Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 53/2022

(1) Bereits im Schuljahr 2021/22 sind die und 20 Abs. 7 anzuwenden, wobei Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, mit Ablauf des 30. Dezember 2021 getroffen werden können.

(2) Der Abs. 1 tritt rückwirkend am 31. Dezember 2021 in Kraft.