und 68, BGBl. Nr. 340/1965)

Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.

Artikel I

(Anm.: aus BGBl. Nr. 774A/1974, zu , BGBl. Nr. 340/1965)

des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr.200/1969, Nr. 226/1970, Nr. 216/1972, Nr. 320/1973 und Nr. 393/1974, wird gemäß des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches angesichts der Worte „die Höhe“ vor den Worten „des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen“ authentisch dahin ausgelegt, daß die durch die 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, die 23. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 168/1972, die 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, die 26. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1973, und durch die 27. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 392/1974, neu eingeführten ruhegenußfähigen Zulagen keine Änderung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges der Beamten des Ruhestandes, die vor Einführung dieser Zulagen aus dem Dienststand ausgeschieden sind, zur Folge haben; es sei denn, daß anläßlich der Einführung einer Zulage gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

Artikel II

(Anm.: Abs. 1 und 2 gegenstandslos)

(3) Einem Beamten der Allgemeinen Verwaltung, der in eine höhere Dienstklasse befördert wird, gebühren für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses jedenfalls die Bezüge, die ihm als Beamten der niedrigeren Dienstklasse zugekommen wären, wenn er nicht in die höhere Dienstklasse befördert worden wäre.

Beachte: Gemäß weiterhin in Kraft.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 200/1969, zu den §§ 12 und 22, BGBl. Nr. 340/1965)

Ist ein Beamter des Mittleren Verkehrsdienstes innerhalb des Zeitraumes vom 1. Februar 1956 bis 30. September 1968 ständig als Omnibuslenker verwendet worden und ist er nicht vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschieden, dann ist die Zeit dieser Verwendung bei der Beurteilung des Anspruches auf Ruhegenußzulage () beziehungsweise auf Versorgungsgenußzulage () einer Zeit des Anspruches auf Omnibuslenkerzulage gleichzuhalten.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1973, zu § 12, BGBl. Nr.340/1965)

(1) Bei Lehrern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Art. I Z 1 (Anm.: das ist der 1. Dezember 1972) dem Dienststand angehören, ist die Zeit, in der der Lehrer Anspruch auf eine Zulage nach des Gehaltsgesetzes 1956 in seiner ursprünglichen Fassung gehabt hat, einer Zeit des Anspruches auf Erzieherzulage gleichzuhalten.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Lehrer, die in der Zeit vom 1. Jänner 1966 bis 30. November 1972 aus dem Dienststand ausgeschieden sind. Diesen Lehrern gebührt die Ruhegenußzulage nach § 12 des Pensionsgesetzes 1965 jedoch nur auf Antrag.

(3) Wird der Antrag nach Abs. 2 binnen eines Jahres nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes gestellt, so gebührt die Ruhegenußzulage vom 1. Dezember 1972 an. In allen übrigen Fällen gebührt die Ruhegenußzulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ruhegenußzulage von diesem Tage an.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten für Hinterbliebene nach Lehrern im Sinne des Abs. 2 sinngemäß.

Artikel II

(Anm.: Abs. 1 und 2 zu des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)

(Anm.: Abs. 3 zu des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Lehrer des Ruhestandes, Hinterbliebene und Angehörige sinngemäß anzuwenden.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 104/1979, zu den und 15, BGBl. Nr. 340/1965)

(1) Auf Beamte des Ruhestandes, die vor dem 1. Jänner 1978 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sind die Bestimmungen des des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf die Witwen und Waisen der Beamten, die vor dem 1. Jänner 1978 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sind die Bestimmungen des des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Lehrer des Ruhestandes, die vor dem 1. September 1978 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und auf Witwen und Waisen dieser Lehrer sind die Bestimmungen des beziehungsweise des des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 426/1985, zu den , 17 und 56, BGBl. Nr. 340/1965)

(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerversorgungsgenuß, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod des weiblichen Beamten aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann hat nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn seine Ehe mit dem weiblichen Beamten nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und der weibliche Beamte nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.

(2) Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und der frühere Ehemann Anspruch haben, gebühren

vom 1. März 1985 an zu einem Drittel,

vom 1. Jänner 1989 an zu zwei Dritteln und

vom 1. Jänner 1995 an im vollen Ausmaß.

Ist der Witwer oder der frühere Ehemann erwerbsunfähig und bedürftig, so entfällt die Einschränkung.

(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise 30. Juni 1983 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht worden sind, nur auf Antrag. Sie fallen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem Tag an. Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach diesem Bundesgesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.

(4) Witwen, früheren Ehefrauen und Waisen, die bisher infolge der einschränkenden Bestimmungen der sowie 17 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren auf Antrag Leistungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht für sie auf Grund eines nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geleisteten Überweisungsbetrages ein Anspruch auf Witwenpension beziehungsweise Waisenpension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entstanden ist. Bezüglich des Beginnes der Pensionsversorgung, des Erlöschens und der Anrechnung eines außerordentlichen Versorgungsgenusses gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß. Ist der Witwe oder der Waise eine Abfertigung geleistet worden, so hat sie erst dann Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Waisenversorgungsgenuß, wenn seit dem Tod des Beamten die Anzahl von Monaten verstrichen ist, die dem Vielfachen der Bemessungsgrundlage entsprechen, das der Bemessung der Abfertigung zugrunde gelegt worden ist.

(5) Die im in der Fassung des Art. I Z 50 dieses Bundesgesetzes vorgesehene Befreiung von der Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages für die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht und für die Zeit eines Karenzurlaubes nach des Mutterschutzgesetzes 1979 gilt nur in den Fällen, in denen das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund nach dem 28. Februar 1985 begründet wird.

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 104/1979, zu den , 57, 60 und 61, BGBl. Nr. 340/1965)

(1) Bei Beamten, die am 31. Dezember 1978 dem Dienststand angehört haben, ist ein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag nach den Bestimmungen des des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem 1. Jänner 1979 geltenden Fassung zu bemessen. Bei Beamten, die vor dem 1. Jänner 1979 wieder in den Dienststand aufgenommen worden sind, ist die Bemessung nach den Bestimmungen des des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem 1. Jänner 1979 geltenden Fassung vorzunehmen. Ist die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beziehungsweise die Wiederaufnahme in den Dienststand im Jahre 1979 erfolgt, sind die vorerwähnten Bestimmungen in der vor dem 1. Jänner 1980 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Ruhegenußvordienstzeiten, deren Anrechnung nach den Bestimmungen des oder des des Pensionsgesetzes 1965 vor dem 1. Jänner 1979 wirksam geworden ist, ist ein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag nach diesen Bestimmungen in der vor dem 1. Jänner 1979 geltenden Fassung zu bemessen. Ist die Anrechnung im Jahre 1979 wirksam geworden, ist ein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag nach diesen Bestimmungen in der vor dem 1. Jänner 1980 geltenden Fassung zu bemessen.

Artikel V

Auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die auf der Grundlage eines bis zum 31. Dezember 1966 in Geltung gestandenen Gehaltsansatzes der Verwendungsgruppe S 4 ( des Gehaltsgesetzes 1956) ermittelt worden sind, ist die Bestimmung des des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, derart anzuwenden, daß als entsprechende Änderung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges die Änderung zu gelten hat, die beim Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 jeweils eintritt.

Artikel V

Bei Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 und bei Universitäts(Hochschul)assistenten, die nach dem 31. Dezember 1983 aus dem Dienststand ausscheiden, und bei Hinterbliebenen nach solchen Beamten richtet sich die Höhe des der Ermittlung der Ruhe(Versorgungs)genüsse zugrunde zu legenden Gehaltes nach den für die Beamten des Dienststandes jeweils vorgesehenen Gehaltsansätzen (Art. III Abs. 3). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Dienstalterszulage und einer Dienstzulage nach des Gehaltsgesetzes 1956, wenn sie in den angeführten Fällen in die Ermittlungsgrundlage der Ruhe(Versorgungs)genüsse mit einzubeziehen sind (Art. III Abs. 4 und 5).

