Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende Begutachtung
Anlage 3:
Begutachtungsstellenstempel
Anlage 4:
Begutachtungsplakette
Anlage 5:
Prüfvorschrift für Plakettenfolie
Anlage 6:
Katalog der Prüfpositionen
Anlage 6a:
Muster für einen Bericht über eine technische Unterwegskontrolle mit einer Checkliste der Prüfpunkte
Anlage 7:
)
Prüfnachweis
)
Anlage 8:
Downloadzertifikat
1. Abschnitt
Besondere Überprüfung
Einrichtungen für die Überprüfung
. (1) Sachverständige gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), bei denen ein Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, und gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigte Stellen müssen über die in Anlage 2a für die jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei besonderen Überprüfungen zu verwenden.
(2) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist automatisationsunterstützt zu erstellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Solcherart erstellte Gutachten müssen EDV-mäßig verarbeitbar sein. Das Programm zur Erstellung des Gutachtens und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle
1. eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängers 60 Euro,
2. a) eines Taxis,
b) eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,
c) eines Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
d) eines Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
e) eines Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
f) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder
g) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h 65 Euro,
3. eines
a) Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
b) Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
c) Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder
d) Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg 95 Euro,
4. eines
a) Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
b) Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
c) Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
d) Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder
e) Gelenkkraftfahrzeuges 105 Euro,
5. eines
a) Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
b) Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
c) Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
d) Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg 121 Euro,
6. eines Omnibusses 105 Euro,
7. eines
a) Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder
b) Kraftrades 20 Euro,
8. a) eines Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,
b) eines Sonderanhängers oder
c) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h 40 Euro,
9. eines Invalidenkraftfahrzeuges 3 Euro.
Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung
1. ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist 10 Euro,
2. des Fahrzeuges oder der Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für seinen Betrieb und die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei
a) Krafträdern 10 Euro,
b) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3 500 kg 40 Euro,
c) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3 500 kg 25 Euro pro Achse,
höchstens jedoch 120 Euro
pro Fahrzeugkombination.
Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.
2. Abschnitt
Wiederkehrende Begutachtung
Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
(1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.
(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
2. erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
3. erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit schwerpunktmäßiger Ausbildung in dem Bereich Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik oder Mechatronik oder im Ausland erfolgreich bestandene Prüfung, die diesen Abschlüssen auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation gleichwertig ist und jeweils mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
4. erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder erfolgreiche Absolvierung der Fachschule für Maschinenbau – Kraftfahrzeugbau oder der Fachschule für Maschinen- und Kraftfahrzeugtechnik oder der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik oder für die Begutachtung von
a) Krafträdern bis 150 ccm Hubraum,
b) Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet oder die landwirtschaftliche Anhänger sind,
c) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h,
d) landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h oder
e) Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Gewerbe, das zur Reparatur dieser Fahrzeuge berechtigt, wie insbesondere das Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik und das Gewerbe Metalltechnik- und Maschinenbau hinsichtlich lit. a, das Karosseriebauergewerbe und das Gewerbe Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer hinsichtlich lit. b oder das Gewerbe der Fahrzeugfertiger oder Fahrzeugbautechniker hinsichtlich Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet oder das Gewerbe Metalltechnik für Land- und Baumaschinen oder das Landmaschinenmechanikergewerbe hinsichtlich lit. b bis e;
5. erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
a) Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
b) Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
c) Karosseriebautechniker oder Karosseur für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebautechniker oder Karosseur in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
d) Fahrzeugfertiger oder Fahrzeugbautechniker für die Begutachtung von Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Fahrzeugfertiger oder Fahrzeugbautechniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;
6. Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;
7. Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.
(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:
1. über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;
2. über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über
a) den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
b) die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1),
c) die rechtlichen Anforderungen und
d) praktische Übungen;
3. bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über
a) Ergänzungen zum Mängelkatalog und
b) praktische Übungen,
sowie über den erfolgreichen Besuch eines Spezialkurses über Bremsanlagen von Schwerfahrzeugen durch einen Fahrzeug- oder Bremsenhersteller im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden.
Die Grundausbildung gemäß Z 1, die Schulung gemäß Z 2 sowie die Erweiterungsschulung gemäß Z 3 werden von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, den gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Vereinen und den einschlägigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt. Die Kursunterlagen zu den in Z 1 bis 3 genannten Schulungen - mit Ausnahme jener der Fahrzeug- und Bremsenhersteller - sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu approbieren. Der Landeshauptmann kann die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen stichprobenartig überwachen. Zu diesem Zweck sind ihm erforderlichenfalls die nötigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in Unterlagen zu gewähren.
(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:
1. an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden, davon drei Stunden Recht, vier Stunden Technik einschließlich Mängelkatalog und eine Stunde elektronische Begutachtungsverwaltung, und
2. bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.
Die Weiterbildung gemäß Z 1 wird von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, den gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Vereinen und den einschlägigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt. Über den erfolgreichen Besuch der in Z 1 und 2 genannten Kurse ist der Behörde im Zuge der Revisionen gemäß , sonst auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Weiterbildung gilt das Datum der Absolvierung der Grundschulung bzw. der letzten absolvierten Weiterbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Weiterbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Weiterbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person zur Durchführung von Begutachtungen eingesetzt werden. Wird die erforderliche Weiterbildung nicht innerhalb von weiteren drei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist die Grundschulung gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 (Grundausbildung gemäß Z 1, Schulung gemäß Z 2, Erweiterungsschulung gemäß Z 3) zu absolvieren.
Einrichtungen für die Begutachtung
. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden.
(2) Bei Verwendung von Geräten, bei denen ein Ausdruck von Messergebnissen vorgeschrieben ist, ist der Messschrieb mit den Ergebnissen dem Prüfgutachten zuordenbar aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
Begutachtungsformblatt
. (1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen, wobei nur die jeweils festgestellten Mängel aufgedruckt werden. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch Verwendung des Begutachtungsstellenstempels (Abs. 3) zu erfolgen. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Zur Begutachtung von Fahrzeugen ermächtigte Stellen müssen sicherstellen, dass die Erstellung des Begutachtungsformblattes automationsunterstützt erfolgt und dass die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter EDV-mäßig verarbeitbar sind. Der Begutachtungsdatensatz ist von den ermächtigten Stellen regelmäßig zu sichern und den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen. Das Programm zur Erstellung des Begutachtungsformblattes und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die ermächtigten Stellen haben stets eine solche Programmversion zu verwenden, mit der alle relevanten Daten erfasst und übergeben werden können. Im Falle von up-date-Versionen muss diese spätestens ein Jahr nach Genehmigung dieser Version durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwendet werden.
(3) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Die Begutachtungsstellenstempel müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen und dürfen ausschließlich auf dem im Begutachtungsformblatt dafür vorgesehenen Raum oder in Fällen ausdrücklicher gesetzlicher oder verordnungsmäßiger Ermächtigung verwendet werden. Der Ermächtigte hat dem Landeshauptmann unverzüglich ein Muster des Abdruckes des Begutachtungsstellenstempels zu übermitteln und die Anzahl der in der Begutachtungsstelle verwendeten Begutachtungsstellenstempel bekanntzugeben. Im Falle der Zurücklegung, des Widerrufes oder bei Erlöschen der Ermächtigung sind sämtliche Begutachtungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern oder auf dessen Anordnung auszufolgen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Begutachtungsplakette
. (1) Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 müssen unbeschadet der Fälle des Abs. 2 nach dem Muster 1 der Anlage 4 (grün) ausgeführt sein.
(2) Für
1. Elektrofahrzeuge,
2. Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 214/1995 (40. Novelle zur KDV 1967) sowie
3. Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 362/1987 (22. Novelle zur KDV 1967), wobei für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die vor dem 31. Dezember 1986 genehmigt worden sind, ein NOx-Wert von 0,93 g/km maßgebend ist, entsprechen,
4. Fahrzeuge der Klasse L, die folgende Abgasgrenzwerte nicht überschreiten:
5. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 5 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 (42. KDV- Novelle) entsprechen, und
6. Anhänger
müssen Begutachtungsplaketten nach dem Muster 2 der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Bestehen Bedenken, ob das Fahrzeug in eine der oben angeführten Kategorien fällt, so ist eine Begutachtungsplakette gemäß Abs. 1 (Muster 1 der Anlage 4) anzubringen.
(3) Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen.
(4) Wurde die an einem Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette zerstört oder unlesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Verlangen von einer ermächtigten Stelle eine Ersatzplakette auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen. Allfällige Einschränkungen des Ermächtigungsumfanges sind dabei unbeachtlich. Wurde die seinerzeitige Begutachtung von einer anderen ermächtigten Stelle durchgeführt, so ist eine Kopie des Begutachtungsformblattes als Nachweis darüber abzulegen.
. (1) Begutachtungsplaketten müssen aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten, widerstandsfähigen und PVC-freien Folie bestehen und der innerste Kreis muß als Chromhologramm ausgeführt sein, das dauernd fest mit der Folie verbunden ist und das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich” zu enthalten hat.
(2) Die Folie muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie muß aus einem im Licht eines Scheinwerfers weiß oder gelb rückstrahlenden Stoff bestehen,
2. ihre rückstrahlenden Teile müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen und hinsichtlich ihrer Rückstrahlwirkung den Anforderungen der Anlage 5 entsprechen,
4. sie muß auf der Rückseite mit einer bis zur Anbringung am Fahrzeug geschützten, vorbeschichteten, druckempfindlichen, zur Anbringung an starren Teilen des Fahrzeuges bei Temperaturen von nicht weniger als -5 ºC geeigneten Klebeschicht versehen sein, die Haftung am Fahrzeug muß innerhalb eines Temperaturbereiches von -35 ºC bis +70 ºC gewährleistet sein,
5. sie muß mit einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festgesetzten Wasserzeichen versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht ist und ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,
6. sie muß auf dem an ihrem Kopf befindlichen weißen Feld eine aus lateinischen Großbuchstaben und arabischen Ziffern bestehende fortlaufende Numerierung tragen, die zur nachträglichen Ermittlung des Erzeugers der Plakette geeignet ist,
7. sie muß die Prüfvorschrift nach Anlage 5 erfüllen.
Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten
. (1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.
(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:
1. Beschneiden, Stanzen und Perforieren von Metall- und Kunststoffverbundfolien,
2. Siebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundfolien,
3. Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbundfolien mit den für die Begutachtungsplakettenherstellung erforderlichen Farben,
4. besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:
4.1 integrierte Serien- und Einzelproduktion,
4.2 Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen,
4.3 geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.
(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Stellen kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen und für erforderliche Anpassungen und Aktualisierungen dieser Software zu sorgen. Diese Software muss auch die erforderlichen Applikationen für die im Rahmen der Qualitätssicherung durchzuführenden Revisionen des Landeshauptmannes aufweisen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.
(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 1,45 Euro pro Begutachtungsplakette mit Chromhologramm festgesetzt.
Anbringung der Begutachtungsplakette
. (1) Die Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Jahr und der Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges durch je eine in den zugehörigen Feldern der Plakette angebrachte Lochmarkierung nach dem Anbringen der Begutachtungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar ist.
(2) Die Begutachtungsplakette muss außen am Fahrzeug und so angebracht sein, dass ihr unterster Punkt nicht weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt. Die Begutachtungsplakette darf nur angebracht sein
a) bei Kraftwagen und mehrspurigen Krafträdern mit karosserieartigem Aufbau im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe; bei klappbaren Windschutzscheiben sowie bei Fahrzeugen mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Begutachtungsplakette innerhalb der oben angeführten Maße nicht gestatten, an der rechten Seite vor der vordersten Türöffnung,
b) bei anderen als in der lit. a angeführten Krafträdern an der rechten Seite des Scheinwerfers oder in der Nähe des Scheinwerfers oder auf einem am rechten Gabelholm fest mit dem Fahrzeug verbundenen Plakettenhalter,
c) bei Anhängern an der Deichsel oder neben der Deichsel rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei Sattelanhängern an der Vorderseite rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges.
(3) Das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug nebeneinander oder aufeinander ist unzulässig.
3. Abschnitt
Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen
Mängelgruppen
. (1) Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.
(2) Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:
1. Ohne Mängel:
Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
2. Leichte Mängel (LM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluß auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben, nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Diese Fahrzeuge weisen dann die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel behoben werden müssen.
3. Schwere Mängel (SM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen.
4. Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):
Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu beheben. Wird ein solcher Mangel im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 festgestellt, so sind im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen.
5. Vorschriftsmangel (VM):
Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln ist der Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß § 33 KFG 1967 anzuzeigen.
(3) Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 zu erfolgen. Der in der Anlage 6 enthaltene Katalog der Prüfpositionen beinhaltet die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Abweichungen hinsichtlich der Mängelbeurteilung sind, wenn es die Bauvorschriften zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher Nachrüstpflichten erfordern, zulässig. Nicht in der Anlage 6 explizit aufgelistete Mängel sind nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart vom technischen Standard abweichen und auf die daher einige Prüfverfahren möglicherweise nicht anwendbar sind, sind nach Herstellerangaben zu beurteilen. Werden mehrere Mängel festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.
(4) Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.
(5) Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 ist bezüglich der Mängelbeurteilung nach Abs. 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen. Im darüber ausgestellten Gutachten ist bei den festgestellten Mängeln jeweils anzugeben, ob der Mangel für den Lenker vor Antritt bzw. während der Fahrt erkennbar war und ob der Mangel in die Verantwortung des Zulassungsbesitzers fällt.
Technische Unterwegskontrollen
. Bei technischen Unterwegskontrollen gemäß § 58 Abs. 2a KFG 1967 sind einer, mehrere oder alle der im Prüfbericht gemäß Anlage 6a vorgesehenen Prüfpunkte zu überprüfen. Die Zuordnung und Beurteilung festgestellter Mängel richtet sich nach . Das Ergebnis der Prüfung ist im Prüfbericht festzuhalten. Die Inhalte des Prüfberichtes müssen dem Muster der Anlage 6a entsprechen. Werden bei der Überprüfung der Abgasemissionen oder der Bremsanlage auch Messungen durchgeführt, so sind auch die Messergebnisse im Prüfbericht festzuhalten. Die für die technischen Unterwegskontrollen eingesetzten Prüforgane müssen mindestens die persönlichen Voraussetzungen des für die geeigneten Personen erfüllen.
4. Abschnitt
Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern
Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten
. (1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:
1. geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mit Anzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebene Meßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Betrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,
2. geeichte oder kalibrierte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber/Kontrollgerät für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie für den entsprechenden Aufschrieb,
3. kalibriertes Messgerät für die Wegdrehzahl „w“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang der Fahrtschreiberanlage/Kontrollgeräteanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),
4. Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,
5. Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),
6. Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,
7. Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),
8. Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und
9. Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreibermarken,
10. für die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten zusätzlich über geeignete, vom Kontrollgerätehersteller freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der digitalen Kontrollgeräte und zum Herunterladen und Speichern der erforderlichen Daten sowie über die dafür notwendigen adäquaten Schnittstellen.
(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Fortbildung gilt das Datum der Absolvierung des Aufbaulehrganges bzw. der letzten absolvierten Fortbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Fortbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Fortbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person eingesetzt werden. Wird die erforderliche Fortbildung nicht innerhalb von weiteren zwei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist neuerlich der Aufbaulehrgang zu absolvieren.
(2a) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung von digitalen Kontrollgeräten geeigneten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 2 nachweislich an einem mindestens dreitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilgenommen haben. Nach dem Aufbaulehrgang müssen sie mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 2 zu einem eintägigen Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Über die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, die Überziehungsmöglichkeit und die neuerliche Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.
Der Fahrtschreiber muss einer als eichfähig anerkannten Type angehören.
Das Kontrollgerät muss einer Type mit EWG-Bauartgenehmigung angehören.
Das Vorhandensein des Einbauschildes und die Unversehrtheit der Plomben des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes und der anderen Einbauteile sind zu überprüfen.
Gerätekonstante “k” (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen,
2.1.2
Bestimmung der Wegdrehzahl “w”,
2.1.3
Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe:
Die Wegdrehzahl “w” muss an die Gerätekonstante “k” mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.
Die Gerätekonstante “k” muss an die Wegdrehzahl “w” mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.
3.
Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen:
3.1
mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,
3.2
verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
3.3
geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Abs. 1 Z 1.
4.
Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit zu prüfen.
5.
Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler:
5.1
Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen,
5.2
Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen entsprechend Anhang I Kap. III lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden.
6.
Schreiben eines Prüfdiagramms:
6.1
drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich
des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes),
6.2
Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen.
6.3
Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen.
(3a) Die Prüfung des digitalen Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:
- ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgeräts, einschließlich der Funktion Datenspeicherung auf Kontrollgerätkarten,
- die Einhaltung der Bestimmungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Anhang IB Kapitel III.2.1 und III.2.2 über die zulässigen Fehlergrenzen des Geräts in eingebautem Zustand,
- die Unversehrtheit der Plombierung des Geräts und der anderen Einbauteile,
- das Vorhandensein des Einbauschilds,
- das Vorhandensein des Prüfzeichens auf dem Kontrollgerät,
- die Reifengröße und der tatsächliche Reifenumfang,
- Prüfausdruck mittels des im Kontrollgerät eingebauten Druckers.
Bestandteil dieser Überprüfungen muss eine Kalibrierung sein.
1. Messung der Anzeigefehler:
1.1 mit unbeladenem Fahrzeug im fahrbereiten Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,
1.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
1.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem kalibrierten Rollenprüfstand mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2,5 km/h und nicht mehr als 50 km/h.
2. Messung der zurückgelegten Wegstrecke:
2.1 die Messung kann entweder nur bei Vorwärtsfahrten oder als Kumulierung der Vorwärts- und der Rückwärtsfahrt erfolgen,
2.2 das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können,
2.3 die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen:
2.3.1 +/-1% vor dem Einbau,
2.3.2 +/-2% beim Einbau und den regelmäßigen Nachprüfungen,
2.3.3 +/-4% während des Betriebes.
Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.
3. Geschwindigkeitsmessung:
3.1 das Kontrollgerät muss eine Geschwindigkeit von 0 bis 220 km/h messen können,
3.2 zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von +/-6 km/h und unter Berücksichtigung, einer Fehlergrenze von +/-2 km/h für Inputabweichungen (Reifenabweichungen, .), einer Fehlergrenze von +/-1 km/h bei Messungen beim Einbau oder bei den regelmäßigen Nachprüfungen, darf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegdrehzahlen des Fahrzeugs zwischen 4 000 und 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von +/-1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen,
3.3 aufgrund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von +/-0,5 km/h für die vom Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen.
4. Die Prüfabläufe und die Erstellung des Prüfdiagramms müssen nach den Vorgaben des Herstellers des digitalen Kontrollgerätes erfolgen.
5. Kalibrierung:
Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:
5.1 Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,
5.2 digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgerätes (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeuges (Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsübersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl angebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),
5.3 Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit (UTC - Zeit), gegebenenfalls die Einstellung des aktuellen Kilometerstandes (Gerätetausch),
5.4 Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg-, und/oder Geschwindigkeitsgebers,
5.5 Kontrolle der Geschwindigkeitsgrenze.
Bei Verwendung eines Adapters gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009, ABl. Nr. L 21 vom 14. Jänner 2009, S 3, sind zusätzlich die in Anlage 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 vorgesehenen Prüfungen durchzuführen.
