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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 54/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 24. März 1976, LGBl. Nr. 39, über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane in der geltenden Fassung wird verordnet:

Der Pensionssicherungsbeitrag nach dem Gemeindeorgane-Bezügegesetz ist in der gleichen Höhe zu leisten, wie sie durch die jeweils geltende Verordnung der Salzburger Landesregierung für den nach dem Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 zu leistenden Pensionssicherungsbeitrag festgesetzt ist.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.