Abschnitt 6
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Minderjährigen hat ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend zu erfolgen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt 6
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Minderjährigen hat ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend zu erfolgen.