Artikel VI

(1) Für die Ermittlung der Ruhegenüsse der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und der Universitäts(Hochschul)assistenten, die vor dem 1. Jänner 1984 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und für die Ermittlung der Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen nach solchen Beamten ist anstelle der bisherigen Gehaltsstufe 1 die Gehaltsstufe 2 und in allen übrigen Fällen weiterhin die bisherige Gehaltsstufe maßgebend. Doch sind, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, vom 1. Jänner 1984 an in den einzelnen Gehaltsstufen die im des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I festgesetzten neuen Ansätze zu berücksichtigen.

(2) In der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1985 treten bei der Ermittlung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der im Abs. 1 genannten Personen an die Stelle der im des Gehaltsgesetzes 1956 in den Gehaltsstufen 5 bis 16 vorgesehenen neuen Ansätze die nachstehend angeführten Beträge:

in der Gehaltsstufe

Schilling

5

16 914

6

18 263

7

19 610

8

20 959

9

22 305

10

23 653

11

24 999

12

26 348

13

27 694

14

29 043

15

30 389

16

31 986

(3) Für das Ausmaß der Dienstalterszulage, die bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen zu berücksichtigen ist, gilt weiterhin die Regelung des des Gehaltsgesetzes 1956.

(4) Liegt der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen das Gehalt der Gehaltsstufe 9 oder 13 und eine der betreffenden Gehaltsstufe entsprechende Dienstzulage nach des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde, dann ist diese Dienstzulage vom 1. Jänner 1984 an in dem für Leiter der Verwendungsgruppe L 1 in der Gehaltsstufe 10 beziehungsweise 14 vorgesehenen Ausmaß zu berücksichtigen.

(5) Liegt der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)genusses einer der im Abs. 1 genannten Personen eine Dienstzulage nach des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde, dann ist diese Dienstzulage weiterhin nach des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung zu berücksichtigen.

Artikel VII

(1) Für außerordentliche Hochschulprofessoren, die vor dem 1. Jänner 1985 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und für die Hinterbliebenen dieser Beamten gelten vom 1. Jänner 1985 an die im des Gehaltsgesetzes 1956 für außerordentliche Universitätsprofessoren jeweils vorgesehenen Gehaltsansätze mit der Maßgabe, daß die Gehaltsstufe 14 die höchste erreichbare Gehaltsstufe bildet.

(2) Vom 1. Jänner 1985 an ist auf den im Abs. 1 genannten Personenkreis und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Artikel VII

(1) Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis einschließlich 31. Dezember 1987 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Dienstzulage, so tritt an die Stelle der Dienstzulage die Ergänzungszulage nach des Richterdienstgesetzes bzw. nach des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

(2) Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1988 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Verwendungszulage nach § 68a des Richterdienstgesetzes oder nach des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bzw. nach Art. II Abs. 6 der 7. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 558/1980, so ist diese Verwendungszulage auch ab dem 1. Jänner 1988 der Ermittlung des Ruhegenusses bzw. Versorgungsgenusses zugrunde zu legen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(4) Nebengebühren, die auf Grund der im Art. VIII Abs. 2 dieses Bundesgesetzes angeführten Verordnungen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1987 ausbezahlt worden sind, sind auf die nach § 68a des Richterdienstgesetzes bzw. nach des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.

(5) Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, die für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt.

Artikel VIII

Ist der Leiter (Direktor) oder Abteilungsvorstand eines Pädagogischen (Berufspädagogischen) Institutes vor dem 1. September 1983 aus dem Dienststand ausgeschieden, ist die beim Ruhe(Versorgungs)genuß zu berücksichtigende Dienstzulage so zu ermitteln, als ob und des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1983 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden wären. Die Berücksichtigung einer Dienstzulage nach und § 59a des Gehaltsgesetzes 1956 kommt daher in diesen Fällen nicht in Betracht.

Artikel IX

(Anm.: Abs. 1 bis 4 gegenstandslos)

(5) Ist die nach Abs. 4 (Anm.: also auf Grund gesetzlicher Überleitung von Beamten des Ruhestandes und von Hinterbliebenen, deren Ruhe- bzw. Versorgungsgenüsse nach den Bezügen nach einer der Dienstklassen I bis IV bemessen wurden) bemessene Verwendungszulage niedriger als die bisherige, so bildet die Verwendungszulage in der bisherigen Höhe einen Bestandteil des neu zu ermittelnden ruhegenußfähigen Monatsbezuges. Diese Verwendungszulage ändert sich um denselben Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert. Hiebei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.

(Anm.: Abs. 6 und 7 gegenstandslos)

(8) Auf Beamte der Verwendungsgruppe D, deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV zugrunde liegt, sind die Abs. 1 bis 7 (Anm.: Da die übrigen Abs. bereits gegenstandslos sind, kommt nurmehr Abs. 5 für eine Anwendung in Betracht) sinngemäß anzuwenden. Entsprechendes gilt für Beamte der Verwendungsgruppe C, die die Dienstklasse IV im Wege der Zeitvorrückung erreicht haben, in diese Dienstklasse jedoch nicht befördert wurden und deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV zugrunde liegt.

(Anm.: Abs. 9 gegenstandslos)

Artikel IX

(Anm.: aus BGBl. Nr. 737/1988, zu den und 56, BGBl. Nr. 340/1965)

Art. XIII Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1988 ist auch dann anzuwenden, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1988 begründet worden ist, seither ununterbrochen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlagen und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund unmittelbar daran anschließt.

Artikel XIII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 288/1988, zu den und 56, BGBl. Nr. 340/1965)

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmungen)

(2) Auf Beamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 1988 begründet wurde, sind und und Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 Vollziehungsklausel)

Artikel XV

(Anm.: Abs. 1 zu den §§ 82a bis 82e des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)

(2) Bei Beamten, bei denen im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe A der Verwendungsgruppe PT 8 einen Bestandteil des Monatsbezuges bildet, ist eine allenfalls bezogene Omnibuslenkerzulage nach § 38a des Gehaltsgesetzes 1956 von der Bemessung der Zulage zum Ruhegenuß nach § 12 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ausgeschlossen.

Artikel XX

Änderung im Bereich des Pensionsgesetzes 1965

Für den Anwendungsbereich des Pensionsgesetzes 1965 gilt in Fällen, in denen

a) der Eheschließung eine nach dem 1. Juli 1978 erfolgte Scheidung gemäß des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen ist und

b) diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen worden ist, folgende besondere Regelung:

An die Stelle der im und Abs. 3 Z 1 des Pensionsgesetzes 1965 vorgesehenen Voraussetzungen tritt ‑ wenn es für die Witwe aus der vorerwähnten Ehe günstiger ist ‑ die Voraussetzung des Altersunterschiedes der Ehegatten von nicht mehr als 25 Jahren.

Artikel XXIV

Inkrafttreten und Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. Nr. 408/1990, zu und 56, BGBl. Nr. 340/1965)

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 2 betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984)

(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.

(Anm.: Abs. 4 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 5 betrifft das Gehaltsgesetz 1956 sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986)

(Anm.: Abs. 6 betrifft das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298/1986)

(Anm.: Abs. 7 betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)

(Anm.: Abs. 8 betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)

(Anm.: Abs. 9 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 10 und 11 Vollziehungsklausel)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 62/2026kundgemacht am 29.07.2026

Fassungen ab: 01.01.2027, 30.07.2026

Erfasste Bestimmungen: § 13a, § 41, § 41a, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)

Budgetbegleitgesetz 2027-2028

BGBl. I Nr. 62/2026 ↗
BGBl. I Nr. 100/2025kundgemacht am 29.12.2025

Fassungen ab: 01.01.2026, 30.12.2025, 01.04.2025

Erfasste Bestimmungen: § 26, § 41, § 99a, § 99b, § 99c, § 103, § 105, § 108, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)

Dienstrechts-Novelle 2025

BGBl. I Nr. 100/2025 ↗
BGBl. I Nr. 72/2025kundgemacht am 03.11.2025

Fassungen ab: 04.11.2025

Erfasste Bestimmungen: § 41

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 72/2025 (NR: GP XXVIII IA 473/A AB 236 S. 46. BR: AB 11700 S. 982.)

