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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 839/1992

Änderung

BGBl. Nr. 507/1995 (NR: GP XIX RV 268 AB 283 S. 47. BR: 5088 AB 5051 S. 603.)

BGBl. I Nr. 44/2001 (NR: GP XXI RV 489 AB 526 S. 62. BR: AB 6351 S. 676.)

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 104/2002 (NR: GP XXI RV 1138 AB 1170 S. 106. BR: 6666 AB 6672 S. 689.)

BGBl. I Nr. 125/2005 (NR: GP XXII AB 1157 S. 125. BR: AB 7419 S. 727.)

BGBl. I Nr. 44/2006 (NR: GP XXII RV 1229 AB 1340 S. 139. BR: AB 7483 S. 732.)

BGBl. II Nr. 223/2006 (V über Idat)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis:

Begriffsbestimmungen

Ausreise und Einreise

Reisepässe (Anm.: Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen)

Staatsbürgerschaft

(Anm.: Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle)

Dienstpässe

Diplomatenpässe

Paßausstellung auf Antrag oder von Amts wegen

Paßausstellung für Minderjährige

Miteintragung von Minderjährigen

Zweiter Reisepaß (Anm.: Weitere Reisepässe)

(Anm.: Vorlage- und Meldepflicht)

Gültigkeitsdauer des gewöhnlichen Reisepasses

(Anm.: Verkürzte Gültigkeitsdauer)

Gültigkeitsdauer der Dienstpässe und Diplomatenpässe

Geltungsbereich

Paßversagung

Paßentziehung

(Anm.: Abnahme des Reisepasses)

Behörden

Entscheidungspflicht

Paßersatz

Personalausweise

§ 20 Sammelreisepässe

Übernahmserklärungen

Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden (Anm.: Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden; Instanzenzug)

(Anm.: Verwendung personenbezogener Daten anlässlich der Antragstellung und in lokalen Anwendungen

Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen der zentralen Evidenz

Zentrale Evidenz; Auskunftssperre und Löschung)

§ 23 Bundes-Verwaltungsabgaben

Strafbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: Verweisungen

Anhängige Verfahren)

Sprachliche Gleichbehandlung)

Vollziehung

Anmerkung

Der Kurztitel wurde mit Wirksamkeit vom 1.9.2012 geändert (vgl. BGBl. I Nr. 50/2012). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.

Begriffsbestimmungen

. Einreise ist das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes.

Ausreise und Einreise

. (1) Österreichische Staatsbürger (Staatsbürger) bedürfen zur Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur Einreise in dieses eines gültigen Reisedokumentes (Reisepaß oder Paßersatz), soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht. Einem Staatsbürger, der über kein gültiges Reisedokument verfügt, jedoch seine Staatsbürgerschaft und seine Identität glaubhaft machen kann, darf, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach , die Einreise nicht versagt werden.

(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die die Staatsbürger berechtigt werden, auch auf Grund anderer als der in Abs. 1 erwähnten Dokumente nach anderen Staaten auszureisen und in das Bundesgebiet einzureisen. In solchen Vereinbarungen kann, wenn sie der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich dienen, festgelegt werden, daß diese Erleichterung nur für Staatsbürger gilt, die in grenznahen Gebieten der Republik ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen

. (1) Reisepässe werden ausgestellt als

1. gewöhnliche Reisepässe,

2. Dienstpässe,

3. Diplomatenpässe.

(2) Die Gestaltung der Reisepässe und Personalausweise wird entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates bestimmt. Für Diplomatenpässe ist dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen.

(2a) Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit und Maschinenlesbarkeit Bedacht zu nehmen sowie jedenfalls Angaben über das Format, den Einband und die Anzahl der Seiten zu enthalten. An identitätsbezogenen Daten dürfen Namen, Geschlecht, akademischer Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild und die Unterschrift des Dokumenteninhabers vorgesehen werden, wobei in der maschinenlesbaren Zone nur die Namen, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft und das Geburtsdatum erkennbar sein dürfen, sowie der ausstellende Staat, die Dokumentenart, Dokumentennummer und Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Personalausweises enthalten sein muss.

(3) Sofern die Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen automationsunterstützt erfolgt, bedürfen sie weder einer Unterschrift noch einer Anführung des Namens des Genehmigenden ().

(4) Personalausweise dürfen mit einem Datenträger versehen werden, auf dem der Inhaber automationsunterstützt ihn betreffende personenbezogene Daten für seinen persönlichen Gebrauch im Rechtsverkehr verarbeiten darf. Eine Verknüpfung dieser Daten mit Daten der Verordnung nach Abs. 2 darf nicht erfolgen.

