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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 1/1997

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, wird verordnet:

Anmerkung

LGBl. Nr. 52/2013

Die Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, werden der Burgenländischen Landwirtschaftskammer übertragen.

Die Burgenländische Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren und bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres über alle Maßnahmen einen Jahresbericht vorzulegen.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(2) Der Titel der Verordnung und in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.