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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.07.2018 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 78/1998

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt Besondere Überprüfung, Kostenersatz

.

Einrichtung für die Überprüfung

.

Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle

2. Abschnitt Wiederkehrende Begutachtung

.

Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal

.

Einrichtungen für die Begutachtung

.

Begutachtungsformblatt

.

Begutachtungsplakette

.

Beschaffenheit der Begutachtungsplakette

.

Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten

.

Anbringung der Begutachtungsplakette

3. Abschnitt Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen

.

Mängelgruppen

.

Technische Unterwegskontrollen

4. Abschnitt Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern

.

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten

.

Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für Geschwindigkeitsbegrenzer

.

Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern

5. Abschnitt Qualitätssicherung

.

System

.

Revision

6. Abschnitt Schlußbestimmungen

.

Übergangsbestimmungen

.

Inkrafttreten

Verzeichnis der Anlagen

Anlage 1:

Begutachtungsformblatt

(Anm.: Anlage 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 240/2008)

Anlage 2a:

,

Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende Begutachtung

(Anm.: Anlage 3 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 65/2018)

Anlage 4:

Begutachtungsplakette

Anlage 4a:

Begutachtungsplakette

Anlage 5:

Prüfvorschrift für Plakettenfolie

Anlage 6:

Katalog der Prüfpositionen

Anlage 6a:

Muster für einen Bericht über eine technische Unterwegskontrolle mit einer Checkliste der Prüfpunkte

Anlage 7:

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Prüfnachweis

 

Anlage 8:

Downloadzertifikat

1. Abschnitt

Besondere Überprüfung, Kostenersatz

Einrichtungen für die Überprüfung

. (1) Sachverständige gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), bei denen ein Gutachten gemäß eingeholt wird, und gemäß ermächtigte Stellen müssen über die in Anlage 2a für die jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei besonderen Überprüfungen zu verwenden.

(2) Das gemäß abzugebende Gutachten ist automatisationsunterstützt zu erstellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Solcherart erstellte Gutachten müssen EDV-mäßig verarbeitbar sein. Das Programm zur Erstellung des Gutachtens und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle

. (1) Der Kostenersatz gemäß beträgt für die Prüfung

1. eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängers 60 Euro,

2. a) eines Taxis,

b) eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,

c) eines Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

d) eines Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

e) eines Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

f) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder

g) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h 65 Euro,

3. eines

a) Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

b) Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

c) Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder

d) Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg 95 Euro,

4. eines

a) Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

b) Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

c) Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

d) Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder

e) Gelenkkraftfahrzeuges 105 Euro,

5. eines

a) Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,

b) Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,

c) Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,

d) Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg 121 Euro,

6. eines Omnibusses 105 Euro,

7. eines

a) Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder

b) Kraftrades 20 Euro,

8. a) eines Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,

b) eines Sonderanhängers oder

c) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h 40 Euro,

9. eines Invalidenkraftfahrzeuges 3 Euro.

Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.

(2) Der Kostenersatz gemäß für die Benützung der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung

1. ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist 10 Euro,

2. des Fahrzeuges oder der Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für seinen Betrieb und die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei

a) Krafträdern 10 Euro,

b) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von nicht mehr als 3 500 kg 40 Euro,

c) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 3 500 kg 25 Euro pro Achse,

höchstens jedoch 120 Euro

pro Fahrzeugkombination.

Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.

2. Abschnitt

Wiederkehrende Begutachtung

Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal

. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.

(1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.

(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1. Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

2. erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

3. erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit schwerpunktmäßiger Ausbildung in dem Bereich Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik oder Mechatronik oder im Ausland erfolgreich bestandene Prüfung, die diesen Abschlüssen auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation gleichwertig ist und jeweils mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

4. erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder erfolgreiche Absolvierung der Fachschule für Maschinenbau – Kraftfahrzeugbau oder der Fachschule für Maschinen- und Kraftfahrzeugtechnik oder der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik oder für die Begutachtung von

a) Krafträdern,

b) Anhängern,

c) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h,

d) landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h oder

e) Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h

die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Gewerbe, das zur Reparatur dieser Fahrzeuge berechtigt, wie insbesondere das Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik und das Gewerbe Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau hinsichtlich lit. a, das Gewerbe Metalltechnik für Land- und Baumaschinen oder das Landmaschinenmechanikergewerbe hinsichtlich lit. b bis e, oder das Gewerbe Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau und das Gewerbe Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker hinsichtlich der lit. b;

5. erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf

a) Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

b) Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

c) Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker für die Begutachtung von Anhängern und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

d) Metalltechniker für Schmiede und Fahrzeugbau für die Begutachtung von Anhängern und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Metalltechniker für Schmiede und Fahrzeugbau in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;

6. Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;

7. Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.

(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:

1. über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;

2. über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über

a) den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,

b) die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1),

c) die rechtlichen Anforderungen und

d) praktische Übungen;

3. bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über

a) Ergänzungen zum Mängelkatalog und

b) praktische Übungen,

sowie über den erfolgreichen Besuch eines Spezialkurses über Bremsanlagen von Schwerfahrzeugen durch einen Fahrzeug- oder Bremsenhersteller im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden.

Die Grundausbildung gemäß Z 1, die Schulung gemäß Z 2 sowie die Erweiterungsschulung gemäß Z 3 werden von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, den gemäß ermächtigten Vereinen und den einschlägigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt. Die Kursunterlagen zu den in Z 1 bis 3 genannten Schulungen - mit Ausnahme jener der Fahrzeug- und Bremsenhersteller - sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu approbieren. Der Landeshauptmann kann die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen stichprobenartig überwachen. Zu diesem Zweck sind ihm erforderlichenfalls die nötigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in Unterlagen zu gewähren.

(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:

1. an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden, davon drei Stunden Recht, vier Stunden Technik einschließlich Mängelkatalog und eine Stunde elektronische Begutachtungsverwaltung, und

2. bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.

Die Weiterbildung gemäß Z 1 wird von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, den gemäß ermächtigten Vereinen und den einschlägigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt. Über den erfolgreichen Besuch der in Z 1 und 2 genannten Kurse ist der Behörde im Zuge der Revisionen gemäß , sonst auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Weiterbildung gilt das Datum der Absolvierung der Grundschulung bzw. der letzten absolvierten Weiterbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Weiterbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Weiterbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person zur Durchführung von Begutachtungen eingesetzt werden. Wird die erforderliche Weiterbildung nicht innerhalb von weiteren drei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist die Grundschulung gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 (Grundausbildung gemäß Z 1, Schulung gemäß Z 2, Erweiterungsschulung gemäß Z 3) zu absolvieren.

Einrichtungen für die Begutachtung

. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden. Die jeweils technisch niederwertige Einrichtung kann bei Vorhandensein einer technisch höherwertigen Einrichtung durch diese ersetzt werden (etwa Bremsverzögerungsmessgerät durch geeigneten Rollenbremsprüfstand).

(2) Bei Verwendung von Geräten, bei denen ein Ausdruck von Messergebnissen vorgeschrieben ist, ist der Messschrieb mit den Ergebnissen dem Prüfgutachten zuordenbar aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

Begutachtungsformblatt

. (1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen, wobei nur die jeweils festgestellten Mängel aufgedruckt werden müssen. Die komplette Liste der möglichen Mängel ist in der ermächtigten Stelle an gut einsehbarer Stelle auszuhängen oder als Info-Blatt aufzulegen. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Zur Begutachtung von Fahrzeugen ermächtigte Stellen müssen sicherstellen, dass die Erstellung des Begutachtungsformblattes automationsunterstützt erfolgt und dass die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter EDV-mäßig verarbeitbar sind. Der Begutachtungsdatensatz ist von den ermächtigten Stellen regelmäßig zu sichern und den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen. Das Programm zur Erstellung des Begutachtungsformblattes und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die ermächtigten Stellen haben stets eine solche Programmversion zu verwenden, mit der alle relevanten Daten erfasst und übergeben werden können. Im Falle von up-date-Versionen muss diese spätestens ein Jahr nach Genehmigung dieser Version durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwendet werden.

(2a) Die Felddefinitionen der eingesetzten Begutachtungsprogramme müssen für die Übermittlung der Dateneinlieferung in die Begutachtungsplakettendatenbank (ZBD) den vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die ZBD erstellten Vorgaben entsprechen und diese Kompatibilität muss im Vorfeld der Genehmigung des Programmes geprüft werden.

(3) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Auf Antrag hat der Landeshauptmann auch den in genannten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen.

Begutachtungsplakette

. (1) Die Begutachtungsplaketten gemäß müssen nach dem Muster der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Begutachtungsplaketten für historische Fahrzeuge müssen nach dem Muster der Anlage 4a (rot) ausgeführt sein.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 65/2018)

(3) Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen.

(4) Wurde die an einem Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette zerstört oder unlesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Verlangen von einer ermächtigten Stelle eine Ersatzplakette auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen. Allfällige Einschränkungen des Ermächtigungsumfanges sind dabei unbeachtlich. Wurde die seinerzeitige Begutachtung von einer anderen ermächtigten Stelle durchgeführt, so ist eine Kopie des Begutachtungsformblattes als Nachweis darüber abzulegen.

Beschaffenheit der Begutachtungsplakette

. (1) Begutachtungsplaketten müssen aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten, widerstandsfähigen und PVC-freien Folie bestehen und der innerste Kreis muß als Chromhologramm ausgeführt sein, das dauernd fest mit der Folie verbunden ist und das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ zu enthalten hat.

(2) Die Folie muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. sie muß aus einem im Licht eines Scheinwerfers weiß oder gelb rückstrahlenden Stoff bestehen,

2. ihre rückstrahlenden Teile müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen und hinsichtlich ihrer Rückstrahlwirkung den Anforderungen der Anlage 5 entsprechen,

3. sie muss ein zusätzliches Schutzzeichen (gelasertes Sicherheitsbild) aufweisen, das unter der Außenschicht der Folie angebracht ist und einen integralen Bestandteil der retro-reflektierenden Folie bildet und das weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkung geändert oder eliminiert werden kann; dieses Schutzzeichen ist nicht offensichtlich, sondern erst bei einem Winkel von 18

Abbildung aus dem RIS-Dokument

+/- 3

Abbildung aus dem RIS-Dokument

bezogen auf die Senkrechte gut sichtbar,

4. sie muß auf der Rückseite mit einer bis zur Anbringung am Fahrzeug geschützten, vorbeschichteten, druckempfindlichen, zur Anbringung an starren Teilen des Fahrzeuges bei Temperaturen von nicht weniger als -5 ºC geeigneten Klebeschicht versehen sein, die Haftung am Fahrzeug muß innerhalb eines Temperaturbereiches von -35 ºC bis +70 ºC gewährleistet sein,

5. sie muß mit einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festgesetzten Wasserzeichen versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht ist und ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,

6. sie muß auf dem an ihrem Kopf befindlichen weißen Feld eine aus lateinischen Großbuchstaben und arabischen Ziffern bestehende fortlaufende Numerierung tragen, die zur nachträglichen Ermittlung des Erzeugers der Plakette geeignet ist,

7. sie muß die Prüfvorschrift nach Anlage 5 erfüllen.

Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten

. (1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten () kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.

(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:

1. Beschneiden, Stanzen und Perforieren von Metall- und Kunststoffverbundfolien,

2. Siebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundfolien,

3. Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbundfolien mit den für die Begutachtungsplakettenherstellung erforderlichen Farben,

4. besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:

4.1 integrierte Serien- und Einzelproduktion,

4.2 Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen,

4.3 geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.

(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Stellen kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen und für erforderliche Anpassungen und Aktualisierungen dieser Software zu sorgen. Diese Software muss auch die erforderlichen Applikationen für die im Rahmen der Qualitätssicherung durchzuführenden Revisionen des Landeshauptmannes aufweisen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.

(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 1,90 Euro pro Begutachtungsplakette festgesetzt. Werden ausschließlich rote Begutachtungsplaketten bestellt, so können bei einer Bestellmenge von bis zu 100 Stück auch angemessene Versandkosten verrechnet werden.

Anbringung der Begutachtungsplakette

. (1) Die Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Jahr und der Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges durch je eine in den zugehörigen Feldern der Plakette angebrachte Lochmarkierung nach dem Anbringen der Begutachtungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar ist.

(2) Die Begutachtungsplakette muss außen am Fahrzeug und so angebracht sein, dass ihr unterster Punkt nicht weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt. Die Begutachtungsplakette darf nur angebracht sein

a) bei Kraftwagen und mehrspurigen Krafträdern mit karosserieartigem Aufbau im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe; bei klappbaren Windschutzscheiben sowie bei Fahrzeugen mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Begutachtungsplakette innerhalb der oben angeführten Maße nicht gestatten, an der rechten Seite vor der vordersten Türöffnung,

b) bei anderen als in der lit. a angeführten Krafträdern an der rechten Seite des Scheinwerfers oder in der Nähe des Scheinwerfers oder auf einem am rechten Gabelholm fest mit dem Fahrzeug verbundenen Plakettenhalter,

c) bei Anhängern an der Deichsel oder neben der Deichsel rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei Sattelanhängern an der Vorderseite rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges.

(3) Das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug nebeneinander oder aufeinander ist unzulässig.

3. Abschnitt

Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen

Mängelgruppen

. (1) Für die Überprüfung gemäß und und Begutachtung gemäß von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.

(2) Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:

1. Ohne Mängel:

Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

2. Leichte Mängel (LM):

Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluß auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben, nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Diese Fahrzeuge weisen dann die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß bzw. der Bestätigung gemäß auf. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel behoben werden sollten.

3. Schwere Mängel (SM):

Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß bzw. der Bestätigung gemäß auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen. Weiters ist er darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug noch längstens zwei Monate nach dieser Begutachtung jedoch nicht über die auf der bisherigen Plakette angegebenen Frist hinausgehend, verwendet werden darf.

4. Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):

Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu beheben. Wird ein solcher Mangel im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle gemäß oder einer technischen Unterwegskontrolle gemäß festgestellt, so sind im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen.

5. Vorschriftsmangel (VM):

Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß oder der Bestätigung gemäß auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln ist der Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß anzuzeigen.

(3) Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 mit den aktuell verfügbaren Methoden und Geräten und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile zu erfolgen, ausgenommen solcher Zerlegungsarbeiten, die für den Zugang zu Prüfanschluss- oder Entnahmepunkten notwendig sind. Der in der Anlage 6 enthaltene Katalog der Prüfpositionen beinhaltet die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Abweichungen hinsichtlich der Mängelbeurteilung sind, wenn es die Bauvorschriften zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher Nachrüstpflichten erfordern, zulässig. Nicht in der Anlage 6 explizit aufgelistete Mängel sind nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart vom technischen Standard abweichen und auf die daher einige Prüfverfahren möglicherweise nicht anwendbar sind, sind nach Herstellerangaben zu beurteilen. Werden mehrere Mängel festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.

