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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 5/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 64a des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 350/1991 wird verordnet:

Die von der Stammgemeinde Siegendorf im Burgenland geführten Personenstandsbücher sind von der Gemeinde Siegendorf weiterzuführen.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.