Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollzugsklausel

. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

(2) Mit der Vollziehung des ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(3) Mit der Vollziehung des ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des und 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 27, BGBl. I Nr. 93/2020)