Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 69/2022

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Parteienförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 69/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Jede Partei hat die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 69/2022 bestehenden nahestehenden Organisationen und Personenkomitees innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 69/2022 der Landesregierung zu melden.

(3) Auf den Rechenschaftsbericht () für das Berichtsjahr 2022 sind die Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022 anzuwenden.

(4) Hinsichtlich Sachverhalten, die sich vor dem 1. Jänner 2023 ereignet haben, gilt in der Fassung vor LGBl.Nr. 69/2022.

(5) Hinsichtlich Sachverhalten, die sich vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 11/2026 ereignet haben, gilt b lit. j und k des Parteiengesetzes 2012 mit der Maßgabe, dass die im letzten Halbsatz des b lit. j des Parteiengesetzes 2012 formulierten Erfordernisse (Kennzeichnung, Impressum) entfallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2026