Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

Patentanmeldung

. (1) Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Patentes hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.

(2) Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.