(3a) Werden im Zuge der Überprüfung oder Begutachtung eines Fahrzeuges Mängel festgestellt, die ein positives Gutachten und die Ausfolgung einer Begutachtungsplakette verhindern, so ist ein negatives Gutachten auszustellen. Im Falle einer Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen gerechnet ab dem Tag nach der seinerzeitigen Begutachtung müssen nur die Prüfpositionen neuerlich geprüft werden, bei denen diese Mängel festgestellt worden sind, sofern seither nicht mehr als 1 000 km zurückgelegt worden sind und das Fahrzeug keine offensichtlichen neuen Mängel, die ein positives Gutachten verhindern, aufweist (Nachprüfung). Für das positive Gutachten ist das Datum der Nachprüfung maßgeblich.

(4) Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.

(5) Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß ist bezüglich der Mängelbeurteilung nach Abs. 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen. Im darüber ausgestellten Gutachten ist bei den festgestellten Mängeln jeweils anzugeben, ob der Mangel für den Lenker vor Antritt bzw. während der Fahrt erkennbar war und ob der Mangel in die Verantwortung des Zulassungsbesitzers fällt.

Technische Unterwegskontrollen

. (1) Bei technischen Unterwegskontrollen gemäß sind einer, mehrere oder alle der im Prüfbericht gemäß Anlage 6a vorgesehenen Prüfpunkte zu überprüfen. Die Zuordnung und Beurteilung festgestellter Mängel richtet sich nach . Das Ergebnis der Prüfung ist im Prüfbericht festzuhalten. Die Inhalte des Prüfberichtes müssen dem Muster der Anlage 6a entsprechen. Werden bei der Überprüfung der Abgasemissionen oder der Bremsanlage auch Messungen durchgeführt, so sind auch die Messergebnisse im Prüfbericht festzuhalten. Die für die technischen Unterwegskontrollen eingesetzten Prüforgane müssen mindestens die persönlichen Voraussetzungen des für die geeigneten Personen erfüllen.

(2) Wird im Zuge einer technischen Unterwegskontrolle auch eine Kontrolle der Ladungssicherung vorgenommen, so ist diese von besonders geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder besonders geschulten Prüforganen unter Beachtung der Vorgaben des durchzuführen. Das Kontrollverfahren besteht aus einer Sichtprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung geeigneter Maßnahmen in dem Umfang, der zur Sicherung der Ladung erforderlich ist; zusätzlich oder alternativ kann eine Messung der Zugkräfte, eine Berechnung der Wirksamkeit der Sicherung und, falls zutreffend, eine Prüfung der Bescheinigungen erfolgen.

(3) Grundsätzlich ist bei der Ladungssicherung zu beachten, dass die Ladungssicherung folgenden, beim Beschleunigen bzw. Abbremsen des Fahrzeugs auftretenden Kräften standhält:

1. in Fahrtrichtung dem 0,8-Fachen des Gewichts der Ladung,

2. in seitlicher Richtung dem 0,5-Fachen des Gewichts der Ladung,

3. entgegen der Fahrtrichtung dem 0,5-Fachen des Gewichts der Ladung,

und dass sie generell das Kippen oder Umstürzen der Ladung verhindert.

(4) Festgestellte Mängel bei der Ladungssicherung sind in eine der folgenden Mängelgruppen einzustufen:

1. Geringer Mangel: ein geringer Mangel liegt vor, wenn die Ladung zwar sachgerecht gesichert ist, aber möglicherweise ein Sicherheitshinweis angezeigt ist.

2. Erheblicher Mangel: ein erheblicher Mangel liegt vor, wenn die Ladung nur unzureichend gesichert ist und eine erhebliche Verlagerung oder ein Umkippen der Ladung oder von Ladungsteilen möglich ist.

3. Gefährlicher Mangel: Ein gefährlicher Mangel liegt vor, wenn die Verkehrssicherheit aufgrund der Gefahr des Verlusts der Ladung oder von Ladungsteilen oder aufgrund einer von der Ladung unmittelbar ausgehenden Gefahr unmittelbar beeinträchtigt ist oder wenn Menschen unmittelbar gefährdet werden.

Treten mehrere Mängel gleichzeitig auf, wird die Beförderung in die jeweils höchste Mängelgruppe eingestuft. Falls sich bei mehreren gleichzeitig auftretenden Mängeln die Wirkungen aufgrund des Zusammenwirkens dieser Mängel voraussichtlich gegenseitig verstärken, ist die Beförderung in die nächsthöhere Mängelgruppe einzustufen.

(5) Bei der Bewertung der Mängel kann nach den Vorgaben der Tabelle 1 des Anhang III zur Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 134 (auf Seite 201 bis 206 wiedergegeben) vorgegangen werden, wobei die in dieser Tabelle 1 aufgeführten Werte lediglich Richtwerte darstellen und im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung als Richtschnur zur Einstufung des gegebenen Mangels unter Berücksichtigung der besonderen Umstände – abhängig insbesondere von der Art der Ladung und vom Ermessen des Prüfers/des Prüforgans – dienen sollten.

4. Abschnitt

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten

. (1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. oder von Kontrollgeräten gemäß darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:

1. geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mit Anzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebene Meßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,

2. geeichte oder kalibrierte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber/Kontrollgerät für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie für den entsprechenden Aufschrieb,

3. kalibriertes Messgerät für die Wegdrehzahl „w“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang der Fahrtschreiberanlage/Kontrollgeräteanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),

4. Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,

5. Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),

6. Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,

7. Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),

8. Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und

9. Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreibermarken,

10. für die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten zusätzlich über geeignete, vom Kontrollgerätehersteller freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der digitalen Kontrollgeräte und zum Herunterladen und Speichern der erforderlichen Daten sowie über die dafür notwendigen adäquaten Schnittstellen.

(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Fortbildung gilt das Datum der Absolvierung des Aufbaulehrganges bzw. der letzten absolvierten Fortbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Fortbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Fortbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person eingesetzt werden. Wird die erforderliche Fortbildung nicht innerhalb von weiteren zwei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist neuerlich der Aufbaulehrgang zu absolvieren.

(2a) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung von digitalen Kontrollgeräten geeigneten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 2 nachweislich an einem mindestens dreitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Nach dem Aufbaulehrgang müssen sie mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 2 zu einem eintägigen Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Über die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, die Überziehungsmöglichkeit und die neuerliche Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.

(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß bzw. des Kontrollgerätes gemäß hat jedenfalls zu umfassen:

1.

Prüfung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes:

 

Der Fahrtschreiber muss einer als eichfähig anerkannten Type angehören.

 

Das Kontrollgerät muss einer Type mit EWG-Bauartgenehmigung angehören.

 

Das Vorhandensein des Einbauschildes und die Unversehrtheit der Plomben des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes und der anderen Einbauteile sind zu überprüfen.

2.

Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug:

2.1

mechanisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:

2.1.1

Gerätekonstante „k“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen,

2.1.2

Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,

2.1.3

Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe:

 

Die Wegdrehzahl „w“ muss an die Gerätekonstante „k“ mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.

2.2

elektronisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:

2.2.1

Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,

2.2.2

Die Gerätekonstante „k“ muss an die Wegdrehzahl „w“ mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.

3.

Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen:

3.1

mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,

3.2

verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

3.3

geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Abs. 1 Z 1.

4.

Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit zu prüfen.

5.

Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler:

5.1

Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen,

5.2

Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen entsprechend Anhang I Kap. III lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden.

6.

Schreiben eines Prüfdiagramms:

6.1

drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich

 

des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes),

6.2

Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen.

6.3

Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen.

(3a) Die Prüfung des digitalen Kontrollgerätes gemäß hat jedenfalls zu umfassen:

– ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgeräts mit Download oder Ausdruck von Störungen und Ereignissen aus dem Massenspeicher einschließlich der Funktion Datenspeicherung auf Kontrollgerätkarten,

– die Einhaltung der Bestimmungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Anhang IB Kapitel III.2.1 und III.2.2 über die zulässigen Fehlergrenzen des Geräts in eingebautem Zustand,

– die Unversehrtheit der Plombierung des Geräts und der anderen Einbauteile,

– das Vorhandensein des Einbauschilds,

– das Vorhandensein des Prüfzeichens auf dem Kontrollgerät,

– die Reifengröße und der tatsächliche Reifenumfang, ermittelt aus mindestens fünf Radumdrehungen oder mit einem gleichwertigen Messgerät,

– Prüfausdruck mittels des im Kontrollgerät eingebauten Druckers.

Bestandteil dieser Überprüfungen muss eine Kalibrierung sein.

1. Messung der Anzeigefehler:

1.1 mit unbeladenem Fahrzeug im fahrbereiten Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,

1.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

1.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem kalibrierten Rollenprüfstand mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2,5 km/h und nicht mehr als 50 km/h.

2. Messung der zurückgelegten Wegstrecke:

2.1 die Messung kann entweder nur bei Vorwärtsfahrten oder als Kumulierung der Vorwärts- und der Rückwärtsfahrt erfolgen,

2.2 das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können,

2.3 die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen:

2.3.1 +/-1% vor dem Einbau,

2.3.2 +/-2% beim Einbau und den regelmäßigen Nachprüfungen,

2.3.3 +/-4% während des Betriebes.

Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.

3. Geschwindigkeitsmessung:

3.1 das Kontrollgerät muss eine Geschwindigkeit von 0 bis 220 km/h messen können,

3.2 zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von +/-6 km/h und unter Berücksichtigung, einer Fehlergrenze von +/-2 km/h für Inputabweichungen (Reifenabweichungen, .), einer Fehlergrenze von +/-1 km/h bei Messungen beim Einbau oder bei den regelmäßigen Nachprüfungen, darf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegdrehzahlen des Fahrzeugs zwischen 4 000 und 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von +/-1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen,

3.3 aufgrund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von +/-0,5 km/h für die vom Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen.

4. Die Prüfabläufe und die Erstellung des Prüfdiagramms müssen nach den Vorgaben des Herstellers des digitalen Kontrollgerätes erfolgen.

5. Kalibrierung:

Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:

5.1 Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,

5.2 digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgerätes (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeuges erfolgt ohne Toleranz (Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsübersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl angebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),

5.3 Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit (UTC - Zeit), gegebenenfalls die Einstellung des aktuellen Kilometerstandes (Gerätetausch),

5.4 Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg-, und/oder Geschwindigkeitsgebers,

5.5 Kontrolle der Geschwindigkeitsgrenze.

Bei Verwendung eines Adapters gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009, ABl. Nr. L 21 vom 14. Jänner 2009, S 3, sind zusätzlich die in Anlage 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 vorgesehenen Prüfungen durchzuführen.

(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des analogen/digitalen Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7 oder ein elektronischer Ausdruck, sofern dieser inhaltlich der Anlage 7 entspricht, auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten. Vor und nach jeder Prüfung/Kalibrierung des digitalen Kontrollgeräts muss ein Ausdruck der technischen Daten mittels des Druckers am Kontrollgerät sowie nach der Prüfung/Kalibrierung ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Die Prüfung/Kalibrierung beinhaltet eine Probefahrt oder eine Fahrt mittels Rollenprüfstand; diese muss mittels Prüfdiagramm oder Tagesausdruck der Werkstattkarte dokumentiert werden. Beim Austausch oder bei der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes, jedem möglichen und nicht möglichen Datendownload durch einen gemäß Ermächtigten, ist ein Downloadzertifikat gemäß Anlage 8 auszustellen. Die gespeicherten Daten sind den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen.

(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einem leicht zugänglichen und gegen nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauschild am Fahrtschreiber/Kontrollgerät zu versehen, welches gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Bei Fahrtschreibern/Kontrollgeräten, auf denen die Anbringung nicht möglich oder die leichte Zugänglichkeit nicht gegeben ist, ist das Einbauschild an gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen nachträgliche Abänderung zu sichern. Das Einbauschild muss mindestens folgende Angaben aufweisen:

1. Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe des Plombierungszeichens,

2. Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form „W= ... Imp/km“ oder „W= ... U/km“,

3. wirksamer Reifenumfang in der Form „l= ... mm“,

4. Datum der Prüfung,

5. die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer,

6. Gerätenummer des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes.

Das Einbauschild von digitalen Kontrollgeräten muss Anhang 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009, Randnummer 250, entsprechen. Zusätzlich ist die Gerätenummer des digitalen Kontrollgerätes auf dem Einbauschild anzugeben.

(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

– Zulassungsbesitzer

– Hersteller des Kraftfahrzeuges

– die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer

– Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges

– wirksamer Reifenumfang

– Datum der Prüfung

– Datum der Anbringung des Einbauschildes, sofern das Schild erneuert wird.

Das Verzeichnis, der Prüfnachweis gemäß Anlage 7, schriftliche Begründung bei Plombentausch gemäß VO (EG) 1360/2002 Rn. 253, die Prüfdiagramme, die erstellten Ausdrucke der technischen Daten und des Tagesausdruckes der Werkstattkarte nach der Probefahrt mittels des im digitalen Kontrollgerät eingebauten Druckers, das Downloadzertifikat und die Audit/Revisionsberichte sind fünf Jahre, der Inspektionsbericht der Manipulationsprüfung und der Nachprüfungsbericht gemäß EU VO 165/2014 sind zwei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzulegen.

(7) Werden bei technischen Unterwegskontrollen Verstöße gegen die Bestimmungen betreffend das Kontrollgerät festgestellt, so sind diese nach Maßgabe des Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, idF der Richtlinie 2009/5/EG zu beurteilen.

Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für Geschwindigkeitsbegrenzer

. (1) Die Ermächtigung zum nachträglichen Einbau () und zur Prüfung () von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle neben der bestehenden Ermächtigung zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen und Kontrollgeräten auch über geeignetes Personal (Abs. 2) und die erforderlichen Einrichtungen (Abs. 4) verfügt.

(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Einbauten oder Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers oder des Kontrollgeräteherstellers mit nachstehenden Lehrinhalten mit Erfolg teilgenommen haben:

- Gesetzliche Bestimmungen

- Aufbau, Funktion, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern im Zusammenwirken mit spezifischen Fahrzeugteilen einzelner Fahrzeugmarken und Fahrzeugtypen

- Auswirkungen des Geschwindigkeitsbegrenzers auf die Umwelt und eventuell entstehende Sicherheitsrisiken.

Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Fortbildungslehrgang) mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, die Überziehungsmöglichkeit und die neuerliche Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.

(3) Die Prüfung darf nur hinsichtlich solcher Geschwindigkeitsbegrenzer und Fahrzeuge vorgenommen werden, für die das Personal entsprechend geschult ist (Abs. 2).

(4) Folgende Prüfgeräte, Einrichtungen und Ausstattungen müssen neben der Ausrüstung nach zur Verfügung stehen:

- Prüfmittel für die Überprüfung der elektronischen und mechanischen Teile des zu prüfenden Geschwindigkeitsbegrenzers nach Angabe des jeweiligen Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers

- Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers.

Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern

. (1) Jede Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers im Sinne des hat sich darauf zu erstrecken, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise des Geschwindigkeitsbegrenzers die richtige Wirkung ergeben.

(2) Die Prüfung ist nach Vorgaben und unter Zuhilfenahme der Prüfgeräte des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers durchzuführen.

(3) Nach jeder Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers ist ein Prüfnachweis auszustellen. Die Inhalte des Prüfnachweises müssen dem Muster der Anlage 7 entsprechen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.

