Abschnitt 6 Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Minderjährigen hat ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend zu erfolgen.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt 6 Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Minderjährigen hat ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend zu erfolgen.