Pensionsanpassungsgesetz 2026

BGBl. I Nr. 72/2025 ↗
BGBl. I Nr. 25/2025kundgemacht am 30.06.2025

Fassungen ab: 01.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 41, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Budgetbegleitgesetz 2025

BGBl. I Nr. 25/2025 ↗
BGBl. I Nr. 145/2024kundgemacht am 09.10.2024

Fassungen ab: 10.10.2024

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 17, § 30, § 41, § 95k, § 100, § 105, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Pensionsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes sowie des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

BGBl. I Nr. 145/2024 ↗
BGBl. I Nr. 134/2023kundgemacht am 15.11.2023

Fassungen ab: 16.11.2023

Erfasste Bestimmungen: § 41, § 95j, § 100, § 105

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 134/2023 (NR: GP XXVII AB 2242 S. 233. BR: 11306 AB 11314 S. 959.)

Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

BGBl. I Nr. 134/2023 ↗
BGBl. I Nr. 36/2023kundgemacht am 20.04.2023

Fassungen ab: 21.04.2023

Erfasste Bestimmungen: § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 36/2023 (NR: GP XXVII IA 3241/A AB 1995 S. 207. BR: 11193 AB 11198 S. 952.)

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Pensionsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

BGBl. I Nr. 36/2023 ↗
BGBl. I Nr. 205/2022kundgemacht am 29.12.2022

Fassungen ab: 30.12.2022, 01.07.2022

Erfasste Bestimmungen: § 94, § 95h, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)

2. Dienstrechts-Novelle 2022

BGBl. I Nr. 205/2022 ↗
BGBl. I Nr. 175/2022kundgemacht am 31.10.2022

Fassungen ab: 01.11.2022

Erfasste Bestimmungen: § 41, § 95i

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 175/2022 (NR: GP XXVII IA 2810/A AB 1721 S. 178. BR: 11073 AB 11080 S. 946.)

Pensionsanpassungsgesetz 2023

BGBl. I Nr. 175/2022 ↗
BGBl. I Nr. 93/2022kundgemacht am 30.06.2022

Fassungen ab: 01.07.2022

Erfasste Bestimmungen: § 95g, § 95h

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 93/2022 (NR: GP XXVII IA 2662/A AB 1563 S. 165. BR: 10982 AB 10999 S. 942.)

Teuerungs-Entlastungspaket

BGBl. I Nr. 93/2022 ↗
BGBl. I Nr. 28/2022kundgemacht am 18.03.2022

Fassungen ab: 19.03.2022

Erfasste Bestimmungen: § 95e, § 95f

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 28/2022 (NR: GP XXVII IA 2217/A AB 1335 S. 143. BR: AB 10908 S. 938.)

Änderung des Pensionsgesetzes 1965 und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

BGBl. I Nr. 28/2022 ↗
BGBl. I Nr. 210/2021kundgemacht am 13.12.2021

Fassungen ab: 01.01.2022, 14.12.2021

Erfasste Bestimmungen: § 41, § 99, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 210/2021 (NR: GP XXVII RV 1105 AB 1127 S. 131. BR: 10772 AB 10785 S. 934.)

Pensionsanpassungsgesetz 2022 – PAG 2022

BGBl. I Nr. 210/2021 ↗
BGBl. I Nr. 116/2021kundgemacht am 30.06.2021

Fassungen ab: 01.07.2021

Erfasste Bestimmungen: § 17, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 116/2021 (NR: GP XXVII AB 890 S. 113. BR: AB 10665 S. 927.)

Änderung des Pensionsgesetzes und des Bundesbahnpensionsgesetzes

BGBl. I Nr. 116/2021 ↗
BGBl. I Nr. 153/2020kundgemacht am 23.12.2020

Fassungen ab: 01.01.2021, 24.12.2020, 29.01.2020, 01.01.2020, 01.01.2019

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1b, § 4, § 15, § 16, § 17, § 18, § 26, § 108, § 109, § 110

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

Dienstrechts-Novelle 2020

BGBl. I Nr. 153/2020 ↗
BGBl. I Nr. 135/2020kundgemacht am 15.12.2020

Fassungen ab: 16.12.2020

Erfasste Bestimmungen: § 41, § 41a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

Budgetbegleitgesetz 2021

BGBl. I Nr. 135/2020 ↗
BGBl. I Nr. 85/2020kundgemacht am 24.07.2020

Fassungen ab: 25.07.2020

Erfasste Bestimmungen: § 17, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 85/2020 (NR: GP XXVII IA 709/A AB 266 S. 45. BR: AB 10388 S. 911.)

Änderung des Pensionsgesetzes 1965 und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

BGBl. I Nr. 85/2020 ↗
BGBl. I Nr. 112/2019kundgemacht am 27.12.2019

Fassungen ab: 28.12.2019, 01.02.2016

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4, § 16, § 25a, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 112/2019 (NR: GP XXVII IA 46/A AB 9 S. 6. BR: 10268 AB 10269 S. 899.)

3. Dienstrechts-Novelle 2019

BGBl. I Nr. 112/2019 ↗
BGBl. I Nr. 98/2019kundgemacht am 22.10.2019

Fassungen ab: 23.10.2019

Erfasste Bestimmungen: § 41, § 41a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 98/2019 (NR: GP XXVI AB 688 S. 88. BR: 10235 AB 10247 S. 897.)

Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020

BGBl. I Nr. 98/2019 ↗
BGBl. I Nr. 102/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2020, 01.01.2019, 23.12.2018, 11.11.2017, 01.01.2011, 30.12.2008, 21.10.2008, 10.01.2008, 10.08.2005, 01.01.2005

Erfasste Bestimmungen: § 41, § 59, § 101, § 105, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 102/2018 (NR: GP XXVI RV 352 AB 464 S. 55. BR: 10074 AB 10101 S. 888.)

2. Dienstrechts-Novelle 2018

BGBl. I Nr. 102/2018 ↗
BGBl. I Nr. 100/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2020

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 5, § 70, § 81, § 100, § 101, § 102, § 105

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG

BGBl. I Nr. 100/2018 ↗
BGBl. I Nr. 99/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 23.12.2018

Erfasste Bestimmungen: § 41, § 41a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 99/2018 (NR: GP XXVI RV 293 AB 363 S. 51. BR: 10053 AB 10069 S. 888.)

Pensionsanpassungsgesetz 2019 – PAG 2019

BGBl. I Nr. 99/2018 ↗
BGBl. I Nr. 60/2018kundgemacht am 14.08.2018

Fassungen ab: 15.08.2018, 01.07.2018, 25.05.2018, 08.01.2018, 01.01.2018, 02.09.2017, 31.07.2016, 01.07.2016

Erfasste Bestimmungen: § 1a, § 5, § 17, § 26, § 35, § 101, § 105, § 108, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

Dienstrechts-Novelle 2018

BGBl. I Nr. 60/2018 ↗
BGBl. I Nr. 32/2018kundgemacht am 17.05.2018

Fassungen ab: 25.05.2018, 18.05.2018

Erfasste Bestimmungen: § 1a, § 101, § 102, § 105, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 32/2018 ↗
BGBl. I Nr. 167/2017kundgemacht am 28.12.2017

Fassungen ab: 29.12.2017, 01.04.2017

Erfasste Bestimmungen: § 59, § 61, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 167/2017 (NR: GP XXVI IA 16/A AB 1 S. 4. BR: AB 9917 S. 874.)

Dienstrechts-Novelle 2017

BGBl. I Nr. 167/2017 ↗
BGBl. I Nr. 151/2017kundgemacht am 10.11.2017

Fassungen ab: 11.11.2017

Erfasste Bestimmungen: § 41, § 41a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 151/2017 (NR: GP XXV RV 1767 S. 199. BR: 9896 AB 9903 S. 873.)

Pensionsanpassungsgesetz 2018 – PAG 2018

BGBl. I Nr. 151/2017 ↗
BGBl. I Nr. 13/2017kundgemacht am 17.01.2017

Fassungen ab: 18.01.2017

Erfasste Bestimmungen: § 95d

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 13/2017 (NR: GP XXV AB 1431 S. 158. BR: AB 9676 S. 862.)

Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

BGBl. I Nr. 13/2017 ↗
BGBl. I Nr. 64/2016kundgemacht am 30.07.2016

Fassungen ab: 02.09.2017, 31.07.2016

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 90a, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 64/2016 (NR: GP XXV RV 1188 AB 1195 S. 138. BR: AB 9628 S. 856.)