(5) Reisepässe sind mit einem aus kurzer Distanz kontaktlos auslesbaren elektronischen Datenträger zu versehen, auf dem Namen, Geburtsdaten, Geschlecht, Lichtbild, Staatsbürgerschaft, ausstellende Behörde, Art des Dokuments, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdatum, Passnummer und die Seriennummer des Datenträgers gespeichert werden. Die Daten sind durch technische Verfahren gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung zu sichern. Die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten ist vom Bundesminister für Inneres durch kryptographische Maßnahmen elektronisch sicherzustellen. Das technische Verfahren zur Auslesung der Daten aus dem elektronischen Datenträger ist insbesondere so zu gestalten, dass ein erfolgreicher Auslesevorgang einen optischen Zugriff auf die Datenseite des Reisepasses voraussetzt. Der Austausch von Daten zwischen Passlesegerät und dem im Reisepass enthaltenen elektronischen Datenträger darf nur in verschlüsselter Form erfolgen.

(6) Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in die Dokumente bedienen sich die Passbehörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Passbehörden weiter zu geben; diese Daten, sowie alle ihm für seine Aufgabe überlassenen Daten hat der Dienstleister zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Versendung des Dokuments. Passnummer und Seriennummer des Chips dürfen jedoch zum Zwecke der Bearbeitung von Reklamationen für die Dauer der Gültigkeit des Reisepasses gespeichert werden.

(7) Beim Einbringen der Daten in die Reisepässe ist zu gewährleisten, dass dies in einer sicheren Umgebung erfolgt. Es ist insbesondere sicher zu stellen, dass

1. die Daten nicht mehr Personen als unbedingt erforderlich zugänglich gemacht werden;

2. durch organisatorische und technische Vorkehrungen der Zutritt zu Räumen, in denen sich Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten befinden, grundsätzlich nur von im Vorhinein bestimmten Personen, die sich mit einem besonderen Ausweis vor jedem Zutritt identifizieren müssen, möglich ist;

3. Zutrittsvorgänge zu den in Z 2 genannten Räumen protokolliert werden, sodass für die letzten zwei Monate nachvollzogen werden kann, wer sich Zugang verschafft hat;

4. durch Alarmanlagen unerkannter Zutritt verhindert wird und

5. geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten durch Programmstörungen zu verhindern.

(8) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Passbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen der und 11 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, eine Vereinbarung mit dem Dienstleister zu den in Abs. 6 und 7 genannten Zwecken abzuschließen und durch Verordnung den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger gemäß Absatz 5 zu versehen sind.

(9) Der Dienstleister hat die nachweisliche Zustellung des Dokuments entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.

(10) Legt der Passinhaber einen Reisepass vor, bei dem der Datenträger gemäß Absatz 5 nicht mehr voll funktionsfähig ist, ist ihm – unabhängig davon, dass es sich weiterhin um ein gültiges Reisedokument handelt – ein neues Dokument auszustellen, dessen Gültigkeit mit dem Datum der Gültigkeit des ursprünglichen Dokuments endet. Das ursprüngliche Dokument ist von der Behörde einzubehalten. Ist die Funktionsstörung des Datenträgers trotz normaler oder vernünftiger Weise vorhersehbarer Behandlung eingetreten, fallen für die Ausstellung des neuen Dokuments keine bundesgesetzlichen Gebühren und Abgaben an.

Staatsbürgerschaft

. Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen.

Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle

. (1) Für bestimmte Anlassfälle können gewöhnliche Reisepässe, die über keine Datenträger gemäß verfügen, mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn

1. der Zeitraum, innerhalb dessen der Passwerber den Reisepass benötigt, zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Reisepasses nicht ausreicht oder

2. der Passwerber vor einer wichtigen und unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepass verfügt oder

3. der Reisepass nur der Einreise in das Bundesgebiet dient.

(2) In diesen Fällen darf bei Reisepässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.

Dienstpässe

. (1) Dienstpässe sind auszustellen für

1. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage,

2. Mitglieder der Landesregierungen,

3. Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder, wenn das für ihre Dienstrechtsangelegenheiten zuständige oberste Verwaltungsorgan bestätigt, daß die Ausstellung eines Dienstpasses aus dienstlichen Gründen geboten ist,

4. Beamte, Vertragsbedienstete und andere Personen, die zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden in dienstlicher Verwendung stehen, sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, und

5. die für die Republik Österreich tätigen Honorarkonsuln sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Für andere Personen sind Dienstpässe auszustellen, wenn sie zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften in das Ausland reisen und der nach dem Reisezweck zuständige Bundesminister, oder wenn die Reise in Angelegenheiten eines Landes unternommen wird, die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung eines Dienstpasses geboten ist.

