Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 38/2026
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Pflichtschulorganisationsgesetzes, LGBl.Nr. 38/2026, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Abweichend davon tritt Abs. 2 rückwirkend am 1. März 2026 in Kraft.
(2) Die Bildungsdirektion hat die zur Durchführung der verpflichtenden Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch ( des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes) vorgesehenen Schulstandorte im Schuljahr 2025/26 bis spätestens 31. Mai 2026 festzulegen.
* Fassung LGBl.Nr. 38/2026
