Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe

(1) Die Vertragsparteien streben an, Investitionen und Handel im Bereich der Bergbauerzeugnisse und der Rohstoffe auszuweiten.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

- Informationsaustausch über die Aussichten in den Sektoren Bergbau und Nichteisenmetalle,

- Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammenarbeit,

- Handelsfragen,

- Erlass und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes,

- Ausbildung,

- Sicherheit in der Bergbauindustrie.