Der Pensionssicherungsbeitrag nach dem Gemeindeorgane-Bezügegesetz ist in der gleichen Höhe zu leisten, wie sie durch die jeweils geltende Verordnung der Salzburger Landesregierung für den nach dem Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 zu leistenden Pensionssicherungsbeitrag festgesetzt ist.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 54/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 24. März 1976, LGBl. Nr. 39, über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane in der geltenden Fassung wird verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