(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des analogen/digitalen Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7, oder ein elektronischer Ausdruck, sofern dieser inhaltlich der Anlage 7 entspricht, auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten. Nach jeder Prüfung/Kalibrierung des digitalen Kontrollgeräts muss ein Ausdruck der technischen Daten mittels des Druckers am Kontrollgerät sowie ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Beim Austausch oder bei der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes, jedem möglichen und nicht möglichen Datendownload durch einen gemäß § 24 Abs. 5 KFG Ermächtigten, ist ein Downloadzertifikat gemäß Anlage 8 auszustellen.
(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einem leicht zugänglichen und gegen nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauschild am Fahrtschreiber/Kontrollgerät zu versehen, welches gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Bei Fahrtschreibern/Kontrollgeräten, auf denen die Anbringung nicht möglich oder die leichte Zugänglichkeit nicht gegeben ist, ist das Einbauschild an gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen nachträgliche Abänderung zu sichern. Das Einbauschild muss mindestens folgende Angaben aufweisen:
1. Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe des Plombierungszeichens,
2. Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form “W= ... Imp/km” oder “W= ... U/km”,
3. wirksamer Reifenumfang in der Form “l= ... mm”,
4. Datum der Prüfung,
5. die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer,
6. Gerätenummer des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes.
Das Einbauschild von digitalen Kontrollgeräten muss Anhang 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009, Randnummer 250, entsprechen. Zusätzlich ist die Gerätenummer des digitalen Kontrollgerätes auf dem Einbauschild anzugeben.
(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
- Zulassungsbesitzer
- Hersteller des Kraftfahrzeuges
- die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer
- Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges
- wirksamer Reifenumfang
- Datum der Prüfung
- Datum der Anbringung des Einbauschildes, sofern das Schild erneuert wird.
Das Verzeichnis, der Ausdruck der technischen Daten mittels des im digitalen Kontrollgerät eingebauten Druckers und das Downloadzertifikat sind fünf Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzulegen.
Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für Geschwindigkeitsbegrenzer
. (1) Die Ermächtigung zum nachträglichen Einbau (§ 24a Abs. 6 KFG 1967) und zur Prüfung (§ 24a Abs. 5 KFG 1967) von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle neben der bestehenden Ermächtigung zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen und Kontrollgeräten auch über geeignetes Personal (Abs. 2) und die erforderlichen Einrichtungen (Abs. 4) verfügt.
(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Einbauten oder Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers oder des Kontrollgeräteherstellers mit nachstehenden Lehrinhalten mit Erfolg teilgenommen haben:
- Gesetzliche Bestimmungen
- Aufbau, Funktion, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern im Zusammenwirken mit spezifischen Fahrzeugteilen einzelner Fahrzeugmarken und Fahrzeugtypen
- Auswirkungen des Geschwindigkeitsbegrenzers auf die Umwelt und eventuell entstehende Sicherheitsrisiken.
Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Fortbildungslehrgang) mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, die Überziehungsmöglichkeit und die neuerliche Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.
(3) Die Prüfung darf nur hinsichtlich solcher Geschwindigkeitsbegrenzer und Fahrzeuge vorgenommen werden, für die das Personal entsprechend geschult ist (Abs. 2).
(4) Folgende Prüfgeräte, Einrichtungen und Ausstattungen müssen neben der Ausrüstung nach zur Verfügung stehen:
- Prüfmittel für die Überprüfung der elektronischen und mechanischen Teile des zu prüfenden Geschwindigkeitsbegrenzers nach Angabe des jeweiligen Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers
- Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers.
Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
. (1) Jede Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers im Sinne des § 24a Abs. 4 KFG 1967 hat sich darauf zu erstrecken, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise des Geschwindigkeitsbegrenzers die richtige Wirkung ergeben.
(2) Die Prüfung ist nach Vorgaben und unter Zuhilfenahme der Prüfgeräte des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers durchzuführen.
(3) Nach jeder Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers ist ein Prüfnachweis auszustellen. Die Inhalte des Prüfnachweises müssen dem Muster der Anlage 7 entsprechen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.
(4) Die Bescheinigung über die Überprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers hat durch das am Fahrtschreiber/Kontrollgerät oder in dessen Nähe angebrachte, leicht zugängliche Einbauschild zu erfolgen. Dieses Einbauschild ist um die Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.
(5) Bei Geschwindigkeitsbegrenzern, deren eingestellte Geschwindigkeit vset niedriger ist als die nach § 24a KFG 1967 zulässige, ist im Fahrerhaus an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der eingestellten Geschwindigkeit vset anzubringen.
(6) Die überprüfende Stelle hat das Verzeichnis gemäß mit der Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.
5. Abschnitt
Qualitätssicherung
System
. Die Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen hat unter den Kriterien der Objektivität und auf hohem Niveau der Qualität zu erfolgen.
1. die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr gegeben sind,
2. die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist oder
3. Begutachtungen und Prüfungen nicht ordnungsgemäß erfolgten.
(2) Als Anlass für stichprobenartige Revisionen können auch negative Ergebnisse der Überprüfungen gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967 und der auf Grund der Richtlinie 2000/30/EG über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, durchgeführten Überprüfungen herangezogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die letzte Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
(3) Der Landeshauptmann hat über alle Revisionen Aufzeichnungen zu führen.
6. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
. (1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.
(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.
(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.
(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.
(7) Personen, die vor Inkrafttreten des bereits als geeignete Person im Sinne des in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des und die Nachweise gemäß nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß erstmals innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.
(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 oder gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.
(9) Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004 entsprechen. Bereits vorhandene Geräte gemäß Anlage 2a Z 9 (Spieldetektoren), die folgende Anforderungen erfüllen, dürfen noch bis 31. Dezember 2019 verwendet werden:
1. für Fahrzeuge bis 3,5 t:
a) mindestens eine fremdkraftbetätigte Platte, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar ist; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;
b) technische Daten:
aa) Achslast ≥ 2,0 t,
bb) Radlast ≥ 1,0 t,
cc) Schubkraft je Seite ≥ 3 kN,
dd) unabhängig von der Anzahl der fremdkraftbetätigten Platten muss ein Gesamtbewegungsweg von ≥ 70 mm erreicht werden können;
2. für Fahrzeuge über 3,5 t:
a) zwei fremdkraftbetätigte Platten, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;
b) technische Daten:
aa) Achslast ≥12 t,
bb) Radlast ≥ 9 t,
cc) Schubkraft je Seite ≥ 30 kN,
dd) Gesamtbewegungsweg mit beiden Platten von Anschlag zu Anschlag ≥100 mm.
Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 nicht mehr verwenden. Ab 1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 generell nicht mehr zulässig.
(10) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 gilt nicht für Einbauschilder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am Fahrzeug angebracht worden sind.
Inkrafttreten
. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2”.
(3) und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(4) und erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. , in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) Die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 treten wie folgt in Kraft:
1. Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 2, , bis 4, , , und 4, , , 3 und 5, , 2, und 2a, , , und Anlage 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
2. Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 8, , 4 und 6, Anlage 1, Anlage 6 und Anlage 8 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Oktober 2008;
3. Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Jänner 2009,
4. Anlage 6 Prüfnummer 8.2.2. Position c.5 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(7) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
Anlage 1
(Anm.: Anlage (Formular) und die Änderung, BGBl. II Nr. 240/2008, sind als PDF dokumentiert.)
Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende
Begutachtung:
1.
Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss;
2.
für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;
3.
ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt:
a)
Messbereich:
•
Bei Geräten mit analogen Anzeigen darf der Messbereich pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2 500 kg eine Bremskraft von 8 000 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13 000 kg von 40 000 N nicht überschreiten.
b)
Messgenauigkeit bei der Kalibrierung:
•
Die Fehlergrenze für die Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte beträgt im gesamten Messbereich +-3 vH bezogen auf den Skalenendwert. Die Anzeigen beider Bremskräfte dürfen bei gleicher Messgröße um höchstens +-2 vH bezogen auf den Skalenendwert voneinander abweichen.
c)
Nullpunkt:
•
Bei Geräten mit analogen Anzeigen muss der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft am Prüfstand einstellbar sein.
d)
Anzeigewert:
•
Die Anzeige des Messwertes muss während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom Prüfer ablesbar sein. Analoge Anzeigen müssen so beschaffen sein, dass die Ablesung von Anzeigewerten von höchstens 2 vH des Skalenendwertes möglich ist. Die Skalen müssen in wenigstens 25 Abschnitte geteilt und in Abständen von nicht mehr als 20 vH des Skalenendwertes beziffert sein. Digital anzeigende Messgeräte sowie Speichereinrichtungen müssen in Messschritten arbeiten, die nicht größer sind als 1 vH des Messbereichsendwertes. In den oberen zwei Dritteln des Messbereiches muss der Messwert mit mindestens drei Ziffern angegeben werden.
e)
Reibungskoeffizient:
•
Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein;
4.
ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind;
5.
ein wenigstens dem Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3 gleichwertiger Plattenbremsprüfstand, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind;
6.
ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden;
7.
Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;
8.
eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten);
9.
ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor):
a)
für Fahrzeuge bis 3,5 t:
•
zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 6m)
•
technische Daten:
•
Achslast ≥ 2,0 t
•
Radlast ≥ 1,0 t
•
Schubkraft je Seite ≥ 7 kN
•
Bewegung je Seite und Richtung ≥ 40 mm (in Längs- und Querrichtung)
•
Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s
b)
für Fahrzeuge über 3,5 t:
•
zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig, sowie in Längsrichtung gleichlaufend bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 12m) technische Daten:
•
Achslast ≥ 15 t
•
Radlast ≥ 9 t
•
Schubkraft je Seite ≥ 30 kN
•
Bewegung je Seite und Richtung ≥100 mm (in Längs- und Querrichtung)
•
Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s;
10.
ein HC-Messgerät;
11.
ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
12.
ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
13.
ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört;
14.
ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;
15.
ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;
16.
ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit:
a)
Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Prüfung des Wassergehalts sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
-
es muss mindestens ein Wassergehalt von 1,0% bis 2,5% angezeigt werden können;
-
der gemessene Wert muss höchstens in 0,5% Sprüngen angegeben werden;
-
das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig.
b)
Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung des Siedepunktes sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
-
es ist mindestens ein Anzeigebereich von 120°C bis 210°C notwendig;
-
der gemessene Wert muss höchstens in 30° Sprüngen angegeben werden;
-
enthält die Skalierung niedrigere als 30° Sprünge, so kann der Anzeigebereich auch bei mehr als 120°C beginnen, sofern jedenfalls mindestens ein Sprung unter der 150°C Grenze ausgewiesen wird;
-
das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig.
17.
ein Plakettenstanzgerät.
•
Geräte nach Z 11, Z 12 und Z 13 müssen durch einen vom Gerätehersteller anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich akkreditierte Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen. Geräte nach Z 10, Z 11, Z 12 und Z 13 können zu einem Gerät zusammengefasst werden. Ist es bei einem Gerät nach Z 10, Z 11, Z 12 oder Z 13 nicht möglich zu erkennen, ob die erhöhten Umdrehungen konstant gehalten werden, so ist zusätzlich auch ein Drehzahlmesser erforderlich.
Jeweils erforderliche Einrichtungen
Bei Überprüfung/Begutachtung
von Fahrzeugen
der Klasse
muss die Begutachtungsstelle verfügen über
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
1. Kraftrad
1
2
Motorfahrrad
L1e
x
x
x
x
x
Motorrad
L3e,L4e
FZ
x
x
x
x
x
x
x
x
Motorrad
L3e,L4e
SZ
x
x
x
x
x
x
dreirädrige
Kleinkrafträder
L2e
FZ
x
x
x
x
x
x
dreirädrige
Kleinkrafträder
L2e
SZ
x
x
x
x
x
x
x
Motordreirad
L5e
FZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Motordreirad
L5e
SZ
x
x
x
x
x
x
x
2. Kraftwagen
vierrädrige
Leichkraftfahrzeuge
L6e
FZ
x
x
x
x
x
x
vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge
L6e
SZ
x
x
x
x
x
x
x
vierrädrige
Kraftfahrzeuge
L7e
FZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
vierrädrige Kraftfahrzeuge
L7e
SZ
x
x
x
x
x
x
x
(jeweils hzG)
2.1 zur Personenbeförderung
bis 2800 kg
M1,M2
FZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
bis 2800 kg
M1,M2
SZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
› 2800 bis 3500 kg
M1,M2
FZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
› 2800 bis 3500 kg
M1,M2
SZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
› 3500 kg
M2,M3
FZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
› 3500 kg
M2,M3
SZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
2.2 zu Güterbeförderung
bis 2800 kg
N1
FZ
x
x
x
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x
x
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x
x
bis 2800 kg
N1
SZ
x
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x
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x
› 2800 bis 3500 kg
N1
FZ
x
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x
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x
› 2800 bis 3500 kg
N1
SZ
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› 3500 kg
N2,N3
FZ
x
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x
x
x
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x
› 3500 kg
N2,N3
SZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Kraftwagen die nicht unter Z 2.1, 2.2 und 4 fallen, abgeleitete Fahrzeuge, Spezialkraftwagen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge, T5 über 50 km/h
PRÜFVORSCHRIFT FÜR FOLIEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON BEGUTACHTUNGSPLAKETTEN DIENEN
ANWENDUNGSBEREICH:
Diese Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 hergestellt werden. Die Prüfvorschrift ist ein Teil der bei der Ermächtigung zur Herstellung gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen und dient zur Sicherstellung der in angegebenen technischen Materialeigenschaften. Die Prüfvorschrift wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik laufend aktualisiert. Die zur Herstellung der Begutachtungsplaketten ermächtigten Personen werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr über Änderungen der Prüfvorschriften, die Auswirkungen auf die Herstellung haben, in Kenntnis gesetzt.
1.ANTRAG
Der Antrag auf Prüfung ist vom Inhaber der Fabriks- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter in Österreich einzureichen; dem Antrag sind beizufügen:
eine technische Beschreibung der Folie mit Angaben über
- das System der Klebeschicht (chemische Zusammensetzung),
- den Foliengrundkörper,
- die rückstrahlend wirkenden Elemente,
die Art der Anbringung des Schutzzeichens,
- Oberfläche der Folie,
Funktion der Sicherheitssysteme gegen Fälschung und Wiederaufbringung nach Ablösen der Folie,
Gebrauchsanweisung über das Verkleben (vor allem Temperaturbereich, Vorbehandlung des Untergrundes, Aufbringung),
- folgende Prüfmusterfolien
4 Folienstücke in der Größe von 70 mm x 50 mm, Ecken mit Radius = 5 ± 2 mm abgerundet (in der Folge als Art. 1 bezeichnet), 2 Folienstücke 200 mm x 150 mm (in der Folge als Art. 2 bezeichnet).
Diese Folienstücke müssen frei von Knicken und anderen Beschädigungen, die ihre Funktion beeinträchtigen könnten, sein. Die Klebeschicht der Folie muß mit dem in der Serienherstellung verwendeten abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein.
2.BESCHAFFENHEIT DER FOLIE
Die Folie muß auf der Vorderseite retroreflektierend sein und auf der Rückseite eine haltbare, druckempfindliche und selbstklebende Beschichtung aufweisen. Diese Klebeschicht muß bis zum Gebrauch mit einem ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein. Die rückstrahlend wirkenden Teile der Folie müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen; diese darf keine durch Augenschein erkennbaren Poren, Risse, Schuppen, Flecken oder Verwerfungen aufweisen.
Die Folie muß ein vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigtes Schutzzeichen aufweisen.
Das Schutzzeichen
a) muß unter den Außenschichten der Folie angebracht und so beschaffen sein, daß es ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,
b) muß bei der Anleuchtung mit diffusem Licht (Tageslicht oder ausreichende Straßenbeleuchtung) und bei Anleuchtwinkeln von mehr als 45 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) eindeutig ohne Hilfsmittel erkennbar sein, darf bei Anleuchtwinkeln von annähernd 0 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) bei ausreichend kleinem Beobachtungswinkel nicht erkennbar sein.
Das Schutzzeichen darf auf fertiggestellte retroreflektierende Folien nicht nachträglich angebracht werden.
3.PRÜFUNGEN
3.1 Prüfung auf mechanische Beständigkeit
3.1.1 Stoß- und Schlagfestigkeit
a) Vorbereitung des Prüfmusters
Ein Folienmuster Art. 1 ist nach den Angaben des Herstellers auf mit Acryllack lackiertes ebenes Stahlblech mit 0,75 mm Dicke aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC +-5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.
b) Durchführung
Anschließend sind auf diesem Prüfmuster auf der Folienseite fünf Schlagversuche nach DIN 51155-G durchzuführen.
Prüfkraft:
45 N
Unterlage:
ebenes Stahlblech, 1,5 mm dick
Ort der Aufschlagpunkte:
mindestens 10 mm vom Folienrand entfernt
mindestens 10 mm von den benachbarten Aufschlagpunkten entfernt
c) Anforderungen
Eine Stunde nach der Stoß- und Schlagfestigkeitsprüfung dürfen außerhalb eines Umkreises von 5 mm keine Risse der Folie oder Ablösungen vom Untergrund auftreten.
3.2 Prüfling der optischen Wirkung
Vorbereitung der Prüfmuster
Die zwei Folienmuster Art. 2 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech blasen- und faltenfrei aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC ±5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.
3.2.1 Farbe und Folie
Die Prüfmuster dürfen bei Beleuchtung der Folienoberfläche mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45 ºC zur Normalen (45/0 Grad Geometrie) und visuellem Vergleich der Farbe mit der Reflexfarbenkarte RAL 9019 reflexreinweiß keine wesentlichen Abweichungen der Farbmerkmale aufweisen. Im Zweifelsfall sind die trichromatischen Koordinaten beider Prüfmuster zu bestimmen.
Diese müssen innerhalb des durch die folgenden Punkte bezeichneten Bereiches liegen:
X1 = 0,305
Y1 = 0,305
X2 = 0,355
Y2 = 0,355
X3 = 0,335
Y3 = 0,375
X4 = 0,285
Y4 = 0,325
3.2.2 Rückstrahlwirkung
Die spezifischen Rückstrahlwerte R` der Folie müssen bei Messung mit CIE-Normlichtart A, einem Beobachtungswinkel von 1/3 Grad und bei in der gleichen Ebene befindlichen Lichteinfalls- und Beobachtungswinkel über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:
Lichteinfallswinkel
spez. Lichtstrahlwert R`
cd/lx.m2
5°
52
20°
40
R` = I/E.A
R` = spezifischer Rückstrahlwert in cd/lx. m2
I = Lichtstärke des vom rückstrahlenden Material in die Beobachtungsrichtung rückgestrahlten Lichtes in cd
E = Beleuchtungsstärke am rückstrahlenden Material bei senkrechtem Lichteinfall in lx
A = Flächeninhalt des rückstrahlenden Materials in m2
Meßentfernung: mindestens 10 m
3.3 Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse
Ein Prüfmuster ist nacheinander den Prüfungen nach 3.3.1 und 3.3.2 zu unterziehen. Nach jeder Prüfung ist der spezifische Rückstrahlwert R` zu bestimmen. Dieser darf nicht geringer als 90 vH des R` vor der jeweiligen Prüfung sein. Weiters ist nach jeder Prüfung die Farbe des Prüfmusters visuell zu prüfen. Es darf keine durch Augenschein feststellbare Farbveränderung festgestellt werden.
Vorbereitung des Prüfmusters: 2 Folienstücke Art. 1 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech unter Beachtung der Angaben des Herstellers blasen- und faltenfrei aufzukleben. Anschließend sind die Farben und R` der beiden Muster zu bestimmen.
