Die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages wird mit 1,5 % festgesetzt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 49/1996
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13c des Pensionsgesetzes 1965, LGBl. Nr. 11/1995, wird verordnet:
(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 2/1996 außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
