Verfahren und Auszahlung
(1) Der Landtagspräsident bzw. die Landtagspräsidentin gewährt finanzielle Förderungen nach unmittelbar von Amts wegen; eine Entscheidung mit Bescheid erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich beantragt wird.
(2) Die Zuweisung und allfällige Entziehung von Klubräumlichkeiten nach erfolgt unmittelbar durch den Landtagspräsidenten bzw. die Landtagspräsidentin von Amts wegen; eine Entscheidung über Ansprüche nach mit Bescheid erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich beantragt wird oder die Fraktion sich gegen die Entziehung wendet.
(3) Auf die Ansprüche nach den und 8 kann durch schriftliche Erklärung der Fraktion an den Landtagspräsidenten bzw. die Landtagspräsidentin verzichtet werden. Der Verzicht kann auf gleiche Weise widerrufen werden.