(4) Die Bescheinigung über die Überprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers hat durch das am Fahrtschreiber/Kontrollgerät oder in dessen Nähe angebrachte, leicht zugängliche Einbauschild zu erfolgen. Dieses Einbauschild ist um die Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.

(5) Bei Geschwindigkeitsbegrenzern, deren eingestellte Geschwindigkeit vset niedriger ist als die nach zulässige, ist im Fahrerhaus an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der eingestellten Geschwindigkeit vset anzubringen.

(6) Die überprüfende Stelle hat das Verzeichnis gemäß mit der Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.

5. Abschnitt

Qualitätssicherung

System

. Die Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen hat unter den Kriterien der Objektivität und auf hohem Niveau der Qualität zu erfolgen.

Revision

. (1) Der Landeshauptmann hat die gemäß sowie und ermächtigten Stellen unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des sowie und zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dass

1. die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr gegeben sind,

2. die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist oder

3. Begutachtungen und Prüfungen nicht ordnungsgemäß erfolgten.

(2) Als Anlass für stichprobenartige Revisionen können auch negative Ergebnisse der Überprüfungen gemäß und der auf Grund der Richtlinie 2000/30/EG über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, durchgeführten Überprüfungen herangezogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die letzte Begutachtung gemäß nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

(3) Der Landeshauptmann hat über alle Revisionen Aufzeichnungen zu führen.

6. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

. (1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.

(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß idF vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.

(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß idF vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.

(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.

(7) Personen, die vor Inkrafttreten des bereits als geeignete Person im Sinne des in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des und die Nachweise gemäß nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß erstmals innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.

(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß oder gemäß ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.

(9) Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004 entsprechen. Bereits vorhandene Geräte gemäß Anlage 2a Z 9 (Spieldetektoren), die folgende Anforderungen erfüllen, dürfen noch bis 31. Dezember 2019 verwendet werden:

1. für Fahrzeuge bis 3,5 t:

a) mindestens eine fremdkraftbetätigte Platte, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar ist; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;

b) technische Daten:

aa) Achslast ≥ 2,0 t,

bb) Radlast ≥ 1,0 t,

cc) Schubkraft je Seite ≥ 3 kN,

dd) unabhängig von der Anzahl der fremdkraftbetätigten Platten muss ein Gesamtbewegungsweg von ≥ 70 mm erreicht werden können;

2. für Fahrzeuge über 3,5 t:

a) zwei fremdkraftbetätigte Platten, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;

b) technische Daten:

aa) Achslast ≥12 t,

bb) Radlast ≥ 9 t,

cc) Schubkraft je Seite ≥ 30 kN,

dd) Gesamtbewegungsweg mit beiden Platten von Anschlag zu Anschlag ≥100 mm.

Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 nicht mehr verwenden. Ab 1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 generell nicht mehr zulässig.

(10) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 gilt nicht für Einbauschilder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am Fahrzeug angebracht worden sind.

(11) Bis 30. September 2013 dürfen noch Begutachtungsformblätter ausgestellt werden, in denen die Reihenfolge und Bezeichnung der Prüfpositionen der Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 207/2011 entspricht.

(12) Bei den Plakettenherstellern am 20. Juli 2015 vorhandene Folien, die nicht in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 entsprechen, dürfen noch bis spätestens 1. Jänner 2016 zur Herstellung von Begutachtungsplaketten verwendet werden. Diese Begutachtungsplaketten dürfen auch weiterhin vertrieben, ausgefolgt und an Fahrzeugen angebracht werden.

(13) Die ermächtigten Stellen müssen bis spätestens 1. August 2016 eine solche Programmversion im Sinne des verwenden, die einen Zugriff auf das letzte abgeschlossene Gutachten im Zuge einer Nachprüfung gem.  ermöglicht.

(14) An Fahrzeugen angebrachte grüne Begutachtungsplaketten bleiben weiter gültig. Vor dem 20. Mai 2018 bereits hergestellte grüne Begutachtungsplaketten dürfen weiterhin vertrieben und nach den Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 200/2015 ausgefolgt und an Fahrzeugen angebracht werden.

(15) Bereits vor dem 20. Mai 2018 ermächtigte Stellen müssen bis 31. Dezember 2018 alle Geräte im Sinne der Anlage 2a aufweisen. Die Kalibrierfristen für die Messgeräte gemäß Z 3, Z 4, Z 5 und Z 18 entsprechend Anlage 2a sind ab diesem Zeitpunkt einzuhalten.

Inkrafttreten

. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2“.

(3) und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(4) und erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. , in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(6) Die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 treten wie folgt in Kraft:

1. Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 2, , bis 4, , , und 4, , , 3 und 5, , 2, und 2a, , , und Anlage 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;

2. Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 8, , 4 und 6, Anlage 1, Anlage 6 und Anlage 8 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Oktober 2008;

3. Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Jänner 2009,

4. Anlage 6 Prüfnummer 8.2.2. Position c.5 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(7) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 tritt mit 1. April 2010 in Kraft.

(8) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 200/2015 treten wie folgt in Kraft:

1. und Z 5 lit. c und d, , 2a, 3a, 3a Z 5.2, 4, 6 und 7 und Anlage 7 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;

2. , und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 20. Juli 2015;

3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 1. Februar 2016.

(9) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 65/2018 treten wie folgt in Kraft:

1. , , 2a und 3, und jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung; gleichzeitig entfällt die Anlage 3;

2. , , und Z 4, , und 15, Anlage 2a, Anlage 4, Anlage 4a und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 mit 20. Mai 2018; gleichzeitig tritt außer Kraft;

3. die elektronische Umsetzung der Prüfpositionen der Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 in der Begutachtungsplakettendatenbank hat bis 1. Juni 2018 zu erfolgen, die elektronische Umsetzung der Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 in den Begutachtungsprogrammen bis 1. Oktober 2018.

Anlage 2a

(, )

Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende

Begutachtung:

  1. 1.

    Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss;

  2. 2.

    für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;

  3. 3.

    ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt:

  4. a)

    Messbereich:

  5. Bei Geräten mit analogen Anzeigen darf der Messbereich pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2 500 kg eine Bremskraft von 8 000 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13 000 kg von 40 000 N nicht überschreiten.

  6. b)

    Messgenauigkeit bei der Kalibrierung:

  7. Die Fehlergrenze für die Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte beträgt im gesamten Messbereich +-3 vH bezogen auf den Skalenendwert. Die Anzeigen beider Bremskräfte dürfen bei gleicher Messgröße um höchstens +-2 vH bezogen auf den Skalenendwert voneinander abweichen.

  8. c)

    Nullpunkt:

  9. Bei Geräten mit analogen Anzeigen muss der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft am Prüfstand einstellbar sein.

  10. d)

    Anzeigewert:

  11. Die Anzeige des Messwertes muss während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom Prüfer ablesbar sein. Analoge Anzeigen müssen so beschaffen sein, dass die Ablesung von Anzeigewerten von höchstens 2 vH des Skalenendwertes möglich ist. Die Skalen müssen in wenigstens 25 Abschnitte geteilt und in Abständen von nicht mehr als 20 vH des Skalenendwertes beziffert sein. Digital anzeigende Messgeräte sowie Speichereinrichtungen müssen in Messschritten arbeiten, die nicht größer sind als 1 vH des Messbereichsendwertes. In den oberen zwei Dritteln des Messbereiches muss der Messwert mit mindestens drei Ziffern angegeben werden.

  12. e)

    Reibungskoeffizient:

  13. Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein;

  14. 4.

    ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind;

  15. 5.

    ein wenigstens dem Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3 gleichwertiger Plattenbremsprüfstand, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind;

  16. 6.

    ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden;

  17. 7.

    Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;

  18. 8.

    eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten);

  19. 9.

    ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor):

  20. a)

    für Fahrzeuge bis 3,5 t:

  21. zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 6m)

  22. technische Daten:

  23. Achslast ≥ 2,0 t

  24. Radlast ≥ 1,0 t

  25. Schubkraft je Seite ≥ 7 kN

  26. Bewegung je Seite und Richtung ≥ 40 mm (in Längs- und Querrichtung)

  27. Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s

  28. b)

    für Fahrzeuge über 3,5 t:

  29. zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig, sowie in Längsrichtung gleichlaufend bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 12m) technische Daten:

  30. Achslast ≥ 15 t

  31. Radlast ≥ 9 t

  32. Schubkraft je Seite ≥ 30 kN

  33. Bewegung je Seite und Richtung ≥100 mm (in Längs- und Querrichtung)

  34. Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s;

  35. 10.

    ein HC-Messgerät;

  36. 11.

    ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;

  37. 12.

    ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;

  38. 13.

    ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört;

  39. 14.

    ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;

  40. 15.

    ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;

  41. 16.

    ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit:

  42. a)

    Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Prüfung des Wassergehalts sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

  43. es muss mindestens ein Wassergehalt von 1,0% bis 2,5% angezeigt werden können;

  44. der gemessene Wert muss höchstens in 0,5% Sprüngen angegeben werden;

  45. das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig.

  46. b)

    Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung des Siedepunktes sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

  47. es ist mindestens ein Anzeigebereich von 120°C bis 210°C notwendig;

  48. der gemessene Wert muss höchstens in 30° Sprüngen angegeben werden;

  49. enthält die Skalierung niedrigere als 30° Sprünge, so kann der Anzeigebereich auch bei mehr als 120°C beginnen, sofern jedenfalls mindestens ein Sprung unter der 150°C Grenze ausgewiesen wird;

  50. das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig.

  51. 17.

    ein Plakettenstanzgerät;

  52. 18.

    ein Schallpegelmessgerät der Klasse II, wenn eine Schallpegelmessung vorgenommen wird;

  53. 19.

    ein Gerät zum Anschluss an die elektronische Fahrzeugschnittstelle wie etwa ein OBD-Lesegerät;

  54. 20.

    ein Gerät zum Aufspüren von Leckagen im LPG-/CNG-/LNG-System, wenn Fahrzeuge mit solchen Systemen geprüft werden.

  55. Die genannten Geräte müssen durch einen vom Gerätehersteller anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich akkreditierte Kalibrierstelle oder den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen überprüft sein.

  56. Soweit durch einschlägige Rechtsvorschriften der Union nicht anders geregelt, dürfen die zeitlichen Abstände zwischen zwei nachfolgenden Kalibrierungen folgende Zeiträume nicht überschreiten:

  57. a)

    24 Monate für die Messung von Masse, Druck und Schallpegel (Z 3, Z 4, Z 5, Z 7, Z 8, Z 18),

  58. b)

    24 Monate für die Messung von Kräften sowie für Bremsverzögerungsmessgeräte (Z 6),

  59. c)

    12 Monate für die Abgasmessungen (Z 10, Z 11, Z 12, Z 13).

  60. Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen.

  61. Die oben genannten Geräte können auch als kombiniertes Gerät ausgelegt sein, sofern dies die Genauigkeit jedes einzelnen Geräts nicht beeinträchtigt.

Jeweils erforderliche Einrichtungen

Bei Überprüfung/Begutachtung

von Fahrzeugen

der Klasse

muss die Begutachtungsstelle verfügen über

 

 

 

1

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20

 

 

 

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2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Kraftrad

Motorfahrrad

L1e

 

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Motorrad

L3e,L4e

FZ

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Motorrad

L3e,L4e

SZ

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dreirädrige

Kleinkrafträder

L2e

FZ

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x

 

dreirädrige

Kleinkrafträder

L2e

SZ

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x

 

Motordreirad

L5e

FZ

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Motordreirad

L5e

SZ

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2. Kraftwagen

vierrädrige

Leichtkraftfahrzeuge

L6e

FZ

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vierrädrige

Leichtkraftfahrzeuge

L6e

SZ

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vierrädrige

Kraftfahrzeuge

L7e

FZ

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vierrädrige Kraftfahrzeuge

L7e

SZ

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(jeweils hzG)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.1 zur Personenbeförderung

bis 2800 kg

M1,M2

FZ

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x

 

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x

 

 

 

 

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bis 2800 kg

M1,M2

SZ

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› 2800 bis 3500 kg

M1,M2

FZ

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› 2800 bis 3500 kg

M1,M2

SZ

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› 3500 kg

M2,M3

FZ

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› 3500 kg

M2,M3

SZ

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2.2 zur Güterbeförderung

bis 2800 kg

N1

FZ

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bis 2800 kg

N1

SZ

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x

 

› 2800 bis 3500 kg

N1

FZ

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x

 

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x

› 2800 bis 3500 kg

N1

SZ

x

x

 

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x

 

 

 

x

 

 

 

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x

 

› 3500 kg

N2,N3

FZ

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x

 

 

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› 3500 kg

N2,N3

SZ

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x

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x

 

Kraftwagen die nicht unter Z 2.1, 2.2 und 4 fallen, abgeleitete Fahrzeuge, Spezialkraftwagen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge, T über 50 km/h

bis 2800 kg

N1

FZ

x

x

 

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x

 

 

 

 

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bis 2800 kg

N1

SZ

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› 2800 bis 3500 kg

N1

FZ

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x

 

 

 

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› 2800 bis 3500 kg

N1

SZ

x

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x

 

< 3500 kg

T › 50 km/h

FZ

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< 3500 kg

T › 50 km/h

SZ

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› 3500 kg

N2,N3, T › 50 km/h

FZ

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› 3500 kg

N2,N3, T › 50 km/h

SZ

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3. Anhänger

bis 750 kg

O1

 

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› 750 bis 3500 kg

O2

 

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› 3500 kg

O3,O4, R3,R4

 

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bis 3500 kg

R1,R2

 

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x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

x

 

 

 

4. Sonstige (Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge, Zugmaschinen bis 50 km/h)

bis 3500 kg

T bis 50 km/h,

C

FZ

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bis 3500 kg

T bis 50 km/h,

C

SZ

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› 3500 kg

T bis 50 km/h,

C

FZ

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› 3500 kg

T bis 50 km/h,

C

SZ

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______________________

1 * FZ = Fremdzündung, SZ = Selbstzündung

2 * Alternativ zu Rollenbremsprüfstand nach Zi. 4

Anlage 4

()

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Anlage 4a

Begutachtungsplakette

(Maße in mm)

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Anlage 5

()

PRÜFVORSCHRIFT FÜR FOLIEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON BEGUTACHTUNGSPLAKETTEN DIENEN

ANWENDUNGSBEREICH:

Diese Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Begutachtungsplaketten gemäß hergestellt werden. Die Prüfvorschrift ist ein Teil der bei der Ermächtigung zur Herstellung gemäß vorgeschriebenen Auflagen und dient zur Sicherstellung der in angegebenen technischen Materialeigenschaften. Die Prüfvorschrift wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik laufend aktualisiert. Die zur Herstellung der Begutachtungsplaketten ermächtigten Personen werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr über Änderungen der Prüfvorschriften, die Auswirkungen auf die Herstellung haben, in Kenntnis gesetzt.