Dienstrechts-Novelle 2016

BGBl. I Nr. 64/2016 ↗
BGBl. I Nr. 65/2015kundgemacht am 17.06.2015

Fassungen ab: 18.06.2015, 01.03.2015, 12.02.2015, 01.01.2014, 01.01.2003

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 15, § 17, § 35, § 59, § 61, § 69, § 72, § 98c, § 99, § 100, § 104, § 107, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

Dienstrechts-Novelle 2015

BGBl. I Nr. 65/2015 ↗
BGBl. I Nr. 32/2015kundgemacht am 11.02.2015

Fassungen ab: 12.02.2015

Erfasste Bestimmungen: § 42, § 56, § 59, § 61, § 69, § 88, § 90, § 93, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2015 (NR: GP XXV RV 454 AB 457 S. 59. BR: 9317 AB 9320 S. 838.)

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahngesetzes, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes und des Finanzprokuraturgesetzes

BGBl. I Nr. 32/2015 ↗
BGBl. I Nr. 46/2014kundgemacht am 09.07.2014

Fassungen ab: 01.01.2015, 10.07.2014

Erfasste Bestimmungen: § 13a, § 41a, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)

Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – SpBegrG

BGBl. I Nr. 46/2014 ↗
BGBl. I Nr. 213/2013kundgemacht am 30.12.2013

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 213/2013 (VfGH)

Aufhebung des § 5 Abs. 4 Z 2 des Pensionsgesetzes 1965 durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 213/2013 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 210/2013kundgemacht am 27.12.2013

Fassungen ab: 02.09.2017, 01.01.2016, 01.01.2014, 28.12.2013, 01.08.2013, 01.07.2013, 01.01.2013, 01.01.2011, 31.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1b, § 4, § 5, § 9, § 19, § 59, § 93, § 98b, § 99, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 210/2013 (NR: GP XXV IA 41/A AB 8 S. 7. BR: AB 9129 S. 825.)

Dienstrechts-Novelle 2013

BGBl. I Nr. 210/2013 ↗
BGBl. I Nr. 86/2013kundgemacht am 28.05.2013

Fassungen ab: 02.09.2017, 01.01.2016, 01.01.2014, 01.07.2013, 29.05.2013, 01.01.2013, 01.07.2012

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 59, § 92, § 99, § 105, § 105a, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 86/2013 (NR: GP XXIV RV 2246 AB 2280 S. 200. BR: 8947 AB 8950 S. 820.)

Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – SVÄG 2013

BGBl. I Nr. 86/2013 ↗
BGBl. I Nr. 120/2012kundgemacht am 28.12.2012

Fassungen ab: 02.09.2017, 01.01.2016, 01.01.2014, 01.01.2013, 29.12.2012, 01.01.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1b, § 5, § 50, § 51, § 73, § 92, § 93, § 100, § 105a, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 120/2012 (NR: GP XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)

Dienstrechts-Novelle 2012

BGBl. I Nr. 120/2012 ↗
BGBl. I Nr. 76/2012kundgemacht am 02.08.2012

Fassungen ab: 03.08.2012, 01.06.2012

Erfasste Bestimmungen: § 17, § 95c, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 76/2012 (NR: GP XXIV IA 1987/A AB 1858 S. 164. BR: AB 8772 S. 812.)

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

BGBl. I Nr. 76/2012 ↗
BGBl. I Nr. 35/2012kundgemacht am 24.04.2012

Fassungen ab: 01.01.2014, 01.01.2013, 01.07.2012, 25.04.2012

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 15c, § 59, § 99, § 105a, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012

BGBl. I Nr. 35/2012 ↗
BGBl. I Nr. 140/2011kundgemacht am 28.12.2011

Fassungen ab: 01.01.2012, 29.12.2011

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 10, § 11, § 13a, § 14, § 15, § 17, § 24, § 25, § 34, § 41a, § 52, § 56, § 59, § 71, § 77, § 88, § 104, § 105, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 140/2011 (NR: GP XXIV RV 1514 AB 1610 S. 137. BR: 8613 AB 8642 S. 803.)

Dienstrechts-Novelle 2011

BGBl. I Nr. 140/2011 ↗
BGBl. I Nr. 111/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 02.09.2017, 01.01.2014, 01.01.2011, 31.12.2010, 31.12.2005, 01.01.2004, 01.01.2003, 01.10.1999, 01.01.1998

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 10, § 26, § 41, § 53, § 56, § 90a, § 97c, § 104, § 108, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

Budgetbegleitgesetz 2011

BGBl. I Nr. 111/2010 ↗
BGBl. I Nr. 62/2010kundgemacht am 18.08.2010

Fassungen ab: 19.08.2010, 01.01.2010, 30.12.2008, 28.07.2006, 01.01.2005

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 62/2010 (NR: GP XXIV RV 785 AB 826 S. 72. BR: AB 8359 S. 787.)

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 – SRÄG 2010

BGBl. I Nr. 62/2010 ↗
BGBl. I Nr. 153/2009kundgemacht am 30.12.2009

Fassungen ab: 02.09.2017, 01.01.2010, 31.12.2009, 01.01.2005

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4, § 5, § 11, § 93, § 95b, § 98a, § 100, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 153/2009 (NR: GP XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

2. Dienstrechts-Novelle 2009

BGBl. I Nr. 153/2009 ↗
BGBl. I Nr. 135/2009kundgemacht am 30.12.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 31.12.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1b, § 109, Art. 79

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG und Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes, des Fortpflanzungsmedizingesetzes, des IPR-Gesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Urlaubsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Notarversicherungsgesetzes 1972, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Bewertungsgesetzes 1955, des Gebührengesetzes 1957, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, der Bundesabgabenordnung, des Alkoholsteuergesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Datenschutzgesetzes 2000, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, des Bezügegesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Personenstandsgesetzes, des Namensänderungsgesetzes, des Passgesetzes 1992, des Meldegesetzes 1991, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Ärztegesetzes 1998, des Gehaltskassengesetzes 2002, des Apothekengesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes 1993, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Heeresdisziplinargesetzes 2002, des Heeresgebührengesetzes 2001, des Studienförderungsgesetzes 1992, des Schülerbeihilfengesetzes 1983, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, des Patentgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes, des Entwicklungshelfergesetzes, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut und des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen

BGBl. I Nr. 135/2009 ↗
BGBl. I Nr. 83/2009kundgemacht am 18.08.2009

Fassungen ab: 19.08.2009, 01.08.2009, 30.12.2008, 01.01.2007, 01.01.2005

Erfasste Bestimmungen: § 100, § 105, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 83/2009 (NR: GP XXIV RV 179 AB 242 S. 31. BR: AB 8155 S. 774.)

2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 2. SRÄG 2009

BGBl. I Nr. 83/2009 ↗
BGBl. I Nr. 76/2009kundgemacht am 18.08.2009

Fassungen ab: 19.08.2009, 01.08.2009

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 100, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 76/2009 (NR: GP XXIV AB 280 S. 29. BR: AB 8142 S. 774.)

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Gehaltsgesetzes 1956

BGBl. I Nr. 76/2009 ↗
BGBl. I Nr. 15/2009kundgemacht am 25.03.2009

Fassungen ab: 26.03.2009, 01.11.2008

Erfasste Bestimmungen: § 15b, § 41a, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 15/2009 (NR: GP XXIV IA 401/A AB 56 S. 14. BR: AB 8050 S. 767.)

Änderung des Pensionsgesetzes 1965 und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

BGBl. I Nr. 15/2009 ↗
BGBl. I Nr. 147/2008kundgemacht am 29.12.2008

Fassungen ab: 30.12.2008, 01.11.2008, 01.09.2007, 01.01.2004, 01.12.2003, 21.08.2003, 01.01.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 35, § 39, § 41, § 41a, § 52, § 57, § 93, § 94, § 95a, § 98a, § 100, § 101, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 147/2008 (NR: GP XXIV RV 1 AB 30 S. 8. BR: AB 8037 S. 763.)

Dienstrechts-Novelle 2008

BGBl. I Nr. 147/2008 ↗
BGBl. I Nr. 129/2008kundgemacht am 20.10.2008

Fassungen ab: 01.01.2014, 21.10.2008

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 41, § 95, § 95a, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 129/2008 (NR: GP XXIII IA 889/A S. 72. BR: 8013 AB 8022 S. 760.)