Ein Muster (in der Folge als M 1 bezeichnet) wird nacheinander den Prüfungen ausgesetzt, das zweite Muster (M 2) dient für visuelle Vergleiche bezüglich der Farbe.
3.3.1 Prüfung der Licht- und Witterungsbeständigkeit
Das Muster M 1 ist in einem Prüfgerät mit gefilterter Xenon-Bestrahlung und Beregnung in Anlehnung an DIN 53387 zu prüfen.
Prüfdauer:
100 Stunden Hellbetrieb
Prüfzyklen:
25 Minuten regenfreies Intervall
5 Minuten Beregnung
relative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum zirka 50% im regenfreien Intervall.
Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
3.3.2 Prüfung der chemischen Beständigkeit
Prüfung in verstärkter Industrieatmosphäre:
Das Muster M 1 ist nach DIN 50018 mit 2 I SO2 je 300 l Prüfraum je Zyklus und der Prüfdauer von zwei Zyklen zu je 24 Stunden zu prüfen.
Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
Prüfung auf chemische Einflüsse:
Auf das Muster M 1 ist bei einer Raumtemperatur von 23 ºC ±5 ºC und relativer Luftfeuchtigkeit von 40 bis 70% großflächig eine Mischung aus 98 Gewichtsprozent Schmieröl und 2 Gewichtsprozent Graphit aufzubringen.
Nach einer Stunde ist das Prüfmuster mit einem mit handelsüblichem Ottokraftstoff getränkten Baumwollappen zu reinigen.
Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
3.4 Sicherheit gegen Mißbrauch und Haftung der Folie
3.4.1 Prüfung des Schutzzeichens
Die Eigenschaften nach Z 2 lit. a und b sind durch Augenschein an einem Muster Art. 2 zu prüfen.
3.4.2 Prüfung der Haftung der Folie
Die Prüfung hat in Anlehnung an DIN 53289 zu erfolgen. Anschließend an den Schälversuch müssen folgende Effekte aufgetreten sein:
a) Die Folie muß im Bereich bis 5 cm abgeschälter Länge zur Gänze reißen, oder
b) es muß im abgeschälten Bereich das Schutzzeichen deutlich erkennbar beschädigt sein; dies ist nach Z 2 lit. b zu prüfen, dh. das Schutzzeichen muß bei visueller Prüfung nach Z 2 lit. c eindeutig sichtbar sein, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers (Risse, Schuppen an der Oberfläche der Folie, deutliche Verwerfungen, Stauchungen des Folienkörpers) aufgetreten sein.
Anlage 6
()
Katalog der Prüfpositionen
Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung
über die Zuordnung in die entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die
Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.
Prüfnummern
für Formblatt
Anlage 1
Position
Zuordnung
Anmerkung
1
Mängelgruppe Bremsanlage
1.1
Mechanischer Zustand und Funktion
1.1.1
Bremspedallagerung (Betätigungseinrichtung)
schwergängig (bei ausreichender Wirkung der Betriebsbremse)
LM, SM
Lagerung ausgeschlagen
SM
Verschleiß/Spiel zu groß
SM
Lagerung gebrochen
GV
1.1.2
Zustand des Pedals und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung
Betätigungsweg verlängert/stark verlängert
LM, SM
keine ausreichende Wegreserve vorhanden
GV
Freigängigkeit der Bremse beeinträchtigt
Bremse löst nicht einwandfrei
SM, GV
Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenützt
SM
Bruchgefahr, nicht betätigbar
GV
Bremswirkung kann nicht erreicht werden
GV
Bremsbetätigungseinrichtung offensichtlich nicht im Originalzustand bzw. abgeändert (außer Genehmigung vorhanden)
GV, SM
1.1.3
Vakuumpumpe oder Kompressor
übermäßige Dauer um Druck/Vakuum für eine ausreichende Bremswirkung aufzubauen
SM
Luftdruck bzw. Vakuum für mindestens 2 Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung unzureichend (auch bei ungenauer Manometeranzeige)
SM
bei nicht erreichter Hilfsbremswirkung
GV
spürbarer Druckabfall durch Luftaustritt oder hörbarer Luftaustritt
SM, GV
Frostschutzeinrichtung nicht funktionstüchtig
SM
Leitungen unsachgemäß befestigt, deformiert, unsachgemäß repariert oder stark korrodiert
SM
offensichtliche Änderung des Bremssystems
SM
Typenschild fehlt
VM
Leitungen stark beschädigt, übermäßig korrodiert oder stark undicht
GV
1.1.4
Druckwarnanzeige, Manometer
arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft
LM, SM
1.1.5
Handbremsventil Betätigungseinrichtung
gebrochen oder beschädigt starker Verschleiß
SM
Ventil arbeitet fehlerhaft
SM
Betätigungseinrichtung unsicher an Ventilspindel befestigt oder Ventilkörper ungenügend gesichert
SM
Verbindungen locker oder Leckage im System
SM
nicht feststellbar
GV
1.1.6
Feststellbremse, -bremshebel, -ratsche
Betätigungskraft zu groß
LM
Feststellratsche hält nicht ausreichend
SM, GV
übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder an Ratschenvorrichtung
SM
übermäßiger Hebelweg
SM
1.1.7
Bremsventile
(Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.)
beschädigt, Luftaustritt
LM, SM, GV
Ölaustritt aus System
LM, SM
unsicher befestigt/unsachgemäß montiert
SM
Austritt von Hydraulikbremsflüssigkeit
GV
Funktion mangelhaft
SM, GV
1.1.8
Kupplungsköpfe für Anhängerbremsen
Absperrhähne oder selbstabsperrendes Kupplungskopfventil schadhaft
starke/übermäßige Verlängerung des Weges des Kolbens oder der Membrane
SM, GV
Staubschutz fehlt oder ist stark beschädigt
SM
schwergängig
SM, GV
Nachstellanzeige außer Funktion
SM
1.1.17
Bremskraftregler
Gestänge defekt
SM, GV
falsch eingestellt
SM, GV
festgefressen, unwirksam
SM, GV
fehlt
SM, GV
undicht
SM, GV
ALB – Schild fehlt
VM
1.1.18
Automatische Gestängesteller
festgefressen oder zu großer Weg infolge übermäßigen Verschleißes oder falscher Einstellung
SM, GV
schadhaft
SM
1.1.19
Retarder (soweit vorhanden oder erforderlich)
unsichere Verbindungen oder Befestigungen
SM
schadhaft
SM
1.1.20
Auflaufeinrichtung
Staubmanschette leicht beschädigt, porös
LM
Staubmanschette stark beschädigt oder fehlt
SM
Führung starkes Spiel
SM
Dämpfer/-lagerung schadhaft
SM
festgefressen
GV
Rückfahrsperre bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend
SM, GV
Abreißseil schadhaft oder fehlt
SM
Betätigungsweg zu groß
SM
1.2
Betriebsbremse
Wirkung und Wirksamkeit
1.2.1
Wirkung (schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft)
ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern
LM, SM, GV
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 80% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft
SM
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft
GV
(Im Fall der Prüfung auf der Straße für Fahrzeuge, die nicht auf Bremsenprüfständen geprüft werden können: übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden)
Bremskraft nicht abstufbar
SM, GV
Anmerkung:
Die Unrundheit bezieht sich auf die Bremskraftschwankung innerhalb mehrerer Radumdrehungen bei konstanter Betätigungskraft bzw. konstantem eingesteuerten (hydraulischem oder pneumatischem) Druck.
Diese ist bei einem konstanten eingesteuerten Druck zwischen 1 und 3 bar bei pneumatischen Bremsanlagen zu messen.
Bei nicht pneumatischen Bremssystemen ist sinngemäß vorzugehen.
Verlustzeit der Bremse an einem Rad zu lang
SM
übermäßige Bremskraftschwankungen auf Grund verzogener Trommeln oder Scheiben
SM
Bei einer Unrundheit von mehr als 20% ist eine übermäßige Bremskraftschwankung anzunehmen
1.2.2
Wirksamkeit
Anmerkung:
Hochrechnung bzw. Ballastierung ist nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M1, N1, O1 und O2.
Hochrechnung bzw. Ballastierung ist außerdem nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung alle Bestimmungen über die Verteilung der Bremskraft auf die Achsen und über die Kompatibilität zwischen Zugfahrzeugen und Anhängern im vorgeführten Zustand einhält ("EG-Bremsbänder").
Die Ballastierung oder Niederspannung ist außerdem nicht erforderlich, wenn die Prüfmasse 80 % des technischen Höchstgewichtes beträgt.
Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als den folgenden Werten:
SM
Veränderung des Pedalweges durch „Pumpen“
SM
„Nachgeben“ des Bremspedals / Handbremshebels bei konstanter Bremskraft
SM
Abbremswirkung der Betriebsbremse, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als der Hälfte der für die Betriebsbremsanlage geforderten Mindestbremswirksamkeit
GV
Mindestbremswirksamkeit
Klasse M1, N1…………………………..50 %
Klasse M2, M3:………………………….50 %
48% bei Fahrzeugen, die nicht mit ABV ausgerüstet sind oder mit erstmaliger Zulassung vor dem 1.10.1991
Klasse N2, N3, T5, C5:…………………..45 %
43% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989
Klasse O, R:………………………………43 %
40% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989
Zugmaschinen (25 bis 40 km/h)T1, T2, T3, T4
C1, C2, C3, C4
bei Hinterradbremse ……………………..30 %
bei automatisch abschaltbarem
Allradantrieb………………..…………….40 %
Klassen L (beide Bremsanlagen):
Klasse L1e,………………………………..42 %
Klasse L2e, L6e:…………………………..40 %
Klasse L3e:………………………………..50 %
Klasse L4e:………………………………..46 %
Klasse L5e, L7e:…………………………..44 %
Klassen L (Hinterradbremsanlage):……….25 %
oder die Bremskraft liegt unter dem vom Fahrzeughersteller für die Fahrzeugachse festgelegten Bezugswerten
SM
1.3
Hilfsbremse
1.3.1
Wirkung
Bremse(n) einseitig ohne Wirkung
SM, GV
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 80% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft
SM
Bremskraft nicht abstufbar
SM, GV
Automatische Bremsanlage bei Anhängern unwirksam
SM
1.3.2
Wirksamkeit
siehe Anmerkung zu 1.2.2
für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 50% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten; bei Fahrzeugen der Klassen N1, N2 und N3 jedoch weniger als 2,2 m/s2
SM
1.4
Feststellbremse
1.4.1
Wirkung
siehe Anmerkung zu 1.2.2
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft.