1. ANTRAG

Der Antrag auf Prüfung ist vom Inhaber der Fabriks- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter in Österreich einzureichen; dem Antrag sind beizufügen:

eine technische Beschreibung der Folie mit Angaben über

- das System der Klebeschicht (chemische Zusammensetzung),

- den Foliengrundkörper,

- die rückstrahlend wirkenden Elemente,

die Art der Anbringung des Schutzzeichens,

- Oberfläche der Folie,

Funktion der Sicherheitssysteme gegen Fälschung und Wiederaufbringung nach Ablösen der Folie,

Gebrauchsanweisung über das Verkleben (vor allem Temperaturbereich, Vorbehandlung des Untergrundes, Aufbringung),

- folgende Prüfmusterfolien

4 Folienstücke in der Größe von 70 mm x 50 mm, Ecken mit Radius = 5 ± 2 mm abgerundet (in der Folge als Art. 1 bezeichnet), 2 Folienstücke 200 mm x 150 mm (in der Folge als Art. 2 bezeichnet).

Diese Folienstücke müssen frei von Knicken und anderen Beschädigungen, die ihre Funktion beeinträchtigen könnten, sein. Die Klebeschicht der Folie muß mit dem in der Serienherstellung verwendeten abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein.

2. BESCHAFFENHEIT DER FOLIE

Die Folie muß auf der Vorderseite retroreflektierend sein und auf der Rückseite eine haltbare, druckempfindliche und selbstklebende Beschichtung aufweisen. Diese Klebeschicht muß bis zum Gebrauch mit einem ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein. Die rückstrahlend wirkenden Teile der Folie müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen; diese darf keine durch Augenschein erkennbaren Poren, Risse, Schuppen, Flecken oder Verwerfungen aufweisen.

Die Folie muß ein vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigtes Schutzzeichen aufweisen.

Das Schutzzeichen

a) muß unter den Außenschichten der Folie angebracht und so beschaffen sein, daß es ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,

b) muß bei der Anleuchtung mit diffusem Licht (Tageslicht oder ausreichende Straßenbeleuchtung) und bei Anleuchtwinkeln von mehr als 45 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) eindeutig ohne Hilfsmittel erkennbar sein, darf bei Anleuchtwinkeln von annähernd 0 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) bei ausreichend kleinem Beobachtungswinkel nicht erkennbar sein.

Das Schutzzeichen darf auf fertiggestellte retroreflektierende Folien nicht nachträglich angebracht werden.

3. PRÜFUNGEN

3.1 Prüfung auf mechanische Beständigkeit

3.1.1 Stoß- und Schlagfestigkeit

a) Vorbereitung des Prüfmusters

Ein Folienmuster Art. 1 ist nach den Angaben des Herstellers auf mit Acryllack lackiertes ebenes Stahlblech mit 0,75 mm Dicke aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC +-5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.

b) Durchführung

Anschließend sind auf diesem Prüfmuster auf der Folienseite fünf Schlagversuche nach DIN 51155-G durchzuführen.

Prüfkraft:

45 N

Unterlage:

ebenes Stahlblech, 1,5 mm dick

Ort der Aufschlagpunkte:

mindestens 10 mm vom Folienrand entfernt

 

mindestens 10 mm von den benachbarten Aufschlagpunkten entfernt

c) Anforderungen

Eine Stunde nach der Stoß- und Schlagfestigkeitsprüfung dürfen außerhalb eines Umkreises von 5 mm keine Risse der Folie oder Ablösungen vom Untergrund auftreten.

3.2 Prüfling der optischen Wirkung

Vorbereitung der Prüfmuster

Die zwei Folienmuster Art. 2 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech blasen- und faltenfrei aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC ±5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.

3.2.1 Farbe und Folie

Die Prüfmuster dürfen bei Beleuchtung der Folienoberfläche mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45 ºC zur Normalen (45/0 Grad Geometrie) und visuellem Vergleich der Farbe mit der Reflexfarbenkarte RAL 9019 reflexreinweiß keine wesentlichen Abweichungen der Farbmerkmale aufweisen. Im Zweifelsfall sind die trichromatischen Koordinaten beider Prüfmuster zu bestimmen.

Diese müssen innerhalb des durch die folgenden Punkte bezeichneten Bereiches liegen:

X1 = 0,305

Y1 = 0,305

X2 = 0,355

Y2 = 0,355

X3 = 0,335

Y3 = 0,375

X4 = 0,285

Y4 = 0,325

3.2.2 Rückstrahlwirkung

Die spezifischen Rückstrahlwerte R` der Folie müssen bei Messung mit CIE-Normlichtart A, einem Beobachtungswinkel von 1/3 Grad und bei in der gleichen Ebene befindlichen Lichteinfalls- und Beobachtungswinkel über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:

Lichteinfallswinkel

spez. Lichtstrahlwert R`

cd/lx.m2

52

20°

40

R` = I/E.A

R` = spezifischer Rückstrahlwert in cd/lx. m2

I = Lichtstärke des vom rückstrahlenden Material in die Beobachtungsrichtung rückgestrahlten Lichtes in cd

E = Beleuchtungsstärke am rückstrahlenden Material bei senkrechtem Lichteinfall in lx

A = Flächeninhalt des rückstrahlenden Materials in m2

Meßentfernung: mindestens 10 m

3.3 Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse

Ein Prüfmuster ist nacheinander den Prüfungen nach 3.3.1 und 3.3.2 zu unterziehen. Nach jeder Prüfung ist der spezifische Rückstrahlwert R` zu bestimmen. Dieser darf nicht geringer als 90 vH des R` vor der jeweiligen Prüfung sein. Weiters ist nach jeder Prüfung die Farbe des Prüfmusters visuell zu prüfen. Es darf keine durch Augenschein feststellbare Farbveränderung festgestellt werden.

Vorbereitung des Prüfmusters: 2 Folienstücke Art. 1 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech unter Beachtung der Angaben des Herstellers blasen- und faltenfrei aufzukleben. Anschließend sind die Farben und R` der beiden Muster zu bestimmen.

Ein Muster (in der Folge als M 1 bezeichnet) wird nacheinander den Prüfungen ausgesetzt, das zweite Muster (M 2) dient für visuelle Vergleiche bezüglich der Farbe.

3.3.1 Prüfung der Licht- und Witterungsbeständigkeit

Das Muster M 1 ist in einem Prüfgerät mit gefilterter Xenon-Bestrahlung und Beregnung in Anlehnung an DIN 53387 zu prüfen.

Prüfdauer:

100 Stunden Hellbetrieb

Prüfzyklen:

25 Minuten regenfreies Intervall

 

5 Minuten Beregnung

relative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum zirka 50% im regenfreien Intervall.

Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

3.3.2 Prüfung der chemischen Beständigkeit

Prüfung in verstärkter Industrieatmosphäre:

Das Muster M 1 ist nach DIN 50018 mit 2 I SO2 je 300 l Prüfraum je Zyklus und der Prüfdauer von zwei Zyklen zu je 24 Stunden zu prüfen.

Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

Prüfung auf chemische Einflüsse:

Auf das Muster M 1 ist bei einer Raumtemperatur von 23 ºC ±5 ºC und relativer Luftfeuchtigkeit von 40 bis 70% großflächig eine Mischung aus 98 Gewichtsprozent Schmieröl und 2 Gewichtsprozent Graphit aufzubringen.

Nach einer Stunde ist das Prüfmuster mit einem mit handelsüblichem Ottokraftstoff getränkten Baumwollappen zu reinigen.

Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

3.4 Sicherheit gegen Mißbrauch und Haftung der Folie

3.4.1 Prüfung des Schutzzeichens

Die Eigenschaften nach Z 2 lit. a und b sind durch Augenschein an einem Muster Art. 2 zu prüfen.

3.4.2 Prüfung der Haftung der Folie

Die Prüfung hat in Anlehnung an DIN 53289 zu erfolgen. Anschließend an den Schälversuch müssen folgende Effekte aufgetreten sein:

a) Die Folie muß im Bereich bis 5 cm abgeschälter Länge zur Gänze reißen, oder

b) es muß im abgeschälten Bereich das Schutzzeichen deutlich erkennbar beschädigt sein; dies ist nach Z 2 lit. b zu prüfen, dh. das Schutzzeichen muß bei visueller Prüfung nach Z 2 lit. c eindeutig sichtbar sein, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers (Risse, Schuppen an der Oberfläche der Folie, deutliche Verwerfungen, Stauchungen des Folienkörpers) aufgetreten sein.

Anlage 6

()

Katalog der Prüfpositionen

Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung über die Zuordnung in die entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs. Wenn in der Anlage auf eine Fehleranzeige des Systems über die elektronische Schnittstelle verwiesen wird, so ist dies erst nach Erlassung des entsprechenden Durchführungsrechtsakts zu Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/45/EU anzuwenden.

