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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 4/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 64a des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 350/1991 wird verordnet:

Die vom 6. Mai 1898 bis 31. Dezember 1938 vom Staatlichen Matrikelbezirk Edelstal und vom 1. Jänner 1946 bis 31. Dezember 1970 vom Standesamt Edelstal geführten Personenstandsbücher sind von der Gemeinde Edelstal, die übrigen von der Stammgemeinde Kittsee geführten Personenstandsbücher von der Gemeinde Kittsee weiterzuführen.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.