Diplomatenpässe

. (1) Diplomatenpässe sind auszustellen für

1. den Bundespräsidenten,

2. die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,

3. die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,

4. die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,

5. den Präsidenten des Rechnungshofes,

6. die Mitglieder der Volksanwaltschaft,

7. die Beamten des höheren auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und

8. Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben.

(2) Für andere Personen sind Diplomatenpässe auszustellen, wenn die Ausstellung eines solchen Passes den internationalen Gepflogenheiten entspricht.

Paßausstellung auf Antrag oder von Amts wegen

. Reisepässe werden auf Antrag oder, wenn der Reisepaß für einen Auslandsaufenthalt zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften benötigt wird, von Amts wegen ausgestellt. Das gleiche gilt für die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung von Reisepässen.

Paßausstellung für Minderjährige

. (1) Mündige Minderjährige können die Ausstellung eines Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen sein Wohl beeinträchtigt wäre, oder

2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, dem Antrag widerspricht.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen Minderjähriger.

(4) Bestehen hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung begründete Zweifel, so ist diese von demjenigen nachzuweisen, der behauptet, gesetzlicher Vertreter zu sein. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Nachweis des Rechts zur Pflege und Erziehung von der widersprechenden Person zu erbringen.

(5) In einer Verordnung gemäß kann vorgesehen werden, dass für Minderjährige bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Reisepässe ausgestellt werden, die über keine Datenträger gemäß verfügen.

Miteintragung von Minderjährigen

. (1) Minderjährige, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen eigenen Reisepaß besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zusteht, in deren Reisepaß miteingetragen werden.

(2) Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage einer Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.

(3) Sofern dem Antragsteller gemäß Abs. 1 die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedarf die Miteintragung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung gelten außerdem die und 8 Abs. 2.

(4) In gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur minderjährige Staatsbürger miteingetragen werden.

(5) In Reisepässen, deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist die Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn

1. für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß ausgestellt wird,

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wäre und ein Beschluß des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, oder

3. ein diesbezüglicher Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vorliegt,

4. anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder die Miteintragung nicht mehr seine Identität wiedergibt,

5. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß Abs. 3 gegenüber der Behörde zurückgezogen wurde.

(6) In den in Abs. 5 genannten Fällen bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß vom Paßinhaber ohne weiteres zur Streichung oder Änderung der Miteintragung vorgelegt wird.

(7) Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.

Weitere Reisepässe

. (1) Für eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen Reisepass, Dienstpass oder Diplomatenpass besitzt, ist ein weiterer Reisepass derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, dass der Besitz mehrerer Reisepässe für aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige Reisen notwendig ist.

(2) Die für weitere Reisepässe höchstens zulässige Gültigkeitsdauer ist vom Bundesminister für Inneres, abhängig vom Grund der Ausstellung, durch Verordnung festzulegen.

Vorlage- und Meldepflicht

. (1) Mit Ausstellung eines Reisepasses ist, sofern nicht Anwendung findet, ein früher ausgestellter im Besitz des Paßinhabers befindlicher Reisepaß derselben Art, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, der nunmehrigen Ausstellungsbehörde zur Entwertung vorzulegen.

(2) Gelangt ein verlorener oder entfremdeter Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, wieder in den Besitz des Passinhabers, so hat er dies der Behörde unverzüglich zu melden; wurde ihm bereits ein neuer Reisepass ausgestellt, hat er anlässlich dieser Mitteilung den wieder in seinen Besitz gelangten Reisepass der Behörde zur Entwertung vorzulegen.

Gültigkeitsdauer des gewöhnlichen Reisepasses

. (1) Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen, es sei denn, dass

1. der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt oder

2. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters () nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oder

3. im Hinblick auf das Alter des Paßwerbers zu erwarten ist, daß das im Reisepaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt, oder

4. der Reisepaß als weiterer Reisepaß () ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oder

5. der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.

(2) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer gewöhnlicher Reisepässe ist unzulässig.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist bei gewöhnlichen Reisepässen, die nach dem 31. Dezember 1995 ausgestellt wurden, auf Antrag eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 zulässig, soweit nicht Gründe für eine Passversagung () oder Passentziehung () vorliegen. Tarifpost 9 Abs. 1 Z 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, gilt diesfalls nicht.