Prüfnummern

für Formblatt

Anlage 1 Position Zuordnung Anmerkung 0 Identifizierung des Fahrzeuges 0.1 Kennzeichen(tafeln) (falls vorgeschrieben) Kennzeichen fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können) SM, GV nicht ordnungsgemäß angebracht LM, SM Beschriftung fehlt oder ist unleserlich SM umgebogen, beschädigt LM, SM entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen VM, SM 0.2 Fahrzeugidentifizierungs-/Fahrgestell-/Seriennummer fehlt oder unauffindbar SM unvollständig oder unleserlich SM nicht original SM entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen SM Unleserliche Fahrzeugdokumente oder Unstimmigkeiten LM 0.3 Motortype fehlt, unvollständig, nicht lesbar, nicht der Fahrzeuggenehmigung entsprechend SM, VM Für Prüfungen gem. und relevant 0.4 Übereinstimmung mit dem GenehmigungsdokumentFahrzeug entspricht offensichtlich nicht den Aufzeichnungen im Genehmigungsdokument VM Für Prüfungen von historischen Fahrzeugen gemäß relevant 0.5 Führung des FahrtenbuchesÜberschreitung der Fahrbeschränkung gemäß Für Prüfungen von historischen Fahrzeugen gemäß relevant 1 Bremsanlage 1.1 Mechanischer Zustand und Funktion 1.1.1 Bremspedal-/Bremshebellagerung (Betätigungseinrichtung) Pedalachse schwergängig SM erhebliche Abnutzung oder Spiel SM Lagerung ausgeschlagen SM Lagerung gebrochen GV 1.1.2 Zustand des Pedals / des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung Betätigungsweg übermäßig SM keine ausreichende Wegreserve vorhanden GV Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt LM, SM, GV Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenützt SM Bruchgefahr, nicht betätigbar GV ausreichende Bremswirkung kann nicht erreicht werden GV Bremsbetätigungseinrichtung offensichtlich nicht im Originalzustand bzw. abgeändert (außer Genehmigung vorhanden) SM, GV verbogen oder geschädigt LM, SM, GV 1.1.3 Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher Luftdruck bzw. Unterdruck unzureichend für mindestens vier Bremsvorgänge nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrenzone) SM unzureichend für mindestens zwei Bremsvorgänge nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrenzone) GV Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebswert nicht vorschriftsmäßig SM Kompressorleistung nicht ausreichend um Hilfsbremswirkung zu erreichen GV Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktionieren nicht SM, GV Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbarer Luftaustritt SM, GV äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems SM, GV Leitungen stark beschädigt, übermäßig korrodiert oder stark undicht GV Leitungen unsachgemäß befestigt, deformiert, unsachgemäß repariert oder stark korrodiert SM offensichtliche Änderung des Bremssystems SM Typenschild fehlt VM Für Prüfungen gem. und relevant 1.1.4 Druckwarnanzeige, Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft LM, SM 1.1.5 Handbremsventil Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder übermäßig verschlissen SM Funktion ungenügend, nicht feststellbar SM, GV Betätigungseinrichtung unsicher an Ventilspindel befestigt oder Ventilkörper ungenügend gesichert SM Verbindungen locker oder Leckage im System SM 1.1.6 Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse Feststellratsche greift nicht ausreichend SM, GV Verschleiß an Hebellagerung oder an Ratschenmechanismus LM, SM übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung SM Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder ohne Wirkung SM, GV fehlerhafte Funktion, Warnanzeige zeigt Fehlfunktion an SM 1.1.7 Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.) Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt SM, GV übermäßiger Ölaustritt aus System SM Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert SM Austritt von Hydraulikbremsflüssigkeit oder Leckage SM, GV Funktion mangelhaft SM, GV 1.1.8 Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch) Absperrhähne oder selbstabsperrendes Kupplungskopfventil schadhaft LM, SM unsicher befestigt/unsachgemäß montiert SM übermäßige Leckage SM, GV Schutzklappe für Anhängeranschluss fehlt LM, SM mangelhafte Funktion SM, GV 1.1.9 Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter Behälter beschädigt, korrodiert, undicht, LM, SM, GV Funktion der Entwässerungsvorrichtung beeinträchtigt LM, SM, GV Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert SM, GV Behälterschild/Aufschrift fehlt/unlesbar SM, VM unsachgemäße Reparatur SM, GV 1.1.10 Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen) Bremskraftverstärker schadhaft oder ohne Wirkung SM, GV Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht SM, GV Hauptbremszylinder unsicher befestigt SM, GV Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt LM, SM Warnleuchte für Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist schadhaft SM offensichtliche Änderungen an der Bremsanlage SM Vorratsbehälter unsachgemäß befestigt oder beschädigt SM Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend oder über Maximum LM, SM, GV Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand SM 1.1.11 Starre Bremsleitungen Ausfall- oder Bruchgefahr GV Leitungen oder Anschlüsse undicht SM, GV Leitungen beschädigt SM, GV Leitungen übermäßig korrodiert SM, GV falsche Verlegung LM, SM, GV unsachgemäß repariert SM, GV 1.1.12 Flexible Bremsschläuche Ausfall- oder Bruchgefahr GV Schläuche beschädigt, scheuern, angescheuert, verdreht oder zu kurz LM, SM, GV Schläuche oder Anschlüsse undicht SM, GV Ausbeulung der Schläuche unter Druck SM, GV Porosität SM, GV unsachgemäß repariert SM, GV 1.1.13 Bremsbeläge und Bremsklötze Belag oder Klotz nahe der Verschleißgrenze LM Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt SM, GV verschmutzt (Öl, Fett usw.) SM, GV Belag oder Klotz fehlt oder falsch montiert GV falscher Belag oder Klotz SM, GV 1.1.14 Bremstrommeln, Bremsscheiben Bremstrommel oder Bremsscheibe trägt nur auf weniger als 90% der Reibfläche LM Bremstrommel oder Bremsscheibe trägt nur auf weniger als 75% der Reibfläche SM Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, übermäßige Riefenbildung GV Trommel oder Scheibe gerissen GV Trommel oder Scheibe ungenügend gesichert oder gebrochen GV Trommel oder Scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.) SM, GV fehlende Bremstrommel oder -scheibe GV Ankerplatte ungenügend gesichert SM Bremsträger locker GV 1.1.15 Bremsseile, Bremszugstangen, Bremsbetätigungshebel, Bremsgestänge Betätigungskräfte zu groß, schwergängig LM, SM Seile beschädigt, unsachgemäß verlegt SM, GV z. B.: verknotet Ausfallgefahr GV Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt SM Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert SM, GV Seil, Zugstange oder Verbindung ungenügend gesichert SM, GV Seilführung schadhaft SM Ummantelung der Seilhülle gebrochen LM übermäßige Hebel- oder Gestängewege infolge falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes SM, GV Schutzmanschette des Auflaufteils leicht beschädigt, porös LM Schutzmanschette des Auflaufteils stark beschädigt oder fehlt SM Führung des Auflaufteils starkes Spiel SM Dämpfer/-lagerung der Auflaufvorrichtung schadhaft SM Auflaufteil festgefressen GV Rückfahrsperre des Auflaufteils bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend SM, GV 1.1.16 Radbremszylinder (einschließlich Federspeicher oder Hydraulikzylinder) Entlüftungsschraube defekt LM Radbremszylinder gerissen oder beschädigt SM, GV Radbremszylinder undicht SM, GV Radbremszylinder unsicher befestigt/ oder unsachgemäß montiert SM, GV Radbremszylinder übermäßig korrodiert SM, GV Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membrane SM, GV Staubabdichtung beschädigt LM Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt SM schwergängig SM, GV Nachstellanzeige außer Funktion SM 1.1.17 Bremskraftregler Gestänge defekt oder zu großer Weg oder unsachgemäß montiert SM, GV falsch eingestellt SM, GV Klemmt oder ist unwirksam SM, GV fehlt SM, GV undicht SM, GV Typenschild fehlt LM z. B.: ALB-Schild fehlt wenn vorgeschrieben Daten unleserlich oder nicht vorschriftsmäßig LM, VM 1.1.18 Automatische Gestängesteller und -anzeige Gestängesteller beschädigt, klemmt oder weist übermäßige Wege, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf SM, GV Gestängesteller schadhaft SM unsachgemäß montiert oder ersetzt SM Gestängeanzeiger ohne Funktion SM 1.1.19 Dauerbremssystem (soweit eingebaut oder vorgeschrieben) Anschlüsse oder Befestigungen unsicher SM System ist offensichtlich schadhaft oder fehlt SM, GV 1.1.20 Automatische Betätigung der Anhängerbremsen Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird GV Abreißverbindung schadhaft oder fehlt SM z. B.: Abreißseil bei Auflaufbremsen oder elektrischer Anhängerbremse Staubmanschette beschädigt oder fehlt LM, SM Führung übermäßiges Spiel SM Dämpfer /- Lagerung schadhaft SM Rückfahrsperre bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend SM, GV Betätigungsweg zu groß SM 1.1.21 Vollständiges Bremssystem andere Systembauteile derart äußerlich beschädigt oder korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist SM, GV z. B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw. Luft- oder Frostschutzmittelaustritt LM, SM Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert SM unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils SM, GV, VM 1.1.22 Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) fehlen SM beschädigt LM, SM unbrauchbar oder undicht SM 1.1.23 Auflaufbremse Wirksamkeit unzureichend SM 1.2 Betriebsbremse Wirkung und Wirksamkeit 1.2.1 Wirkung (schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft) ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern SM, GV Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 85% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft LM Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft SM Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft GV im Fall der Prüfung auf der Straße für Fahrzeuge, die nicht auf Bremsenprüfständen geprüft werden können: übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden SM, GV Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) SM, GV Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang SM starke Schwankung der Bremskraft (mehr als 20% Abweichung von der gemessenen Höchstbremskraft) während jeder vollen Radumdrehung SM Anmerkung:Die Unrundheit bezieht sich auf die Bremskraftschwankung innerhalb mehrerer Radumdrehungen bei konstanter Betätigungskraft bzw. konstantem eingesteuerten (hydraulischem oder pneumatischem) Druck.Diese ist bei einem konstanten eingesteuerten Druck zwischen 1 und 3 bar bei pneumatischen Bremsanlagen zu messen.Bei nicht pneumatischen Bremssystemen ist sinngemäß vorzugehen. 1.2.2 Wirksamkeit Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als den unten angegebenen Werten. SM Anmerkung:Hochrechnung bzw. Ballastierung ist nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M1, N1, O1 und O2.Hochrechnung bzw. Ballastierung ist außerdem nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung alle Bestimmungen über die Verteilung der Bremskraft auf die Achsen und über die Kompatibilität zwischen Zugfahrzeugen und Anhängern im vorgeführten Zustand einhält („EG-Bremsbänder“).Die Ballastierung oder Niederspannung ist außerdem nicht erforderlich, wenn die Prüfmasse 80 % des technischen Höchstgewichtes beträgt. Mindestbremswirksamkeit Klasse M1:…………………………………………………………………………………. 58 % 50% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 25.07.2010 Klasse N1: ……………………………………………………………………………….. 50 % Klasse M2, M3:………………………………………………………………………….. 50 % 48% bei Fahrzeugen, die nicht mit ABV ausgerüstet sind oder mit erstmaliger Zulassung vor dem 1.10.1991 Klasse N2, N3:……………………………………………………………………………... 50 % 43% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.198945% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vom 01.01.1989 bis zum 30.06.2012 Klasse T5, C5: …………………………………………………………………………… 45 % Klasse O1, O2, R:………………………………………………………………………….. 43% 40% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989 Klasse O3, O4: 40% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.198943% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vom 01.01.1989 bis zum 30.06.2012 Sattelanhänger: …………………………………………………………………………… 45% Anhängewagen: ………………………………………………………………………….. .50% Zentralachsanhänger:…………………………………………………………………….. .50% Zugmaschinen (25 bis 40 km/h)T1, T2, T3, T4 C1, C2, C3, C4 bei Hinterradbremse ……………………………………………………………………... 30 % bei automatisch abschaltbarem Allradantrieb……………………………………………. 40 % Klassen L (beide Bremsanlagen): Klasse L1e,……………………………………………………………………….…….... 42 % Klasse L2e, L6e:………………………………………………............................................ 40 % Klasse L3e:………………………………………………………………………………. 50 % Klasse L4e:………………………………………………………………………………. 46 % Klasse L5e, L7e:…………………………………………………………………………. 44 % Klassen L (Hinterradbremsanlage):……………………………………………………….25 % oder die Bremskraft liegt unter dem vom Fahrzeughersteller für die Fahrzeugachse festgelegten Bezugswert SM Abbremswirkung der Betriebsbremse, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als der Hälfte der für die Betriebsbremsanlage geforderten Mindestbremswirksamkeit GV 1.2.3 Wirksamkeit für Prüfungen im Rahmen einer technischen Unterwegskontrolle Abbremswirkung von weniger als den unten angegebenen Werten für Fahrzeuge, die einer technischen Unterwegskontrolle (nach RL 2014/47/EU) unterzogen werden: Klassen M1, M2 und M3:……………………………………....................................... 50 % Klasse N 1:……………………………………………………..................................... 45 % Klassen N2 und N3: …………………………………………...................................... 43 % Klassen O3 und O4: …………………………………………...................................... 40 % SM Abbremswirkung der Betriebsbremse von weniger als der Hälfte der für die Betriebsbremsanlage geforderten Mindestbremswirksamkeit GV 1.3 Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage) 1.3.1 Wirkung Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 85% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft LM Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft SM Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft GV Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) SM, GV 1.3.2 Wirksamkeit siehe Anmerkung zu 1.2.2 für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 50% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten SM für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 25% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten GV 1.4 Feststellbremse 1.4.1 Wirkung siehe Anmerkung zu 1.2.2 Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft. SM einseitig ohne Wirkung GV für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 16% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist SM für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 10% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 7% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist GV 1.4.2 Übertragung Hebelweg LM, SM Feststellvorrichtung defekt oder funktionslos LM, SM 1.5 Dauerbremssystem Wirkung Wirkung nicht abstufbar SM Nicht anwendbar bei Auspuffbremssystemen System funktioniert nicht SM 1.6 Antiblockiersystem (ABS) Warneinrichtung defekt SM Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an SM Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft SM Kabel beschädigt SM andere Bauteile fehlen oder sind schadhaft SM in der Fahrzeugkombination nicht betriebsfähig SM System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an SM 1.7 Elektronisches Bremssystem (EBS) Warnvorrichtung defekt SM Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an SM System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an SM Anschluss zwischen Zugfahrzeug und Anhänger ist nicht kompatibel oder fehlt GV 1.8 Bremsflüssigkeit Bremsflüssigkeit verschmutzt oder weist Ablagerungen auf SM Siedepunkt niedriger als 180° C/ Wasseranteil größer als 1,5 % LM Siedepunkt niedriger als 150°C/ Wassergehalt größer als 2 % SM Bremsflüssigkeit unbrauchbar GV z. B. Verwendung nicht geeigneter Flüssigkeiten 2. Lenkung 2.1 Mechanischer Zustand 2.1.1 Zustand des Lenkgetriebes Getriebe schwergängig SM, GV Gelenkwelle verzogen oder Schiebekeile abgenutzt SM, GV Gelenkwelle übermäßig abgenutzt SM, GV Gelenkwelle weist übermäßigen Weg auf SM, GV Leckage LM, SM Staubmanschetten beschädigt SM Ausfallgefahr GV 2.1.2 Befestigung des Lenkgehäuses Lenkgehäuse unsachgemäß befestigt SM, GV Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet SM, GV Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen SM, GV Lenkgehäuse gebrochen SM, GV 2.1.3 Zustand des Lenkgestänges/der Lenkgelenke Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten SM, GV übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen SM, GV ein Bauteil gebrochen oder verformt SM, GV Mangelhafte Befestigung, Befestigungsvorrichtungen fehlen SM, GV Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft SM unsachgemäße Reparatur oder Änderung SM, GV Staubabdichtung fehlt, ist schadhaft oder schwer beschädigt LM, SM 2.1.4 Funktion des Lenkgestänges Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen befestigten Teil des Fahrgestells SM Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen SM Fahrzeug nicht sicher lenkbar GV 2.1.5 Servolenkung Flüssigkeitsleck oder Funktionsfähigkeit beeinträchtigt SM, GV Flüssigkeit unzureichend LM, SM Mechanismus funktioniert nicht SM, GV Mechanismus gebrochen oder unsicher SM, GV Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen zusammen SM, GV unsachgemäße Reparatur oder Änderung SM, GV Kabel/Schlauch/Leitung beschädigt oder übermäßig korrodiert SM, GV 2.2 Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange 2.2.1 Zustand des Lenkrads/der Lenkstange Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung SM, GV Sperrvorrichtung auf Lenkradnabe fehlt SM, GV Lenkradnabe, -kranz, oder -speichen gebrochen oder locker SM, GV offensichtliche Abänderungen SM, GV, VM Befestigung mangelhaft SM, GV 2.2.2 Lenksäule/-bügel, Gabeljoch und Gabel sowie Lenkungsdämpfer übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg des Lenkradzentrums SM, GV übermäßiger Weg des Säulenkopfes sternförmig von der Achse der Lenksäule SM, GV flexible Kupplung (Hardyscheibe) oder andere Verbindungselemente beschädigt SM Befestigung schadhaft oder Ausfallgefahr SM, GV unsachgemäße Reparatur oder Änderung GV Höhenverstellung nicht fixierbar SM Lenkkopflager-Gabelkopflager ausgeschlagen oder schwergängig SM, GV 2.3 Lenkungsspiel übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers oder nicht vorschriftsmäßig) SM, GV, VM 2.4 Spureinstellung Einstellung entspricht offensichtlich nicht den Herstellerangaben oder nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM 2.5 Drehkranz Bauteil beschädigt oder gerissen SM, GV übermäßiges Spiel SM, GV Befestigung schadhaft SM, GV 2.6 Elektrische Servolenkung (EPS) EPS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin SM Unstimmigkeit zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder SM, GV Lenkhilfe funktioniert nicht SM System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an SM 3. Sicht 3.1 Sichtfeld Sichtfeld innerhalb des fahrerseitigen Wischbereichs der Scheibenwischer Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird (keinen Mangel stellen die gesetzlich vorgeschriebenen und ordnungsgemäß montierten Geräte zur Mauterfassung dar, wie zB Go Box, sofern diese am Rand des Hauptsichtbereichs des Lenkers oder außerhalb davon angebracht sind) LM, SM, GV Mängel an der Sonnenblende LM stark behindernde Aufkleber an der Front- und den vorderen Seitenscheiben (bei mehr als 10 % der Scheibenfläche oder bei weniger als 10 % wenn im Hauptsichtbereich des Lenkers befindlich) SM, VM Beeinträchtigung des Sichtfeldes durch Aufbauten SM, GV, VM 3.2 Scheibenzustand kein Sicherheitsglas (ausgenommen genehmigt) SM, VM Windschutzscheibe gesprungen LM, SM Windschutzscheibe im Hauptsichtbereich des Fahrers sichtbehindernd beschädigt oder gesprungen SM Nicht vorschriftsmäßige Einfärbung der Scheibe durch Folien oder Lacke, erhebliche Veränderung der Scheibenoberfläche SM, VM z. B. sandgestrahlte Fahrgestellidentifizierungsnummern zulässig Windschutzscheibe außerhalb des Hauptsichtbereiches des Lenkers beschädigt oder gesprungen LM, SM Heckscheibe u./o. hintere Seitenscheiben Sicht beeinträchtigt und zweiter Außenspiegel nicht vorhanden LM, VM Windschutzscheibe mit Folien oder Folienstreifen beklebt SM, GV, VM 3.3 Rückspiegel (Innen- oder Außenspiegel) oder Rückblickeinrichtung fehlt, nicht ausreichend wirksam oder ungeeignet SM, VM Verkehr hinter oder neben dem Fahrzeug nur auf einer Seite