SM
für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 18% in bezug auf die zulässige Gesamtmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12% bezogen auf die höchstzulässige Masse des Kraftwagenzuges, je nachdem, welcher Wert höher ist
SM, GV
1.5
Retarder und Motorbremse
Wirkung
Bremskraft nicht abstufbar (Retarder)
SM
schadhaft
SM
1.6
Blockierverhinderer
Warneinrichtung arbeitet fehlerhaft
SM
schadhaft
SM
in der Fahrzeugkombination nicht betriebsfähig
SM
1.7
Bremsflüssigkeit
Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend
SM, GV
Bremsflüssigkeitswarnlicht leuchtet oder ist defekt
SM
Bremsflüssigkeit offensichtlich verschmutzt
SM
Siedepunkt niedriger als 180° C/ Wasseranteil größer als 1,5%)
LM
Siedepunkt niedriger als 150°C/Wassergehalt größer als 2 %
SM
Bremsflüssigkeit unbrauchbar (zB Verwendung nicht geeigneter Flüssigkeiten
GV
2.
Lenkvorrichtung und Lenkrad
2.1
Mechanischer Zustand
2.1.1
Endanschlag der Lenkung
fehlt oder ohne Wirkung
GV
verstellt
LM, SM
verformt
SM
2.1.2
Schwergängigkeit
Schwergängig
LM, SM
klemmt
GV
Fahrzeug nicht sicher lenkbar
GV
2.1.3
Lenksäule
Lagerung, Verbindungselemente schadhaft oder zu großes Spiel
SM
Lenksäule gelockert oder Ausfallgefahr
SM, GV
Höhenverstellung nicht fixierbar
SM
Lenkkopflager-Gabelkopflagerspiel zu groß oder zu gering (schwergängig)
stark behindernde Aufkleber an der Front- und den vorderen Seitenscheiben (bei mehr als 10 % der Scheibenfläche oder bei weniger als 10 % wenn im Hauptsichtbereich des Lenkers befindlich
SM, VM
Beeinträchtigung des Sichtfeldes durch Aufbauten
SM, GV, VM
3.2
Scheiben
Genehmigungszeichen fehlt
LM
kein Sicherheitsglas (ausgenommen genehmigt)
SM, VM
Windschutzscheibe gesprungen
LM, SM
Windschutzscheibe im Hauptsichtbereich des Fahrers sichtbehindernd zerkratzt oder gesprungen
SM
Einfärbung der Scheibe durch Folien oder Lacke, erhebliche Veränderung der Scheibenoberfläche (außer bei vorliegender Genehmigung)
SM, VM
zB.: Sandgestrahlte Fahrgestellnummern zulässig
Windschutzscheibe außerhalb des Hauptsichtbereiches des Lenkers zerkratzt oder gesprungen
LM, SM
Heckscheibe u./o. hintere Seitenscheiben Sicht beeinträchtigt und zweiter Außenspiegel nicht vorhanden
LM, VM
Windschutzscheibe mit Folien oder Folienstreifen beklebt
SM, GV, VM
gilt auch für getönte Sonnenschutzfolien am oberen Bereich der WSS
3.3
Rückspiegel (Innen- oder Außenspiegel)
fehlt oder nicht ausreichend wirksam
SM, VM
Verkehr hinter oder neben dem Fahrzeug nur auf einer Seite beobachtbar
Risse oder Sprünge
LM, SM
Spiegel beschädigt oder blind
LM
weniger als 10 % der Fläche blind
SM
10 % oder mehr der Fläche blind
Befestigung mangelhaft
LM, SM
großwinkeliger Außenspiegel/Anfahrspiegel fehlt
SM, VM
für Fahrzeuge der Klassen N2>7,5
Genehmigungszeichen fehlt
VM
t, N3 und M3
3.4
Scheibenwischer
arbeitet zu schnell oder zu langsam
SM
fehlt, unbrauchbar oder schadhaft
SM
Gestänge/Wischerachsen stark ausgeschlagen
SM
Heckscheibenwischer defekt, fehlt od. unwirksam
LM
3.5
Scheibenwascher
(Windschutzscheibe) fehlt oder unwirksam
SM
3.6
Defroster
nicht funktionsfähig
LM,SM
4
Leuchten, Rückstrahler und sonstige elektrische Anlagen
4.1
Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
4.1.1
Zustand und Funktion
Scheinwerfer fehlt, ohne oder ungenügende Funktion
SM, GV
Scheinwerfer bei Kraftwagen nicht paarweise
SM, VM
Scheinwerfer links und rechts verschiedener Bauart
SM
Anbau nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
Summe der Kennzahlen über 75
SM, VM
Fahrzeuge mit erstmaliger. Zulassung. bis 3/1997 über 100
Befestigung unzureichend
SM
4.1.2
Einstellung
Scheinwerfer zu hoch oder zu niedrig
SM
Leuchtweitenregulierung defekt
SM
Leuchtweitenregulierung fehlt/defekt bei Fahrzeugen mit Gasentladungsscheinwerfern, die Abblendlicht ausstrahlen
Falsches Leuchtmittel und gefährliche Blendwirkung
GV
zB: Gasentladungslampe in anderem als ECE-R98 Scheinwerfer
Streuscheibe oder Lampe verdreht eingebaut
SM
Beeinträchtigung der Lichtaustrittsfläche
SM, VM
Scheinwerfer desselben Paares mit Licht verschiedener Farbe
SM, VM
Abdeckung durch Anbauten
SM, VM
Scheinwerferreinigungsanlage fehlt/defekt bei Fahrzeugen mit Gasentladungsscheinwerfern, die Abblendlicht ausstrahlen
SM
4.2
Begrenzungs-, Umriss-, Seitenmarkierungs- und Schlussleuchten
4.2.1
Zustand und Funktion
Begrenzungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion
SM
Umrissleuchten fehlen oder sind ohne Funktion
SM
Seitenmarkierungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion
SM
Schlussleuchten fehlen oder sind ohne Funktion
SM, GV
Erhebliche Abweichungen von den Anbringungsvorschriften
SM, GV
Abdeckung durch Anbauten
SM, GV
Schaltfehler
SM
Anbaugeräte oder Fahrzeugteile ragen um mehr als 40 cm seitlich über die Leuchten hinaus
SM, VM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen
SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen
LM
4.2.2
Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad
alle Begrenzungs- oder Schlussleuchten in der Wirkung erheblich beeinträchtigt oder Farbe nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
Leuchtscheibe fehlt
SM
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen
LM
Leuchtscheibe gesprungen oder ausgebrochen
SM
Veränderung der Streuscheibe (zB Lack od. Folie)
SM, VM
offensichtlich falsche Leuchtmittel
SM, VM
ausgebleichte Leuchtscheiben
LM
Abdeckung durch Anbauten
SM, VM
4.3
Bremsleuchten
4.3.1
Zustand und Funktion
alle Leuchten ohne Funktion oder in der Wirkung erheblich beeinträchtigt
SM, GV
falsche Montage der Leuchten
SM, VM
Fehlt, Kraftwagen oder Anhängern nicht paarweise (ausgenommen 3. Bremsleuchte)
SM, VM
ohne Funktion
SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen
SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen
LM
4.3.2
Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad
Farbe oder Leuchtmittel nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
offensichtlich falsche Leuchtmittel
SM, VM
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen
LM
Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen
SM
Leuchtscheibe offensichtlich nachträglich eingefärbt (zB Lack oder Folie)
SM, VM
Abdeckung durch Anbauten
SM, VM
4.4
Fahrtrichtungsanzeiger
4.4.1
Zustand und Funktion
alle Leuchten ohne Funktion oder in der Wirkung erheblich beeinträchtigt
SM, GV
eine fehlt, ohne Funktion oder in der Wirkung erheblich beeinträchtigt
SM
Erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften
SM, VM
Schaltfehler
SM
Warnblinklicht (Warnblinkanlage) fehlt oder defekt
LM, SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen
SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen
LM
4.4.2
Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad
Farbe nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
Leuchtscheibe fehlt
SM
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen
LM
Leuchtscheibe durchgehend gesprungen oder ausgebrochen
SM
Veränderung der Streuscheibe (zB Lack oder Folie)
SM, VM
offensichtlich falsche Leuchtmittel
SM, VM
Abdeckung durch Anbauten
SM, VM
4.4.3
Schalter beschädigt
LM
weder optische noch akustische Anzeige
SM, VM
Schalter bleibt nicht in Einschaltstellung
SM
Kontrolleinrichtung für Anhängerbetrieb fehlt
SM, VM
4.4.4
Blinkfrequenz
weniger als 60 oder mehr als 120 Perioden pro Minute
SM
4.5
Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten
4.5.1
Anbringung