Verkürzte Gültigkeitsdauer

. Reisepässe gemäß sind mit einer Gültigkeitsdauer von längstens sechs Monaten, in besonders begründeten Fällen längstens einem Jahr auszustellen. , 2, 4 und 5 gilt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.

Gültigkeitsdauer der Dienstpässe und Diplomatenpässe

. (1) Dienstpässe und Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf die dem Passwerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Auf die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen sind überdies die Bestimmungen des sinngemäß anzuwenden.

Geltungsbereich

. (1) Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe sind mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt auszustellen, es sei denn, daß

1. der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses mit eingeschränktem Geltungsbereich beantragt oder

2. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters () nur für einen eingeschränkten Geltungsbereich erteilt wird oder

3. der Reisepaß als weiterer Reisepaß () ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich ausreichend ist oder

4. der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich geboten ist.

(2) Auf die Erweiterung des eingeschränkten Geltungsbereiches von Reisepässen, in denen Kinder miteingetragen sind, sind die Bestimmungen des und 2 sinngemäß anzuwenden.

Paßversagung

. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

1. der Paßwerber seine Identität nicht nachzuweisen vermag,

2. die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um

a) sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,

b) gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,

c) die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,

d) illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,

e) Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder

f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder

4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder

5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß zulässig.

(3) Liegen den in Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.

Paßentziehung

. (1) Ein Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

(2) Ein Reisepaß ist ferner zu entziehen, wenn

1. anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Reisepaß nicht mehr die Identität des Paßinhabers wiedergibt,

2. eine Eintragung der Paßbehörde unrichtig oder unkenntlich ist,

3. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt, oder

4. der Reisepaß verfälscht, nicht mehr vollständig () oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar ist.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 ist ein nicht zur Entwertung vorgelegter Reisepaß () zu entziehen.

(4) Besitzt der Paßinhaber nicht mehr die Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 2 vor, so bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß der Behörde ohne weiteres zur Entwertung oder - in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 - zur Änderung vorgelegt wird.

(5) Vollstreckbar entzogene Reisepässe sind der Paßbehörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu entwerten.

Abnahme des Reisepasses

. (1) Die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn

1. dieser vollstreckbar entzogen,

2. in diesem eine Miteintragung für ungültig erklärt worden ist oder

3. dieser zur Entwertung () vorzulegen ist.

(2) Der Reisepaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat

1. im Fall des Abs. 1 Z 1 den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, und

2. im Fall des Abs. 1 Z 2 die Streichung der Miteintragung, im Fall des Abs. 1 Z 3 die Entwertung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.

Behörden

. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung, die Entziehung und die Einschränkung von Reisepässen obliegen

1. bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister, im Ausland den Vertretungsbehörden;

2. bei Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;

3. bei Diplomatenpässen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses bei einer anderen sachlich zuständigen Inlandsbehörde beantragt, in deren Sprengel sich die Person aufhält, obliegt dieser die passbehördliche Amtshandlung.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 1) kann mit Zustimmung einer Gemeinde ihres Sprengels - ausgenommen der Gemeinde des Sitzes der Behörde - durch Verordnung bestimmen, dass Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim Bürgermeister eingebracht werden können. Die Verordnung ist durch Anschlag am Gemeindeamt bekannt zu machen. Besteht eine solche Ermächtigung, dann können derartige Anträge beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten. Er ist in solchen Fällen darüber hinaus dazu ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen und die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen. In der Verordnung kann der Bürgermeister zudem ermächtigt werden, die Übereinstimmung des Antrages mit vorgelegten Urkunden zu bestätigen.

(4) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausland nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im Bundesgebiet oder ein nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß nicht entgegen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Miteintragung von Kindern sowie für die Ungültigerklärung einer Miteintragung mit der Maßgabe, dass die örtliche Zuständigkeit im Inland durch den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Passinhabers bestimmt wird. Wird für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepass ausgestellt (), so ist die nunmehrige Ausstellungsbehörde auch zuständig nach vorzugehen. Die sonst für die Ungültigerklärung der Miteintragung zuständige Behörde ist davon in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Führung von Datenanwendungen gemäß und gegen Entgelt mitzuwirken.

Entscheidungspflicht

. (1) Die Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, eintritt.

(2) Bedient sich die Passbehörde bei der Einbringung der Daten in einen gewöhnlichen Reisepass eines Dienstleisters ( und 7), kann der Antragsteller erklären, dass er aus besonderen, bei der Antragstellung der Behörde darzulegenden Gründen, eine beschleunigte Zustellung des Dokuments wünscht (Expresspass). In diesem Fall ist der Reisepass im Produktionsprozess vorrangig zu behandeln und beschleunigt zuzustellen.

