Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 861/1995

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der und 25 Abs. 2 Paßgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1995, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates und - hinsichtlich des auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten - verordnet:

Anmerkung

Der gesetzliche Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 14.6.2006 vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 222/2006). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.

. Gewöhnliche Reisepässe werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist purpurrot, der Paß umfaßt 34 Seiten. Die Personaldatenseite besteht aus Kunststoff. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Personaldatenseite.

. Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle () werden nach dem Muster der Anlage B, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 16 Seiten, ausgestellt. Die Personaldatenseite besteht aus Papier und wird nach dem Einbringen der Vignette mit den Personaldaten durch eine Kunststofffolie gesichert.

. Dienstpässe werden nach dem Muster der Anlage D ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist mittelblau, der Paß umfaßt 34 Seiten. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Personaldatenseite.

. Diplomatenpässe werden nach dem Muster der Anlage E ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist hellrot, der Paß umfaßt 34 Seiten.

Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Personaldatenseite.

. (1) Personalausweise werden als Karte auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage F ausgestellt. Für die Herstellung des Dokumentes sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen sind.

(2) Auf der Rückseite des Personalausweises dürfen über der maschinenlesbaren Zone in einem Feld im Hochformat Angaben zum Hersteller und die Chargennummer aufgebracht werden.

. Soweit die technischen Voraussetzungen dazu vorliegen, sind im Reisepass und am Personalausweis zusätzliche Sekundärlichtbilder einzubringen.

Amtliche Vermerke

. (1) Die Eintragung von personenbezogenen Daten in Reisepässen und Personalausweisen richtet sich nach den technischen Gegebenheiten, wobei der Möglichkeit der gesicherten Identitätsfeststellung der Vorrang einzuräumen ist.

(2) Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können in gültigen Reisepässen auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden:

1. Namen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Personaldatenseite des Reisedokuments eingetragen werden können;

2. akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, die nicht oder nicht zur Gänze auf der Personaldatenseite des Reisedokuments eingetragen werden können;

3. akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, die der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses zu führen berechtigt war oder nachträglich erlangt hat;

4. medizinische Implantate;

5. die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen;

6. andere für die Verwendung des Reisedokuments wesentliche Informationen.

Diese Eintragungen können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.

. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

. (1) Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2010, dürfen Personalausweise nach dem Muster der Anlage F entsprechend dem Muster der Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, ausgestellt werden.

(2) Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2011, dürfen Reisepässe nach dem Muster der Anlagen A (ausgenommen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle gemäß § 4a Paßgesetz 1992), D und E entsprechend den Mustern der Anlagen A (ausgenommen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle gemäß § 4a Paßgesetz 1992), D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, ausgestellt werden. Bestehende Vorräte an gewöhnlichen Reisepässen für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Paßgesetz 1992) nach dem Muster der Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, dürfen bis 31. Dezember 2012 weiter verwendet werden.

(3) Bis zum Verbrauch bestehender Vorräte, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015, dürfen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle () im Umfang von 24 Seiten ausgestellt werden.

(4) Bestehende Vorräte an gewöhnlichen Reisepässen für bestimmte Anlassfälle () nach dem Muster der Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014 dürfen bis 31. März 2023 weiterverwendet werden. Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 30. Juni 2024, dürfen Reisepässe nach dem Muster der Anlagen A, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014 ausgestellt werden.

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Die , 2, 6, 6a und die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006 treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, in Kraft; die Anlagen D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006 treten mit 28. August 2006 in Kraft.

(3) Die , 5, 6, 6a, 6b, 6c sowie die Anlagen A, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 45/2010 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(4) Die und 7 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 444/2011 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(5) Die , 6a Abs. 2 Z 3 und 6c Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 450/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(6) Die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014 tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Bis zum Vorliegen der drucktechnischen Voraussetzungen, längstens jedoch bis zum 30. April 2014, dürfen Diplomatenpässe nach dem Muster der Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 450/2012, ausgestellt werden.

(7) , sowie Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2021 treten mit 2. August 2021 in Kraft. , erster Satz sowie Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2021 treten mit 1. April 2022 in Kraft. , , , , , zweiter Satz sowie Anlage A, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2021 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.

Anlage A

EUROPÄISCHE UNION

REPUBLIK ÖSTERREICH

REISEPASS

PASSPORT

(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)

Anlage B

EUROPÄISCHE UNION

REPUBLIK ÖSTERREICH

NOTPASS

EMERGENCY PASSPORT

(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)

Anlage D

EUROPÄISCHE UNION

REPUBLIK ÖSTERREICH

DIENSTPASS

SERVICE PASSPORT

(Anm.: Anlage D als PDF dokumentiert)

Anlage E

EUROPÄISCHE UNION

REPUBLIK ÖSTERREICH

DIPLOMATENPASS

DIPLOMATIC PASSPORT

(Anm.: Anlage E als PDF dokumentiert)

Beachte: Bis zum Vorliegen der drucktechnischen Voraussetzungen, längstens jedoch bis zum 30. April 2014, dürfen Diplomatenpässe nach dem Muster der Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 450/2012, ausgestellt werden.

Anlage F

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 326/2021kundgemacht am 20.07.2021

Fassungen ab: 01.07.2023, 01.04.2022, 02.08.2021, 21.07.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 6a, § 6b, § 6c, § 7, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 4, Anl. 5, Anl. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 326/2021

Änderung der Passverordnung

BGBl. II Nr. 326/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 42/2014kundgemacht am 03.03.2014

Fassungen ab: 04.03.2014

Erfasste Bestimmungen: § 7, Anl. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 42/2014

Änderung der Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze

BGBl. II Nr. 42/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 450/2012kundgemacht am 17.12.2012

Fassungen ab: 01.01.2013, 18.12.2012

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 6a, § 6c, § 7

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 450/2012

Änderung der Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze

BGBl. II Nr. 450/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 444/2011kundgemacht am 22.12.2011

Fassungen ab: 23.12.2011

Erfasste Bestimmungen: § 6c, § 7

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 444/2011

Änderung der Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze

BGBl. II Nr. 444/2011

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 45/2010kundgemacht am 05.02.2010

Fassungen ab: 06.03.2010

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5, § 6, § 6a, § 6b, § 6c, § 7, Anl. 1, Anl. 4, Anl. 5, Anl. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 45/2010

Änderung der Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze

BGBl. II Nr. 45/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 222/2006kundgemacht am 13.06.2006

Fassungen ab: 28.08.2006, 16.06.2006, 14.06.2006, 01.01.1996

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 6, § 6a, § 7, Anl. 1, Anl. 3, Anl. 4, Anl. 5, Anl. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 222/2006

Änderung der Verordnung betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze

BGBl. II Nr. 222/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 497/2004kundgemacht am 20.12.2004

Fassungen ab: 21.12.2004

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 497/2004

Änderung der Verordnung betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze

BGBl. II Nr. 497/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 6/2002

Fassungen ab: 09.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 5, Anl. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 6/2002

BGBl. II Nr. 6/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. II Nr. 380/1997

Fassungen ab: 11.12.1997

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 380/1997

BGBl. II Nr. 380/1997

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 708/1996

Fassungen ab: 14.12.1996

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 708/1996

BGBl. Nr. 708/1996

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 861/1995 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1996

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 4, Anl. 5, Anl. 6

BGBl. Nr. 861/1995

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.