Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen

Die Landesregierung kann auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen von den Vorschriften der und 2, 2 Abs. 1 bis 3 sowie zulassen, wenn dies im Einzelfall aus organisatorischen Gründen, insbesondere zur Erfüllung des Versorgungsauftrages nach § 6 Abs. 3 bis 5 KBBG, erforderlich und aus pädagogischen Gründen vertretbar ist.