Paßersatz

. (1) Als Passersatz im Sinne des werden Personalausweise und Übernahmserklärungen für Staatsbürger ausgestellt.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann überdies durch Verordnung amtlich ausgestellte Ausweise, aus denen die Identität und die Staatsbürgerschaft des Inhabers zu ersehen sind, als Paßersatz anerkennen, wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausstellung die Bestimmungen der und 14 sinngemäß angewendet werden und der Ausweis entzogen wird, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Ausweises gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.

Personalausweise

. (1) Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.

(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.

(3) Eine Änderung der die Person oder den Wohnort des Inhabers betreffenden Eintragungen im Personalausweis ist unzulässig.

(4) Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung der zwischenstaatlichen Vereinbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der „Wiener Zeitung” bekanntgegeben.

(5) Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen sowie die Miteintragung von Kindern und die Ungültigerklärung einer Miteintragung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister, die Entziehung, die Einschränkung der Gültigkeitsdauer sowie die Ungültigerklärung einer Miteintragung auch den Vertretungsbehörden.

(6) Für die örtliche Zuständigkeit gelten die Regelungen des bis 4.

(7) Auf Antrag des Inhabers ist ein vollstreckbar entzogener Personalausweis von der Behörde binnen eines Monats auszufolgen; diesfalls ist der Ausweis vor der Ausfolgung zu entwerten; er stellt kein gültiges Reisedokument dar.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen wird durch den Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen durch den Aufenthalt des Inhabers des Personalausweises bestimmt.

Übernahmserklärungen

. (1) Eine Übernahmserklärung ist von einer Vertretungsbehörde auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Staatsbürger auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll.

(2) Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsbürgerschaft der Person zu ersehen sein.

(3) Die Vertretungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen und für die Einreise einen. bestimmten Grenzübergang vorzuschreiben.

Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden; Instanzenzug

. (1) Die Vertretungsbehörden haben bei den im sowie im genannten Amtshandlungen das AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. gilt. Über die Berufung gegen einen Bescheid, der auf Grund dieser Bestimmungen von einer Vertretungsbehörde erlassen worden ist, entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bürgermeisters entscheidet die Sicherheitsdirektion in zweiter und letzter Instanz.

Verwendung personenbezogener Daten anlässlich der Antragstellung

und in lokalen Anwendungen

. (1) Die Passbehörden sind ermächtigt, bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises

a) Namen,

b) Geschlecht,

c) akademischen Grad,

d) Geburtsdatum,

e) Geburtsort,

f) Staatsbürgerschaft,

g) Wohnsitze oder Kontaktstelle (),

h) Größe,

i) besondere Kennzeichen in verbaler Beschreibung,

j) Lichtbild,

k) Unterschrift sowie

l) das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, ) und

m) Namen, Geschlecht und Geburtsdaten miteingetragener Kinder

des Antragstellers zum Zwecke der Einbringung dieser Daten in den Reisepass oder Personalausweis zu verarbeiten und diese Daten hiefür dem Dienstleister gemäß zu überlassen.

(2) Die örtlich zuständige Passbehörde ist ermächtigt, weitere für das Ausstellungsverfahren und sonstige Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderliche personenbezogene Daten (Verfahrensdaten) zu ermitteln und gemeinsam mit den darauf Bezug habenden Daten nach Abs. 1 sowie die weiteren Daten nach automationsunterstützt zu verarbeiten.

(3) Für eine Ermittlung der Daten nach Abs. 2 dürfen als Auswahlkriterium nur Namen, Geburtsdaten, Reisepass- oder Personalausweisnummer, eine Verfahrenszahl oder das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, ) verwendet werden. Die Beauskunftung des Lichtbildes und des Unterschriftsbildes ist nur zulässig, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.

(4) Gemäß Abs. 2 verarbeitete Daten dürfen – soweit darüber hinaus nicht eine gesonderte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht – nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Verfahrensdaten dürfen jedoch ausschließlich durch die jeweils zuständige örtliche Passbehörde verwendet werden.

(5) Die Verfahrensdaten nach Abs. 2 sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.

(6) Die Datenverwendungen im Rahmen dieser Bestimmung sind so zu protokollieren, dass eine Zuordnung vorgenommener Verarbeitungsvorgänge samt deren Grund zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind nach drei Jahren zu löschen.

Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen der zentralen

Evidenz

. (1) Die Passbehörden dürfen die Daten nach sowie ab dem Zeitpunkt der Ausstellung

a) die Ausstellungsbehörde,

b) das Ausstellungsdatum,

c) die Pass- oder Personalausweisnummer,

d) die Gültigkeitsdauer,

e) den Geltungsbereich,

f) das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, ),

g) besondere für das Ausstellungsverfahren notwendige Informationen sowie

h) einen Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz

im Rahmen einer zentralen Evidenz verarbeiten. Der Bundesminister für Inneres übt für die Passbehörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch jene des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Abs. 4 über die erfolgte Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises oder über ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Passbehörden dürfen weiters Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze oder Kontaktstelle (), Lichtbild, das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, ), Namen der Eltern einer Person und Aliasdaten einer Person ermitteln und im Rahmen einer zentralen Evidenz samt dem für die Speicherung maßgebenden Grund sowie die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Passnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Passersatzes verarbeiten, wenn

1. ein Reisepass oder Passersatz der betroffenen Person als verloren oder entfremdet gemeldet ist oder

2. der betroffenen Person ein Reisepass oder Passersatz gemäß oder 15 versagt oder entzogen worden ist.

Zweck dieser Verarbeitung ist die Feststellung der Identität von Personen und die Verhinderung missbräuchlicher Verwendung von Reisedokumenten sowie die Information der Behörden über bestehende Versagungs und Entziehungsgründe. Für die Verwendung der Lichtbilddaten gilt letzter Satz sinngemäß.

(3) Die Passbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der zentralen Evidenz gespeicherten personenbezogenen Daten aus Anlass eines konkreten Verfahrens für die Zwecke nach Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz zu verwenden. Ein Abruf der Daten ist nur anhand der in genannten Suchkriterien zulässig.

(4) Über Anfrage im Einzelfall dürfen gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitete Daten bestimmter Personen an die Passbehörden für Zwecke von Verfahren nach diesem Bundesgesetz, an die Sicherheitsbehörden, Gerichte und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege übermittelt werden. Im Falle der Einräumung einer Möglichkeit zum automatisierten Abruf der Daten ist ein solcher nur anhand der in genannten Suchkriterien zu gestatten. Sonst sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(5) Die Protokollierungsregelungen des finden auch auf die zentralen Evidenzen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung Anwendung.

Zentrale Evidenz; Auskunftssperre und Löschung

. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß bei Antragstellung verarbeitet werden, sind mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung des Antrages zu löschen, der Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Im Übrigen sind die personenbezogenen Daten gemäß ein Jahr nach der Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens aber sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer für Auskünfte zu sperren.

(2) Personenbezogene Daten, die gemäß verarbeitet werden, sind

1. in den Fällen der Z 1 sowie bei im Verkehr befindlichen Reisedokumenten in den Fällen der Z 2 bei Reisepässen sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer, bei einem Passersatz ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer,

2. sonst in den Fällen der Z 2 zehn Jahre nach Rechtskraft des Bescheides für Auskünfte zu sperren.

(3) Entfällt der für die Speicherung maßgebende Grund vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Zeitpunkte, so sind die personenbezogenen Daten ein Jahr nach Wegfall des Grundes für Auskünfte zu sperren.

(4) Die für Auskünfte gesperrten Daten sind nach Ablauf von zwei weiteren Jahren auch physisch zu löschen.

Bundes-Verwaltungsabgaben

. Für die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen werden keine Bundes-Verwaltungsabgaben eingehoben.

Strafbestimmungen

. (1) Wer

1. rechtswidrig ein- oder ausreist () oder

2. seinen als verloren oder entfremdet gemeldeten Reisepaß zum Grenzübertritt verwendet,

begeht, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Wiederholungsfall sind bei Vorliegen erschwerender Umstände Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander zu verhängen.

(2) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Die , 4a, 5, 6, 9, 10a, 11a, 13, 14, 15, 15a, 16, 19, 20, 22, 22a, 22b, 22c, 24, 25, 25a und 25b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(1a) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten gewöhnlichen Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe gelten als nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe ausgestellt, daß bei Reisepässen gemäß und 3 eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer nicht zulässig ist.

(4) Die Anlagen 2 und 3 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, bleiben für die bis zum 31. Dezember 1995 ausgestellten Dienstpässe und Diplomatenpässe in Geltung. Die Anlagen 4 und 5 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, bleiben bis zu einer Neuregelung durch Verordnung in Geltung.