beobachtbar beschädigt, gerissen, gesprungen oder Spiegel blind LM, SM LM – weniger als 10 % der Fläche blind, SM – 10 % oder mehr der Fläche blind Befestigung locker oder unsicher LM, SM großwinkeliger Außenspiegel fehlt SM, VM für Fahrzeuge der Klasse N2 > 5,5t und N3 Weitwinkelspiegel fehlt SM, VM für Fahrzeuge der Klasse N2 < 7,5t, wenn Anbringung 2m über Boden möglich ist überdies gilt: Anfahrspiegel nicht erforderlich, wenn Sichtfeld mit Weitwinkel und Frontspiegel eingehalten ist () Frontspiegel / Anfahrspiegel fehlt SM, VM Genehmigungszeichen fehlt SM, VM Erforderliches Sichtfeld nicht erfasst SM 3.4 Scheibenwischer arbeitet zu schnell oder zu langsam SM fehlt, funktionslos, unbrauchbar oder schadhaft SM, GV Wischerblätter fehlen oder sind offensichtlich defekt SM, GV Gestänge/Wischerachsen stark ausgeschlagen SM Heckscheibenwischer defekt, fehlt od. unwirksam LM 3.5 Scheibenwaschanlage Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß (Pumpe funktioniert, aber fehlende Waschflüssigkeit oder Wasserstrahl falsch ausgerichtet) LM (für die Windschutzscheibe) fehlt oder unwirksam SM 3.6 Antibeschlagsystem nicht funktionsfähig LM,SM 4 Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlagen 4.1 Scheinwerfer 4.1.1 Zustand und Funktion Scheinwerfer, Licht/Lichtquelle fehlt, ohne oder ungenügende Funktion SM, GV Projektionssystem (Reflektor und Linse) angegriffen, blind, verrostet oder fehlt LM, SM LM wenn weniger als ca. 10% der Reflektorfläche blind Scheinwerfergläser fehlen od. erheblich beschädigt SM Streuscheibe geringfügig gesprungen LM Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass LM, SM Befestigung unzureichend SM bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig SM bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig LM 4.1.2 Einstellung Scheinwerfer zu hoch oder zu niedrig SM System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an SM 4.1.3 Schaltung Lichthupe defekt LM Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt SM Schaltfehler SM Verpflichtende Fernlichtkontrollleuchte defekt, fehlt oder Schaltfehler SM, VM System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an SM 4.1.4 Übereinstimmung mit den Vorschriften Scheinwerfer, Lichtfarbe, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig SM, VM Produkte auf den Linsen oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Farbe verändern SM Scheinwerfer bei Kraftwagen nicht paarweise SM, VM Scheinwerfer links und rechts verschiedener Bauart SM Anbau nicht vorschriftsmäßig SM, VM Summe der Kennzahlen über 100 SM, VM Lichtquelle und Leuchte nicht kompatibel SM, GV z. B. H4 mit Zwischenringen, Gasentladungslampe in anderem als ECE-R98 Scheinwerfer Reflektor fehlt, blind oder verrostet SM Streuscheibe oder Leuchtmittel verdreht eingebaut SM Beeinträchtigung der Lichtaustrittsfläche SM, VM Scheinwerfer desselben Paares mit Licht verschiedener Farbe SM, VM Abdeckung durch Anbauten SM, VM 4.1.5 Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben) funktioniert nicht / fehlt SM Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind. manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden SM System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an SM 4.1.6 Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben) fehlt/defekt SM Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind. 4.2 Begrenzungs-, Umriss-, Seitenmarkierungs- und Schlussleuchten 4.2.1 Zustand und Funktion Begrenzungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion SM Umrissleuchten fehlen oder sind ohne Funktion SM Seitenmarkierungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion SM Schlussleuchten fehlen oder sind ohne Funktion SM, GV bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig SM bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig LM Befestigung unzureichend LM, SM Leuchtscheibe fehlt, gesprungen oder ausgebrochen SM Leuchtscheibe geringfügig gesprungen LM 4.2.2 Schaltung Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig SM, VM Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt SM Schaltfehler SM 4.2.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften Leuchte, Lichtfarbe, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird SM, VM offensichtlich falsche Leuchtmittel SM, VM Abdeckung durch Anbauten SM, VM Abweichungen von den Anbringungsvorschriften SM, GV Anbaugeräte oder Fahrzeugteile ragen um mehr als 40 cm seitlich über die Leuchten hinaus SM, VM 4.3 Bremsleuchten 4.3.1 Zustand und Funktion Eine Leuchte ohne Funktion oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt SM Alle Leuchten ohne Funktion oder in ihrer Wirkung erheblich beeinträchtigt GV bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig SM bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig LM Befestigung unzureichend LM, SM Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM Leuchtscheibe geringfügig gesprungen LM 4.3.2 Schaltung Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig SM, GV Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt SM Schaltfehler SM System gibt eine Fehlermeldung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle SM Notbremslicht funktioniert nicht oder nicht ordnungsgemäß SM 4.3.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften Leuchte, Lichtfarbe, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM offensichtlich falsche Leuchtmittel SM, VM Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird SM, VM Abdeckung durch Anbauten SM, VM Abweichungen von den Anbringungsvorschriften SM, GV 4.4 Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten 4.4.1 Zustand und Funktion Eine Leuchte fehlt, ohne Funktion oder ihrer Wirkung stark beeinträchtigt SM Alle Leuchten einer Seite fehlen, ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt GV Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig SM bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig LM Befestigung unzureichend LM, SM Leuchtscheibe fehlt SM Leuchtscheibe geringfügig gesprungen LM Leuchtscheibe durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM 4.4.2 Schaltung Schalter beschädigt LM weder optische noch akustische Anzeige SM, VM Kontrolleinrichtung für Anhängerbetrieb fehlt SM, VM Warnblinklicht (Warnblinkanlage) fehlt oder defekt SM Schaltfehler SM 4.4.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften Leuchte, Lichtfarbe, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig SM, VM Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird SM, VM offensichtlich falsche Leuchtmittel SM, VM Abdeckung durch Anbauten SM, VM Abweichung von den Anbringungsvorschriften SM, VM 4.4.4 Blinkfrequenz weniger als 60 oder mehr als 120 Perioden pro Minute SM 4.5 Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten 4.5.1 Zustand und Funktion Alle oder eine Leuchte(n) fehlt(en), ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt SM Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind. Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig SM bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig LM Befestigung unzureichend LM, SM Reflektor fehlt, blind, verrostet LM, SM SM: 10% oder mehr der Fläche Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, geringfügig gesprungen LM Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass LM, SM Streuscheibe verdreht eingebaut SM 4.5.2 Einstellung Nebelscheinwerfer befindet sich außerhalb der waagrechten Einstellung, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat SM 4.5.3 Schaltung Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM Kontrollleuchte fehlt oder ohne Funktion SM, VM Schaltfehler SM 4.5.4 Übereinstimmung mit den Vorschriften Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig SM, VM Scheinwerfer mit Licht verschiedener Farbe SM, VM Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird SM, VM Erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften SM, VM Abdeckung durch Anbauten SM, VM offensichtlich falsche Leuchtmittel SM, VM System nicht vorschriftsmäßig SM, VM 4.6 Rückfahrscheinwerfer 4.6.1 Zustand und Funktion Alle oder eine Leuchte(n) fehlt(en), ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt SM Reflektor fehlt, blind, verrostet LM, SM SM: 10% oder mehr der Fläche Streu-/Leucht-/Abschlussscheibe beschädigt LM Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass SM Streuscheibe verdreht eingebaut SM sonstige Mängel zB nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig SM bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig LM Befestigung unzureichend LM, SM 4.6.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsmäßig SM, VM blendet SM Abweichung von den Anbringungsvorschriften SM, VM System nicht vorschriftsmäßig SM, VM 4.6.3 Schaltung Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM Schaltfehler SM 4.7 Beleuchtung für das hintere Kennzeichen 4.7.1 Zustand und Funktion fehlt oder ohne Funktion LM, SM, VM Befestigung unzureichend LM, SM Leuchte strahlt direktes oder weißes Licht nach hinten aus LM, SM, VM 4.7.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften System nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM 4.8 Rückstrahler, Umrissmarkierung (rückstrahlend) und hintere Kennzeichnungstafeln 4.8.1 Zustand vorgeschriebene Rückstrahler, Umrissmarkierungen oder hintere Kennzeichnungstafeln fehlen SM, VM Rückstrahler bei Kraftwagen und Anhängern vorne oder hinten nicht paarweise angebracht SM, VM Rückstrahler geringfügig gesprungen LM Rückstrahler durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM Umrissmarkierung oder hintere Kennzeichnungstafeln beschädigt LM, SM Befestigung unzureichend LM, SM 4.8.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften Einrichtung oder Position nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM reflektierte Lichtfarbe oder Form stimmt nicht SM, VM Abdeckung durch Anbauten SM, VM Erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften SM, VM 4.9 Kontrollleuchten 4.9.1 Zustand und Funktion Vorgeschriebene Kontrollleuchten fehlen oder ohne Funktion LM, SM, VM 4.9.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften vorgeschriebene Kontrollleuchten nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM 4.10 Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger Verbindungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei, fehlt teilweise oder vollständig SM, GV Falsche Schaltung oder Funktionsfehler in der elektrischen Schaltung SM unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt LM, SM Isolierung beschädigt oder schadhaft LM, SM 4.11 Elektrische Leitungen unsicher oder ungenügend gesichert LM, SM, GV Isolierung beschädigt oder Leitung schadhaft LM, SM, GV mangelhafte Verlegung LM, SM 4.12 Nicht obligatorische Leuchten und Rückstrahler Anbau bzw. Farbe unzulässig SM, VM Funktion der Leuchte nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM Leuchte / Rückstrahler nicht sicher befestigt LM, SM 4.13 Batterie(n) Unsicher (Batteriebefestigung unsachgemäß, Batterie lose) LM, SM Leckage SM Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt SM Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt SM Lüftung (sofern vorgeschrieben) unzweckmäßig oder defekt SM 4.14 Tagfahrleuchten 4.14.1 Zustand und Funktion wenn vorhanden ohne Funktion SM Leuchtscheibe fehlt SM Leuchtscheibe geringfügig gesprungen LM Leuchtscheibe gesprungen oder ausgebrochen SM Schaltfehler LM, SM Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen; bei LED mehr als 1/3 nicht funktionstüchtig SM bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig LM Befestigung unzureichend SM 4.14.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften Lichtfarbe oder Leuchtstärke nicht vorschriftsmäßig SM, VM Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird SM, VM offensichtlich falsches Leuchtmittel SM, VM erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften LM, SM, VM Abdeckung durch Anbauten SM, VM 5. Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung 5.1 Achsen 5.1.1 Achsen / Achskörper angerissen oder Korrosion LM, SM, GV Achse gebrochen oder verbogen GV unsichere Befestigung am Fahrzeug SM, GV unsachgemäße Reparatur oder Änderung SM, GV Gummielemente fehlen oder funktionslos SM Gummielemente brüchig oder porös LM Staubmanschette durchgehend gerissen oder nicht vorhanden SM 5.1.2 Achsschenkel eingerissen, verbogen SM gebrochen GV Achsschenkelbolzen und/oder -buchse übermäßig abgenutzt SM, GV übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger SM, GV Achsschenkelbolzen in der Achse locker SM, GV 5.1.3 Radlager Spiel in den Radlagern LM übermäßiges Spiel in den Radlagern SM, GV schwergängig oder klemmt SM, GV Beschädigung SM, GV erhebliches Laufgeräusch SM, GV 5.2 Räder und Reifen 5.2.1 Radnabe Radmuttern oder Radbolzen fehlen oder sind locker SM, GV offensichtlich falsche Radmuttern / Radschrauben SM, GV Nabe abgenutzt oder beschädigt SM, GV 5.2.2. Räder Riss, Bruch oder offensichtlich defekte Schweißung GV Felgenringe unsachgemäß montiert SM, GV Rad verbogen oder abgenutzt LM, SM, GV für den Reifen offensichtlich zu große oder zu kleine Felge SM, GV erhebliche Deformation des Felgenhornes, starker Schlag SM, GV Radbefestigungsbohrungen ausgeleiert oder eingerissen SM, GV Spurverbreiterung mittels Distanzbolzen oder Distanzscheibe SM, GV Ausnahme: genehmigt Speichen offensichtlich locker oder fehlen SM, GV Sicherungen bei geteilten Felgen fehlen oder schadhaft SM Rad entspricht nicht der Genehmigung VM Rad entspricht nicht der Genehmigung mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit SM, GV Radmutternabdeckung fehlt oder defekt LM, SM 5.2.3 Reifen Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsmäßig mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit SM, GV Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern SM, GV Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse SM Ausnahme: genehmigt Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten SM, GV Profiltiefe der Reifen nicht ausreichend oder vorschriftsmäßig SM, GV, VM GV ab < 80% des gesetzlichgeforderten Wertes Reifen scheuern an anderen Bauteilen SM, GV nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsmäßig SM, GV, VM z. B. bei M1 oder L Luftdrucküberwachungssystem defekt oder offensichtlich unwirksam LM, SM Winterreifen nicht achsweise SM Spikesreifen nicht auf allen Rädern SM Veränderung der größten Breite des Fahrzeuges (Reifen dürfen nicht über die Kotflügel hinausragen) SM, VM Ausnahme: genehmigt Reifen entsprechen nicht der Genehmigung, Genehmigungszeichen fehlt VM fehlendes Geschwindigkeitssymbol, wenn Geschwindigkeitsindex des Winterreifens geringer als die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges LM, VM unsachgemäß nachgeschnittene Reifen, SM, GV z. B. Karkasse am Nutengrund sichtbar unregelmäßige Abnützung der Lauffläche LM erheblich zu geringer Luftdruck LM, SM Reifen komplett entlüftet GV Schlauch im schlauchlosen Reifen bei Krafträdern mit Motorleistung von mehr als 25 kW SM ausgenommen Nachweis der Freigabe durch Fahrzeug- oder Reifenhersteller Fahrzeuge M2, M3, N2, N3 Keine Winterreifen oder Winterreifen mit weniger als 5 mm (Gürtelreifen) bzw. 6 mm (Diagonalreifen) Profiltiefe auf allen Rädern an mindestens einer Antriebsachse VM nur im Zeitraum von 1. November bis 15. März für M2, M3 und vom1. November bis 15. April für N2, N3 5.3 Aufhängung 5.3.1 Federn und Stabilisatoren Federn sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt SM, GV Federbauteil beschädigt oder gebrochen SM, GV Feder fehlt SM, GV Verbindungselement schadhaft korrodiert oder fehlt offensichtlich LM, SM, GV unsachgemäße Reparatur oder Änderung am Fahrwerk SM, GV Verschleiß LM, SM Aufhängung oder Befestigung ausgeschlagen LM, SM, GV Befestigungen fehlen, gebrochen, stark korrodiert oder locker SM, GV Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt SM Restfederweg unter 25 mm SM,GV für Prüfungen nach und relevant Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung SM Unterschreitung der Bodenfreiheit von 7 cm ohne entsprechende Genehmigung und Erkennbarkeit von Schleifspuren GV Erkennbarkeit von Schleifspuren GV 5.3.2 Stoßdämpfer unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt LM, SM beschädigt, wesentliche Leckage oder Funktionsstörung SM, GV fehlt GV Kolbenstangenschutz gebrochen oder defekt LM 5.3.2.1 Wirksamkeit der Dämpfung Erheblicher Unterschied zwischen links und rechts SM offensichtlich beeinträchtigte Dämpfungseigenschaft SM, GV 5.3.3 Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme Bauteil unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt, erhebliches Spiel SM, GV Bauteil beschädigt, gerissen, gebrochen oder korrodiert LM, SM, GV offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung SM, GV geringes Spiel LM Aufhängung ausgeschlagen, verformt oder korrodiert LM, SM, GV Vorderradgabel sichtbar verzogen SM, GV Schwingenlagerung ausgeschlagen SM, GV Gummielemente fehlen oder funktionslos SM Gummielemente brüchig oder porös LM Fangvorrichtung fehlt oder unbrauchbar SM 5.3.4 Aufhängungsgelenke Achsschenkelbolzen und/oder -buchsen oder Aufhängungs-/ oder Traggelenke stark oder übermäßig abgenutzt, übermäßiges Spiel SM, GV Abdichtung porös, beschädigt oder fehlt LM, SM ungenügende Sicherung SM Gefahr des Lösens der Verbindung GV 5.3.5 Luftfederung System funktioniert nicht GV ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt würde SM, GV hörbare Systemleckage SM Luftfederbalg brüchig oder porös LM, SM Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt SM 6. Fahrgestell und daran befestigte Teile 6.1 Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran, befestigte Teile 6.1.1 Allgemeiner Zustand Längs- oder Querträger des Rahmens gebrochen, gerissen oder verformt SM, GV Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher SM, GV übermäßig korrodiert, dadurch Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt SM, GV geringe Korrosionsschäden, die kein Erneuern des Bauteils oder Verwendung spezieller Reparaturbleche erfordern LM offensichtlich unsachgemäße Verbindungen SM, GV mehrere Rahmennieten oder -schrauben gelockert oder gebrochen SM, GV Schäden bei einzelnen Nieten oder Schrauben LM 6.1.2 Auspuffrohre und Schalldämpfer Auspuffanlage unsicher SM Rauchgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein SM, GV Aufhängung beschädigt SM mangelhafte Befestigung SM, GV entspricht nicht der Genehmigung VM 6.1.3 Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen) Tank oder Leitungen unsicher LM, SM, GV ungeeignete Befestigung des Behälters SM mangelhafte Verlegung der Kraftstoffleitung LM, SM, GV Kraftstoffleitungen stark korrodiert SM Kraftstofftank deformiert, korrodiert LM, SM Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel SM, GV Leitungen beschädigt oder angescheuert LM, SM Kraftstoffabsperrventil (falls kraftfahrrechtlich vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei SM Ent- Belüftung offensichtlich mangelhaft SM Brandgefahr aufgrund von:– Kraftstoffaustritt– mangelhaft abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff– Zustand des Motorraums GV LPG/CNG/LNG- oder Wasserstoffsystem zum Fahrzeugantrieb Nachweis der Genehmigung fehlt SM, VM Betriebsvorschrift und/oder Betriebsbuch fehlen SM, VM erforderliche Eintragungen der Herstellernummern der Kraftgastanks in Betriebsbuch fehlen SM, VM erforderliche Eintragungen über periodische Kontrollen der Kraftgastanks gemäß – VBV 2011 (BGBl. II Nr. 458/2011) und über wiederkehrende Begutachtungen gemäß im Betriebsbuch fehlen SM, VM Kennzeichnungen der Antriebsart an der Fahrzeugaußenseite bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 fehlen LM mangelhafte Befestigung von Anlagenbauteilen SM, GV mangelhafter Schutz von Anlagenbauteilen LM, SM, GV mangelhafter Zustand/Verlegung von Kraftgasleitungen LM, SM, GV Bedenken gegen die Betriebssicherheit der Kraftgasanlage SM, GV 6.1.4 Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr bei Berührung oder Kontakt SM, GV Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsmäßig SM, VM Abmessungen und Zustand des Unterfahrschutzes und Seitenunterfahrschutzes bei Lastkraftwagen und Anhängern in den Abmessungen offensichtlich unzureichend bzw. fehlt SM, VM verbogen LM 6.1.5 Reserveradhalter (falls montiert) nicht in einwandfreiem Zustand LM, SM gebrochen oder unsicher SM Reserverad unsicher am Halter befestigt oder kann herunterfallen SM, GV 6.1.6 Anhängevorrichtung und Zugeinrichtungen Anhängevorrichtung Bauteil beschädigt, defekt oder gerissen, in der Funktion beeinträchtigt SM, GV Bauteil stark oder übermäßig abgenutzt SM, GV Befestigung schadhaft SM, GV Sicherheitsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei SM, GV Anzeige funktioniert nicht SM Kennzeichen