Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

§ 2. (1) Die für Petitionen zuständige amtsführende Stadträtin bzw. der für Petitionen zuständige amtsführende Stadtrat hat die Petition unter Anschluss einer begründeten Empfehlung, ob die Petition die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 erfüllt, an den Petitionsausschuss weiterzuleiten.

(2) Die Zusammensetzung und Nominierung der Mitglieder des Petitionsausschusses richtet sich nach § 50 der Wiener Stadtverfassung.