nicht vorschriftsmäßig
SM,VM
4.5.2
Zustand und Funktion
alle oder eine Leuchte ohne Funktion oder in der Wirkung beeinträchtigt
SM
Nebelschlussleuchte fehlt
SM, VM
Nebelschlussleuchte keine Kontrollleuchte
SM, VM
Schaltfehler
SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen
SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen
LM
4.5.3
Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad
Farbe nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
Nebelscheinwerfer falsch eingestellt
SM
Reflektor fehlt, blind, verrostet
LM, SM
SM: 10% oder mehr der Fläche
Streuscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen
SM
Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass
SM
Streuscheibe verdreht eingebaut
SM
Scheinwerfer mit Licht verschiedener Farbe
SM, VM
Veränderung der Streuscheibe (zB Lack oder Folie)
SM, VM
Nebelschlussleuchte
Veränderung der Streuscheibe (zB Lack oder Folie)
SM, VM
Streuscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen
SM
4.6
Rückfahrscheinwerfer
4.6.1
Zustand und Funktion
alle oder eine Leuchte ohne Funktion oder in der Wirkung beeinträchtigt
SM
falsche elektrische Schaltung
SM
sonstige Mängel zB nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen
SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen
LM
4.6.2
Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad
Farbe nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
Blendet
SM
4.7
Beleuchtung für das hintere Kennzeichen
fehlt, ohne Funktion
LM, VM
sonstige Mängel zB nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
4.8
Rückstrahler
Zustand und Farbe
vorgeschriebene Rückstrahler fehlen oder sind verdeckt angebracht
SM, VM
Abdeckung durch Anbauten
SM, VM
Rückstrahler bei Kraftwagen und Anhängern nicht paarweise angebracht
SM, VM
Farbe oder Form stimmt nicht
SM, VM
verdrehte Anbringung
SM
erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften
SM, VM
Rückstrahler geringfügig gesprungen
LM
Rückstrahler durchgehend gesprungen
SM
4.9
Funktionsanzeiger
vorgeschriebene Funktionsanzeiger fehlen oder sind nicht funktionsfähig
LM, SM, VM
4.10
Elektrische Verbindungen
zwischen. ziehendem Fahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger Verbindungseinrichtung fehlt vollständig oder teilweise
SM
falsche Schaltung oder Funktionsfehler in der elektrischen Schaltung
SM
mangelhafte Verbindung von elektr. Leitungen
LM, SM
schadhafte Leitungen
SM
4.11
Elektrische Leitungen
mangelhafte Verlegung
LM, SM
schadhaft
SM
4.12
Sonstige Leuchten und rückstrahlen. Flächen
Anbau bzw. Farbe unzulässig
SM, VM
4.13
Tagfahrleuchten
4.13.1
Zustand und Funktion
ohne Funktion
LM, SM
nicht paarweise
LM, VM
Erhebliche Abweichungen von den Anbringungsvorschriften
LM, SM, VM
Abdeckung durch Anbauten
LM, SM, VM
Schaltfehler
LM, SM
4.13.2
Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad
in der Wirkung erheblich beeinträchtigt oder Farbe nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
Leuchtscheibe fehlt
SM,
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen
LM
Leuchtscheibe gesprungen oder ausgebrochen
SM
Veränderung der Streuscheibe (zB Lack od. Folie)
SM, VM
offensichtlich falsches Leuchtmittel
SM, VM
5.
Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen
5.1
Achsen
5.1.1
Achskörper
Bruch
GV
Achskörper angerissen, verbogen, Korrosion
LM, SM, GV
unsachgemäße Reparatur
SM,GV
Gummielemente fehlen oder funktionslos
SM
Gummielemente leicht brüchig oder porös
LM
Staubmanschette durchgehend gerissen oder nicht vorhanden
SM
5.1.2
Achsaufhängung
geringes Spiel
LM
ungenügende Befestigung, erhebliches Spiel
SM, GV
Aufhängung ausgeschlagen, verformt oder korrodiert
LM, SM,GV
Vorderradgabel sichtbar verzogen
SM,GV
Schwingenlagerung ausgeschlagen
SM,GV
Gummielemente fehlen oder funktionslos
SM
Gummielemente leicht brüchig oder porös
LM
Fangseil fehlt oder unbrauchbar
SM
unsachgemäße Reparatur
SM, GV
5.1.3
Federung, Stabilisator
Bruch, funktionslos
SM, GV
Beschädigung
SM
Verschleiß
LM, SM
Aufhängung oder Befestigung ausgeschlagen
LM, SM, GV
Befestigungen fehlen, gebrochen, stark korrodiert oder locker
SM, GV
Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt
SM
unsachgemäße Veränderungen am Fahrwerk
SM, GV
Restfederweg unter 25 mm
SM, GV
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung
SM
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 7 cm ohne entsprechende Genehmigung und/oder Erkennbarkeit von Schleifspuren
GV
5.1.4
Stoßdämpfer
Fehlt
GV
Wirkungslosigkeit
SM, GV
Wirkungsbeeinträchtigung
LM, SM
Undichtheit
LM, SM
Kolbenstangenschutz gebrochen oder defekt
LM
Befestigung locker oder beschädigt
SM
5.1.5
Radlager
Beschädigung
SM, GV
großes Spiel
LM, SM
übermäßiges Spiel
GV
erhebliches Laufgeräusch
SM
5.2
Räder/Felgen und Reifen
5.2.1
Räder(Felgen)
Riss oder Bruch
GV
verbogene oder beschädigte Räder
LM, SM
falsche Radmuttern/Radschrauben
SM, GV
einzelne Radmuttern/-schrauben fehlen od. lose
SM, GV
Rad für das Fahrzeug offensichtlich nicht geeignet
SM, GV
für den Reifen offensichtlich zu große oder zu kleine Felge
SM, GV
erhebliche Deformation des Felgenhornes, starker Schlag
SM, GV
Felgenbohrungen ausgeleiert oder eingerissen
SM, GV
Spurverbreiterung mittels Distanzbolzen oder Distanzscheibe
SM, GV
Ausnahme: Genehmigt
Speichen locker oder fehlen
SM, GV
Sicherungen bei geteilten Felgen fehlen oder schadhaft
SM
Felge nicht der Genehmigung entsprechend
VM
5.2.2
Bereifung
Schäden
SM, GV
Profiltiefe nicht ausreichend
SM, GV
GV ab <80% des gesetzlich
geforderten Werts
Reifen verschiedener Bauart montiert
SM
Winterreifen nicht achsweise
SM
Spikesreifen nicht auf allen Rädern
SM
Unterschiedliche Reifendimensionen
SM
Ausnahme: Genehmigt
unterdimensionierte Reifen in Bezug auf Größe, Tragfähigkeit oder Bauartgeschwindigkeit
SM, GV, VM
Behinderung des Schwenk- oder Einfederungsbereiches auf Grund zu großer Reifendimension
SM, GV
Scheuerstellen am Reifen und im Radkasten
SM, GV
Veränderung der größten Breite des Fahrzeuges (Reifen dürfen nicht über die Kotflügel hinausragen)
SM, VM
ECE-Zeichen fehlt
SM, VM
Reifen für das Fahrzeug offensichtlich nicht geeignet
SM, GV
Reifen entsprechen nicht der Genehmigung
VM
Fahrzeuge M2, M3, N2, N3
Keine Winterreifen oder Winterreifen mit weniger als 5 mm (Gürtelreifen) bzw. 6 mm (Diagonalreifen) Profiltiefe auf allen Rädern an mindestens einer Antriebsachse
VM
Nur im Zeitraum von 1. November bis 15. März für M2, M3
1. November bis 15. April für N2, N3
fehlendes Geschwindigkeitssymbol, wenn Geschwindigkeitsindex des Winterreifens geringer als die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges
LM, VM
nachgeschnittene Reifen bei M1 oder L
SM
unsachgemäß nachgeschnittene Reifen, zB. Karkasse am Nutengrund sichtbar
GV
bei Zwillingsbereifung, wenn nur ein Reifen betroffen: SM
unregelmäßige Abnützung der Lauffläche
LM
Reifen entlüftet, erheblich zu geringer Luftdruck
LM, SM
Schlauch im schlauchlosen Reifen bei Krafträdern mit Motorleistung von mehr als 25 kW
SM
ausgenommen Nachweis der Freigabe durch Fahrzeug- oder Reifenhersteller
5.3
Aufhängungen
5.3.1
Traggelenk
ungenügende Sicherung
SM
Spiel
LM, SM
Gefahr des Lösens der Verbindung
GV
Gummimanschetten fehlen oder stark beschädigt
SM
5.3.2
Quer-, Schräg- und Längslenker
Risse, verbogen, stark korrodiert
GV
unsachgemäß repariert
SM, GV
Spiel
LM, SM
ungenügende Befestigung, erhebliches Spiel
SM, GV
6.
