TEIL II – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
– Allgemeine Pflichten
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, Vorschriften und Verfahren mit ihren Pflichten gemäß dieses Vertrags übereinstimmen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
TEIL II – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
– Allgemeine Pflichten
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, Vorschriften und Verfahren mit ihren Pflichten gemäß dieses Vertrags übereinstimmen.