Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Tourismus

Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusammenarbeit unter anderem bei Folgendem:

- Erleichterung des Tourismus,

- Intensivierung des Informationsflusses,

- Transfer von Know-how,

- Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen,

- Zusammenarbeit zwischen den amtlichen Tourismusorganisationen, einschließlich der Ausarbeitung von Werbematerial,

- Ausbildung für die Entwicklung des Tourismus.