oder Leuchte verdeckt (wenn nicht in Betrieb) LM, SM offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung SM, GV nicht selbsttätig schließend VM wenn vorgeschrieben Typenschild/Genehmigungszeichen fehlt VM Verbindungseinrichtung zu schwach, nicht kompatibel oder Anhängevorrichtung nicht vorschriftsmäßig GV, VM Zugeinrichtung am Anhänger Befestigung gelockert, zu großes Spiel SM, GV schadhafte Sicherung der Befestigung SM, GV Zuggabel/Zugrohr stark verbogen oder angerissen SM, GV Zuggabel/Zugrohr unzulässig oder unsachgemäß reparaturgeschweißt SM, GV Höheneinstellung fehlt oder unzureichend SM 6.1.7 Getriebe / Kraftübertragung (Motor, Kupplung, Getriebe, Kardanwelle, Differenzial, Antriebswellen) Sicherungsbolzen locker oder fehlen SM, GV Getriebewellenlager stark oder übermäßig abgenutzt SM, GV Antriebsgelenke stark oder übermäßig abgenutzt SM, GV flexible Kupplung (z. B. Hardyscheibe) beschädigt, Risse SM, GV Welle beschädigt oder verbogen SM Gelenke locker oder Befestigungsschrauben fehlen SM, GV Kupplung zeigt Schlupf LM, SM Kupplung zeigt übermäßigen Schlupf GV Anm.: kein sicheres Anfahren möglich Kupplung trennt nicht SM, GV Lagergehäuse gebrochen oder unsicher SM, GV Abdichtung (Antriebswellenmanschette) beschädigt LM,SM Abdichtung (Antriebswellenmanschette) fehlt SM offensichtlich unzulässige Veränderung am Antriebssystem SM 6.1.8 Motorhalterungen Halterungen schadhaft, offensichtlich und schwer beschädigt, locker oder gebrochen SM, GV 6.1.9 Motorleistung unzulässige Veränderung der Betätigungseinrichtung SM unzulässige Veränderung des Motors SM, GV offensichtliche Steigerung der Motorleistung durch unzulässiges Chip- Tuning SM, GV 6.1.10 Abschleppeinrichtung vorne/hinten fehlt oder unbrauchbar (falls erforderlich) SM, VM 6.2 Führerhaus, Karosserie und Aufbauten 6.2.1 Zustand Blende oder Bauteil locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr SM, GV offensichtlich gefährdende Fahrzeugteile innen oder außen LM, SM, GV Karosseriesäule unsicher SM, GV Korrosionsschäden an tragenden Teilen LM, SM, GV Eindringen von Motor- oder Rauchgasen SM, GV offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung (Zu- oder Anbauten) SM, GV nicht genehmigte Veränderungen (Zu- oder Anbauten) VM nicht genehmigte Veränderungen mit daraus resultierender offensichtlicher Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit SM, GV Laderaumboden, Wände, Rungen, Verschlüsse: ungenügende Befestigung SM, GV Laderaumplane, Gestell, Verschlüsse Spiegelgestell beschädigt LM, SM Bordwandverschlüsse schadhaft LM, SM 6.2.2 Befestigung Karosserie oder Fahrerhaus unsicher SM, GV Karosserie/Fahrerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell SM Kippmechanismus des Führerhauses beschädigt oder ausgeschlagen LM, SM Befestigung der Karosserie/des Fahrerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt SM, GV Sicherung fehlt oder unzureichend SM, GV Niederspannvorrichtung fehlt, wirkungslos oder stark beschädigt SM Hydraulik oder Druckluftteil undicht LM, SM Befestigungspunkte auf selbsttragender Karosserie stark oder übermäßig korrodiert SM, GV Luftleiteinrichtungen (Spoiler) unzureichende Befestigung LM, SM 6.2.3 Türen und Türanschläge, Schlösser Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei SM Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen SM, GV Türe, Scharniere, Anschläge oder Säule sind locker, schadhaft oder fehlen LM, SM, VM korrodiert LM, SM Fronthaubenfanghaken funktionslos oder fehlt SM 6.2.4 Boden Boden unsicher oder schwer beschädigt SM, GV wesentliche Schwächung von Bauteilen bei Fahrzeugen mit selbsttragender Karosserie SM, GV Korrosions- oder Verformungsschäden LM, SM 6.2.5 Fahrersitz locker oder Sitzstruktur defekt SM, GV keine sichere Lehnenbefestigung oder Arretierung GV Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei SM, GV Kopfstütze (soweit vorgesehen) fehlt oder nicht arretierbar SM 6.2.6 Andere Sitze defekt oder unsicher LM, SM Montage der Sitze nicht vorschriftsmäßig LM, SM Sitzpolster schadhaft LM Haltegriffe (soweit vorgesehen) fehlen oder locker SM Kopfstütze (soweit vorgesehen) fehlt oder nicht arretierbar SM 6.2.7 Betätigungseinrichtungen eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei SM, GV Hebel/Pedale nicht gleitsicher LM sonstige Mängel LM, SM Anm.: unsachgem. Veränderung 6.2.8 Trittstufen / Einstiege Stufe oder Stufenabsatz unsicher LM, SM, VM Zustand von Stufe oder Stufenabsatz birgt Verletzungsgefahr für Nutzer SM, GV falsche Anbringung (zu hoch) SM, VM 6.2.9 Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt SM andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM hydraulische Einrichtung undicht LM, SM 6.2.10 Kotflügel, Schmutzfänger, Spritzschutz fehlen, sind locker oder schwer korrodiert LM, SM ungenügender Abstand zum Rad LM, SM nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM Spritzschutz fehlt oder ohne entsprechende Genehmigung SM für Fahrzeuge der Klassen N2 > 7,5 t N3 und M3 mit Genehmigung nach dem 08.09.1999 7 Sonstige Ausstattungen soweit vorgeschrieben 7.1 Sicherheitsgurte / Gurtschlösser und Rückhaltesysteme 7.1.1 Montagesicherheit der Sicherheitsgurte / Gurtschlösser Verankerungspunkte schwer beschädigt SM, GV Verankerung locker SM, GV Befestigung unzureichend dimensioniert SM, GV unzulässige Anbringung SM, VM 7.1.2 Zustand der Sicherheitsgurte / Gurtschlösser vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt, ist nicht montiert oder unbrauchbar SM, VM Sicherheitsgurt beschädigt LM, SM Sicherheitsgurt nicht vorschriftsmäßig SM Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei SM Sicherheitsgurtretraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei SM 7.1.3 Kraftbegrenzer der Sicherheitsgurte Kraftbegrenzer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet SM System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an SM, GV 7.1.4 Gurtstraffer Fehlt, offensichtlich defekt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet SM System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an SM, GV 7.1.5 Airbag fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet SM System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an SM, GV funktioniert offensichtlich nicht SM 7.1.6 Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS) SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin SM System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an SM, GV 7.2 Feuerlöscher (falls erforderlich) fehlt SM, VM Befestigung mangelhaft LM, SM Überprüfungsfrist abgelaufen SM, VM Plombierung fehlt SM, VM 7.3 Schlösser und Diebstahlsicherungen Diebstahlsicherung funktioniert nicht, verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs LM defekt oder sperrt bzw. blockiert unabsichtlich SM, GV fehlt VM 7.4 Warndreieck (falls vorgeschrieben) fehlt, ist unvollständig oder beschädigt LM Nicht vorschriftsmäßig LM 7.5 Verbandskasten (falls vorgeschrieben) fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsmäßig LM 7.6 Unterlegkeil(e) für Räder (falls vorgeschrieben) Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand, unzureichende Stabilität oder falsche Abmessungen SM Befestigung mangelhaft LM, SM, GV 7.7 Akustische Warnvorrichtung funktionslos SM funktioniert nicht ordnungsgemäß LM Betätigungseinrichtung unsicher LM zu laut, zu leise SM nicht vorschriftsmäßig LM Folgetonhorn (ausgenommen Einsatzfahrzeuge) SM Rückfahrwarner ohne Funktion, fehlt SM, VM für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M3 Rückfahrwarner nicht rückschaltbar (falls vorgeschrieben) VM 7.8 Geschwindigkeitsmesser nicht vorschriftsmäßig eingebaut LM, SM, VM funktioniert nicht, offensichtlich erhebliche Abweichungen SM fehlt SM Funktionsfähigkeit beeinträchtigt LM Beleuchtung mangelhaft LM, SM Ablesbarkeit mangelhaft LM, SM 7.9 Fahrtschreiber/ Kontrollgerät (Vorhandensein und Verplombung) nicht vorschriftsmäßig eingebaut SM, VM funktioniert nicht, offensichtlich falsche oder mangelhafte Aufzeichnung SM Verplombung schadhaft oder fehlt SM Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet SM, VM pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen SM, VM unbefugter Eingriff oder offensichtliche Manipulation SM, VM Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern SM 7.10 Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut / vorgeschrieben) nicht vorschriftsmäßig eingebaut SM, VM Einbauschild ungültig, fehlt oder ist unleserlich SM funktioniert offensichtlich nicht SM Abregelgeschwindigkeit falsch eingestellt (falls geprüft) SM Verplombung schadhaft oder fehlt SM, VM Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder abgelaufen SM, VM pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen SM, VM Anm: Prüfnachweis muss bei Begutachtung vorgelegt werden Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern SM 7.11 Kilometerzähler (falls vorhanden) Offensichtlich manipuliert (Betrug), um den Kilometerstand eines Fahrzeugs zu verringern oder falsch darzustellen SM funktioniert offensichtlich nicht SM 7.12 Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) (falls eingebaut/vorgeschrieben) Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft SM Kabel beschädigt SM andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt SM Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei SM ESC-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin SM System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an SM 7.13 Antimanipulationsmaßnahmen (Klasse L, wenn vorgeschrieben) Antimanipulationsaufkleber fehlt oder unleserlich SM Bauteile entsprechen offensichtlich nicht den Angaben am Antimanipulationsaufkleber SM 7.14 Ständer, Fußrasten Ständer fehlt, ist locker, stark korrodiert oder unbrauchbar SM Anfahrsicherung (falls vorgeschrieben) ohne Funktion bzw. fehlt, Ständer klappt nicht automatisch in geschlossene Fahrtstellung SM, GV Ständer vorschriftswidrig SM, VM Ständer in Fahrtstellung nicht fixiert SM, GV Fußrasten fehlen, sind locker, stark korrodiert, stark beschädigt oder nicht arretierbar SM Fußrastenoberfläche glatt LM 7.15 Kette /Antriebsriemen locker LM, SM, GV unzulässig abgenützt SM, GV Kettenschloss unsachgemäß montiert SM Kettenritzel oder Kettenrad abgenützt LM, SM, GV Kettenritzel oder Kettenrad offensichtlich nicht serienmäßig SM Kettenspannvorrichtung fehlt SM, GV Kettenspannvorrichtung locker, beschädigt, Sicherung fehlt SM Kettenschutz (wenn vorgeschrieben) fehlt SM, GV Kettenschutz locker, verbogen SM offensichtlich ungleichmäßig gedehnte Kette LM, SM 7.16 Zapfwellenabdeckung Schutzkappe fehlt oder beschädigt (Zugmaschine nach 31.12.1985 genehmigt sowie Schutzvorrichtung für Zapfwelle vorhanden und intakt) LM Schutzkappe fehlt oder beschädigt (Zugmaschine mit defekter bzw. ohne Schutzvorrichtung für Zapfwelle) SM fehlende oder beschädigte Schutzvorrichtung, die Bestandteil der Genehmigung ist (mit oder ohne intakter Schutzkappe) SM Schutzkappe fehlt oder beschädigt (Zugmaschine vor 1.1.1986 genehmigt und mit nicht genehmigter Schutzvorrichtung) SM 7.17 Kipp- bzw. Ladevorrichtung Prüfnachweis fehlt VM offensichtliche Mängel LM, SM Tragfähigkeitsschild fehlt VM Prüfintervall überschritten SM, VM 7.18 Anlassvorrichtung ohne Funktion SM, GV 7.19 Haltegriffe fehlt, beschädigt oder nicht vorschriftsmäßig SM 7.20 Druckbehälter Bescheinigungen fehlen VM 7.21 Ersatzrad nur für Omnibusse fehlt oder unbrauchbar SM, VM 7.22 Kennzeichnungstafeln fehlen, unbrauchbar SM, VM falsche Anbringung LM, VM 7.23 Aufschriften/Geschwindigkeitsschild fehlt LM, VM 7.24 Schneeketten (Fahrzeug M2, M3, N2, N3) geeignete Schneeketten für die Räder mindestens einer Antriebsachse fehlen VM im Zeitraum vom 1. November bis 15. April 8 Umweltbelastung 8.1 Lärmentwicklung Auspuffanlage undicht, schadhaft (vgl. auch 6.1.2) LM, SM Originalanlage geändert, ersetzt, Genehmigung nicht nachgewiesen VM Lärmpegel übersteigt offensichtlich den in den Vorschriften erlaubten Wert: Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 3 dB(A) über dem zulässigen Wert; Nahfeldpegel (gemessen) SM, VM Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 12 dB(A) über dem genehmigten Wert; Nahfeldpegel (gemessen) GV, VM ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, kann abfallen, ist beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird SM, GV Lärmarmnachweis fehlt oder abgelaufen VM 8.2 Abgasemissionen 8.2.1 Emissionen von Benzinmotoren 8.2.1.1 Abgasnachbehandlungssystem das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich defekt SM, GV Leckagen, die die Emissionsmessungen beeinträchtigen SM 8.2.1.2 Abgase Für Fahrzeuge mit modernem Abgasnachbehandlungssystem (ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L), die ab dem 1. 1. 2006 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden, kann die Messung der Abgase unter folgenden Voraussetzungen entfallen:– OBD-Kontrollleuchte leuchtet bei Einschalten der Zündung– OBD-Kontrollleuchte leuchtet nicht bzw. blinkt nicht bei laufendem Motor– OBD-System kann ausgelesen werden– OBD-System zeigt keinen abgasrelevanten Fehlercode an– Anzahl der unterstützten Prüfbereitschaftstests (Readiness Codes) > 0– Alle unterstützten Prüfbereitschaftstests wurden durchgeführt Auspuffanlage undicht, schadhaft SM Zündanlage defekt SM Luftfilter unsachgemäß befestigt/lose LM, SM Luftfiltereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig SM Bei Kraftfahrzeugen mit Benzinmotor, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L gilt: a) Abgasemissionen überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe SM b) oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten HC-Gehalt und/oder CO-Emissionen folgende Werte i) bei Kraftfahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem wie z. B. 3-Wege-Katalysatator mit LambdasondenregelungHC-Gehalt über 600 ppm,CO-Gehalt über→ 4,5 % für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung vor 1.1.1980 oder→ 3,5 % für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung ab 1.1.1980 SM ii) bei Kraftfahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem wie z. B. 3-Wege-Katalysatator mit Lambdasondenregelung je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen VorschriftenHC-Wert über 60 ppm→ bei Leerlauf des Motors: 0,5 %→ bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 % oderfür Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 01. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/220 /EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen ( d.h. ab EURO III) genehmigt wurden→ bei Leerlauf des Motors: 0,3 %→ bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 % SM c) Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben SM d) bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an SM bei Einschalten der Zündung leuchtet OBD-Kontrollleuchte nicht SM bei laufendem Motor blinkt OBD-Kontrollleuchte bzw. leuchtet ständig SM Bei Kraftfahrzeugen der Klasse L mit Benzinmotoren, ausgenommen solche mit Kurbelgehäusespülung CO-Emissionen überschreiten bei Leerlauf des Motors 4,5 % SM Bei technischer Unterwegskontrolle gemäß Richtlinie 2014/47/EU: Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin SM 8.2.2 Emissionen von Dieselmotoren 8.2.2.1 Abgasnachbehandlungssystem das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt SM, GV Leckagen, die die Emissionsmessungen beeinträchtigen SM Zu wenig Reagenzmittel (falls anwendbar) SM 8.2.2.2 Abgastrübung Für Fahrzeuge, die ab dem 1. 1. 2006 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden, kann die Messung der Abgase unter folgenden Voraussetzungen entfallen:– OBD-Kontrollleuchte leuchtet bei Einschalten der Zündung– OBD-Kontrollleuchte leuchtet nicht bzw. blinkt nicht bei laufendem Motor– OBD-System kann ausgelesen werden– OBD-System zeigt keinen abgasrelevanten Fehlercode an– Anzahl der unterstützten Prüfbereitschaftstests (Readiness Codes) > 0– Alle unterstützten Prüfbereitschaftstests wurden durchgeführt Luftfilter unsachgemäß befestigt/lose LM, SM Luftfiltereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig SM Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Es ist lediglich eine Sichtprüfung durchzuführen. a) Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß SM b) Sofern diese Information nicht verfügbar ist und der Absorptionsbeiwert folgende Werte überschreitet: i) bei Kraftfahrzeugen mit Saugmotor 2,5 m -1 SM ii) bei Kraftfahrzeugen mit Turbomotor 3,0 m -1 SM iii) bei Kraftfahrzeugen, welche gem. den Grenzwerten Zeile B, Anh. I, Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO 4) genehmigt wurden oderwelche gem. den Grenzwerten Zeile B1, Anh. I, Abschnitt 6.2.1. der Richtlinie 88/77/EWG idF. 1999/96/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO IV) genehmigt wurden oderbei Kraftfahrzeugen mit einer erstmaligen Zulassung nach dem 1. Juli 2008 1,5 m –1 SM iv) bei Fahrzeugen, deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 2 (Euro 6) erteilt wurde oder deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro VI) erteilt wurde 0,7 m –1. SM Bei technischer Unterwegskontrolle gemäß Richtlinie 2014/47/EU: Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin SM 8.3 Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen Nichteinhaltung einer Bestimmung der Vorschriften LM, VM offensichtlich mangelhaft SM 8.4 Andere umweltrelevante Positionen 8.4.1 Flüssigkeitsverlust jeglicher Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung LM jeglicher übermäßiger Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer SM, GV 8.4.2. Sichtbarer Rauch starke oder übermäßige Rauchentwicklung SM, GV 9. Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3) 9.1 Türen 9.1.1 Einstiegs- und Ausstiegstüren mangelhafte Funktion SM Zustand schadhaft LM, SM Notsteuerung defekt SM Fernbedienung der Türen oder Warnvorrichtungen fehlerhaft SM nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM 9.1.2 Notausstiege mangelhafte Funktion SM, GV Notausstiegsschilder fehlen oder sind unleserlich SM Hammer zum Einschlagen der Scheiben fehlt SM, GV nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM 9.2 Antibeschlag- und -entfrostungssystem mangelhafte Funktion LM, SM Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein SM, GV Entfrostungssystem (falls vorgeschrieben) schadhaft SM 9.3 Lüftung und Heizung mangelhafte Funktion LM, SM Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein SM, GV 9.4 Sitze 9.4.1 Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal) Sitze defekt oder unsicher LM, SM Klappsitze (falls zulässig) funktionieren nicht automatisch LM, SM nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM Sitzbezüge beschädigt LM Sitzplatzanzahl über der genehmigten SM, GV, VM 9.4.2 Fahrersitz (zusätzliche Anforderungen) Sonderausstattung wie Sonnenschutz oder Blendschutzeinrichtung schadhaft LM, SM Fahrerschutzvorrichtung unsicher oder nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM 9.5 Innenbeleuchtung und Wegmarkierungen Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM fehlt, ausgefallen SM einzelne Lampen ausgefallen LM 9.6 Gänge, Stehplätze Boden unsicher SM, GV Haltestangen oder Festhaltegriffe schadhaft LM, SM nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM 9.7 Treppen und Stufen Zustand schadhaft oder beschädigt LM, SM, GV einziehbare Stufen funktionieren nicht einwandfrei SM nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM 9.8 Fahrgastkommunikationssystem System defekt LM, SM 9.9. Hinweistafeln Hinweistafel fehlt, ist fehlerhaft oder unleserlich LM, SM nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM 9.10 Vorschriften für die Beförderung von Kindern 9.10.1 Türen Türenschutz für diese Beförderungsart nicht vorschriftsmäßig SM, VM 9.10.2 Signaleinrichtungen und Sonderausstattung Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsmäßig SM, VM z. B.: Schulbusse 9.11 Vorschriften für die Beförderung von Personen mit Behinderungen 9.11.1 Türen, Rampen und Hebeeinrichtung mangelhafte Funktion LM, SM Zustand schadhaft LM, SM Steuerung(en) defekt LM, SM Warnvorrichtung(en) defekt LM, SM nicht vorschriftsmäßig SM, VM 9.11.2 Rollstuhlhalterungen mangelhafte Funktion LM, SM Zustand schadhaft LM, SM Steuerung(en) defekt LM, SM nicht vorschriftsmäßig SM, VM 9.11.3 Signaleinrichtungen und Sonderausstattung Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsmäßig SM, VM 9.12 Sonstige Sonderausstattungen 9.12.1 Einrichtungen für Nahrungszubereitung Einrichtung nicht vorschriftsmäßig SM, VM Einrichtung derart beschädigt, dass Benutzung gefährlich wäre SM 9.12.2 Sanitäre Einrichtungen Einrichtung nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM 9.12.3 Andere Einrichtungen (z. B. audiovisuelle Systeme) nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM 9.13 Wagenbuch nicht vorgelegt VM

