Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Das Recht der schweizerischen und der österreichischen Behörden, Personen aus Gründen der Sicherheit, Ordnung oder wegen Gefährdung anderer öffentlicher Interessen zurückzuweisen, wird durch dieses Abkommen nicht eingeschränkt.