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 – SRÄG 2008

BGBl. I Nr. 129/2008 ↗
BGBl. I Nr. 14/2008kundgemacht am 09.01.2008

Fassungen ab: 10.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 41

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 14/2008 (NR: GP XXIII AB 353 S. 40. BR: AB 7829 S. 751.)

Änderung des Pensionsgesetzes 1965 und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

BGBl. I Nr. 14/2008 ↗
BGBl. I Nr. 96/2007kundgemacht am 28.12.2007

Fassungen ab: 01.10.2008, 29.12.2007, 28.07.2006, 01.01.2005

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 17, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 96/2007 (NR: GP XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB 7841 S. 751.)

2. Dienstrechts-Novelle 2007

BGBl. I Nr. 96/2007 ↗
BGBl. I Nr. 53/2007kundgemacht am 31.07.2007

Fassungen ab: 01.01.2011, 01.08.2007, 01.07.2007, 01.01.2007, 01.01.2005, 01.01.2004

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 15b, § 17, § 35, § 39a, § 41b, § 81, § 90, § 90a, § 97a, § 98a, § 100, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

Dienstrechts-Novelle 2007

BGBl. I Nr. 53/2007 ↗
BGBl. I Nr. 170/2006kundgemacht am 28.12.2006

Fassungen ab: 01.01.2007, 29.12.2006

Erfasste Bestimmungen: § 99, § 102, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 170/2006 (NR: GP XXIII IA 28/A AB 16 S. 8. BR: AB 7652 S. 740.)

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (3. Novelle zum APG), des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes und des Bezügegesetzes

BGBl. I Nr. 170/2006 ↗
BGBl. I Nr. 169/2006kundgemacht am 28.12.2006

Fassungen ab: 29.12.2006

Erfasste Bestimmungen: § 41b

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 169/2006 (NR: GP XXIII RV 12 AB 19 S. 8. BR: 7649 AB 7651 S. 740.)

3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 – 3. SRÄG 2006

BGBl. I Nr. 169/2006 ↗
BGBl. I Nr. 165/2006kundgemacht am 22.12.2006

Fassungen ab: 23.12.2006

Erfasste Bestimmungen: § 41b

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 165/2006 (NR: GP XXIII IA 27/A AB 8 S. 4. BR: AB 7646 S. 739.)

2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 - 2. SRÄG 2006

BGBl. I Nr. 165/2006 ↗
BGBl. I Nr. 129/2006kundgemacht am 27.07.2006

Fassungen ab: 01.01.2011, 28.07.2006, 01.07.2006, 01.01.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5, § 15, § 41a, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 129/2006 (NR: GP XXII RV 1315 AB 1394 S. 145. Einspr. d. BR: 1560 AB 1581 S. 158. BR: 7520 AB 7547 S. 735.)

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956

BGBl. I Nr. 129/2006 ↗
BGBl. I Nr. 117/2006kundgemacht am 24.07.2006

Fassungen ab: 25.07.2006, 01.09.2005

Erfasste Bestimmungen: § 59, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 117/2006 (NR: GP XXII RV 1417 AB 1550 S. 155. BR: AB 7585 S. 736.)

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Richterdienstgesetzes

BGBl. I Nr. 117/2006 ↗
BGBl. I Nr. 89/2006kundgemacht am 23.06.2006

Fassungen ab: 01.01.2007, 24.06.2006

Erfasste Bestimmungen: § 70, § 81, § 100, § 101, § 102, § 105, § 109, § 110

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 89/2006 (NR: GP XXII RV 1409 AB 1467 S. 150. BR: 7535 AB 7550 S. 735.)

Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG und Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Bundeshaushaltsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundespflegegeldgesetzes, des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und das Richterdienstgesetzes

BGBl. I Nr. 89/2006 ↗
BGBl. I Nr. 165/2005kundgemacht am 30.12.2005

Fassungen ab: 01.01.2006, 31.12.2005, 01.07.2005, 01.01.2005, 01.01.2004, 01.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 10, § 25a, § 34, § 41a, § 59, § 61, § 98a, § 99, § 100, § 105, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 165/2005 (NR: GP XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

2. Dienstrechts-Novelle 2005

BGBl. I Nr. 165/2005 ↗
BGBl. I Nr. 80/2005kundgemacht am 09.08.2005

Fassungen ab: 01.01.2006, 10.08.2005, 01.07.2005, 01.01.2005, 01.07.2004, 01.01.2004, 21.08.2003, 01.10.2000, 01.05.1995

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 11, § 15, § 21, § 25a, § 35, § 41, § 41a, § 42, § 43, § 44, § 45, § 53, § 54, § 57, § 59, § 108, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 80/2005 (NR: GP XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)

Dienstrechts-Novelle 2005

BGBl. I Nr. 80/2005 ↗
BGBl. I Nr. 176/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 01.10.2005, 01.07.2005, 01.01.2005, 31.12.2004, 01.01.2004

Erfasste Bestimmungen: § 17, § 31, § 35, § 53, § 56, § 97a, § 102, § 109

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 176/2004 (NR: GP XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)

Dienstrechts-Novelle 2004

BGBl. I Nr. 176/2004 ↗
BGBl. I Nr. 142/2004kundgemacht am 15.12.2004

Fassungen ab: 01.01.2008, 01.01.2005, 02.01.2004, 01.01.2004, 01.01.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4, § 5, § 41, § 54, § 60, § 86, § 90, § 90a, § 91, § 98, § 99, § 100, § 101, § 102, § 103, § 104, § 105, § 106, § 107, § 108, § 109, § 110

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2004 (NR: GP XXII RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB 7155 S. 716.)

Pensionsharmonisierungsgesetz

BGBl. I Nr. 142/2004 ↗
BGBl. I Nr. 140/2004kundgemacht am 13.12.2004

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 140/2004 (VfGH)

Aufhebung der Worte „des Dienststandes“ in § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 durch den Verfassungsgerichtshof und Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 62b Abs. 7 des Pensionsgesetzes 1965 verfassungswidrig war

BGBl. I Nr. 140/2004 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 136/2004kundgemacht am 10.12.2004

Fassungen ab: 01.01.2005, 11.12.2004

Erfasste Bestimmungen: § 80, § 81, § 82, § 84, § 85, § 102

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)

Budgetbegleitgesetz 2005

BGBl. I Nr. 136/2004 ↗
BGBl. I Nr. 134/2004kundgemacht am 09.12.2004

Fassungen ab: 10.12.2004, 01.07.2004

Erfasste Bestimmungen: § 1a, § 15, § 15a, § 15b, § 15c, § 15d, § 15e, § 25a, § 62, § 91, § 97b, § 102

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 134/2004 (NR: GP XXII RV 619 AB 656 S. 82. BR: AB 7146 S. 715.)

Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, des Bezügegesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes

BGBl. I Nr. 134/2004 ↗
BGBl. I Nr. 130/2003

Fassungen ab: 01.10.2005, 01.01.2005, 02.01.2004, 01.01.2004, 31.12.2003, 01.12.2003, 01.01.2003, 01.08.1999

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 4, § 5, § 9, § 10, § 11, § 13, § 14, § 15, § 17, § 21, § 23, § 25a, § 35, § 42, § 53, § 54, § 56, § 59, § 61, § 77, § 86, § 90, § 90a, § 91, § 93, § 94, § 97a, § 99, § 100, § 102

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

BGBl. I Nr. 130/2003 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 71/2003

Fassungen ab: 02.01.2004, 01.01.2004, 21.08.2003, 01.01.2003

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 7, § 9, § 13a, § 25a, § 35, § 41, § 59, § 61, § 88, § 90, § 90a, § 91, § 93, § 94, § 96, § 102, § 103

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

BGBl. I Nr. 71/2003 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 11/2003

Fassungen ab: 29.03.2003, 01.01.2003

Erfasste Bestimmungen: § 26, § 102

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 11/2003 (NR: GP XXII IA 35/A AB 17 S. 5. BR: AB 6769 S. 694.)

