Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Technische Unterstützung

Die Vertragsparteien kommen überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung für Vertragsparteien – insbesondere für die Vertragsparteien, die Entwicklungs- oder Schwellenländer sind – entweder bilateral oder durch die zuständigen internationalen Organisationen zu fördern, um die Umsetzung dieses Vertrags zu erleichtern.