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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 07.04.2021 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel III

Für gerichtliche Verfahren gemäß § 228 ZPO, die auf eine Feststellung im Sinne des dieses Bundesgesetzes gerichtet sind und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, gilt dieses Bundesgesetzes nicht.