Beachte: Die elektronische Umsetzung der Prüfpositionen in der Begutachtungsplakettendatenbank hat bis 1. Juni 2018 zu erfolgen, die elektronische Umsetzung in den Begutachtungsprogrammen bis 1. Oktober 2018 (vgl. ).

Anlage 6a

MUSTER FÜR EINEN BERICHT ÜBER EINE TECHNISCHE UNTERWEGSKONTROLLE MIT EINER CHECKLISTE DER PRÜFPUNKTE

(Anm.: Anlage 6a ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 8

()

Downloadzertifikat

Bescheinigung Nummer: ….

Bescheinigung über

□ das Herunterladen von Daten

□ die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten

(Zutreffendes ist anzukreuzen)

1. Das digitale Kontrollgerät, das nachfolgend unter 2.) beschrieben ist und im Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: ……… eingebaut war, wurde ausgetauscht am: TT. MM. JJJJ.

2. Angaben zum ausgetauschten Kontrollgerät

Hersteller: ……

Modell: …….

Gerätenummer: ……

3 Die im Kontrollgerät gespeicherten Daten:

□ (a) wurden heruntergeladen und können zur Verfügung gestellt werden (siehe „Bemerkungen“ unten)

□(b) konnten nicht heruntergeladen werden und sind daher nicht verfügbar

(jeweils Zutreffendes ist anzukreuzen)

4. Bemerkungen

(a) Heruntergeladene Daten können nur einem „zuständigen Transportunternehmen“ zur Verfügung gestellt werden, d.h. einem Unternehmen, das sich mittels einer „Unternehmenskarte“ in das Kontrollgerät eingeloggt hat.

(b) Nur Daten, die sich auf das „zuständige Transportunternehmen“ beziehen, können diesem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

(c) Für den Zugriff auf die Daten ist ein Berechtigungsnachweis erforderlich.

(d) Ein Antrag auf eine Kopie der Daten soll an die unten genannte gemäß ermächtigte Stelle geschickt werden. Darin soll angegeben werden, wie die Daten übermittelt werden sollen.

(e) Die Daten werden von der ermächtigten Stelle nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem unter „1“ genannten Tag aufbewahrt; nach Ablauf dieses Zeitraums werden sie vernichtet.

5. Angaben zur ermächtigten Stelle:

Inhaber der Ermächtigung:

Name:

Adresse:

Werkstattkartennumer:

geeignete Person (Inhaber der Werkstattkarte):

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 181/2023kundgemacht am 14.06.2023

Fassungen ab: 15.06.2023

Erfasste Bestimmungen: § 17, Anl. 6a

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 181/2023

11. Novelle zur PBStV

BGBl. II Nr. 181/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 258/2022kundgemacht am 30.06.2022

Fassungen ab: 02.02.2023, 01.01.2023, 01.07.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11, § 12, § 13, § 15, § 16, § 17, Anl. 2a, Anl. 5, Anl. 6, Anl. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 258/2022

10. Novelle zur PBStV

BGBl. II Nr. 258/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 65/2018kundgemacht am 09.04.2018

Fassungen ab: 20.05.2018, 10.04.2018, 13.03.1998

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4, § 5, § 6, § 8, § 10, § 10a, § 16, § 17, Anl. 2a, Anl. 3, Anl. 4, Anl. 4a, Anl. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 65/2018

Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (9. Novelle zur PBStV)

BGBl. II Nr. 65/2018

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 200/2015kundgemacht am 16.07.2015

Fassungen ab: 01.02.2016, 20.07.2015, 17.07.2015

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 7, § 8, § 10, § 11, § 16, § 17, Anl. 6, Anl. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 200/2015

Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (8. Novelle zur PBStV)

BGBl. II Nr. 200/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 70/2013kundgemacht am 07.03.2013

Fassungen ab: 08.03.2013

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 16, Anl. 6, Anl. 6a

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 70/2013 [CELEX-Nr.: 32010L0047, 32010L0048]

Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (7. Novelle zur PBStV)

BGBl. II Nr. 70/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 207/2011kundgemacht am 29.06.2011

Fassungen ab: 30.06.2011

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 207/2011

Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (6. Novelle zur PBStV)

BGBl. II Nr. 207/2011

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 447/2010kundgemacht am 21.12.2010

Fassungen ab: 22.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 447/2010

Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (5. Novelle zur PBStV)

BGBl. II Nr. 447/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 83/2010kundgemacht am 11.03.2010

Fassungen ab: 01.04.2010, 12.03.2010

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 11, § 16, § 17, Anl. 2a, Anl. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 83/2010

Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (4. PBStV-Nov.)

BGBl. II Nr. 83/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 240/2008kundgemacht am 08.07.2008

Fassungen ab: 01.01.2009, 01.10.2008, 09.07.2008, 13.03.1998

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 10, § 11, § 12, § 15, § 16, § 17, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 2a, Anl. 6, Anl. 8

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 240/2008

Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (3. Novelle zur PBStV)

BGBl. II Nr. 240/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 101/2004kundgemacht am 01.03.2004

Fassungen ab: 01.07.2004, 02.03.2004, 01.03.2004

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 6, § 8, § 10a, § 11, § 12, § 13, § 17, Anl. 2a, Anl. 6, Anl. 6a

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 101/2004 [CELEX-Nr.: 32000L0030, 32003L0026, 32003L0027]

2. Novelle zur Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

BGBl. II Nr. 101/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 165/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 01.07.2001, 01.05.2001, 25.04.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, Anl. 2a, Anl. 5, Anl. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 165/2001 [CELEX-Nr.: 399L0052]

BGBl. II Nr. 165/2001

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BGBl. II Nr. 78/1998 · Stammfassung

Fassungen ab: 13.03.1998

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, Anl. 1, Anl. 4, Anl. 5, Anl. 6, Anl. 7

BGBl. II Nr. 78/1998

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