BGBl. I Nr. 11/2003 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 119/2002

Fassungen ab: 01.01.2003, 10.08.2002, 01.01.2002, 01.01.2001, 01.10.2000, 01.01.2000, 01.01.1999, 01.05.1996, 01.05.1995, 01.01.1995, 01.01.1984, 01.01.1981, 01.07.1979, 01.01.1978, 01.01.1977

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 4, § 11, § 15, § 19, § 29, § 33, § 35, § 39, § 54, § 57a, § 57b, § 57c, § 57d, § 57e, § 57f, § 57g, § 57h, § 57i, § 57j, § 57k, § 57l, § 57m, § 57n, § 57o, § 57p, § 58, § 59, § 61, § 62, § 62a, § 62b, § 62c, § 62e, § 62f, § 62g, § 62h, § 62i, § 62j, § 62k, § 63, § 64, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 71, § 73, § 74, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 81, § 82, § 83, § 84, § 85, § 86, § 87, § 88, § 89, § 91, § 92, § 93, § 94, § 95, § 96, § 97, § 98, § 99, § 101, § 102, § 103, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

BGBl. I Nr. 119/2002 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 87/2002

Fassungen ab: 01.01.2003, 01.07.2002, 29.05.2002, 01.01.2002, 01.07.2001, 01.04.2001, 01.10.2000, 01.01.2000, 01.01.1998

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 3, § 4, § 5, § 6, § 9, § 10, § 14, § 15, § 15b, § 17, § 25a, § 53, § 56, § 57, § 57i, § 58, § 62e, § 62j

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 87/2002 (NR: GP XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

BGBl. I Nr. 87/2002 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 155/2001

Fassungen ab: 01.01.2003, 01.01.2002, 29.12.2001

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 58, § 62j

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 155/2001 (NR: GP XXI RV 842 AB 887 S. 83. BR: AB 6498 S. 682.)

BGBl. I Nr. 155/2001 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 87/2001

Fassungen ab: 01.01.2003, 01.01.2002, 01.08.2001, 01.10.2000

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 13a, § 15b, § 31, § 41, § 52, § 57i, § 57k, § 58

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 87/2001 (NR: GP XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

BGBl. I Nr. 87/2001 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 86/2001

Fassungen ab: 01.01.2003, 01.08.2001, 01.10.2000

Erfasste Bestimmungen: § 1a, § 4, § 5, § 9, § 13a, § 15a, § 15b, § 15c, § 15d, § 15e, § 20, § 25a, § 38, § 41b, § 55, § 56, § 57, § 58, § 62b, § 62e, § 62g, § 62j, § 63

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 86/2001 (NR: GP XXI IA 438/A AB 699 S. 74. BR: 6372 AB 6406 S. 679.)

BGBl. I Nr. 86/2001 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 34/2001

Fassungen ab: 01.01.2003, 01.08.2001, 01.10.2000

Erfasste Bestimmungen: § 1a, § 4, § 5, § 12, § 13a, § 15a, § 15b, § 15c, § 20, § 22, § 25a, § 38, § 41a, § 55, § 56, § 57, § 58, § 62b, § 62e, § 62g, § 62j, § 63

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 34/2001 (VfGH)

BGBl. I Nr. 34/2001 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 142/2000

Fassungen ab: 01.01.2003, 01.01.2002, 01.01.2001, 30.12.2000, 01.10.2000, 01.01.2000

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 12, § 14, § 15a, § 15c, § 15e, § 17, § 20, § 36, § 42, § 44, § 45, § 50, § 54, § 56, § 57d, § 58, § 60, § 62b, § 62h

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 142/2000 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 102/2000

Fassungen ab: 01.10.2000

Erfasste Bestimmungen: § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 95/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000 (DFB) (NR: GP XXI RV 175 AB 259 S. 32. BR: 6163 AB 6175 S. 667.)

BGBl. I Nr. 102/2000 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 95/2000

Fassungen ab: 01.01.2003, 01.01.2001, 01.10.2000, 12.08.2000

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 9, § 12, § 13a, § 15a, § 15b, § 15c, § 15d, § 15e, § 20, § 22, § 25a, § 38, § 41b, § 55, § 56, § 57, § 58, § 62b, § 62e, § 62g, § 62j, § 63

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 95/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000 (DFB) (NR: GP XXI RV 175 AB 259 S. 32. BR: 6163 AB 6175 S. 667.)

BGBl. I Nr. 95/2000 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 94/2000

Fassungen ab: 01.01.2003, 12.08.2000, 01.07.2000, 01.01.2000

Erfasste Bestimmungen: § 15, § 17, § 58, § 62b, § 62e, § 62h

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 94/2000 (NR: GP XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

BGBl. I Nr. 94/2000 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 6/2000

Fassungen ab: 01.01.2003, 14.01.2000, 01.01.2000

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 15, § 25a, § 56, § 58, § 62i

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 6/2000 (NR: GP XXI RV 2 und Zu 2 AB 10 S. 4. BR: AB 6079 S. 659.)

BGBl. I Nr. 6/2000 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 127/1999

Fassungen ab: 01.01.2003, 01.01.2000, 01.10.1999, 01.08.1999, 24.07.1999, 01.01.1999, 01.01.1998

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 15, § 26, § 33, § 41a, § 46, § 49, § 50, § 51, § 53, § 54, § 56, § 58, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

BGBl. I Nr. 127/1999 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 10/1999

Fassungen ab: 09.01.1999, 01.01.1999

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 58

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 10/1999 (NR: GP XX AB 1561 S. 154. BR: AB 5856 S. 648.)

BGBl. I Nr. 10/1999 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 9/1999

Fassungen ab: 09.01.1999, 01.01.1999

Erfasste Bestimmungen: § 13a, § 58

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 9/1999 (NR: GP XX IA 976/A AB 1564 S. 154. BR: AB 5858 S. 648.)

BGBl. I Nr. 9/1999 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 7/1999

Fassungen ab: 01.03.1999, 09.01.1999

Erfasste Bestimmungen: § 53, § 58

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 7/1999 (NR: GP XX RV 1519 AB 1547 S. 152. BR: AB 5836 S. 647.)

BGBl. I Nr. 7/1999 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 6/1999

Fassungen ab: 01.01.2003, 01.01.2000, 09.01.1999, 01.01.1998

Erfasste Bestimmungen: § 15b, § 54, § 55, § 58

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 6/1999 (NR: GP XX RV 1476 AB 1538 S. 152. BR: AB 5847 S. 647.)

BGBl. I Nr. 6/1999 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 5/1999

Fassungen ab: 01.12.1999, 09.01.1999, 01.01.1999, 01.12.1998

Erfasste Bestimmungen: § 41, § 57, § 58, § 66

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 5/1999 (NR: GP XX RV 1467 AB 1506 S. 150. BR: AB 5842 S. 647.)

BGBl. I Nr. 5/1999 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 123/1998

Fassungen ab: 01.01.2003, 01.10.2000, 01.01.2000, 01.09.1998, 15.08.1998, 01.07.1998, 01.03.1998, 01.01.1998, 20.08.1997, 19.08.1997, 01.07.1997, 01.08.1996, 01.05.1996

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 5, § 6, § 12, § 14, § 17, § 19, § 25a, § 29, § 36, § 39, § 54, § 55, § 56, § 58, § 62d, § 62e, § 62g, § 90

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

BGBl. I Nr. 123/1998 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 35/1998

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 138/1997 idF BGBl. I Nr. 35/1998 (DFB) (NR: GP XX RV 885 AB 911 S. 93. BR: 5558 AB 5581 S. 632.)

BGBl. I Nr. 35/1998 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 30/1998

Fassungen ab: 01.03.1998, 15.01.1998, 01.01.1998

Erfasste Bestimmungen: § 53, § 56, § 58

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

BGBl. I Nr. 30/1998 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 138/1997

Fassungen ab: 01.01.2003, 01.01.2001, 01.10.2000, 01.01.2000, 01.01.1999, 01.09.1998, 01.01.1998, 30.12.1997, 01.08.1997

Erfasste Bestimmungen: § 3a, § 4, § 5, § 7, § 9, § 10, § 12, § 15, § 15a, § 15b, § 18, § 22, § 25a, § 41, § 49, § 50, § 51, § 54, § 55, § 58, § 62d, § 62e, § 62g, § 62h

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 138/1997 idF BGBl. I Nr. 35/1998 (DFB) (NR: GP XX RV 885 AB 911 S. 93. BR: 5558 AB 5581 S. 632.)

