Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Anwendung dieses Abkommens kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorübergehend ausgesetzt werden. Die Aussetzung ist der anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.