Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich zur Zusammenarbeit:

durch Austausch von Fachzeitschriften, Fachliteratur, Werbematerial und anderen Publikationen, betreffend den Pflanzenschutz;

durch Austausch von Mitteilungen über Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung und erwiesenermaßen praktischer Methoden zur Unterbindung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und -schädlinge;

durch fallweisen Austausch von Fachleuten für eine bestimmte Zeit, wobei die Kosten des Aufenthaltes der Fachleute jenes Land zu tragen hat, das ihre Entsendung vornimmt oder wünscht.