2. Abschnitt Schutz der Pflanzen
1. Unterabschnitt Pflanzenschädlinge, die in den Anwendungsbereich der EU-Pflanzenschädlingsverordnung fallen
Meldung des Auftretens von Pflanzenschädlingen
(1) Die Meldung des Auftretens oder des Verdachts des Auftretens eines Pflanzenschädlings sowie des Nachweises der unmittelbaren Gefahr durch einen Pflanzenschädling im Sinne von Art. 9 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung an die Behörde kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
(2) Die Festlegung der Behörde gemäß Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, dass – unbeschadet der Ausnahmen gemäß Art. 16 – im Hinblick auf bestimmte Pflanzenschädlinge keine Meldung nach Abs. 1 erstattet werden muss, erfolgt je nach Betroffenheit durch Bescheid oder Verordnung.