(5) Reisepässe und Passersätze, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 ausgestellt wurden, gelten bis zur Ausstellung eines neuen Reisedokumentes, sofern sie jedoch eine Gültigkeitsdauer vorsehen, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer, als Reisedokumente weiter.

(6) Die , 11a, 15a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 16 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 1, 19 Abs. 6 und 7, 22a, 22b Abs. 1 und 2 und 22c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft, die und 19 Abs. 2 in der Fassung desselben Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft; tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.

(7) Die , 19 Abs. 5, 20 Abs. 5 und 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 treten mit 1. Februar 2003 in Kraft. Reisepässe, Personalausweise und Sammelreisepässe, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 von einer Bundespolizeidirektion ausgestellt wurden, behalten auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.

(8) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2005 tritt mit 26. Oktober 2005 in Kraft.

(8) Die , 3 Abs. 2, 2a und 5 bis 10, 4, 4a, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7, 8 Abs. 3, 4 und 5, 9 Abs. 3 und 5, 10, 10a, 10a Abs. 2, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 5, 16 Abs. 1 und 2, 4, 5 und 6, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 6, 22 Abs. 2, 22a, 22b, 22c und 25c treten mit dem gemäß festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 außer Kraft. Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des BGBl. I Nr. 44/2006, darf ein Probebetrieb durchgeführt werden; die allein für den Probebetrieb verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach diesem unverzüglich zu löschen, spätestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.

(9) Die bis zum In-Kraft-Treten des Passgesetzes, in der Fassung des BGBl. I Nr. 44/2006, in den Registern der Passbehörden verwendeten ZMR-Zahlen dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weiterverwendet werden.

Verweisungen

. (1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Paßgesetzes verwiesen wird, die sich auf Staatsbürger beziehen, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Anhängige Verfahren

. Die beim Bundesminister für Inneres zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind bis zum rechtskräftigen Abschluß fortzusetzen.

Sprachliche Gleichbehandlung

. Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, soweit es sich um Diplomatenpässe handelt, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des die Bundesregierung betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 50/2025kundgemacht am 24.07.2025

Fassungen ab: 01.09.2025, 25.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 25

Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz

BGBl. I Nr. 50/2025 ↗
BGBl. I Nr. 123/2021kundgemacht am 06.07.2021

Fassungen ab: 02.08.2021, 07.07.2021, 15.06.2009

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 9, § 13, § 14, § 19, § 22a, § 22b, § 22e, § 24, § 25, § 25c

Passgesetz-Novelle 2021

BGBl. I Nr. 123/2021 ↗
BGBl. I Nr. 169/2020kundgemacht am 31.12.2020

Fassungen ab: 01.01.2021

Erfasste Bestimmungen: § 22a, § 22b, § 25

Änderung des E-Government-Gesetzes, des Passgesetzes 1992, des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967

BGBl. I Nr. 169/2020 ↗
BGBl. I Nr. 104/2018kundgemacht am 27.12.2018

Fassungen ab: 01.03.2019, 28.12.2018

Erfasste Bestimmungen: § 22b, § 25

Änderung des E-Government-Gesetzes, des IKT-Konsolidierungsgesetzes, des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes, des Unternehmensserviceportalgesetzes, des Bundesgesetzblattgesetzes, des Zustellgesetzes, der Bundesabgabenordnung, des Bundesfinanzgerichtsgesetzes, des Meldegesetzes 1991, des Passgesetzes 1992 und des Personenstandsgesetzes 2013

BGBl. I Nr. 104/2018 ↗
BGBl. I Nr. 32/2018kundgemacht am 17.05.2018

Fassungen ab: 25.05.2018, 18.05.2018

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 16, § 17, § 22a, § 22b, § 22c, § 22d, § 25

Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 32/2018 ↗
BGBl. I Nr. 52/2015kundgemacht am 22.04.2015

Fassungen ab: 23.04.2015

Erfasste Bestimmungen: § 22b

Sicherheitsverwaltungs-Anpassungsgesetz 2015 – SVAG 2015

BGBl. I Nr. 52/2015 ↗
BGBl. I Nr. 161/2013kundgemacht am 31.07.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 01.08.2013

Erfasste Bestimmungen: § 17, § 22, § 22b, § 25

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres – VwGAnpG-Inneres

BGBl. I Nr. 161/2013 ↗
BGBl. I Nr. 60/2012kundgemacht am 24.07.2012

Fassungen ab: 01.09.2012, 25.07.2012

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6, § 15, § 24, § 25

Änderung des Paßgesetzes 1992

BGBl. I Nr. 60/2012 ↗
BGBl. I Nr. 50/2012kundgemacht am 23.05.2012

Fassungen ab: 01.09.2012, 24.05.2012

Erfasste Bestimmungen: § 16, § 19, § 22, § 24, § 25

Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG

BGBl. I Nr. 50/2012 ↗
BGBl. I Nr. 135/2009kundgemacht am 30.12.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 31.12.2009

