Die Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, werden der Burgenländischen Landwirtschaftskammer übertragen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 1/1997
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, wird verordnet:
Anmerkung
LGBl. Nr. 52/2013
Die Burgenländische Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren und bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres über alle Maßnahmen einen Jahresbericht vorzulegen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Der Titel der Verordnung und in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
