Alle Rechtstexte

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 32/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der und 2b, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 des Bangseuchengesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1999, wird angeordnet:

. Im ersten und im zweiten Halbjahr des Jahres 2000 sind im Land Wien jeweils 20 % der Bestände von über zwei Jahre alten Rindern auf Brucellose (Abortus Bang) zu untersuchen.

. In den Jahren 2001 bis 2003 sind im Land Wien jeweils 20 % der Bestände von über zwei Jahre alten Rindern auf Brucellose (Abortus Bang) zu untersuchen.

. Die Untersuchungen gemäß und 2 sind derart vorzunehmen, dass jeder Bestand des Landes Wien bis zum Ende des Jahres 2003 zumindest einmal untersucht worden ist

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.