Fahrgestell, am Fahrgestell befestigte Teile
6.1
Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran befestigte Teile
6.1.1
Rahmen und sonstige tragende Teile
Allgemeiner Zustand
Bruch oder Riss
SM, GV
erhebliche Verbiegungen
SM, GV
erhebliche Korrosionsschäden mit wesentlicher Schwächung der Bauteile
SM, GV
geringe Korrosionsschäden, die kein Erneuern des Bauteils oder Verwendung spezieller Reparaturbleche erfordern
LM, SM
unsachgemäße Verbindungen
SM, GV
mehrere Rahmennieten oder -schrauben gelockert oder gebrochen
SM, GV
Schäden bei einzelnen Nieten oder Schrauben
LM
6.1.2
Abgasführungen und Schalldämpfer:
Auspuffanlage oder Leitungen
undicht
LM, SM
Aufhängung beschädigt
SM
mangelhafte Befestigung
SM
entspricht nicht der Genehmigung
VM
6.1.3
Kraftstoffbehälter und –leitungen
undicht
SM, GV
Kraftstoffschläuche leicht porös aber dicht
LM
ungeeignete Befestigung des Behälters
SM
mangelhafte Verlegung der Kraftstoffleitung
LM, SM, GV
Kraftstoffleitungen stark korrodiert
SM
Tankverschluss fehlt
SM, GV
Kraftstoffbehälter deformiert
LM, SM
6.1.4
Abmessungen und Zustand des Unterfahrschutzes und Seitenunterfahrschutzes bei Lastkraftwagen und Anhängern in den Abmessungen unzureichend bzw. fehlt
SM, VM
Unterfahrschutz für vorne und hinten sofern vorgeschrieben
Befestigung lose
LM, SM
verbogen
LM
6.1.5
Halterung des Ersatzrades
Befestigung lose
SM
Sicherung des Ersatzrades fehlt
SM
6.1.6
Verbindungseinrichtungen am Zugfahrzeug, Anhänger und Sattelanhänger
Fahrzeugverbindende Einrichtungen (Anhängekupplung, Sattelkupplung) schadhaft, in der Funktion beeinträchtigt
LM, SM, GV
übermäßiges Spiel (Verschleißgrenze überschritten)
SM, GV
unzureichende Befestigung
SM, GV
Sicherung defekt oder fehlt
GV
nicht selbsttätig schließend
VM
wenn vorgeschrieben
Zugeinrichtung am Anhänger
Befestigung gelockert, zu großes Spiel
SM, GV
schadhafte Sicherung der Befestigung
SM, GV
Zuggabel/Zugrohr stark verbogen oder angerissen
SM, GV
Zuggabel/Zugrohr unzulässig oder unsachgemäß reparaturgeschweißt
SM, GV
Höheneinstellung fehlt oder unzureichend
SM
Kugelpfanne nicht arretierbar oder sicherbar
SM, GV
Sicherungsverbindung fehlt oder unbrauchbar
SM
Typenschild/Genehmigungszeichen fehlt
VM
6.1.7
Abschleppeinrichtung vorne/hinten
fehlt oder unbrauchbar (falls erforderlich)
SM, VM
6.2
Führerhaus , Karosserie und Aufbauten
6.2.1
Allgemeiner Zustand
gefährdende Fahrzeugteile innen oder außen
LM, SM, GV
nicht genehmigte Veränderungen (Zu- oder Anbauten)
Zündzeitpunkt mehr als 3° abweichend (Anmerkung: vom Sollwert bei Herstellerangabe)
SM
Schließwinkel mehr als 5° abweichend (Anmerkung: vom Sollwert bei Herstellerangabe)
SM
Luftfilter
unsachgemäß befestigt/lose
LM, SM
Filtereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig
SM
Filtereinsatz verschmutzt
LM, SM
a.) Bei Kraftfahrzeugen mit Motoren mit Fremdzündung, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L:
a.1) ohne moderne Abgasreinigungsanlage wie z.B. 3-Wege-Katalysatator mit Lambdasondenregelung*)
a.1.1.) CO-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert bzw. wenn keine entsprechenden Werte vorliegen über 3,5 Vol-%
SM
Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung vor 1.1.1980, 4,5 Vol-%
a.1.2.) HC-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert bzw. wenn keine entsprechenden Werte vorliegen über 600 ppm,
SM
a.2.) mit moderner Abgasreinigungsanlage wie z.B 3-Wege-Katalysator mit Lambdasondenregelung*)
a.2.1.) CO-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert
SM
Liegen hierzu keine Werte vor, gilt für
a.2.2.) CO-Gehalt im Leerlauf
Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 1. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/ 220/EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO III) genehmigt wurden, bei einem Wert höher als 0,3 Vol.-%
SM
in allen and. Fällen Wert höher als 0,5 Vol.-%
SM
a.2.3.) CO-Gehalt bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ohne Last) von mindestens 2000 1/min:
Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 01. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/220 /EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen ( d.h. ab EURO III) genehmigt wurden, bei einem Wert höher als 0,2 Vol.-%
SM
In allen anderen Fällen Wert höher als 0,3 Vol.-%
SM
a.2.4.) Lambda
kleiner als 0,97 oder größer als 1,03
SM
a.2.5.) HC-Wert über 60 ppm,
SM
a.3.) mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD)*):
a.3.1.)
bei Einschalten der Zündung leuchtet OBD-Kontrollleuchte nicht
SM
bei laufendem Motor blinkt diese bzw. leuchtet ständig
SM
a.3.2.) Bei Kraftfahrzeugen, welche mit On-Board-Diagnosesystemen ausgerüstet sind, kann alternativ zu den Prüfungen nach a.2.2. ein angemessenes Auslesen des OBD-Gerätes bei gleichzeitiger Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des OBD-Systems erfolgen:
Abgassystem bzw. OBD-System funktioniert nicht ordnungsgemäß
*)
SM
b.) Bei Kraftfahrzeugen der Klasse L mit Motoren mit Fremdzündung, ausgenommen solche mit Kurbelgehäusespülung: CO-Gehalt im Leerlauf höher als 4,5 Vol.-%
SM
8.2.2
Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Selbstzündung:
erforderliche Bauteile zur Emissionsminderung
SM
schadhaft, fehlen zur Gänze oder unvollständig
SM, LM
Auspuffanlage undicht, schadhaft
Übermäßige Rauchentwicklung
SM
Luftfilter
unsachgemäß befestigt/lose
LM, SM
Filtereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig
SM
Filtereinsatz verschmutzt
LM, SM
c.) Messung der Abgastrübung
Gemäß Richtlinie 96/96/EG idgF.
c.1.) Gemessener Wert der Abgastrübung liegt über dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert (Anmerkung: gemäß der Richtlinie 72/306/EWG oder 77/537/ EWG)
SM
Überschreitet der gemessene Wert die Grenzen nach c.2., c.3. oder c.4. (wo zutreffend)
SM
Liegen vom Fahrzeughersteller keine Werte vor, gilt:
c.2.) für Kraftfahrzeuge mit Saugmotoren Absorptionsbeiwert über 2,5 m-1
SM
c.3.) für Kraftfahrzeuge mit Turbomotoren Absorptionsbeiwert über 3,0 m-1
SM
c.4.) für Kraftfahrzeuge
welche gem. den Grenzwerten Zeile B, Anh. I, Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO IV) genehmigt wurden oder
welche zumindest gemäß den Grenzwerten Zeile B1, Anh. I, Abschnitt 6.2.1. der Richtlinie 88/77/EWG idF. 1999/96/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO IV) genehmigt wurden oder
mit erstmaliger Zulassung nach dem 1. Juli 2008: Absorptionsbeiwert über1,5 m-1
SM
c.5.) (Anm. gemäß mit 31.12.2008 außer Kraft getreten)
8.3
Funkentstörung
offensichtlich mangelhaft
SM
8.4
Flüssigkeitsverlust
Ölverlust (kontinuierliche Tropfenbildung)
LM, SM, GV
Austritt gefährlicher Flüssigkeiten
SM, GV
9.
Zusätzliche Prüfpunkte für Fahrzeuge, die der Fahrgastbeförderung dienen
9.1
Notausstieg(e) (einschließlich Hammer zum Einschlagen der Scheiben)
Notausstiegshinweisschilder fehlen
SM
9.2
Heizung
ohne Funktion
SM
Gefahr durch Motorabgase
GV
9.3
Lüftung
ohne Funktion
SM
Gefahr durch Motorabgase
GV
9.4
Ausstattung der Sitze
Sitze mangelhaft befestigt, beschädigt
SM
Sitzbezüge beschädigt
LM
Sitzplatzanzahl über der genehmigten
GV, VM
9.5
Innenbeleuchtung
fehlt, ausgefallen
SM
einzelne Lampen ausgefallen
LM
9.6
Wagenbuch
Nicht vorgelegt
VM
10.
Identifizierung des Fahrzeuges
10.1
Kennzeichentafeln
schlecht lesbar, umgebogen, beschädigt
LM, SM
nicht fest oder nicht ordnungsgemäß angebracht
LM, SM
Kennzeichen bildet Teil der Radabdeckung (Krad)
LM, SM
10.2
Fahrgestellnummer
fehlt, unvollständig, nicht lesbar, nicht original
SM, VM
10.3
Motortype
fehlt, unvollständig, nicht lesbar, nicht der Fahrzeuggenehmigung entsprechend
1. Das digitale Kontrollgerät, das nachfolgend unter 2.) beschrieben ist und im Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: ……… eingebaut war, wurde ausgetauscht am: TT. MM. JJJJ.
2. Angaben zum ausgetauschten Kontrollgerät
Hersteller: ……
Modell: …….
Gerätenummer: ……
3 Die im Kontrollgerät gespeicherten Daten:
□ (a) wurden heruntergeladen und können zur Verfügung gestellt werden (siehe „Bemerkungen“ unten)
□(b) konnten nicht heruntergeladen werden und sind daher nicht verfügbar
(jeweils Zutreffendes ist anzukreuzen)
4. Bemerkungen
(a) Heruntergeladene Daten können nur einem „zuständigen Transportunternehmen“ zur Verfügung gestellt werden, d.h. einem Unternehmen, das sich mittels einer „Unternehmenskarte“ in das Kontrollgerät eingeloggt hat.
(b) Nur Daten, die sich auf das „zuständige Transportunternehmen“ beziehen, können diesem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
(c) Für den Zugriff auf die Daten ist ein Berechtigungsnachweis erforderlich.
(d) Ein Antrag auf eine Kopie der Daten soll an die unten genannte gemäß § 24 KFG ermächtigte Stelle geschickt werden. Darin soll angegeben werden, wie die Daten übermittelt werden sollen.
(e) Die Daten werden von der ermächtigten Stelle nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem unter „1“ genannten Tag aufbewahrt; nach Ablauf dieses Zeitraums werden sie vernichtet.
5. Angaben zur ermächtigten Stelle:
Inhaber der Ermächtigung:
Name:
Adresse:
Werkstattkartennumer:
geeignete Person (Inhaber der Werkstattkarte):
„
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.