Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.

(2) Die Bestimmungen des , 2 und 4 sowie der , 10, 11 Abs. 3 und des finden auf solche Schülerheime sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.

Beachte: Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. Art. IV, BGBl. Nr. 87/1963.