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6, § 17, § 25, Art. 79

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG und Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes, des Fortpflanzungsmedizingesetzes, des IPR-Gesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Urlaubsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Notarversicherungsgesetzes 1972, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Bewertungsgesetzes 1955, des Gebührengesetzes 1957, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, der Bundesabgabenordnung, des Alkoholsteuergesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Datenschutzgesetzes 2000, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, des Bezügegesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Personenstandsgesetzes, des Namensänderungsgesetzes, des Passgesetzes 1992, des Meldegesetzes 1991, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Ärztegesetzes 1998, des Gehaltskassengesetzes 2002, des Apothekengesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes 1993, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Heeresdisziplinargesetzes 2002, des Heeresgebührengesetzes 2001, des Studienförderungsgesetzes 1992, des Schülerbeihilfengesetzes 1983, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, des Patentgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes, des Entwicklungshelfergesetzes, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut und des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen

BGBl. I Nr. 135/2009 ↗
BGBl. I Nr. 48/2009kundgemacht am 15.06.2009

Fassungen ab: 15.06.2012, 16.06.2009, 15.06.2009

Erfasste Bestimmungen: § 8, § 15a, § 17, § 25

Änderung des Paßgesetzes 1992 und des Konsulargebührengesetzes 1992

BGBl. I Nr. 48/2009 ↗
BGBl. I Nr. 6/2009kundgemacht am 11.02.2009

Fassungen ab: 30.03.2009, 12.02.2009

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4a, § 8, § 9, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 19, § 22a, § 22b, § 22d, § 25, § 26

Änderung des Passgesetzes 1992, des Gebührengesetzes 1957 und des Konsulargebührengesetzes 1992

BGBl. I Nr. 6/2009 ↗
BGBl. II Nr. 223/2006kundgemacht am 13.06.2006

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 223/2006 (V über Idat)

Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV

BGBl. II Nr. 223/2006 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 44/2006kundgemacht am 30.03.2006

Fassungen ab: 16.06.2006, 31.03.2006, 01.02.2003

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 4a, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 10a, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 22, § 22a, § 22b, § 22c, § 25, § 25c

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 44/2006 (NR: GP XXII RV 1229 AB 1340 S. 139. BR: AB 7483 S. 732.)

Änderung des Passgesetzes 1992 und des Gebührengesetzes 1957

BGBl. I Nr. 44/2006 ↗
BGBl. I Nr. 125/2005kundgemacht am 11.11.2005

Fassungen ab: 12.11.2005, 26.10.2005

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 25

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 125/2005 (NR: GP XXII AB 1157 S. 125. BR: AB 7419 S. 727.)

Änderung des Passgesetzes 1992

BGBl. I Nr. 125/2005 ↗
BGBl. I Nr. 104/2002

Fassungen ab: 01.02.2003, 17.07.2002

Erfasste Bestimmungen: § 16, § 19, § 22, § 25

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 104/2002 (NR: GP XXI RV 1138 AB 1170 S. 106. BR: 6666 AB 6672 S. 689.)

BGBl. I Nr. 104/2002 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 98/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 08.08.2001

Erfasste Bestimmungen: § 24, § 25

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 98/2001 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 44/2001

Fassungen ab: 01.10.2001, 01.05.2001, 28.04.2001

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 11a, § 15a, § 16, § 18, § 19, § 22a, § 22b, § 22c, § 25

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 44/2001 (NR: GP XXI RV 489 AB 526 S. 62. BR: AB 6351 S. 676.)

BGBl. I Nr. 44/2001 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 507/1995

Fassungen ab: 01.01.1996

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4a, § 5, § 6, § 9, § 10a, § 11a, § 13, § 14, § 15, § 15a, § 16, § 19, § 20, § 22, § 22a, § 22b, § 22c, § 24, § 25, § 25a, § 25b

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 507/1995 (NR: GP XIX RV 268 AB 283 S. 47. BR: 5088 AB 5051 S. 603.)

BGBl. Nr. 507/1995 ↗

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BGBl. Nr. 839/1992 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1993

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, Anl. 1, Anl. 1a, Anl. 2, Anl. 2a, Anl. 3, Anl. 3a, Anl. 4, Anl. 5

BGBl. Nr. 839/1992 ↗

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