Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL II – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

– Allgemeine Pflichten

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, Vorschriften und Verfahren mit ihren Pflichten gemäß dieses Vertrags übereinstimmen.