BGBl. I Nr. 138/1997 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 109/1997

Fassungen ab: 01.03.1998, 01.01.1998, 20.08.1997

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 15, § 56, § 58

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 109/1997 (NR: GP XX RV 691 AB 783 S. 81. BR: AB 5511 S. 629.)

BGBl. I Nr. 109/1997 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 64/1997

Fassungen ab: 01.08.1997, 04.07.1997

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 58

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

BGBl. I Nr. 64/1997 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 61/1997

Fassungen ab: 01.07.1997, 01.01.1997, 01.08.1996

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6, § 12, § 15, § 18, § 19, § 26, § 57, § 58, § 62d

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 61/1997 idF BGBl. I Nr. 35/1998 (DFB) (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

BGBl. I Nr. 61/1997 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 758/1996

Fassungen ab: 01.01.1997

Erfasste Bestimmungen: § 57a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 758/1996 (NR: GP XX RV 398 AB 478 S. 47. BR: AB 5315 S. 619.)

BGBl. Nr. 758/1996 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 392/1996

Fassungen ab: 01.08.1996

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 58

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 392/1996 (NR: GP XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.)

BGBl. Nr. 392/1996 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 375/1996

Fassungen ab: 01.08.1996, 01.06.1996, 01.05.1996, 01.09.1995, 01.05.1995

Erfasste Bestimmungen: § 15a, § 18, § 19, § 58, § 62b

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 375/1996 (NR: GP XX RV 134 AB 189 S. 31. BR: AB 5206 S. 615.)

BGBl. Nr. 375/1996 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 201/1996

Fassungen ab: 01.06.1996, 01.05.1996, 01.05.1995, 01.01.1995, 01.07.1993

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 7, § 12, § 13a, § 13b, § 13c, § 13d, § 58, Art. 15

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 201/1996 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 522/1995

Fassungen ab: 01.09.1995, 09.08.1995, 01.07.1995, 01.05.1995

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 8, § 18, § 19, § 49, § 58, § 62b

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 522/1995 (NR: GP XIX RV 223 AB 289 S. 47. BR: 5089 AB 5082 S. 603.)

BGBl. Nr. 522/1995 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 297/1995

Fassungen ab: 01.09.1995, 05.05.1995, 01.05.1995

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 12, § 15, § 15b, § 17, § 18, § 20, § 24, § 25, § 58, § 60, § 62b

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 297/1995 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 132/1995

Fassungen ab: 23.02.1995, 01.01.1995

Erfasste Bestimmungen: § 15, § 15a, § 15b, § 15c, § 58

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 132/1995 (NR: GP XIX IA 126/A AB 82 S. 16. BR: AB 4967 S. 595.)

BGBl. Nr. 132/1995 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 43/1995

Fassungen ab: 13.01.1995, 01.01.1995

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 6, § 15, § 15a, § 15b, § 15c, § 15d, § 15e, § 19, § 21, § 22, § 24, § 53, § 57b, § 58

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

BGBl. Nr. 43/1995 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 665/1994

Fassungen ab: 01.01.1995, 24.08.1994, 20.07.1994, 01.07.1994, 21.05.1994, 06.01.1994, 01.01.1994, 01.07.1993

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 13d, § 18, § 19, § 21, § 27, § 35, § 57a, § 58, § 60, § 64

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 665/1994 (NR: GP XVIII RV 1656 AB 1798 S. 171. BR: AB 4894 S. 589.)

BGBl. Nr. 665/1994 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 550/1994

Fassungen ab: 01.01.1995, 20.07.1994

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5, § 6, § 41, § 58, § 65

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 550/1994 (NR: GP XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.)

BGBl. Nr. 550/1994 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 389/1994

Fassungen ab: 21.05.1994, 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 11, § 35, § 58

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 389/1994 (NR: GP XVIII RV 1506 AB 1575 S. 162. BR: AB 4783 S. 584.)

BGBl. Nr. 389/1994 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 16/1994

Fassungen ab: 01.01.1995, 06.01.1994, 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 13b, § 19, § 20, § 24, § 26, § 31, § 41, § 58, § 63

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 16/1994 (NR: GP XVIII RV 1358 AB 1387 S. 144. BR: AB 4697 S. 578.)

BGBl. Nr. 16/1994 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 532/1993

Fassungen ab: 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 35

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

BGBl. Nr. 532/1993 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 518/1993

Fassungen ab: 31.07.1993, 01.07.1993, 01.01.1993

Erfasste Bestimmungen: § 58, § 66

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 518/1993 (NR: GP XVIII RV 1079 AB 1145 S. 129. BR: AB 4609 S. 573.)

BGBl. Nr. 518/1993 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 334/1993

Fassungen ab: 01.01.1995, 01.01.1994, 01.07.1993, 27.05.1993

Erfasste Bestimmungen: § 13a, § 13b, § 13d, § 15, § 15a, § 15b, § 15c, § 15d, § 17, § 18, § 22, § 38, § 56, § 58, § 61, § 62a, § 67, § 68, Art. 15

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 334/1993 (NR: GP XVIII RV 1014 AB 1030 S. 114. BR: 4521 AB 4526 S. 569.)

BGBl. Nr. 334/1993 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 256/1993

Fassungen ab: 01.07.1993, 21.04.1993

Erfasste Bestimmungen: § 53, § 56, § 58

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 256/1993 (NR: GP XVIII RV 656 AB 1003 S. 109. BR: 4502 AB 4511 S. 568.)

BGBl. Nr. 256/1993 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 110/1993

Fassungen ab: 01.07.1993, 01.03.1985

Erfasste Bestimmungen: § 19, § 26, § 27, § 43, § 60, § 63

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 110/1993 (NR: GP XVIII RV 776 AB 908 S. 100. BR: AB 4442 S. 564.)

BGBl. Nr. 110/1993 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 873/1992

Fassungen ab: 01.01.1993, 31.12.1992

Erfasste Bestimmungen: § 17, § 58

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 873/1992 (NR: GP XVIII RV 814 AB 902 S. 95. BR: AB 4403 S. 563.)

BGBl. Nr. 873/1992 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 315/1992

Fassungen ab: 01.07.1992

Erfasste Bestimmungen: § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 315/1992 (NR: GP XVIII RV 458 AB 544 S. 71. BR: AB 4272 S. 554.)

BGBl. Nr. 315/1992 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 314/1992

Fassungen ab: 01.09.1992, 01.07.1992

Erfasste Bestimmungen: § 17, § 31

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 314/1992 (NR: GP XVIII RV 457 AB 543 S. 71. BR: AB 4271 S. 554.)

BGBl. Nr. 314/1992 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 466/1991

Fassungen ab: 29.08.1991, 01.07.1991, 20.06.1990

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 39, § 56, § 65, § 66

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 466/1991 (NR: GP XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.)

BGBl. Nr. 466/1991 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 363/1991

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 363/1991 (NR: GP XVIII RV 129 AB 171 S. 33. BR: AB 4087 S. 543.) ersetzt durch BGBl. Nr. 466/1991

BGBl. Nr. 363/1991 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 24/1991

Fassungen ab: 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: § 57

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 24/1991 (NR: GP XVIII RV 16 AB 30 S. 7. BR: AB 4013 S. 535.)

BGBl. Nr. 24/1991 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 447/1990

Fassungen ab: 01.07.1990

Erfasste Bestimmungen: § 17

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 447/1990 (NR: GP XVII RV 1333 AB 1450 S. 151. BR: AB 3993 S. 533.)

BGBl. Nr. 447/1990 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 408/1990

Fassungen ab: 14.07.1990, 01.07.1990

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 56, Art. 24

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 408/1990 (NR: GP XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.)

BGBl. Nr. 408/1990 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 651/1989

Fassungen ab: 01.01.1990

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 56

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 651/1989 (NR: GP XVII IA 298/A und 309/A AB 1166 S. 124. BR: AB 3781 S. 523.)

