Vollziehung
. (1) Die Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Wahrnehmung der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen Aufgaben ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(2) Koordinierende nationale Behörde im Sinne des Art. 75 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
