Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Bei der Bemessung der Vergütung () ist nach den Umständen des Falles insbesondere Bedacht zu nehmen

a) auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen;

b) auf eine sonst etwa erfolgte Verwertung der Erfindung im Inland oder Ausland;

c) auf den Anteil, den Anregungen, Erfahrungen, Vorarbeiten oder Hilfsmittel des Unternehmens des Dienstgebers oder dienstliche Weisungen an dem Zustandekommen der Erfindung gehabt haben.