BGBl. Nr. 651/1989 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 344/1989

Fassungen ab: 22.07.1989

Erfasste Bestimmungen: § 30, § 31

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 344/1989 (NR: GP XVII RV 970 AB 1001 S. 109. BR: 3694 AB 3710 S. 518.)

BGBl. Nr. 344/1989 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 737/1988

Fassungen ab: 01.01.1989, 01.07.1988

Erfasste Bestimmungen: § 17, § 26, § 56, Art. 9

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 737/1988 (NR: GP XVII RV 810 AB 827 S. 88. BR: AB 3630 S. 510.)

BGBl. Nr. 737/1988 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 288/1988

Fassungen ab: 01.07.1988

Erfasste Bestimmungen: § 17, § 54, § 56, § 64, Art. 13

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 288/1988 (NR: GP XVII RV 551 AB 600 S. 64. BR: AB 3486 S. 502.)

BGBl. Nr. 288/1988 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 230/1988 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1988

Erfasste Bestimmungen: Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 230/1988 (NR: GP XVII RV 236 AB 531 S. 57. BR: AB 3460 S. 500.)

BGBl. Nr. 230/1988 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 194/1988

Fassungen ab: 01.03.1985

Erfasste Bestimmungen: § 40a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 194/1988 (VfGH)

BGBl. Nr. 194/1988 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 325/1986

Fassungen ab: 01.01.1987

Erfasste Bestimmungen: § 35

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)

BGBl. Nr. 325/1986 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 426/1985

Fassungen ab: 01.03.1985

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5, § 9, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 19, § 20, § 21, § 22, § 24, § 25, § 26, § 29, § 35, § 46, § 48, § 51, § 56, Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 426/1985 (NR: GP XVI RV 667 AB 717 S. 105. BR: AB 3017 S. 467.)

BGBl. Nr. 426/1985 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 268/1985 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1985

Erfasste Bestimmungen: Art. 7

BGBl. Nr. 268/1985 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 548/1984

Fassungen ab: 01.01.1985

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 12, Art. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 548/1984 (NR: GP XVI RV 461 AB 506 S. 72. BR: AB 2912 S. 455.)

BGBl. Nr. 548/1984 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 471/1984

Fassungen ab: 01.03.1985

Erfasste Bestimmungen: § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 471/1984 (VfGH)

BGBl. Nr. 471/1984 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 406/1984

Fassungen ab: 01.01.1985

Erfasste Bestimmungen: § 40a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 406/1984 (NR: GP XVI IA 84/A S. 52. BR: 2853 AB 2864 S. 450. NR: Einspr. d. BR: 358 AB 413 S. 59.)

BGBl. Nr. 406/1984 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 361/1984

Fassungen ab: 01.03.1985

Erfasste Bestimmungen: § 19

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 361/1984 (VfGH)

BGBl. Nr. 361/1984 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 238/1984

Fassungen ab: 01.03.1985

Erfasste Bestimmungen: § 19

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 238/1984 (VfGH)

BGBl. Nr. 238/1984 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 656/1983 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1984, 01.09.1983

Erfasste Bestimmungen: Art. 5, Art. 6, Art. 8, Art. 15

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 656/1983 (NR: GP XVI RV 149 AB 187 S. 28. BR: AB 2779 S. 441.)

BGBl. Nr. 656/1983 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 350/1982

Fassungen ab: 01.07.1981

Erfasste Bestimmungen: Art. 9

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 350/1982 (NR: GP XV RV 1128 AB 1156 S. 120. BR: S. 426.)

BGBl. Nr. 350/1982 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 565/1981

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 565/1981 (NR: GP XV RV 915 AB 935 S. 95. BR: S. 417.)

BGBl. Nr. 565/1981 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 306/1981

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 306/1981 (NR: GP XV RV 714 AB 755 S. 77. BR: S. 412.)

BGBl. Nr. 306/1981 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 591/1980

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 591/1980 (NR: GP XV RV 526 AB 592 S. 58. BR: S. 404.)

BGBl. Nr. 591/1980 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 558/1980

Fassungen ab: 20.12.1980

Erfasste Bestimmungen: § 19, § 59

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 558/1980 (NR: GP XV RV 394 AB 513 S. 52. BR: S. 403.)

BGBl. Nr. 558/1980 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 370/1979

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 370/1979 (VfGH)

BGBl. Nr. 370/1979 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 136/1979

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 136/1979 (NR: GP XIV RV 1207 AB 1227 S. 121. BR: S. 385.)

BGBl. Nr. 136/1979 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 104/1979

Fassungen ab: 01.01.1979, 01.01.1978

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6, § 15, § 17, § 26, § 56, § 57, § 60, § 61, Art. 2, Art. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 104/1979 (NR: GP XIV RV 1147 AB 1178 S. 119. BR: S. 384.)

BGBl. Nr. 104/1979 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 684/1978 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1979

Erfasste Bestimmungen: Art. 20

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 684/1978 (NR: GP XIV RV 1084 AB 1141 S. 116. BR: S. 382.)

BGBl. Nr. 684/1978 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 345/1978

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 345/1978 (NR: GP XIV RV 908 AB 930 S. 98. BR: S. 378.)

BGBl. Nr. 345/1978 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 280/1978

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 280/1978 (NR: GP XIV RV 136 u. 289 AB 916 S. 96. BR: S. 377.)

BGBl. Nr. 280/1978 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 291/1976

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 291/1976 (NR: GP XIV RV 225 AB 249 S. 26. BR: S. 352.)

BGBl. Nr. 291/1976 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 396/1975 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1975

Erfasste Bestimmungen: Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 396/1975 (NR: GP XIII RV 1556 AB 1619 S. 149. BR: S. 344.)

BGBl. Nr. 396/1975 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 393/1975

Fassungen ab: 01.01.1975

Erfasste Bestimmungen: § 21

BGBl. Nr. 393/1975 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 393/1974

Fassungen ab: 01.01.1975, 20.07.1974

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 25, § 35, § 52

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 393/1974 (NR: GP XIII RV 1127 AB 1170 S. 110. BR: S. 333.)

BGBl. Nr. 393/1974 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 320/1973

Fassungen ab: 01.01.1974, 01.12.1972

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 53, Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 320/1973 (NR: GP XIII RV 758 AB 826 S. 75. BR: S. 323.)

BGBl. Nr. 320/1973 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 216/1972

Fassungen ab: 01.07.1971

Erfasste Bestimmungen: § 18, § 20, § 41, § 49

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 216/1972 (NR: GP XIII RV 313 AB 369 S. 33. BR: S. 311.)

BGBl. Nr. 216/1972 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 280/1971

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 280/1971 (NR: GP XII RV 436 AB 485 S. 47. BR: S. 303.)

BGBl. Nr. 280/1971 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 73/1971

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 73/1971 (NR: GP XII RV 281 AB 332 S. 35. BR: S. 299.)

BGBl. Nr. 73/1971 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 245/1970

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 245/1970 (NR: GP XII RV 57 AB 97 S. 11. BR: S. 292.)

BGBl. Nr. 245/1970 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 226/1970

Fassungen ab: 01.07.1971

Erfasste Bestimmungen: § 22

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 226/1970 (NR: GP XII RV 44 AB 63 u. 85 S. 9. u. 10. BR: S. 292.)

BGBl. Nr. 226/1970 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 200/1969 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.10.1968

Erfasste Bestimmungen: Art. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 200/1969 (NR: GP XI RV 1224 AB 1299 S. 140. BR: S. 277.)

BGBl. Nr. 200/1969 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 236/1967 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1967

Erfasste Bestimmungen: Art. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 236/1967 (NR: GP XI RV 532 AB 570 S. 60. BR: S. 256.)

BGBl. Nr. 236/1967 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 176/1966

Fassungen ab: 01.09.1966

Erfasste Bestimmungen: § 66

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 176/1966 (NR: GP XI RV 44 AB 171 S. 23. BR: S. 243.)

BGBl. Nr. 176/1966 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 340/1965 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1966

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 7, § 8, § 9, § 10, § 13, § 14, § 16, § 23, § 24, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 50, § 51, § 54, § 55, § 58, § 62, § 63, § 64, § 65, § 67

BGBl. Nr. 340/1965 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 144/1963 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.04.1963

Erfasste Bestimmungen: Art. 2

BGBl. Nr. 144/1963 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.